Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache. Berufung. Beigeladener. Beschwer. Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutz interesse. berechtigtes Interesse. Ermächtigung. Bedarf. Rehabilitationseinrichtung. Rehabilitationsarzt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beigeladener kann gegen ein ihn beschwerendes Urteil trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung der Hauptsache Rechtsmittel einlegen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes hat.
2. Die Ermächtigung von Ärzten einer Rehabilitationseinrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung steht unter Bedarfsvorbehalt. Bei der Beurteilung des Ermächtigungsbedarfs sind die besonderen Versorgungsbedürfnisse der Rehabilitanden in Rechnung zu stellen.
Normenkette
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen L 5 Ka 2014/93) |
SG Karlsruhe (Urteil vom 23.06.1993; Aktenzeichen S 1 Ka 1428/92) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 1994 aufgehoben.
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren Aufwendungen für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Beigeladene zu 1) ist Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin und seit August 1991 Leiter des ärztlichen Dienstes am Berufsförderungswerk S., einer internatsmäßigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation Behinderter. Der Zulassungsausschuß ermächtigte ihn befristet bis 30. September 1993 zur allgemeinärztlichen Betreuung der zur Ausbildung im Berufsförderungswerk befindlichen Umschüler, beschränkt auf „schwer gehbehinderte und gehunfähige Patienten sowie Krankheiten, die für die Umschulungsmaßnahme maßgeblich sind”. Der beklagte Berufungsausschuß hob die genannten Beschränkungen auf und erteilte eine Ermächtigung „zur allgemeinärztlichen Betreuung der während der Ausbildung anwesenden Umschüler des Berufsförderungswerks S.” (Bescheid vom 6. Mai 1992).
Auf die Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) hat das Sozialgericht (SG) diesen Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 23. Juni 1993). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Juni 1994). Die Tatsache, daß der Ermächtigungszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen sei, stehe der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Unter den für die Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne nicht nur der Kläger, sondern auch ein anderer Verfahrensbeteiligter nachträglich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Verwaltungsakts herbeiführen, wenn sich dieser während des Prozesses erledige. Der Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig gewesen. Zwar handele es sich auch bei der Ermächtigung von Ärzten an Rehabilitationseinrichtungen grundsätzlich um eine bedarfsabhängige und damit subsidiäre Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Doch seien dabei die besondere Situation der Rehabilitanden und die spezifischen Bedürfnisse der medizinischen Betreuung in einer derartigen Einrichtung in Rechnung zu stellen. Von daher halte sich die umfassende Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) im Rahmen des dem Beklagten bei der Bedarfsermittlung zukommenden Beurteilungsspielraums.
Durch die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide des Zulassungsausschusses vom 27. Oktober 1993 und des Beklagten vom 8. Juni 1994 ist der Beigeladene zu 1) für den Folgezeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1995 nur noch eingeschränkt „zur allgemeinärztlichen Betreuung der während der Ausbildung anwesenden Umschüler des Berufsförderungswerks S., beschränkt auf schwer gehbehinderte und gehunfähige Patienten, sowie auf Krankheiten, die für die Umschulungsmaßnahme maßgeblich sind”, ermächtigt worden. Über die dagegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die prozessuale Rechtsstellung eines Beigeladenen sei mit der eines Klägers nicht vergleichbar, so daß für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Beigeladenen analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kein Raum sei und die Berufung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Für eine umfassende Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) bestehe kein Bedarf. Ein solcher könne nicht mit „der Bequemlichkeit der Rehabilitanden” oder mit einer organisatorischen Vereinfachung für die Rehabilitationseinrichtung begründet werden. Interkurrente Erkrankungen, die nichts mit den rehabilitationsspezifischen Behinderungen zu tun hätten, könnten ohne weiteres von niedergelassenen Ärzten am Ort behandelt werden. Abgesehen davon habe das Berufungsgericht in unzulässiger Weise seine eigene Einschätzung des Ermächtigungsbedarfs an die Stelle derjenigen des Beklagten gesetzt, der zwar im Ergebnis ebenfalls zu einer umfassenden Ermächtigung gekommen sei, seine Entscheidung aber anders begründet habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 1994 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1993 zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte und die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Der Ermächtigungsbescheid vom 6. Mai 1992 war rechtswidrig. Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil des SG hätte deshalb zurückgewiesen werden müssen.
Nicht stichhaltig sind allerdings die Einwände, mit denen die Revision die Ausführungen des LSG zur prozessualen Rechtslage und speziell zur Zulässigkeit der Berufung des Beigeladenen zu 1) angreift. Die für das Rechtsmittel eines Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer ergab sich ohne weiteres daraus, daß das SG den Bescheid des beklagten Berufungsausschusses aufgehoben und damit die Rechtsposition des Beigeladenen zu 1) verschlechtert hatte. Dadurch, daß sich der genannte Bescheid nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch Ablauf des Ermächtigungszeitraums erledigt hatte, war diese Beschwer nicht weggefallen.
Die Erledigung der Hauptsache kann zwar im Einzelfall dazu führen, daß trotz Fortbestehens des belastenden Urteils kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens mehr besteht (BGH JR 1953, 385; BGH LM Nr. 11 zu § 511 ZPO = NJW 1958, 995; BGH DB 1974, 2053; BFHE 135, 21; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit. 4. Aufl, § 143 RdNr. 26). Wird der streitbefangene Verwaltungsakt durch ein während des Prozesses eintretendes Ereignis gegenstandslos und sind weder von ihm noch von den zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen für die Zukunft nachteilige Wirkungen zu erwarten, so ist ein dennoch eingelegtes Rechtsmittet wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das bloße Interesse der unterlegenen Partei an einer Änderung der für sie ungünstigen Kostenentscheidung kann in einem solchen Fall die weitere Inanspruchnahme der Gerichte regelmäßig nicht rechtfertigen (ebenso für den Verwaltungsprozeß: OVG Koblenz DVBl 1987, 851 mwN; abweichend insoweit: BGHZ 57, 224).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt war indessen dadurch gekennzeichnet, daß von dem angegriffenen Urteil, wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch, eine Präjudizwirkung für künftige Ermächtigungsentscheidungen ausging. Der Beigeladene zu 1) mußte für den Fall der Rechtskraft des Urteils damit rechnen, daß sich die Zulassungsinstanzen bei Folgeermächtigungen an die Rechtsauffassung des SG halten würden. Bei dieser Sachlage kann ihm ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung dieser Rechtsauffassung durch das Berufungsgericht nicht abgesprochen werden. Der Beigeladene kann diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden als die Klägerin, die im Falle eigenen Unterliegens in gleicher Lage Berufung mit dem Ziel hätte einlegen können, gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen zu lassen (zum Feststellungsinteresse bei wiederholten, zeitlich befristeten Ermächtigungen vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1994 ≪SozR 3-2500 § 116 Nr. 6 S 40 f≫). Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für andere Beteiligte als den Kläger nicht vor. Es entspricht aber dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit, daß dem Beklagten oder einem Beigeladenen das Recht eingeräumt wird, trotz Erledigung der Hauptsache am Klageabweisungsantrag festzuhalten und eine Sachentscheidung zu erwirken, wenn er seinerseits ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes geltend machen kann (so die stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. BVerwGE 20, 146, 154; 31, 318, 320; 82, 41, 44; DVBl 1991, 214; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl, § 107 RdNr. 21 mwN).
Der Einwand, einem Beigeladenen könne im Hinblick auf dessen im Vergleich zum Kläger schwächere prozessuale Stellung kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung des Prozesses nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes zugebilligt werden, überzeugt nicht. Für das durch mehrseitige Rechtsbeziehungen geprägte Kassenarztrecht ist es kennzeichnend, daß Entscheidungen, etwa in Zulassungsangelegenheiten oder im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, gleichzeitig sowohl auf die Rechtsstellung des betroffenen Arztes als auch auf Rechtspositionen der KÄV und der Krankenkassen unmittelbar einwirken und deshalb je nach Ergebnis von der einen oder der anderen Seite angefochten werden können (vgl. § 96 Abs. 4, § 106 Abs. 5 Satz 4 SGB V). Im Streitfall wird die prozessuale Stellung der Beteiligten (hier Kläger, dort Beigeladener) allein durch den – zufälligen – Ausgang des Verwaltungsverfahrens bestimmt. Sie kann von daher kein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Bewertung des Rechtsschutzinteresses sein. Die gegenteilige Auffassung würde zudem die Zulässigkeit des Rechtsmittels von der Zufälligkeit des Erledigungszeitpunktes abhängig machen. Tritt nämlich das erledigende Ereignis bereits vor Beendigung des ersten Rechtszuges ein und stellt daraufhin der Kläger sein Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um, so besteht kein Zweifel, daß der Beigeladene gegen das der Klage stattgebende Urteil Berufung mit dem Ziel einlegen kann, die Aufhebung des Feststellungsausspruches zu erreichen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn sich die Hauptsache erst nach Beendigung der Instanz erledigt und der Beigeladene seinerseits ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsaktes hat.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist dem Revisionsvorbringen zuzustimmen. Der umstrittene Ermächtigungsbescheid vom 6. Mai 1992 war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht rechtmäßig.
Nach § 31 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) können die Zulassungsgremien über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um (a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder (b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes. Zu der Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 1 der bis 31. Dezember 1988 geltenden Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte) hat der Senat mit Urteil vom 18. Februar 1988 – 6 RKa 17/87 – (USK 8815 = ErsK 1988, 475) bereits entschieden, daß eine Ermächtigung auch für die unter Buchst b aufgeführten Sonderfälle nur in Betracht kommt, wenn andernfalls die kassenärztliche Versorgung der dort genannten Personen nicht ausreichend gesichert ist. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung der Vorschrift, insbesondere die ausdrückliche Erwähnung des Personenkreises der Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bei den unter Buchst b genannten Beispielsfällen, nichts geändert. Auch nach geltendem Recht wird für beide in § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV erwähnten Ermächtigungstatbestände, also auch für die Ermächtigung zur „Versorgung eines besonderen, begrenzten Personenkreises”, eine Notwendigkeit für die Einbeziehung des Rehabilitationsarztes in den Kreis der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gefordert. Die Bedeutung des § 31 Abs. 1 Buchst b Ärzte-ZV besteht darin, daß zusätzlich zu den allgemeinen quantitativen und qualitativen Aspekten der ärztlichen Versorgung die besonderen Versorgungsbedürfnisse der in einer Rehabilitationseinrichtung betreuten Personen bei der Beurteilung der Ermächtigungsnotwendigkeit zu berücksichtigen sind. Solche Bedürfnisse können indes, wie der Senat in dem angesprochenen Urteil vom 18. Februar 1988 ebenfalls bereits klargestellt hat, nicht schon darin gesehen werden, daß bestimmte rehabilitationsspezifische Gründe, etwa die Gefahr eines durch den Besuch externer Ärzte eintretenden Zeitverlustes, die Ermächtigung des medizinischen Dienstes zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung der Rehabilitanden wünschenswert erscheinen lassen. Es muß sich vielmehr um solche Gründe handeln, die eine Ermächtigung notwendig machen, weil andernfalls die Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme unzumutbar erschwert oder der Zweck der Rehabilitation gefährdet würde. Die maßgebenden Erwägungen müssen im Ermächtigungsbescheid genannt werden, damit nachgeprüft werden kann, ob die Zulassungsinstanzen ihren Beurteilungsspielraum sachgemäß ausgefüllt haben.
In dem hier zu überprüfenden Bescheid sind keine Gründe genannt, die eine Ermächtigung des Klägers über den bereits vom Zulassungsausschuß zugestandenen Umfang hinaus rechtfertigen könnten. Der Beklagte hat einerseits auf die von ihm selbst für erforderlich gehaltene Bedarfsprüfung ausdrücklich verzichtet, andererseits in Aussicht gestellt, daß nach Ablauf des im Bescheid festgelegten Zweijahreszeitraums eine sachliche Beschränkung vorgenommen werde, wenn sich herausstelle, daß der Kläger in größerem Umfang andere als rehabilitationsspezifische Krankheiten behandelt habe. Letzteres deutet darauf hin, daß er die vom Beigeladenen zu 1) für eine umfassende Ermächtigung angeführten Gesichtspunkte nicht als ausreichend angesehen hat. Dann aber durfte eine solche Ermächtigung auch für eine Übergangszeit nicht erteilt werden. Für ein Hinausschieben der Bedarfsprüfung auf einen späteren Zeitpunkt nach Ablauf einer Erprobungsphase bietet das Gesetz keine Grundlage.
Auf die Revision der Klägerin war nach alledem das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, wobei die mit der Aufhebung des Ermächtigungsbescheides durch das SG verbundene Verpflichtung zur Neubescheidung wegen der eingetretenen Erledigung gegenstandslos ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen