Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Anstaltspflege. Auszahlung des Pauschbetrags für Kleider- und Wäscheverschleiß an den Beschädigten
Orientierungssatz
Bei Anstaltspflege iS von § 35 Abs 2 S 1 BVG ist dem Beschädigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehenden Grundrente zu belassen (§ 35 Abs 2 S 2 BVG). Weder der Wortlaut noch der Sinn dieser Vorschrift noch der Zusammenhang, in dem sie steht, lassen die Deutung zu, daß der dem Beschädigten an sich zustehende Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG) auch an ihn auszuzahlen ist. Auf ihn werden ebenso wie auf die übrigen Versorgungsbezüge des Beschädigten die Kosten angerechnet, die das Versorgungsamt für die Anstaltspflege des Beschädigten aufzubringen hat. An den Beschädigten ist daneben lediglich ein Betrag in Höhe der zustehenden Grundrente auszuzahlen.
Normenkette
BVG § 35 Abs 2 S 1, § 35 Abs 2 S 2, § 15
Verfahrensgang
Tatbestand
Der im Jahre 1958 geborene Kläger erhält seit Januar 1973 Versorgung wegen einer Schädigung durch eine Pockenschutzimpfung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH. Als Schädigungsfolge ist ein Hirnschaden mit Sprechunfähigkeit anerkannt. Seit Dezember 1973 ist der Kläger in einem Heim für geistig Behinderte untergebracht. Der Beklagte hat die Heimkosten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge (§ 35 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz -BVG-) übernommen. Der Kläger begehrt, den Pauschbetrag für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15 BVG an ihn auszuzahlen. Der Beklagte ist der Meinung, an den Kläger sei nur ein Betrag in Höhe der Grundrente auszuzahlen, weil im übrigen die Heimkosten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge bezahlt würden und ein Überschuß nicht mehr verbleibe. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 13. Mai 1982 und das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. September 1981 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. April 1979 aufzuheben, den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1980 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den dem Kläger gewährten Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15 BVG an ihn auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche (§ 15 BVG) sind zwar erfüllt. Der Pauschbetrag ist aber nicht an den Kläger auszuzahlen, weil dieser Betrag zu den Versorgungsbezügen gehört, auf die die Kosten der Anstaltspflege angerechnet werden (§ 35 Abs 2 Satz 1 BVG). Das LSG hat zutreffend entschieden, daß dem in Anstaltspflege untergebrachten Kläger außer einem Betrag in Höhe der Grundrente keine weiteren Versorgungsleistungen auszuzahlen sind. Nach § 35 Abs 1 Satz 1 BVG wird, solange der Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, einer Pflegezulage in näher bezeichneter Höhe in den Stufen I bis VI gezahlt. Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege iS dieser Vorschrift bedürfen, werden nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG, wenn geeignete Pflege sonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Anstaltspflege unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschädigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehenden Grundrente zu belassen (§ 35 Abs 2 Satz 2 BVG). Weder der Wortlaut noch der Sinn dieser Vorschrift noch der Zusammenhang, in dem sie steht, lassen die Deutung zu, daß der dem Kläger an sich zustehende Pauschbetrag für Wäscheverschleiß auch an ihn auszuzahlen ist. Auf ihn werden ebenso wie auf die übrigen Versorgungsbezüge des Klägers die Kosten angerechnet, die der Beklagte für die Anstaltspflege des Klägers aufzubringen hat. An den Kläger ist daneben lediglich ein Betrag in Höhe der zustehenden Grundrente auszuzahlen.
Das Begehren des Klägers geht im Kern auch nicht auf die Auszahlung des Pauschbetrages, sondern darauf, daß die gesamten Bekleidungskosten, die während seiner Anstaltspflege entstehen, durch den Beklagten als Kosten der Anstaltspflege bezahlt werden. Das hatte dieser abgelehnt. Der Senat ist jedoch der Rechtsauffassung des Klägers beigetreten (Urteil von heute -Az.: 9a RVi 2/82-).
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte dem Kläger zu erstatten, weil dieser mit seinem materiellen Anspruch im Ergebnis obgesiegt hat.
Fundstellen