Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Berufsschadensausgleich. Anspruchsberechtigung. vorzeitige Pensionierung
Orientierungssatz
1. Nach § 30 Abs 3 BVG idF des KOVNOG 3 ist die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs davon abhängig, daß der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der durch Schädigungsfolgen verursacht worden ist und der während des Zeitraumes besteht, für den der Berufsschadensausgleich geltend gemacht wird. Der zwischen der Minderung des Erwerbseinkommens und den Schädigungsfolgen erforderliche Kausalzusammenhang richtet sich nach der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannten Lehre von der wesentlichen Bedingung. Als Ursache in diesem Sinne kommt danach nur eine solche Bedingung in Betracht, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Auch mehrere Mitursachen können rechtlich dann wesentlich sein, wenn sie für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Nur wenn einer Bedingung gegenüber der anderen die überragende Bedeutung zukommt, verdrängt sie die andere und ist allein als Ursache im Rechtssinne anzusehen (vgl BSG 1970-07-08 10 RV 189/68 = SozR BVG § 30 Nr 44; BSG 1955-07-14 8 RV 177/54 = BSGE 1, 150, 157).
2. Anspruch auf Berufsschadensausgleich infolge vorzeitiger Pensionierung?
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3-4; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 4 Abs. 1 Fassung: 1968-02-28; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV 1968 § 4 Abs. 1 Fassung: 1968-02-28
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.03.1970) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.März 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1967 ein Berufsschadensausgleich nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (Bes.Gr.) A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nebst Ortszuschlag zusteht (§ 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 28.2.1968 zu § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - idF des 3. Neuordnungsgesetzes - DVO -).
Der 1920 geborene Kläger erlernte, wie sich aus dem Teilurteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 4. März 1970 ergibt, nach dem Besuch der Volksschule den Beruf des Gärtners, den er mit der Gärtnergehilfenprüfung abschloß. Im 2. Weltkrieg wurde er als Soldat verwundet (Durchschuß der rechten Hüfte) und verlor den linken Unterschenkel. Wegen dieser Schädigungsfolgen erhielt er nach dem Krieg von der Versorgungsverwaltung Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H.. Seit 1947 war er zunächst als Angestellter bei der Post beschäftigt, wo er 1957 in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes übernommen und 1961 zum Postsekretär befördert wurde. Im März 1963 erkannte der Beklagte als weitere Schädigungsfolge "Verbiegung der Lendenwirbelsäule mit Verschiebung und Verkantung des 4. Lendenwirbelkörpers" an und gewährte dem Kläger nunmehr Rente nach einer MdE um 60 v.H.. Wegen Beschwerden, die mit dieser zusätzlichen Schädigungsfolge wohl zusammenhingen, war der Kläger bereits ab Mai 1961 wiederholt dienstunfähig krank. Nachdem er ab 25.6.1962 wiederum längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, ließ ihn seine Dienstbehörde von dem Postarzt, Facharzt für innere Krankheiten Dr. T, am 7.2.1963 vertrauensärztlich begutachten. Der Sachverständige nahm an, daß mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers in den nächsten 6 Monaten nicht zu rechnen sei und befürwortete daher vom ärztlichen Standpunkt aus seine Pensionierung. Daraufhin teilte die Oberpostdirektion (OPD) T dem Kläger im Mai 1963 mit, daß seine Zurruhesetzung beabsichtigt sei, er jedoch dagegen Einwendungen vorbringen könne. Da der Kläger keine Einwendungen erhob, wurde er mit Ablauf des Monats September 1963 in den Ruhestand versetzt. In einem anschließend betriebenen Gerichtsverfahren (S 5 (An) 112/64) auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der Angestelltenversicherung kamen die dort gehörten ärztlichen Sachverständigen allerdings zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht berufsunfähig sei bzw., daß eine vorzeitige Pensionierung (entgegen der Auffassung von Dr.T) nicht geboten gewesen sei. Der Kläger nahm daraufhin seine Rentenklage zurück.
Im Mai 1964 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs, weil seine Pensionierung auf die 1963 anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen sei. Der Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt, weil der Kläger durch die Art der Schädigungsfolgen weder besonders beruflich betroffen sei (§ 30 Abs. 2 BVG) noch dadurch einen Berufsschaden erlitten habe (Bescheid vom 26.4.1966; Widerspruchsbescheid vom 20.10.1966).
Die Klage, mit der der Kläger ab 1.10.1963 eine höhere Rente wegen besonderer Berufsbetroffenheit sowie ab 1.1.1964 Berufsschadensausgleich begehrte, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben (Urt. des Sozialgerichts - SG - Ulm vom 1.12.1967; Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 4.3.1970 und vom 25.3.1970). In dem rechtskräftig gewordenen Teilurteil vom 4.3.1970 hat das LSG die Berufung des Klägers insoweit als unzulässig verworfen (§ 148 Ziff. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), als mit ihr eine höhere Versorgungsrente begehrt wurde. Den Anspruch auf Berufsschadensausgleich hat es bis zum 31.12.1966 als unbegründet erachtet, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nach der Beurteilung der im Rentenprozeß gehörten Gutachter noch nicht dienstunfähig gewesen sei. Die Schädigungsfolgen seien daher insoweit nicht kausal für die frühzeitige Pensionierung gewesen. Der geltend gemachte Berufsschaden beruhe ausschließlich auf dem eigenen Verhalten des Klägers. Hätte er sich gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gewehrt, so wäre ein Einkommensverlust nicht - bzw. allenfalls nur für den Monat Oktober 1963 - entstanden. Für die Zeit ab 1.1.1967 sei der Anspruch auf Berufsschadensausgleich noch nicht entscheidungsreif, weil der Kläger insoweit eine Verschlimmerung seiner Schädigungsfolgen geltend gemacht habe.
Im Schlußurteil vom 25.3.1970 hat das LSG die Berufung des Klägers auch hinsichtlich des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich für die Zeit ab 1.1.1967 zurückgewiesen. Auf die vom Kläger behauptete Verschlimmerung seiner Versorgungsleiden komme es nicht an. Selbst wenn er ab 1.1.1967 deswegen tatsächlich als Postbeamter dienstunfähig geworden sein sollte, bestehe kein Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Der Schaden sei nämlich bereits durch die ungerechtfertigte Pensionierung im Oktober 1963 eingetreten gewesen und habe daher durch spätere Ereignisse nicht mehr hervorgerufen werden können. Entsprechend habe das Bundessozialgericht (BSG) auch einen Anspruch auf Unfallrente verneint, wenn der Verletzte bereits vor dem Unfall dauernd völlig erwerbsunfähig gewesen sei, so daß eine weitere MdE nicht mehr habe eintreten können. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Dienstbehörde (OPD) den Kläger wieder einstellen wolle oder daß der Kläger selbst ohne die behauptete Verschlimmerung seines Leidens sich ernsthaft nach dem 31.12.1966 um eine erneute Übernahme in den Dienst der Post bemüht hätte, scheide auch insoweit eine Kausalität zwischen der ab 1.1.1967 möglichen Dienstunfähigkeit und dem eingetretenen Einkommensverlust aus.
Mit der vom LSG im Schlußurteil zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 DVO idF vom 28.2.1968. Er meint, die vom Beklagten anerkannten Schädigungsfolgen an der Lendenwirbelsäule seien für die Bundespost der entscheidende Anlaß gewesen, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die vom Gesetz geforderte Ursächlichkeit zwischen dem durch die vorzeitige Pensionierung entstandenen Einkommensverlust und der Wehrdienstschädigung sei daher von Anfang an zu bejahen, wobei es nicht auf das passive Verhalten des Klägers ankommen könne. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 17.12.1969 - 5 RKnU 34/68 -) betreffe einen anderen Fall und stehe dem für die Zeit ab 1.1.1967 geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 25.3.1970 aufzuheben, das Urteil des SG abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seiner angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung der Bes.Gr. A 8 BBesG sowie Ortszuschlag nach Stufe 2 der Ortsklasse A ab 1.1.1967 zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Berufungsurteil, das auch durch die BSG-Entscheidung vom 17.3.1970 - 9 RV 328/68 - gestützt werde, für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2 SGG). Dementsprechend hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden.
II
Die zugelassene sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Ziff.1, 164, 166 SGG); sie führte zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.
Da der Kläger mit seiner Revision nur das Schlußurteil des LSG vom 25.3.1970 angefochten hat, steht auf Grund des Teilurteils vom 4.3.1970 rechtskräftig fest, daß er weder eine Erhöhung seiner Versorgungsrente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit noch einen Berufsschadensausgleich für die Zeit bis 31.12.1966 verlangen kann. Im Streit ist nunmehr nur noch sein Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit ab 1.1.1967. Das LSG hat diesen Anspruch unabhängig von der Frage, ob der Kläger wenigstens seit dem 1.1.1967 wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen dienstunfähig geworden ist oder nicht, verneint. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Nach § 30 Abs. 3 BVG idF des Dritten Neuordnungsgesetzes (3.NOG) erhalten Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des Abs. 2 einen Berufsschadensausgleich in bestimmter Höhe. Einkommensverlust im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 30 Abs. 4 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Als Einkommensverlust kommt - wovon auch das LSG zutreffend ausgegangen ist - im Fall des Klägers die Differenz zwischen dem seit dem 1.1.1967 tatsächlich gezahlten Ruhegehalt eines Postsekretärs und dem Durchschnittseinkommen eines Beamten des mittleren Dienstes über 45 Jahre, also dem Endgrundgehalt der Bes.Gr. A 8 BBesG nebst dem dazugehörigen Ortszuschlag, in Betracht (§ 4 Abs. 1 DVO). Der begehrte Berufsschadensausgleich scheitert auch nicht daran, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG (Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit) bisher nicht festgestellt sind, denn davon hängt die Gewährung des Berufsschadensausgleichs nicht ab (vgl. BSG 29, 208). Fraglich und umstritten ist jedoch im vorliegenden Fall, ob der Kläger einen schädigungsbedingten Einkommensverlust hinnehmen mußte, d.h. ob die bei ihm vorliegenden anerkannten Schädigungsfolgen zur Minderung seines Erwerbseinkommens als Postsekretär geführt haben. Das ist indessen - jedenfalls für die hier noch streitige Zeit - entgegen der Rechtsauffassung des LSG dann zu bejahen, wenn sich die Behauptung des Klägers, er sei ab 1.1.1967 wegen Verschlimmerung seiner Wehrdienstleiden dienstunfähig geworden, als zutreffend herausstellen sollte.
Wie bereits nach dem 1. und 2. NOG, so ist auch nach § 30 Abs. 3 BVG idF des 3.NOG die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs davon abhängig, daß der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der durch Schädigungsfolgen verursacht worden ist und der während des Zeitraumes besteht, für den der Berufsschadensausgleich geltend gemacht wird. Der zwischen der Minderung des Erwerbseinkommens und den Schädigungsfolgen erforderliche Kausalzusammenhang richtet sich nach der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannten Lehre von der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG SozR Nr. 44 zu § 30 BVG mit weiteren Nachweisen). Als Ursache in diesem Sinne kommt danach nur eine solche Bedingung in Betracht, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Auch mehrere Mitursachen können rechtlich dann wesentlich sein, wenn sie für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Nur wenn einer Bedingung gegenüber der anderen die überragende Bedeutung zukommt, verdrängt sie die andere und ist allein als Ursache im Rechtssinne anzusehen (BSG 1, 150, 157).
Das LSG hat diese Grundsätze nicht verkannt; es hat sie jedoch - jedenfalls für die hier noch streitige Zeit ab 1.1.1967 - unzutreffend angewendet. Wenn es die Pensionierung des Klägers im Herbst 1963 in Übereinstimmung mit den im Rentenverfahren gehörten Gutachtern aus gesundheitlichen Gründen nicht für geboten erachtet hat, weil eine dafür erforderliche dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorlag, so ist das im Hinblick auf § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) nicht zu beanstanden. Eine schädigungsbedingte Einkommensminderung als Voraussetzung für einen Berufsschadensausgleich war insoweit nicht gegeben, weil objektiv betrachtet die Versetzung in den Ruhestand verfrüht und daher von der Postverwaltung zu Unrecht vorgenommen worden ist. Nicht die anerkannten Schädigungsfolgen waren somit die wesentliche Ursache für die Zurruhesetzung und damit den Einkommensverlust des Klägers, verantwortlich dafür war vielmehr das Verhalten des Dienstherrn. Daran ändert auch entgegen der Auffassung der Revision der Umstand nichts, daß die Bundespost bei der Pensionierung der Beurteilung ihres Vertrauensarztes gefolgt ist. Nicht die subjektiv falsche oder irrige Vorstellung des Dienstherrn kann für die Anspruchsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 BVG entscheidend sein, vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vom Gesetz geforderte Voraussetzung, daß die Einkommensminderung durch die Schädigungsfolgen verursacht worden ist, vorliegt. Hieran hat es bis zum 31.12.1966 nach dem rechtskräftigen Teilurteil des LSG vom 4.3.1970 gefehlt.
Für die Zeit ab 1.1.1967 ist nach den Feststellungen des LSG allerdings insoweit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen, als der Kläger nunmehr möglicherweise wegen Verschlimmerung seiner Wehrdienstleiden tatsächlich dienstunfähig geworden ist. Wäre dem so, dann müßte jedenfalls von diesem Zeitpunkt an ein schädigungsbedingter Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 BVG bejaht werden. Denn in diesem Fall wäre die Bundespost dazu berechtigt gewesen, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit, die auf Schädigungsfolgen zurückzuführen ist, nach § 42 Abs. 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen. Der vom Gesetz geforderte Ursachenzusammenhang läge damit vor, weil nunmehr - objektiv gesehen - die Schädigungsfolgen die Einkommensminderung bedingen würden. An diesem Ergebnis änderte auch der vom LSG für bedeutsam erachtete Umstand nichts, daß eine Bedingung für den Berufsschadensausgleich, nämlich die Einkommensminderung, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war, als die Schädigungsfolgen hierauf noch keinen wesentlichen Einfluß hatten. Die zeitliche Reihenfolge des Wirksamwerdens der einzelnem Bedingungen für die Gewährung des Berufsschadensausgleichs ist nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, Aufl. 1970/71, IV. Teil, § 30 Anm. C I 6, S. 54). Rechtlich erheblich ist allein, daß mit Beginn des Jahres 1967 möglicherweise alle für die Gewährung des Berufsschadensausgleichs erforderlichen Umstände vorgelegen haben, weil der dem Kläger durch die vorzeitige Zurruhesetzung entstandene Einkommensverlust von da an möglicherweise auf die Schädigungsfolgen ursächlich zurückzuführen ist.
Die hiervon abweichende Ansicht des LSG findet in der Rechtsprechung des BSG keine Stütze; insbesondere läßt sich aus dem Urteil vom 17.12.1969 - 5 RKnU 34/68 - (BSG 30, 224) nichts dafür entnehmen. Wenn dort entschieden worden ist, daß einem unfallgeschädigten Versicherten dann keine Unfallrente gewährt werden könne, wenn er bereits vor dem Schadensereignis völlig erwerbsunfähig war, so besagt das für den vorliegenden Fall nichts. Die Rechtsprechung des 5.Senats stützt sich auf den Wortlaut des § 581 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung, wonach Verletztenrente nur gewährt werden kann, solange infolge eines Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten gemindert ist. Das aber kann begrifflich nicht möglich sein, wenn die Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Unfallereignis völlig entfallen war. Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht festgestellt, daß der Kläger schon vor dem 1.1.1967 "völlig erwerbsunfähig" gewesen sei; das LSG hat ihn vielmehr für dienstfähig gehalten. Hier geht es allein darum, ob von einem bestimmten Zeitpunkt an die Schädigungsfolgen für den Einkommensverlust des Klägers ursächlich verantwortlich zu machen sind. Nur wenn das LSG festgestellt hätte, daß schon vor dem 1.1.1967 eine schädigungsunabhängige Dienstunfähigkeit des Klägers vorgelegen habe, hätte vielleicht in Parallele zur Rechtsprechung des 5. Senats ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich mit der vom LSG gegebenen Begründung verneint werden können. Auch das vom Beklagten in seiner Revisionserwiderung angeführte Urteil des BSG vom 17.3.1970 - 9 RV 328/68 - (SozR Nr. 41 zu § 30 BVG) spricht nicht gegen die vom erkennenden Senat für richtig gehaltene Lösung. Dieses Urteil geht ebenfalls von einer früher schon vorhandenen völligen Erwerbsunfähigkeit aus und setzt sich im übrigen mit der hier nicht maßgeblichen Frage der überholenden Kausalität im Kriegsopferversorgungsrecht auseinander.
Da es nach alledem für den ab 1.1.1967 geltend gemachten Anspruch auf Berufsschadensausgleich entscheidend darauf ankommt, ob der Kläger von diesem Zeitpunkt an wegen Verschlimmerung seiner Versorgungsleiden dienstunfähig geworden ist oder nicht, mußte das angefochtene Schlußurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit das LSG die auf Grund seiner bisherigen Rechtsauffassung unterbliebenen Feststellungen nachholen kann (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen