Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsakt zwischen Sozialversicherungsträgern
Leitsatz (amtlich)
Die Höhe des nach § 8 Abs 3 S 1 BKGG gezahlten Kindergeldes, bis zu der Kinderzulagen und Kinderzuschüsse auf den Bund übergehen, bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag des für jedes Kind nach § 10 BKGG gezahlten Kindergeldes, soweit für dasselbe Kind Kinderzulagen oder -zuschüsse zuerkannt worden sind.
Orientierungssatz
In bezug auf den Übergang des Anspruchs auf Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht zwischen dem Unfallversicherungsträger der Bundesanstalt für Arbeit kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Sie stehen sich vielmehr gleichgeordnet als Gläubiger und Schuldner gegenüber (vgl BSG 1970-10-14 10 RV 483/68 = BSGE 32, 21).
Normenkette
BKGG § 8 Abs 3 S 1, §§ 10, 12 Abs 4; RVO §§ 583, 1262; AVG § 39
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 07.02.1980; Aktenzeichen S 2 U 69/79) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Ansprüche auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) auf die Klägerin übergegangen sind.
Die Klägerin hatte der geschiedenen Ehefrau des Versicherten E H ua für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 1977 Kindergeld für deren nichteheliches Kind (1. Kind) und die fünf Kinder aus der Ehe mit dem Versicherten (2. bis 6.Kind) in Höhe von insgesamt 6.000,-- DM gezahlt (10 x 50 + 10 x 70 + 10 x 4 x 120).
Die Beklagte hatte dem Versicherten H mit Bescheid vom 27. Oktober 1977 für dieselbe Zeit eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Kinderzulagen für seine fünf ehelichen Kinder bewilligt. Die Kinderzulagen betrugen insgesamt 5.635,70 DM (8 x 5 x 116,03 DM = 4.641,20 DM + 2 x 5 x 99,45 DM = 994,50 DM).
Mit Schreiben vom 2. November 1977 forderte die Klägerin von der Beklagten 5.500,-- DM entsprechend dem für die fünf ehelichen Kinder in der genannten Zeit gezahlten Kindergeld.
Die Beklagte überwies der Klägerin im Dezember 1977 zunächst 4.800,-- DM und erkannte mit Schreiben vom 3. Juli 1978 einen Anspruch der Klägerin von 4.994,50 DM an. Sie vertritt die Auffassung, auf jedes der sechs Kinder, für das die Klägerin Kindergeld gezahlt habe, entfielen gemäß § 12 Abs 4 BKGG jeweils 100,-- DM monatlich, so daß für die fünf ehelichen Kinder, für die sie Kinderzulagen gezahlt habe, 4.000,-- DM (= 8 x 5 x 100,-- DM) + 994,50 DM (= 2 x 5 x 99,45 DM) auf die Klägerin übergegangen seien. Sie forderte die Klägerin auf, den Unterschiedsbetrag zu den bereits überwiesenen 4.800,-- DM unmittelbar von dem Versicherten einzufordern, weil Nachzahlungsbeträge nicht mehr zur Verfügung stünden. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Juli 1978 hielt die Beklagte an diesem Standpunkt fest.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht (SG) Klage erhoben mit dem Antrag: Unter Aufhebung der Verwaltungsakte vom 3. Juli 1978 und 21. Juli 1978 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 505,50 DM zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin auf die Geltendmachung der Differenz zwischen 4.994,50 und 5.000,-- DM wegen deren Geringfügigkeit verzichtet.
Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 7. Februar 1980). Es ist im Ergebnis der Auffassung der Beklagten gefolgt, daß bei der Bemessung des Erstattungsanspruchs nach § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG gemäß § 12 Abs 4 BKGG auf jedes Kind ein gleicher Kindergeldbetrag entfalle. Auf die fünf ehelichen Kinder und das nichteheliche Kind entfielen daher in der streitigen Zeit je 100,-- DM monatlich, so daß das Kindergeld für die fünf ehelichen Kinder, für die gleichzeitig Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt worden seien, 5.000,-- DM betrage.
Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 8 Abs 3 Satz 2 und 12 Abs 4 BKGG. Bei der Gegenüberstellung der Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei das im selben Zeitraum tatsächlich für jedes einzelne Kind gezahlte Kindergeld einzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom
7. Februar 1980 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung ihrer Bescheide vom 3. Juli 1978 und
21. Juli 1978 zu verurteilen, der Klägerin aus dem
mit Bescheid vom 27. Oktober 1977 zuerkannten Anspruch
des Rentenberechtigten E H auf Kinderzulagen für die
Zeit vom 1. Februar bis 30. November 1977 Kindergeld
in Höhe von 500,-- DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 24 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Beklagte ist entsprechend dem Revisionsantrag zu verurteilen, an die Klägerin 500,-- DM zu zahlen. Jedenfalls in dieser Höhe ist der Anspruch des Versicherten H (H) auf Kinderzulagen zu seiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Klägerin übergegangen und von der Beklagten bisher nicht an die Klägerin ausgezahlt worden.
Der von der Klägerin beantragten Aufhebung der "Verwaltungsakte" vom 3. Juli und 21. Juli 1978 bedurfte es nicht. Diese Schreiben der Beklagten, in denen sie der Klägerin die Erstattung der hier noch streitigen 500,-- DM verweigert hat, sind keine Verwaltungsakte. In bezug auf den hier streitigen Übergang des Anspruchs auf Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Sie stehen sich vielmehr gleichgeordnet als Gläubiger und Schuldner gegenüber (BSGE 32, 21, 22). Der Beklagten ist insoweit kein gesetzlicher Auftrag für eine bestimmte Aufgabe erteilt und ihr keine Regelungsmacht übertragen. Es besteht kein dem Rechtsverhältnis von Verwaltung und Betroffenem vergleichbares Rechtsverhältnis, das die Züge von Über- und Unterordnung trägt wie etwa bei Einzugsstellen (§ 1399 Reichsversicherungsordnung -RVO- zwischen einem Krankenversicherungsträger und dem nach § 381 Abs 3a Nr 2 RVO beitragspflichtigen Rehabilitationsträger oder bei einer Aufsichtsbehörde gegenüber den ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsträgern (vgl BSGE 45, 296, 298, 299).
Der gesetzliche Anspruchsübergang des § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG, wonach der Anspruch auf Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bis zur Höhe des nach Satz 1 für dieselbe Zeit gewährten Kindergeldes auf den Bund übergeht, entspricht der Verpflichtung der zur Kindergeldzahlung verpflichteten Stellen, Kindergeld zu gewähren, solange die Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse noch nicht zuerkannt sind (§ 8 Abs 3 Satz 1 BKGG). Nach dem Grundsatz des § 8 Abs 1 Nr 1 wird Kindergeld nicht für Kinder gewährt, für die einer Person Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder den gesetzlichen Rentenversicherungen zustehen. Für die Zeit zwischen dem Beginn dieser Ansprüche und deren Bewilligung durch die Versicherungsträger ist Kindergeld "vorzuleisten". Inwieweit Ansprüche auf Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse tatsächlich bestanden, ist erst nach Bewilligung der Unfall- oder Versichertenrenten festzustellen. Der Versicherte selbst soll aber nicht das Kindergeld zurückzahlen müssen. Der Ausgleich soll vielmehr unter den einzelnen Trägern erfolgen. Die Ansprüche des Versicherten gehen deshalb bis zur Höhe des für dieselbe Zeit nach § 8 Abs 3 Satz 1 BKGG gezahlten Kindergeldes auf den Bund über, und zwar vorrangig (§ 8 Abs 3 Satz 3 BKGG).
Dabei sind Kindergeld und Kinderzulagen oder -zuschüsse in der Gesamthöhe gegenüberzustellen, in der sie während des ganzen Zeitraums für dieselben Kinder gewährt und zuerkannt sind. An dieser Berechnungsart, wie sie der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für § 23 Abs 1 Satz 1 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1970 geltenden Fassung (vgl Art 1 Nr 10, Art 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 16. Dezember 1970 - BGBl I 1725 -) wiederholt für gesetzmäßig gehalten hat (BSGE 32, 295 ff; Urteil vom 24. November 1971 - 4 RJ 249/71 -), ist festzuhalten. § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG nF entspricht insoweit weitgehend § 23 Abs 1 BKGG aF. Hier wie dort ist ein Anspruchsübergang bestimmt. Nach § 23 aaO bedurfte es jedoch noch einer schriftlichen Anzeige, die den Anspruchsübergang bewirkte. Es erscheint auch nach der Regelung des § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG nicht gerechtfertigt, jeweils für einzelne Zeitabschnitte - etwa monatlich - das gewährte Kindergeld und die zuerkannten Kinderzulagen oder -zuschüsse gegenüberzustellen, sondern den mit dem Bescheid über die rückwirkende Zuerkennung der Zulagen oder Zuschüsse festgestellten Gesamtbetrag in Höhe des entsprechenden Gesamtbetrages des Kindergeldes auf den Bund übergehen zu lassen, dh im Ergebnis die Nachzahlung an den Versicherten insoweit zu kürzen.
Der Gesamtbetrag des nach § 8 Abs 3 Satz 1 BKGG gewährten Kindergeldes setzt sich aus den für die jeweils in Betracht kommenden Kinder nach § 10 BKGG tatsächlich gewährten Beträgen zusammen. Das Kindergeld ist nach § 10 BKGG "für" jedes Kind je nach dessen Ordnungszahl in bezug auf den Berechtigten unterschiedlich hoch. Nach § 1 Abs 1 BKGG hat der Berechtigte Anspruch auf Kindergeld "für" seine Kinder. Der einzelne Kindergeldbetrag ist also grundsätzlich jedem bei dem Berechtigten zu berücksichtigenden Kind zuzuordnen. Kinderzulagen (§ 583 RVO) und Kinderzuschüsse (§ 1262 RVO) werden für jedes Kind des Berechtigten in einheitlicher Höhe gezahlt, wobei die Höhe des Kindergeldes einerseits und der Kinderzulagen und -zuschüsse andererseits unterschiedlich sind. Eine Beziehung zum Kindergeld ist nur in § 583 Abs 2 RVO hergestellt, wonach die Kinderzulage das auf das Kind nach § 12 Abs 4 BKGG entfallende Kindergeld nicht unterschreiten darf, wobei nur die Kinder zählen, für die Anspruch auf Kinderzulage besteht. Die Kinderzulage, die grundsätzlich 10 vH der Verletztenrente des Schwerverletzten beträgt, kann also höher oder niedriger sein als das Kindergeld nach § 10 BKGG. Der Kinderzuschuß nach § 1262 Abs 4 (z Zt 1.834,80 DM jährliche = 152,90 DM monatlich) ist höher als das derzeitige Kindergeld für das erste und zweite, aber niedriger als für das dritte und jedes weitere Kind.
Bei der Feststellung des Gesamtbetrages der Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse und des Kindergeldes, das für denselben Zeitraum bewilligt und gewährt ist, werden nicht grundsätzlich dieselben Kinder berücksichtigt. Denn die Anspruchsberechtigung für die eine oder die andere Leistung kann, wie auch hier, an verschiedene Kinder anknüpfen. Die Kinder des Anspruchsberechtigten aus der Unfall- oder Rentenversicherung sind nicht grundsätzlich dieselben wie diejenigen, die nach dem BKGG zu berücksichtigen sind. Die Gesamtbeträge des gewährten Kindergeldes und der zuerkannten Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse umfassen jeweils nur die Einzelbeträge für diejenigen Kinder, für die beide Leistungen gewährt und zuerkannt worden sind. Kinder, für die nur die eine oder die andere Leistung zusteht, bleiben unberücksichtigt, weil insoweit kein Doppelbezug, der mit § 8 BKGG verhindert werden soll, eintritt.
Wie der Senat bereits zu § 8 Abs 2 in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung (vgl Art 1 Nr 2; Art 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 - BGBl I 1757) entschieden hat (BSGE 45, 95, 107), sind bei dem Vergleich des nach dem BKGG zustehenden Kindergeldes mit vergleichbaren ausländischen Leistungen (§ 8 Abs 1 Nr 2 BKGG) die in § 10 BKGG für die einzelnen Kinder angegebenen (gestaffelten) Beträge zugrunde zu legen. Schon aus dem Wortlaut dieser Regelungen ist § 12 Abs 4 BKGG nicht anwendbar, weil insoweit nicht von "auf ein Kind entfallendes" Kindergeld gesprochen ist, wie es das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich tut (vgl § 2 Abs 5 Nr 1 letzter Halbs BKGG aF). Dasselbe gilt für § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG. Auch hier ist von dem nach Satz 1 gewährten Kindergeld die Rede, und in Satz 1 heißt es, das Kindergeld sei "zu gewähren, solange ...". Der Hinweis der Beklagten auf § 583 Abs 2 Satz 1 RVO, wo § 12 Abs 4 BKGG ausdrücklich genannt sei, geht fehl. Einmal ist dies eine Vorschrift über die Berechnung der Höhe der Kinderzulagen aus der Unfallversicherung, zum anderen aber findet sich eine entsprechende Bestimmung bezüglich der Kinderzuschüsse aus der Rentenversicherung in § 1262 Abs 4 RVO nicht. Beide kindbezogenen Leistungen aus der Unfall- und der Rentenversicherung werden aber in § 8 Abs 1 Nr 1, Abs 2 und Abs 3 gleichermaßen für den Wegfall und die Kürzung des Kindergeldes und den Anspruchsübergang dieser Leistungen berücksichtigt. Auch nach der Zielsetzung des § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG besteht kein Anlaß, bei der Feststellung der Höhe des gewährten Kindergeldes § 12 Abs 4 BKGG anzuwenden und den Gesamtbetrag des für alle Kinder gewährten Kindergeldes gleichmäßig auf alle Kinder zu verteilen und danach den Betrag zu errechnen, der auf diejenigen Kinder entfällt, für die gleichzeitig Kinderzulagen oder -zuschüsse zuerkannt sind.
Der Anspruchsübergang nach § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG bewirkt, daß die für den Verletzten oder Versicherten errechnete Nachzahlung der Verletzten- oder Versichertenrente sich um den übergegangenen Betrag mindert. Diese Minderung ist unterschiedlich. Sie kann die Höhe des gesamten für die in Betracht kommende Zeit gewährten Kindergeldes erreichen. Sie kann aber auch, insbesondere bei drei und mehr Kindern, niedriger sein. Diese unterschiedliche Kürzung der Nachzahlung ist sowohl dann möglich, wenn man die Kindergeldzahlung nach § 10 BKGG für jedes einzelne Kind zugrunde legt, als auch bei gleichmäßiger Verteilung nach § 12 Abs 4 BKGG. Maßgebend ist, ob und an welcher Rangstelle iS von § 10 BKGG ein Kind oder auch mehrere Kinder stehen, für die dem Kindergeld-Berechtigten kein Anspruch auf Kinderzulagen oder -zuschüsse zuerkannt ist. Grundsätzlich ist keine der beiden Berechnungsarten für den Berechtigten günstiger oder ungünstiger. Nach der Grundvorstellung des Gesetzgebers, daß die Belastung der Eltern mit steigender Kinderzahl nicht gleichmäßig, sondern progredient steigt, ist daher kein Ergebnis zu gewinnen. Zieht man weiterhin in Betracht, daß Anspruchsberechtigter für Kinderzulagen oder -zuschüsse einerseits und Bezugsberechtigter des Kindergeldes andererseits in bezug auf die jeweiligen Kinder in keinem Falle dieselbe Person sein muß oder Anspruchs- und Bezugsberechtigung nur bezüglich einzelner Kinder in derselben Person liegen können, so läßt sich eine Berechtigung der gleichmäßigen Verteilung des Kindergeldes im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG aus dem Gedanken des Lastenausgleichs für die Familie mit Kindern schon gar nicht erkennen.
Soweit sich unterhaltsrechtliche Folgen aus der Bewilligung von Kinderzulagen oder Kinderzuschüssen ergeben, wenn damit der Wegfall oder die Kürzung des Kindergeldes verbunden ist (§ 8 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 BKGG), wie das etwa hier eintritt, weil die bisher bezugsberechtigte geschiedene Ehefrau des Versicherten H jetzt für die fünf ehelichen Kinder kein Kindergeld mehr oder niedrigeres Kindergeld erhält, wohl aber H Kinderzulagen zu seiner Unfallrente, so sind diese zivilrechtlich auszugleichen (vgl BGHZ 70, 151 ff). Sowohl beim Kindergeld wie auch bei den Kinderzulagen und -zuschüssen können unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte allein deshalb keine Rolle spielen, weil sowohl Unterhaltspflichtige (etwa eheliche oder nichteheliche Eltern) wie auch nicht unterhaltspflichtige (etwa Stief- oder Pflegeeltern) anspruchsberechtigt sind. In allen Fällen ist aber die Kinderzulage oder der Kinderzuschuß gegenüber dem Kindergeld vorrangig, so daß der Anspruchsübergang nach § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG eintritt. Ob, wie der Senat in BSGE 45, 95, 107, 108 dargelegt hat, § 12 Abs 4 BKGG, nachdem seine Absätze 1 bis 3 mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - SGB 1 (§§ 48, 51 bis 53) weggefallen sind, ausschließlich nur noch anwendbar ist, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (etwa in § 2 Abs 5 Nr 1 BKGG aF, § 583 Abs 2 RVO oder § 1615 g Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-), kann hier dahinstehen. Jedenfalls erfordert § 8 Abs 3 Satz 2 bei der Berechnung der Höhe der übergegangenen Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse entgegen seinem Wortlaut nicht die gleichmäßige Verteilung des Kindergeldes auf die zu berücksichtigenden Kinder.
Schließlich wäre auch die Berechnung des übergegangenen Betrages nicht einfacher oder schwieriger, was im übrigen keine ausschlaggebende Rolle spielen kann. In jedem Fall muß zunächst festgestellt werden, für welche Kinder beide Leistungen bewilligt und zuerkannt waren. Sodann müssen die jeweiligen Gesamtbeträge ermittelt werden.
Von dem Gesamtbetrag der Kinderzulagen sind deshalb wenigstens die von der Klägerin in Anspruch genommenen weiteren 500,-- DM auf sie übergegangen. Durch eine Auszahlung an den Versicherten H konnte die Beklagte sich von diesem Anspruch, der allein der Klägerin zusteht, nicht befreien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen