Beteiligte
… Klägerin und Revisionsklägerin |
… Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist die Gewährung einer Versichertenrente und einer "großen" Witwenrente.
Die am 22. März 1941 geborene Klägerin bezog von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) die sogenannte große Witwenrente nach § 1268 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO), die nach dem Eintritt der Volljährigkeit beider Töchter ab November 1980 in eine nach § 1268 Abs 1 RVO berechnete Witwenrente umgewandelt wurde (Bescheid vom 7. Oktober 1980) und seit dem 1. April 1986 wegen Vollendung des 45. Lebensjahres wieder als "große" Witwenrente gewährt wird (Bescheid vom 7. Februar 1986). Von Februar 1973 bis Anfang März 1981 war die Klägerin bei der Standortverwaltung M. … als Küchenhilfskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Vornehmlich wegen eines Anfalleidens wurden die Schwerbehinderteneigenschaft (Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE-: 80 vH) und die Vergünstigungsmerkmale "G" und "B" festgestellt.
Am 26. April 1982 beantragte die Klägerin medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation. Vom 20. Juli 1982 bis zum 7. September 1982 gewährte die Beklagte ihr eine stationäre Heilbehandlung und Übergangsgeld.
Am 14. Mai 1982 stellte die Klägerin den Antrag, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren, am 9. Juni 1982 beantragte sie die Umwandlung ihrer Witwenrente in eine solche nach § 1268 Abs 2 RVO. Beide Anträge lehnte die Beklagte ab, weil EU oder BU nicht vorlägen (Bescheide vom 3. Januar 1983 und vom 11. Januar 1983).
Die Klagen, die das Sozialgericht (SG) Koblenz zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Verbindungsbeschluß vom 20. Juni 1983), und die Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Koblenz vom 25. Juni 1984; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 1986). Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht berufs- und daher erst recht nicht erwerbsunfähig. Da sie keinen Beruf erlernt und bisher nur Hilfstätigkeiten in einer Großküche verrichtet habe, sei sie in die unterste Gruppe des von der Rechtsprechung entwickelten "Mehrstufenschemata", nämlich die der ungelernten Arbeiter, einzustufen und könne auf alle ihr gesundheitlich zumutbaren Hilfskrafttätigkeiten verwiesen werden. Ihre Erwerbsfähigkeit werde insbesondere durch eine Anfallkrankheit eingeschränkt, hinter die ihre übrigen Leiden entscheidend zurückträten, so daß dahingestellt bleiben könne, welcher Art die Kreislaufdysregulation, die Magenschleimhautentzündung, die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und das Schilddrüsenleiden seien. Die Ursache des Anfalleidens (cerebralorganisch und/oder psychisch) sei nicht festgestellt worden. Bei den Anfällen stürze die Klägerin jeweils zu Boden, werde steif und nässe zum Teil auch ein. Seit September 1984 habe sich diese Krankheit entscheidend gebessert, weil die Anfallhäufigkeit - nach Überwindung des durch den Tod des Ehemannes hervorgerufenen seelischen Tiefs - signifikant zurückgegangen sei. Seither sei die Klägerin wieder fähig, vollschichtig zu arbeiten, wobei der Arbeitsplatz so ausgestaltet sein sollte, daß sie bei einem Anfall nicht zu Schaden komme. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie notwendig einer Begleitung bedürfe oder ihr Gehvermögen erheblich eingeschränkt sei. Eine ihr zumutbare Verweisungstätigkeit brauche nicht konkret benannt zu werden. Zwar zwinge sie das Anfalleiden nach wie vor nicht nur am Arbeitsplatz zu besonderer Vorsicht. Die Anfallhäufigkeit habe sich aber entscheidend reduziert und es gebe genügend Hilfstätigkeiten, bei denen sie keiner besonderen Unfallgefahr bei Anfällen ausgesetzt sei zB als Packerin oder Sortiererin).
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht geprüft, obwohl die Feststellung des LSG, sie habe seit September 1984 wieder vollschichtig arbeiten können, nur den Schluß zulasse, vorher sei sie allenfalls in Teilzeitbeschäftigungen einsetzbar gewesen. Rente wegen EU und die erhöhte Witwenrente habe sie zumindest als Zeitrente beanspruchen können. Ferner habe das LSG keine Feststellungen getroffen, zu welcher Arbeitsleistung sie vor dem 1. September 1984 überhaupt noch imstande gewesen sei. Auch habe die Vorinstanz trotz der in dem Anfalleiden liegenden spezifischen Leistungsbeschränkung keine zumutbare Verweisungstätigkeit hinreichend konkret bezeichnet, sondern sie nur beispielhaft und pauschal auf die Tätigkeiten der Packerin oder Sortiererin verwiesen, ohne Feststellungen über die Anforderungsprofile dieser Berufe getroffen bzw ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und geprüft zu haben, ob sie auf dem Arbeitsmarkt noch eine Einstellungschance habe. Von der erstmals im Urteil mitgeteilten Feststellung des Berufungsgerichts, es gebe genügend Hilfstätigkeiten ohne besondere Unfallgefahr, sei sie überrascht worden und habe keine Möglichkeit mehr gehabt, das Gegenteil zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Koblenz vom 25. Juni 1984 sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. Januar 1983 und 11. Januar 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 1982 bis 19. Juli 1982 Übergangsgeld und ab 8. September 1982 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit und die erhöhte Witwenrente nach § 1268 Abs 2 RVO, diese bis zum 31. März 1986, zu bewilligen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 1986 zurückzuweisen.
Sie meint, für die Zeit ab 1. September 1984 seien die angefochtenen Bescheide bindend geworden, da die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde ihr Begehren auf die davorliegenden Anspruchszeiträume begrenzt habe. Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich nämlich, daß das in Wirklichkeit sachlich verfolgte Prozeßziel der Klägerin darin bestehe, ihr die streitbefangenen Ansprüche bis August 1984 zuzuerkennen. Im übrigen hält die Beklagte des angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet, weil der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keine abschließende Entscheidung ermöglicht (§ 170 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage Gegenstand des Revisionsverfahrens, ob die Klägerin auf ihren Rentenantrag vom 14. Mai 1982 bzw auf ihren Antrag auf Rehabilitation vorn 26. April 1982 ab 1. Mai 1982 bis zum 19. Juli 1982 sogenanntes vorgezogenes Übergangsgeld (§ 1241d Abs 1 Satz 2 RVO) statt einer andernfalls zu zahlenden Rente wegen EU oder BU sowie eine nach § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO erhöhten Witwenrente und ferner, ob sie ab 8. September 1982 über den September 1984 hinaus Rente wegen EU oder BU sowie bis zum 31. März 1986 die "große'' Witwenrente beanspruchen kann. Denn die Klägerin hat ihr Rechtsschutzbegehren weder ausdrücklich noch sinngemäß auf die vor September 1984 liegenden Zeiträume beschränkt. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie vielmehr unbeschränkte Revisionszulassung beantragt. Dem hat der Senat ohne Einschränkung stattgegeben. Dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen lediglich die Ansicht der Klägerin zu entnehmen, schon nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ständen ihr für die Zeiten vor September 1984 die begehrten Leistungen als Zeitrenten zu. Da die Klägerin Rentenleistungen bereits vor Beginn der Heilmaßnahme am 20. Juli 1982 beantragt hatte und in einem solchen Falle dem erwerbs- oder berufsunfähigen Versicherten für Zeiten vor Beginn der Maßnahme nur sogenanntes vorgezogenes Übergangsgeld, nicht aber Rente nach den §§ 1247, 1246 RVO oder die wegen EU oder BU erhöhte Witwenrente nach § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO zustehen kann, ist für diese Zeiten auf die Rentenanträge über die Gewährung "vorgezogenen" Übergangsgeldes zu befinden. Entsprechend hat die Klägerin vor dem Senat ihr Begehren klargestellt und ihre Anträge präzisiert .
Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche sind die §§ 1247, 1246, 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 1241d Abs 1 Satz 2 RVO. Rente wegen EU oder BU erhält danach eine erwerbs- bzw berufsunfähige Versicherte, wenn sie - wie es bei der Klägerin der Fall ist - die Wartezeit erfüllt und - falls der Versicherungsfall nach dem 20. Juli 1982 eingetreten ist (Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG) - zuletzt vor Eintritt der EU oder BU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Die Rente einer Witwe, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beträgt nach § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO sechs Zehntel der nach § 1253 Abs 2 RVO berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß, solange die Berechtigte erwerbs- oder berufsunfähig (§ 1247 Abs 2 und § 1246 Abs 2 RVO) ist. Diese Leistungen können nach § 1276 Abs 1 Satz 1 RVO auch als Renten auf Zeit zu gewähren sein. Für Zeiten vor Beginn der Heilmaßnahme am 20. Juli 1982 tritt ab dem "fiktiven Rentenbeginn" an die Stelle der genannten Renten das "vorgezogene" Übergangsgeld. Eine Entscheidung darüber, ob diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, lassen die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht zu.
Die Klägerin könnte nur dann in vollem Umfange obsiegen, wenn sie seit ihrem am 26. April 1982 gestellten Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen (§§ 1290 Abs 1 Satz 1 und 1241d Abs 4 RVO) erwerbs- oder berufsunfähig wäre. Gemäß § 1247 Abs 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter erwerbsunfähig, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Nach § 1246 Abs 2 Sätze 1 und 2 RVO ist berufsunfähig, wessen Erwerbsfähigkeit aus den in § 1247 Abs 2 Satz 1 RVO genannten gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit "zugemutet werden" können.
Grundvoraussetzung des Eintritts von EU oder BU ist demnach, daß die Fähigkeit eines Versicherten, erwerbstätig zu sein, "infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" eingeschränkt ist. Daher bedarf es stets abschließender Feststellungen darüber, welche nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen vorliegen und wie sie nach Art, Umfang und Intensität die körperliche, seelische und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränken. Immer ist anhand nachprüfbarer Tatsachen das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen - sei es durch Beschreibung der verbliebenen Fähigkeiten, sei es durch Aufzählung der gesundheitlich nicht mehr zumutbaren Verrichtungen - so genau zu bestimmen, daß ein Vergleich mit den Anforderungen der in Betracht zu ziehender Verweisungstätigkeiten möglich ist und beurteilt werden kann, ob ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten im Betrieb bestehen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 117 mwN).
Hierzu hat das LSG, obwohl es sich auf das vorgenannte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ausdrücklich bezogen hat, lediglich festgestellt, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei insbesondere durch eine Anfallkrankheit eingeschränkt, der gegenüber die übrigen Leiden, über die besondere Auffälligkeiten in den Klinikberichten und Gutachten nicht erwähnt worden seien und deren Art dahingestellt bleiben könne, entscheidend zurückträten. Seit September 1984 sei wegen des signifikanten Rückgangs der Anfallhäufigkeit eine Besserung eingetreten. Seither könne die Klägerin wieder vollschichtig an Arbeitsplätzen arbeiten, die so ausgestaltet seien, daß sie bei einem Anfall nicht zu Schaden komme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Gehvermögen erheblich eingeschränkt und eine Begleitung notwendig sei. Wie die Revision begründet rügt, enthält die angefochtene Entscheidung keine nachprüfbaren Feststellungen über das bis September 1984 vorhanden gewesene Leistungsvermögen der Klägerin. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob die weiteren Gesundheitsstörungen wirklich vorlagen und zusätzliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bedingten. Aber auch für die Zeiten ab September 1984 erweisen sich die Sachverhaltsfeststellungen des LSG über die der Klägerin verbliebene Einsetzbarkeit im Erwerbsleben, wie die Revision zu Recht rügt, als so unvollständig, daß nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Klägerin gesundheitlich stärker oder in spezifischer Weise eingeschränkt ist oder nur unter besonders unüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein kann (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 90, 104, 117). Zunächst fehlt es auch für diesen Zeitraum an der gebotenen abschließenden Klärung, welche nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen außer der Anfallkrankheit und welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vorliegen. Darüber hinaus hätte das LSG auch bei reduzierter Anfallhäufigkeit möglichst genaue Feststellungen über die Auswirkungen der Anfälle und eventueller weiterer Leiden auf die körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte der Klägerin und die Möglichkeiten der Schadensverhütung treffen müssen. Dazu hätte es sich schon deswegen gedrängt fühlen müssen, weil es selbst darauf hingewiesen hat, die Klägerin sei auch am Arbeitsplatz zu besonderer Vorsicht gezwungen und solle nur dort eingesetzt werden, wo sie bei einem Anfall nicht zu Schaden kommen könne. Welche geeigneten Vorsichtsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen und welche Anforderungen an die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im einzelnen zu stellen sind, hat das LSG aber ungeklärt gelassen.
Die gebotene weitere Sachaufklärung über das im Antragszeitraum gegebene Leistungsvermögen der Klägerin und über die gesundheitlich bedingten Anforderungen an die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie über geeignete Vorsichtsmaßnahmen wird das LSG nunmehr durchzuführen und zu beachten haben, daß es - vorbehaltlich der Ergebnisse der weiteren Ermittlungen - wegen der Anfallkrankheit naheliegt, daß eine spezifische gesundheitliche Einschränkung iS der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1246 Nrn 117, 104, 90 mwN) gegeben ist, die ernsthafte Zweifel an der Einsetzbarkeit der Klägerin unter betriebsüblichen Bedingungen wecken kann. Gegebenenfalls wird - auch im Rahmen der Prüfung der BU - eine der Klägerin gesundheitlich zumutbare Berufstätigkeit konkret zu bezeichnen sein. Dazu wird eine pauschale Bezeichnung von Tätigkeiten (zB Packerin, Sortiererin) nicht ausreichen. Vielmehr werden die einzelnen Leistungsbeschränkungen der Klägerin und die körperlichen, seelischen und geistigen Anforderungen, die mit den genau zu ermittelnden Arbeitsvorgängen des in Betracht gezogenen Verweisungsberufs verbunden sind, im einzelnen zu vergleichen sein. Sollte die Klägerin nach dem weiteren Beweisergebnis nur noch an nicht in betriebsüblicher Weise gesicherten Arbeitsplätzen oder in nicht betriebsüblichen Tätigkeiten einsetzbar sein oder sollte ihre Fähigkeit, zumutbare Arbeitsplätze unter Zurücklegung üblicher Wegstrecken zu erreichen und zu verlassen (vgl Senatsurteil vom 26. Mai 1987 - 4a RJ 21/86; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 33), eingeschränkt sein, wäre wegen der Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes selbst bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit weiterhin noch zu prüfen, ob es die gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt und die Klägerin deshalb eine - sei es auch nur schlechte Einstellungschance hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 137). Ob Zeitrente zu gewähren ist, wird das LSG gegebenenfalls zu prüfen und auch abschließend über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen