Leitsatz (amtlich)
Dem Anspruch auf Konkursausfallgeld steht nicht entgegen, daß der deutsche Arbeitnehmer eines bundesdeutschen Arbeitgebers im Ausland gearbeitet hat und keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt war und der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers im Inland lag (Weiterentwicklung von BSG 1982-07-29 10 RAr 9/81 = SozR 4100 § 141b Nr 24).
Normenkette
AFG §§ 141b, 173a; SGB 1 § 30 Fassung: 1975-12-11; SGB 4 § 4 Fassung: 1976-12-23
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Konkursausfallgeld (Kaug) wegen rückständigen Arbeitsentgelts aus einem Arbeitsverhältnis im Ausland.
Der 1934 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit (Lehrer des Landes Rheinland-Pfalz). Er wurde von 1967 bis 1971 für den Auslandsschuldienst in Peru und anschließend bis Ende 1979 für Projekte der Entwicklungshilfe beurlaubt. Seit Januar 1967 hielt er sich in Südamerika auf. Seit September 1971 hatte er keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland mehr.
Seit August/September 1971 schloß er nacheinander verschiedene jeweils befristete Arbeitsverträge mit in der Bundesrepublik ansässigen Unternehmen, die Entwicklungsprojekte in Südamerika ausführten. Zunächst war er bei der GAWI mit Sitz in F. beschäftigt. Aufgrund eines weiteren Auslandsarbeitsvertrages vom 28. November 1975 mit der GTZ GmbH in E. war er sodann in Kolumbien tätig. Dieser Vertrag wurde bis Ende 1978 verlängert. Am 1. Januar 1979 schloß der Kläger, der nach wie vor in Kolumbien wohnte, einen weiteren Auslandsarbeitsvertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der GKM mbH in M., der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1979 galt. Der Gesellschaftszweck dieses Unternehmens war, die Regierung der Republik Kolumbien bei der Einrichtung und dem Aufbau eines Zentrums zur Entwicklung, Erprobung und Einführung audiovisueller Lehrmittel zu unterstützen. Dieses Vertragsverhältnis kündigte der Kläger zum Ende des Monats April 1979 und schloß für den Rest des Jahres 1979 einen erneuten Vertrag mit der GTZ.
Für den Monat April 1979 hatte der Kläger kein Arbeitsentgelt erhalten. Über das Vermögen der GKM mbH wurde am 17. Juli 1979 vom Amtsgericht München das Konkursverfahren eröffnet. Bereits am 28. Juni 1979 hatte der Kläger einen Antrag auf Kaug gestellt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 1979 ab, weil der Kläger im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs (SGB) weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Seinen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1980 zurück, weil der Kläger Entwicklungshelfer gewesen sei und deshalb nicht in das besondere Sicherungssystem des Kaug einbezogen sei. Er sei nicht gegen Arbeitsentgelt tätig gewesen, so daß er auch nicht als sogenannter entsandter Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtliche Ansprüche habe.
Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Beklagte zur Zahlung von Kaug für April 1979 verurteilt (Urteil vom 26. Januar 1981), weil der Kläger entsandter Arbeitnehmer der GKM mbH gewesen sei. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die zugelassene Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. März 1982). Der Kläger sei vom 1. Januar bis 30. April 1979 nicht als Entwicklungshelfer bei der GKM mbH tätig gewesen, sondern aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages. Er habe jedoch in der streitigen Zeit weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB gehabt, so daß er nicht anspruchsberechtigt sei. Allerdings werde der Territorialitätsgrundsatz von § 4 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) durchbrochen. Das Ausstrahlungsprinzip gelte im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts. Der Kläger werde hiervon aber nicht erfaßt. Er sei in der streitigen Zeit kein entsandter Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelung gewesen. Er sei nicht aus einem im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnis vorübergehend ins Ausland entsandt worden. Schon vor der Begründung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der GAWI/GTZ GmbH im Herbst 1971 und der GKM mbH und auch danach habe der Kläger keinerlei Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung gehabt. Mit den Arbeitsverträgen sei daher eine Verbindung zur deutschen Sozialversicherung nicht hergestellt worden. Schon beim Abschluß seines ersten Auslandsarbeitsvertrages habe er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Die Tätigkeit des Klägers sei so stark ins Ausland verlagert gewesen, daß sein Beschäftigungsverhältnis dem Herrschaftsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts entzogen gewesen sei.
Mit seiner von dem LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 4 SGB IV. Die Auslegung des LSG lasse nahezu jedes Ergebnis zu, was im Widerspruch zum Grundsatz der Bestimmtheit der Gesetze stehe. Maßgeblich könne nur sein, daß der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale der Tätigkeit des Entsandten und nicht der Sozialrechtsbeziehungen im Geltungsbereich des SGB liege.
Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 1982 wird aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26. Januar 1981 wieder hergestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das LSG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht das streitige Kaug zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen Kaug-Anspruch nach § 141a ff des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) hätte, wenn er in der streitigen Zeit Entwicklungshelfer im Sinne von § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl I S 549) gewesen wäre. Denn er hatte keinen "Vertrag über den Entwicklungsdienst" (§ 4 Satz 1 EhfG) geschlossen, wonach er unter anderem Anspruch auf Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs gehabt hätte (§ 4 Satz 1 Nr 1 EhfG). Vielmehr war er - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - aufgrund von ausdrücklich so bezeichneten "Auslandsarbeitsverträgen" mit Ansprüchen auf Vergütung beschäftigt, die in der streitigen Zeit 9. 000,-- DM brutto einschließlich Einsatzzulage, Kinderzuschlag, Haushaltszuschlag, Kaufkraftausgleich und Mietzuschuß betrug. Ob seine Vertragspartner, insbesondere die GKM mbH anerkannte Träger der Entwicklungshilfe iS von § 2 EhfG waren, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung, denn auch solche Unternehmen können nicht ausschließlich Entwicklungshelfer verpflichten, sondern auch andere Arbeitnehmer im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverträge beschäftigen. Unerheblich ist es dabei auch, ob der Gesellschaftszweck ausschließlich - wie etwa bei der GTZ GmbH, in deren Auftrag die GKM tätig geworden ist - darin bestand, die Bundesregierung bei der Erfüllung ihrer entwicklungspolitischen Ziele zu unterstützen. Die Auslandsarbeitsverträge des Klägers mit der GTZ GmbH und der GKM mbH enthalten keinerlei Hinweise auf Regelungen des EhfG, sondern haben zum Vertragsinhalt den Manteltarifvertrag für die Auslandsmitarbeiter der GTZ, den diese mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) geschlossen hatte. Auch hierin finden sich keine Hinweise auf das EhfG. Dieser Tarifvertrag ist vielmehr auf die besonderen Verhältnisse eines Arbeitsverhältnisses im Ausland abgestellt.
Die Voraussetzungen für einen Kaug-Anspruch nach § 141a ff AFG sind erfüllt. Der Kläger hatte als Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers aus den letzten, der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses, nämlich für April 1979, noch Anspruch auf Arbeitsentgelt (§ 141b Abs 1 AFG). Dieser Entgeltanspruch ist eine Masseforderung gegen den Gemeinschuldner iS von § 59 Abs 1 Nr 3a der Konkursordnung (KO) - § 141b Abs 2 AFG. Dem Kaug-Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, daß er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte, als der Arbeitsentgeltanspruch entstand. Dieser Anspruch wird dadurch ebensowenig beeinträchtigt, wie dessen Qualität als Masseschuld gegen seinen inländischen Arbeitgeber, der mit seinem gesamten Vermögen dem deutschen Konkursrecht unterliegt.
Zwar bestimmt § 30 Abs 1 SGB I, daß die Vorschriften des SGB für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben, dh in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin. Da das AFG zu den besonderen Teilen des SGB gehört (Art II § 1 Nr 2 SGB I), gilt das auch für das Kaug-Recht. Nach § 30 Abs 2 SGB I in der bis zum 30. Juni 1983 gültig gewesenen Fassung (aF) bleiben jedoch abweichende Regelungen der besonderen Teile des SGB sowie Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechtes unberührt. Die Neufassung des Absatzes 2 aaO durch Art II § 15 Nr 1 Buchst o des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I 1450/1463), womit der Vorbehalt bezüglich der besonderen Teile des SGB gestrichen worden ist, hat keine inhaltliche Änderung bewirkt. Dieser Vorbehalt ist jetzt in § 37 SGB I nF ausgesprochen (BGBl aaO Buchst p).
Zu den vom Wohnsitzgrundsatz des § 30 Abs 1 SGB I - vielfach ungenau als Territorialitätsprinzip bezeichnet (vgl dazu ua von Maydell in Burdenski/von Maydell/Schellhorn, SGB AT § 30 RdNr 30) - nicht berührten Regelungen gehört ua auch das geschriebene oder ungeschriebene sogenannte internationale Sozialrecht, das sozialrechtliche Sachverhalte mit "Auslandsberührung" erfaßt. Es regelt ua in sogenannten Kollisionsnormen bzw -grundsätzen, welches Recht auf derartige Sachverhalte anzuwenden ist. Hierbei handelt es sich um nationales (Kollisions-)Recht, soweit der nationale Gesetzgeber oder die nationale Rechtsprechung die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des eigenen, nationalen Rechts bestimmen. Eine solche Kollisionsnorm des nationalen Rechts ist auch § 4 SGB IV, der "entsandte" Beschäftigte in die bundesdeutsche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung einbezieht (§ 1 SGB IV) und auch im AFG entsprechend gilt (§ 173a AFG). Er hat die von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Ausstrahlungstheorie normiert und damit eine bisher ungeschriebene Regelung des internationalen Sozialrechts gesetzlich umschrieben. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die zunehmende internationale Verflechtung der Wirtschaft den manchmal langjährigen Auslandsaufenthalt einer wachsenden Zahl von Beschäftigten bedingt. Aus diesen Anforderungen an ihre Mobilität soll den Arbeitnehmern in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung kein Nachteil entstehen. Die Anwendung deutschen Sozialrechts soll nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß die Beschäftigung allein im Hinblick auf die Entsendung außerhalb des Geltungsbereichs des SGB ausgeübt wird, wenn nur sichergestellt ist, daß der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Geltungsbereich des SGB liegt (vgl BT-Drucks 7/4122 S 30). Der § 4 SGB IV sagt zwar nichts unmittelbar darüber aus, ob und unter welchen Voraussetzungen das Kaug-Recht, insbesondere das kaug-rechtliche Leistungsrecht, auf Sachverhalte mit Auslandsberührung anzuwenden ist, denn die Vorschrift regelt nur die Voraussetzungen der Versicherungspflicht und -berechtigung von Beschäftigungen in der Sozialversicherung und der Beitragspflicht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Arbeitslosenversicherung (§ 173a AFG). Daraus kann aber nicht umgekehrt geschlossen werden, daß für das Kaug-Recht der Wohnsitzgrundsatz des § 30 Abs 1 SGB I uneingeschränkt gilt. Vielmehr findet hier über den Vorbehalt des § 30 Abs 2 SGB I aF der allgemeine kollisionsrechtliche Grundsatz der Ausstrahlung Anwendung, wie er in § 4 SGB IV seinen Niederschlag gefunden hat. Der dieser Regelung zugrunde liegende Rechtsgedanke, daß nämlich bei einer Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen im Ausland - dort eine Beschäftigung im Ausland - der Schwerpunkt des maßgeblichen Rechtsverhältnisses im Inland liegen kann und daher eine Einbeziehung in die bundesrechtliche Sozialrechtsordnung rechtfertigt, erscheint auch für das Kaug-Recht als sachgerechte Abgrenzung und ist daher auch dort zu beachten. Der Anspruch auf Kaug leitet sich unmittelbar aus dem ausgefallenen arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch her. Dieser Entgeltanspruch, dessen Ausfall bei inländischem Konkurs in gesetzlich umschriebenem Rahmen gesichert sein soll, ist also die maßgebliche Rechtsbeziehung der - allein von den Arbeitgebern finanzierten - "Kaug-Versicherung". Deshalb findet das Kaug-Recht (§§ 141a ff AFG) Anwendung, wenn der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Entgeltanspruchs bzw des ihm zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses im Inland liegt. Hierbei steht ein ausländischer Wohnsitz des Arbeitnehmers bei Erwerb des Entgeltanspruchs der Anwendung des § 141b AFG nicht entgegen, wie sich aus dessen Zusammenhang mit dem Konkursrecht und auch aus § 141d Abs 2 AFG ergibt. Ansprüche von Arbeitnehmern, die im Ausland wohnen, können im Konkurs geltend gemacht werden und sind deshalb von dem Insolvenzereignis erfaßt. Im Konkurs stehen ausländische Gläubiger den inländischen gleich (§ 5 KO); auch sind Arbeitsentgeltansprüche iS des Kaug-Rechts alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die ...Masseschulden (§ 59 Abs 1 Nr 3a KO) sein können. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, daß ausnahmslos jeder Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers, der eine Masseforderung im Konkurs hat, allein deswegen auch einen Kaug-Anspruch haben muß. Ob dies etwa auch für ausländische Arbeitnehmer zutrifft, die nur im Ausland gearbeitet haben, kann hier dahingestellt bleiben. Die Anknüpfungspunkte können in einzelnen Rechtsgebieten durchaus unterschiedlich sein, so daß die Verknüpfung einzelner innerdeutscher Rechtsgebiete - wie hier des Kaug-Rechts mit dem Konkursrecht - nicht zum gleichen Anknüpfungspunkt iS des internationalen Sozialrechts führen muß. Es kann nach dem Regelungszweck des Konkursrechts einerseits und des Kaug-Rechts andererseits durchaus gerechtfertigt sein, bestimmte Massegläubiger nicht in den Schutz der Kaug-Versicherung einzubeziehen.
Ist aber ein Arbeitnehmer iS von § 4 SGB IV ins Ausland entsandt, so hat er in der Regel auch einen Kaug-Anspruch wegen ausgefallenen Arbeitsentgelts (vgl BSG in SozR 4100 § 141b Nr 24; Gagel Konkursausfallgeld, 1981, 2. Lieferung zu Gagel/Jülicher Arbeitsförderungsgesetz § 141b RdNr 15). Denn wenn der Schwerpunkt seines Beschäftigungsverhältnisses im Inland liegt, so gilt das auch für den arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch gegen seinen inländischen Arbeitgeber. Darüber hinaus kann ein Kaug-Anspruch aber auch bestehen, wenn nicht alle Voraussetzungen einer "Entsendung" erfüllt sind, so etwa, wenn der Arbeitnehmer im Ausland nur für ein Arbeitsverhältnis im Ausland eingestellt worden ist, ohne einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, wie das bei dem Kläger 1979 und möglicherweise auch 1971 der Fall war, als er erstmalig einen Auslandsarbeitsvertrag für eine Beschäftigung im Rahmen von Entwicklungshilfe-Projekten schloß. Da der wesentliche Anknüpfungspunkt der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch ist, so wird der Arbeitnehmer jedenfalls dann von der Kaug-Versicherung erfaßt, wenn insoweit erhebliche Berührungspunkte zur deutschen Rechtsordnung bestehen oder bestehen geblieben sind, aus denen zu folgern ist, daß der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers im Inland lag. Eine Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf im Inland beschäftigte oder im Sinne von § 4 SGB IV entsandte Arbeitnehmer wie das aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 1982 (SozR 4100 § 141b Nr 24) entnommen werden könnte, würde daher der Zielsetzung der Kaug-Versicherung nicht in allen Fällen gerecht werden.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er war zum Zweck befristeter Tätigkeiten im Ausland aus seinem Beamtenverhältnis für einen festen Zeitraum beurlaubt worden; sein Beamtenstatus war also erhalten geblieben. Seine "Auslandsarbeitsverträge" mit inländischen Arbeitgebern waren jeweils nur befristet und reichten zeitlich nicht über die Beurlaubung hinaus. Den Arbeitsverträgen lag deutsches Arbeitsrecht zugrunde; sie hatten vor allem einen von einem deutschen Arbeitgeber - der GTZ - mit einer deutschen Gewerkschaft - der ÖTV - geschlossenen Tarifvertrag zum Inhalt, der besondere Regelungen über Heimaturlaub usw enthielt. Schließlich war auch ein deutscher Gerichtsstand vereinbart. Das Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses entsprach nicht demjenigen einer sogenannten Ortskraft, sondern im wesentlichen dem eines "entsandten" Arbeitnehmers. Bei so vielfältigen Beziehungen des Arbeitsverhältnisses zum deutschen Rechtskreis kann nicht davon ausgegangen werden, daß die auslandsbezogenen Berührungspunkte, insbesondere der Aufenthalt und die Arbeitsleistung im Ausland, den wesentlichen Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses bildeten und damit die Anwendung des Kaug-Rechts ausschließen würden.
Dem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte steht im übrigen seit dem 1. Januar 198o, als der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt war, sein früherer Auslandsaufenthalt nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1659081 |
ZIP 1984, 469 |
Breith. 1984, 525 |
IPRspr. 1983, 47 |