Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts … vom 10. November 1954 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger wurde mit Vertrag vom 6. März 1940 zum stellvertretenden Leiter der beklagten Krankenkasse bestellt. Nach § 2 des Dienstvertrags regeln sich die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechts- und Dienstverhältnisse nach den Bestimmungen der Dienstordnung der Beklagten.

Der Kläger wurde im Jahre 1945 wegen seiner Zugehörigkeit zur N.S.D.A.P. entlassen. Sein Begehren, die Beklagte möge ihm gegenüber ihre Verpflichtung zu seiner Versorgung nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 – BGBl. I S. 1287 – („Gesetz 131”) anerkennen, wurde von dieser mit Schreiben vom 28. November 1952 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der 1940 abgeschlossene Dienstvertrag nichtig sei, weil der Kläger bei Abschluß des Vertrags französischer Staatsangehöriger gewesen sei.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Versicherungsamt mit Entscheidung vom 23. Februar 1953 festgestellt, daß der Dienstvertrag vom Jahre 1940 nichtig sei und dem Kläger keine Ansprüche nach dem Gesetz 131 zustünden. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim Oberversicherungsamt (OVA.) eingelegt. Das OVA. hat die Sache nach dem 1. Januar 1954 an das Sozialgericht (SGer.) abgegeben, das mit Urteil vom 1. Juni 1954 den zum SGer. beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache auf Antrag des Klägers an das Arbeitsgericht in verwiesen hat

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Landessozialgericht (LSGer.) durch Urteil vom 10. November 1954 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß für den Klageanspruch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei; die Revision ist zugelassen worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision mit dem

Antrag eingelegt,

1.) festzustellen, daß der vom Kläger zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschrittene Rechtsweg zulässig sei,

2.) die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß die Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der Dienstordnungsangestellten bei den Krankenkassen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG seien.

Die Beteiligten haben Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision, ist nicht begründet.

Der Kläger macht Ansprüche nach dem Gesetz 131 geltend, das gemäß § 63 in Verbindung mit § 52 unter bestimmten Voraussetzungen auf Angestellte Anwendung findet, die aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz verloren haben und noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind. Wie der erkennende Senat in der Sache 3 RK 10/55 am 28. November 1955 entschieden und in den Gründen dieser Entscheidung näher dargelegt hat 9 gehören die durch das Gesetz 131 begründeten Ansprüche nicht notwendig als solche dem öffentlichen Recht an. Das Gesetz 131 verweist zur Entscheidung der Frage, ob diese Ansprüche dem Öffentlichen oder dem Privatrecht zuzurechnen sind, auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zwischen dem Angestellten und der Körperschaft des öffentlichen Rechts Nach der Natur dieses Rechtsverhältnisses bestimmt sich der Rechtsweg für die Ansprüche nach dem Gesetz 131.

Das DO-Dienstverhältnis, dessen rechtswirksame Begründung zwischen den Beteiligten streitig ist, muß trotz seines starken öffentlich-rechtlichen Einschlags als bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis aufgefaßt werden (vgl. hierzu im einzelnen die Begründung im o. a. Urteil). Zutreffend hat das LSGer. daher den vorliegenden Rechtsstreit als eine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis” angesehen, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (AGG) die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926593

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