Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport
Leitsatz (amtlich)
Fußballspiele zwischen Betriebssportgemeinschaften, die zur Ermittlung eines Pokalsiegers oder - bei Punktspielen - der Gruppensieger sowie der Auf- und Absteiger in eine andere Gruppe durchgeführt werden, überschreiten den vom Ausgleichszweck gezogenen Rahmen des der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebssports; die Spieler sind auch dann nicht gegen Arbeitsunfall versichert, wenn ein Dachverband der Betriebssportgemeinschaften die Pokal- oder Punktspiele organisiert.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der dem Betriebssport zugrunde liegenden Zielsetzung entsprechen grundsätzlich nicht solche Sportarten, bei denen der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht; dem Zweck des Betriebssports steht der gelegentliche Wettkampf jedoch dann nicht entgegen, wenn dadurch die Freude am Ausgleichssport gestärkt und ein Anreiz für die regelmäßige Teilnahme an sportlichen Übungen gegeben wird.
2. Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Betriebssportgemeinschaft korporatives Mitglied eines Betriebssportverbandes ist, der die auf regionaler Ebene bestehenden Betriebssportgemeinschaften erfaßt, deren Interessen vertritt und alle organisatorischen Belange (zB Verteilung der Sportplätze und -hallen, Aufstellung der Spielpläne, Ausrichtung von Turnieren) regelt.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 1975 und des Sozialgerichts Kiel vom 20. Februar 1974 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Juli 1972 als Feinmechaniker bei der Firma R GmbH in K beschäftigt. Er ist aktives Mitglied der Betriebssportgemeinschaft R e. V. (BSG R), die korporatives Mitglied des Betriebssportverbandes K e. V. (BSV K) ist. Der BSV Kiel hat die Aufgabe, die in K und Umgebung bestehenden Betriebssportgemeinschaften organisatorisch zu erfassen und ihre Gesamtinteressen zu vertreten, auch soweit es die Benutzung der Sportanlagen der Stadt K betrifft.
In der BSG R werden folgende Sparten bzw. Hobbygruppen geführt: Fußball/Handball, Tischtennis, Bowling, Kegeln, Sportfischen, Billard, Schwimmen, Sportschießen, Foto und Aquarianer. Die ersten 4 Sparten werden im Rahmen des BSV Kiel, die weiteren unabhängig davon betrieben. Fußball und Handball werden nach vom BSV K aufgestellten Spielplänen gespielt. Es werden Punkt- und Pokalspiele ausgetragen. 1973 nahmen im Rahmen des BSV K 81 Mannschaften an insgesamt 510 Punktspielen sowie 64 Mannschaften an 94 Spielen um die beiden Pokale (Nordmark- und Verbandspokal) teil. Um eine so große Zahl von Mannschaften an der Spielserie teilnehmen lassen zu können - jede BSG kann beliebig viele Mannschaften melden - und die Spiele organisatorisch sinnvoll austragen zu können, wird in der Punktrunde in 6 Staffeln (A bis F) gespielt. Diese Einteilung wird von einem Spielausschuß vorgenommen, der auf einer BSV-Spartenversammlung gewählt wird. Gespielt wird in der Punktrunde um den Einzelsieg, resultierend aus dem besten Punkt- und Torverhältnis, in der Pokalrunde um den Einzelsieg im sogenannten KO-System um die beiden gleichwertigen Pokale. Zusätzlich wird ein sogenannter Fairnesspokal als Auszeichnung für strafpunktfreies Spielen vergeben. Von Staffel zu Staffel gibt es Staffelsieger sowie Auf- und Absteiger. An der Pokalrunde nehmen alle gleichberechtigt teil.
Am 14. Mai 1973 fand zwischen einer Fußballmannschaft der BSG R und einer Fußballmannschaft der BSG A I K, die ebenfalls dem BSV K angehört, ein Pokalspiel statt. Dabei erlitt der Kläger einen Unterschenkelbruch.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. Juli 1973 eine Entschädigung wegen der Folgen des Sportunfalls des Klägers vom 14. Mai 1973 ab, weil der Unfall sich anläßlich der Teilnahme an einem Wettkampfspiel ereignet habe.
Der Kläger hat Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 20. Februar 1974 die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Regelleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Spiele seien geeignet gewesen, einen sportlichen Ausgleich zur einseitigen und bewegungsarmen Betriebstätigkeit zu schaffen. Es sei vor den Punktspielen nicht besonders trainiert worden. Durch die Mannschaftsspiele sei ein Anreiz für den regelmäßigen Ausgleichssport geschaffen worden, der auch im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation durchgeführt worden sei.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, die das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 21. Mai 1975 u. a. mit folgender Begründung zurückgewiesen hat: Der Kläger sei bei einer Betriebssportveranstaltung verunglückt. Das Fußballspiel sei eine Sportart, die geeignet sei, einen körperlichen Ausgleich für die einseitig belastende Tätigkeit als Feinmechaniker im Innendienst zu schaffen. Es trage, wie auch das Handballspiel, zwar Wettkampfcharakter; dadurch überschreite es jedoch nicht von vornherein den vom Ausgleichszweck des Sports her gezogenen Rahmen. Hier stehe der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund. Hierauf weise der Umstand hin, daß nach den Angaben des Klägers kein Training für die Punkt- und Pokalspiele stattfinde. Die Beklagte habe zwar diese Angaben in Zweifel gezogen und deswegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, ein Vorstandsmitglied des BSV K als Zeugen darüber zu vernehmen, ob ein solches Training erfolge. Einer Beweiserhebung habe es nicht bedurft, weil unterstellt werden könne, daß für die einzelnen Punkt- und Pokalspiele trainiert wurde.
Dadurch rücke der Wettkampfcharakter dieser Spiele nicht in den Vordergrund; denn auch dieses Fußballtraining diene der körperlichen Ertüchtigung des einzelnen und damit dem Interesse seines Betriebes; es sei kein Leistungssport gewesen, der einzig allein auf Spitzenerfolge abziele. Die Auffassung der Beklagten, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 (BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO) die Frage, ob der Versicherungsschutz auch bei Pokalspielen bestehen würde, ausdrücklich ausgeklammert, treffe nicht zu. Es gehe vielmehr ausdrücklich davon aus, daß Punkt- und Pokalspiele stattgefunden hätten. Sei das aber der Fall, so könnten die besonderen Eigentümlichkeiten von Punkt- und Pokalspielen hier nicht von rechtserheblicher Bedeutung sein. Dazu zählten die Staffelung der Fußballmannschaften nach ihrem Können, Staffelsieger sowie Auf- und Absteiger bei den aufgestellten Staffeln A bis F, systematisches Spiel um den Sieg und das beste Punkt- und Torverhältnis bzw. in der Pokalrunde den Pokalgewinn. Die Ausübung des Fußballsports habe auch in einer gewissen Regelmäßigkeit stattgefunden, und der Teilnehmerkreis sei auf die Beschäftigten der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie trägt vor:
Das LSG habe sich im wesentlichen auf das Urteil des BSG vom 31. Oktober 1972 (aaO) gestützt. An seiner Auffassung, der Versicherungsschutz sei ausgeschlossen, wenn es sich bei einem Spiel um die Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr handele, habe das BSG in diesem Urteil jedoch festgehalten. Es habe sich nunmehr herausgestellt, daß es bei den Fußballspielen im Rahmen des BSV Kiel eine Einteilung in verschiedene Staffeln nicht nur aus organisatorischen Gründen gebe, sondern daß damit auch eine Einteilung in Leistungsgruppen verbunden sei, was durch ein Aufsteigen und Absteigen je nach dem Spielergebnis zwischen den einzelnen Staffeln zum Ausdruck komme. Versicherter Betriebssport liege zudem nur vor, wenn die Spiele im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfänden. Das treffe nicht zu. Der BSV habe eine Größe erreicht, die es ausschließe, ihn als eine unternehmensbezogene Organisation anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 6. Juli 1973 abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus: Die Spiele hätten dem Ausgleichssport gedient. Dem Fußballsport sei der Wettkampf zwischen zwei Mannschaften eigen. Deshalb scheide er auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Betriebssport aus. Ein Wettkampf sei nur zwischen in etwa gleichen Mannschaften sinnvoll. Dies habe die Einteilung der Mannschaften in Staffeln sichern sollen. Der Wettkampf- und Leistungscharakter des Sports habe dabei nicht dominiert, was sich schon daraus ergebe, daß ein besonderes Training nicht stattgefunden habe. Die Durchführung der Pokalspiele im Rahmen eines KO-Systems entspreche dem u. a. auch im Schulsport üblichen Rahmen des Fußballsports. Die Schüler seien aber bei diesen Sportveranstaltungen ebenfalls nicht vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSG 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung im Unternehmen nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen einer versicherten Tätigkeit gleichzustellen, wenn sie geeignet ist, die durch die Arbeit bedingte körperliche und geistige Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und durch den im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis und die unternehmensbezogene Organisation sowie durch Zeit und Dauer der Übungen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht. Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Lockerungsübungen und dergleichen. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (aaO S. 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (ebenso u. a. BSG BB 1967, 718 und BG 1969, 276; BSG Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 - und 30. November 1972 - 2 RU 175/71). Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen nicht dem Umstand gerecht würde, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bilden, um sich zum Ausgleich durch die betriebliche Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen. Auch der Versicherungsschutz bei der Ausübung von Sportarten, denen es eigentümlich ist, daß sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, ist nicht ausgeschlossen, wenn und solange die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl. u. a. BSG 16, 1, 5; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718, Breithaupt 1969, 566 und BG 1969, 276; BSG Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 - und 30. November 1972 - 2 RU 175/71; ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl., S. 482 v; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 Anm. 44). Sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (vgl. BSG Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71). Der für den Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient; die Wettkampfbetätigung von Firmensportvereinen ist daher kein Betriebssport (BSG 16, 1, 5; BSG BG aaO; BSG Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70). An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 (BSG SozR aaO) festgehalten. Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden, damals nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden war (s. § 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), stand der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund. Das LSG hatte in jenem Verfahren festgestellt, daß die Einteilung der Mannschaften in Gruppen "nur die regelmäßige und ordnungsgemäße Durchführung" sicherte, "keinem anderen Zweck" diente und die "organisatorischen Voraussetzungen für das Spielen" schaffte. Demgegenüber werden nach den im vorliegenden Verfahren vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Staffeln gebildet, um die - im Jahre 1973 510 - Punktspiele der (81) Mannschaften organisatorisch sinnvoll austragen zu können. Die Einteilung wird von einer BSV-Spartenversammlung vorgenommen. In der Punktrunde wird um den Einzelsieg, resultierend aus dem besten Punkt- und Torverhältnis, gespielt. Von Staffel zu Staffel gibt es Auf- und Absteiger. Neben der Punktrunde werden Spiele um zwei Pokale im sogenannten KO-System ausgetragen. Zusätzlich gibt es einen Fairnesspokal als Auszeichnung für strafpunktfreies Spielen.
Nach diesen tatsächlichen Feststellungen überschreitet bei den vom BSV durchgeführten Punkt- und Pokalspielen nach Zielsetzung und Organisation der Spiele der Wettkampfcharakter den vom Ausgleichszweck gezogenen Rahmen des Betriebssports. Die Einteilung in Staffeln dient nicht der regelmäßigen und ordnungsgemäßen Durchführung des Betriebssports und schafft nicht lediglich die organisatorischen Voraussetzungen für das Spielen in einer Betriebssportgemeinschaft, sondern ist Voraussetzung für den Wettkampfverkehr unter mehreren Betriebssportgemeinschaften. Die Ergebnisse der Spiele zwischen den Betriebssportgemeinschaften entscheiden über den Verbleib in einer Staffel, den Aufstieg oder den Abstieg. Die Zugehörigkeit zu den Staffeln A bis F ist somit von dem Gesamtergebnis der einzelnen Spiele abhängig. Die beiden Pokale sind ebenfalls das Ergebnis eines darauf abgestellten Wettkampfes, bei dem das sogenannte KO-System über die weitere Teilnahme entscheidet. Die sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergebende Einteilung in Staffeln, die Durchführung und die Zweckbestimmung der vom BSV organisierten Punkt- und Pokalspiele entsprechen im wesentlichen dem auch sonst beim Fußball maßgebenden Wettkampfverkehr. In dem Fairnesspokal ist letztlich eine Belohnung dafür zu sehen, daß trotz des Wettkampfcharakters möglichst strafpunktfreie Spiele stattgefunden haben. Bei Spielen, in denen dagegen der Ausgleichssport vorherrscht, erlangt ein Fairnesspokal kaum Bedeutung. Das LSG ist - zugunsten der Beklagten - davon ausgegangen, daß ein Training für die Punkt- und Pokalspiele stattgefunden hat. Auch nach der Rechtsauffassung des Senats bedarf es insoweit keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 (aaO, s. auch BSG 16, 1, 5) unter Berücksichtigung der damaligen tatsächlichen Feststellungen das Fehlen eines entsprechenden Trainings als einen der Umstände gewertet, der gegen den Wettkampfcharakter der Spiele gesprochen hat. Ergibt sich jedoch aus der Zweckbestimmung und Organisation von Spielen der Wettkampfcharakter, so steht diesem nicht entgegen, daß ein besonderes Training für die einzelnen Spiele nicht durchgeführt wurde. Der Senat hat auch in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 (BSG SozR aaO) nicht, wie das LSG meint, bei Punkt- und Pokalspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften im Rahmen einer Dachorganisation schlechthin, sondern nur aufgrund der damals vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden war, einen im Vordergrund stehenden Wettkampfcharakter verneint. Wie bereits aufgezeigt, waren die Punkt- und Pokalspiele nach den damals getroffenen Feststellungen lediglich als Belohnung für einen ausdauernden Ausgleichssport zu werten; denn die vom LSG im vorliegenden Verfahren angeführten "besonderen Eigentümlichkeiten" der Punkt- und Pokalspiele des BSV, u. a. die Staffelung der Fußballmannschaften nach dem Können, Staffelsieger und Auf- und Absteiger in den einzelnen Staffeln, systematisches Spiel um den Sieg und das beste Punkt- und Torverhältnis bzw. in der Pokalrunde den Pokalgewinn, waren in dem der Entscheidung des BSG vom 31. Oktober 1972 (aaO) zugrunde liegenden Verfahren vom LSG nicht festgestellt. Vielmehr sollte die Einteilung in Staffeln nur die regelmäßige und ordnungsgemäße Durchführung der Spiele als Ausgleichssport sichern.
Unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist ungeachtet dessen, daß der Leistungsgedanke nicht etwa ohne weiteres der Bejahung des Versicherungsschutzes entgegensteht, der Kläger hier bei einer nach Zielsetzung und Organisation sportlichen Wettkampfveranstaltung und demnach nicht bei einem den Betriebssport kennzeichnenden Ausgleichssport verunglückt, so daß ein Versicherungsschutz nach den vom Senat für den Betriebssport aufgestellten Grundsätzen in einem solchen Fall entfällt.
Auf die Revision der Beklagten waren daher die Urteile des LSG und SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen