Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage des militärähnlichen Dienstes eines Angestellten der Heeresstandortverwaltung in Polen.
2. Zur Auslegung des Begriffs der "besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit" in BVG § 3 Abs 2.
3. Der Begriff "Veranlassung eines militärischen Befehlshabers" ist eng auszulegen.
Unter "Veranlassung" kann nur die Begründung einer Dienstleistung außerhalb eines Arbeitsvertrages und einer förmlichen Dienstverpflichtung verstanden werden. Dabei muß die "Veranlassung" sich nicht auf Einzelfälle beziehen, sondern kann auch längere Zeit beanspruchende Dienste umfassen.
Wurde Dienst auf Grund eines Arbeitsvertrages mit dem Wehrmachtsfiskus geleistet, dann übte dieser Arbeitgeberbefugnisse iS des Arbeitsrechts aus, wenn er den Arbeitnehmer abkommandierte und ihm an dem neuen Beschäftigungsort Arbeitsaufgaben zuwies.
4. Die besonderen Gefahren der Zivilbediensteten brauchen nicht auf Kampfhandlungen oder sonstigen kriegerischen Ereignissen (BVG § 5) zu beruhen.
Sie können auch dann vorliegen, wenn die Verhältnisse unter denen die Zivilbediensteten der Wehrmacht arbeiten mußten, höhere Gefahren für die Gesundheit mit sich brachten, als die Verhältnisse, unter denen in vergleichbaren Betrieben anderer Arbeitgeber während des Krieges gearbeitet werden mußte; andererseits können solche besonderen kriegseigentümlichen Gefahren nicht schon allein wegen des Einsatzes außerhalb der Reichsgrenzen angenommen werden.
Normenkette
BVG § 3 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1950-12-20, Abs. 2 Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger, von Beruf kaufmännischer Angestellter, war bei Beginn des Zweiten Weltkrieges Angestellter der Heeresstandortverwaltung L.... Durch Verfügung der Wehrkreisverwaltung wurde er im Oktober 1939 zur Heeresstandortverwaltung Krotoschin in Polen abkommandiert. Dort war er mit der Einrichtung von Bürogebäuden, Truppenunterkünften, eines Verpflegungslagers, einer Waschanstalt, eines Wehrmachtsgefängnisses, der Aufstellung eines Schlächtereizuges u.a. befaßt. Während einer mehrwöchigen Kälteperiode wurde er zur bewaffneten Bewachung von Kohlezügen herangezogen, um Diebstähle der Zivilbevölkerung zu verhindern. Am 1. August 1940 wurde die Abkommandierung des Klägers wegen Lungenerkrankung aufgehoben. Er war dann bis zum Kriegsende wieder bei der Heeresstandortverwaltung L... tätig. Im September 1949 beantragte er Rente nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) wegen doppelseitiger produktiv cirrhotischer Lungentuberkulose und chronisch beiderseitiger Schultergelenksluxation. Er führte diese Gesundheitsschäden auf seine Dienstleistung in K zurück.
Der Vertrauensarzt hatte am 14. April 1948 für "produktiv cirrhotische Lungentuberkulose beiderseits" Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Verschlimmerung angenommen und die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorläufig mit 50 v.H. bewertet. Eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamts vom gleichen Tage hatte die MdE wegen "chronisch beiderseitiger Schultergelenksluxation und doppelseitiger produktiv cirrhotischer Lungentuberkulose" mit 60 v.H. eingeschätzt. Die KB-Abteilung der Landesversicherungsanstalt benachrichtigte den Kläger am 26. September 1949, daß er ab 1. November 1949 einen laufenden Vorschuß von monatlich 27,30 DM auf seine KB-Rente erhalte. Das Versorgungsamt teilte dem Kläger am 6. März 1951 mit, daß als Schädigungsfolge vorläufig produktiv cirrhotische Lungentuberkulose bds. im Sinne der Verschlimmerung angenommen werde. Die MdE werde voraussichtlich 50 v.H. betragen.
Durch Bescheid vom 12. März 1952 lehnte das Versorgungsamt den Rentenanspruch des Klägers ab, weil er als Angestellter bei der Heeresstandortverwaltung Krotoschin weder militärischen noch militärähnlichen Dienst geleistet habe und auch keinen besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit ausgesetzt gewesen sei. Die geleisteten Vorschußzahlungen wurden vorläufig in Ausgabe belassen. Die Berufung des Klägers wies das Oberversicherungsamt (OVA) aus den gleichen Gründen zurück. Mit dem Rekurs, der bei Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Landessozialgericht (LSG) überging, machte der Kläger geltend, er habe beim Aufbau seiner Dienststelle in Polen in großem Umfang Tag- und Nachtdienst leisten müssen. Außerdem sei er im Februar 1940 bei Kälte bis zu 35 Grad zur Bewachung von Kohlezügen herangezogen worden; er sei dabei den zu gleicher Dienstleistung eingesetzten Soldaten in Uniformierung und Bewaffnung gleichgestellt gewesen. Hierüber legte er eine eidesstattliche Erklärung des Landpolizeikommissars ... vor, der damals bei der Gendarmeriehauptmannschaft K... tätig war.
Das LSG wies durch Urteil vom 6. Februar 1957 die Berufung zurück und ließ die Revision zu. Wenn die Dienstleistung des Klägers in K... auch Wehrmachtszwecken gedient habe, so erfülle sie doch weder den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) (§ 4 Abs. 1 Buchst. h der Durchführungsverordnung (DVO) vom 1. Mai 1949 zum KBLG, Bayer. GVBl 1949, 113), noch den des § 3 Abs. 1 Buchst. d BVG (§ 4 Abs. 1 Buchst. b der DVO vom 1. Mai 1949 zum KBLG). § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger in K... nicht auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers, sondern auf Grund seines Angestelltenverhältnisses bei einer Wehrmachtsverwaltungsdienststelle tätig geworden sei. Auch § 3 Abs. 1 Buchst. d BVG komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger beim Zugwachdienst, selbst wenn man ihn als Beamten einer Zivilverwaltung ansehen wollte, zwar einer militärischen Dienststelle, aber doch nur einer Wehrmachtsverwaltungsdienststelle und damit nicht einem militärischen Befehlshaber unterstellt gewesen sei. Wenn auch im besetzten Gebiet jedermann einem militärischen Befehlshaber, zB dem Ortskommandanten, zu gehorchen hatte, so habe darin doch noch nicht eine unmittelbare Unterstellung unter militärische Befehlsgewalt gelegen. Schließlich folge auch aus § 3 Abs. 2 BVG kein Versorgungsanspruch des Klägers, weil sein Einsatz nicht mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen sei. Zu diesen seien nur die mit dem Einsatz militärischer Kampfmittel verbundenen Gefahren für Leib und Leben zu rechnen.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 3 Abs. 1 Buchst. b und d sowie Abs. 2 BVG und 4 Abs. 1 Buchst. b und h der DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949. Bei dem Zugwachdienst während seiner Kommandierung nach K... habe es sich um militärähnlichen Dienst im Sinne dieser Bestimmungen gehandelt, denn er sei - ebenso wie seine Vorgesetzten - vom Standortkommandanten zu diesem Dienst befohlen worden. Somit habe er auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers Dienst für Zwecke der Wehrmacht geleistet und sei zugleich als Zivilverwaltungsbeamter auf Befehl seiner Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt worden. Auch § 3 Abs. 2 BVG rechtfertige seinen Versorgungsanspruch. Der Zugwachdienst sei mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für seine Gesundheit verbunden gewesen, weil er unter ungewohnten klimatischen Bedingungen, bei unzureichenden Unterbringungs- und sanitären Verhältnissen und unter Bedrohung durch polnische Partisanen ein Übermaß an Tag- und Nachtdienst habe leisten müssen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, Lungentuberkulose als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen und ihm ab Antragstellung Rente nach einer MdE um 50 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 und 166 SGG). Sie ist auch begründet.
Der Versorgungsanspruch des Klägers ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten des BVG (1. Oktober 1950) nach dem KBLG i.V.m. der DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949 und ab 1. Oktober 1950 nach dem BVG zu beurteilen.
Sowohl das Bayerische KBLG (Bayer. GVBl 1947, 107) als auch die DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949 (Bayer. GVBl 113) sind revisibles Recht nach § 162 Abs. 2 SGG (vgl. BSG 1, 59). Diese Vorschriften haben übereinstimmend auch in Württemberg-Baden, Hessen und Bremen gegolten (vgl. RegBl Württemberg-Baden 1947, 7 und 1949, 212; Hessisches GVBl 1947, 19 und 1950, 40; Gesetzbl f.d. Freie Hansestadt Bremen 1947, 109 und 1949, 187); ihr Geltungsbereich geht daher über den Bezirk eines LSG hinaus.
Der Kläger leistete als Angestellter der Heeresstandortverwaltung Zivildienst auf Grund eines Arbeitsvertrages und war weder Wehrmachtsbeamter (§ 2 Abs. 1 Buchst. a BVG) noch Beamter der Zivilverwaltung (§ 4 Abs. 1 Buchst. b der DVO zum KBLG, § 3 Abs. 1 Buchst. d BVG) und auch nicht Militärverwaltungsbeamter (§ 3 Abs. 1 Buchst. d BVG). Das LSG hat deshalb mit Recht die Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Personenkreis als nicht gegeben angesehen.
Nach § 4 Abs. 3 der DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949 gilt als militärähnlicher Dienst nicht der auf Grund eines Arbeitsvertrages geleistete Zivildienst, soweit sich aus den vorhergehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Von den dort genannten Diensten kann nur der in § 4 Abs. 1 Buchst. h der DVO aufgeführte, auf Veranlassung einer militärischen Dienststelle geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst für Wehrmachtszwecke in Betracht kommen. Unter der Geltung des BVG ist die Rechtslage nach § 3 Abs. 1 Buchst. b nicht anders. Auch nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob der-freiwillige oder unfreiwillige-Dienst auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers und für Zwecke der Wehrmacht geleistet wurde. Daß der Kläger als Angestellter einer Heeresstandortverwaltung Dienst für Wehrmachtszwecke leistete, ist nicht streitig. Streitig ist, ob dieser Dienst auf Veranlassung einer militärischen Dienststelle bzw. eines militärischen Befehlshabers geleistet wurde. Die Heeresstandortverwaltung ist zwar militärische Dienststelle; der Kläger leistete seinen Dienst dort jedoch nicht auf Veranlassung dieser Dienststelle oder der vorgesetzten Wehrkreisverwaltung, sondern auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wehrmachtsfiskus. Dieser übte mithin nur Arbeitgeberbefugnisse im Sinne des Arbeitsrechts aus, als er den Kläger nach Krotoschin abkommandierte und ihm dort seine Arbeitsaufgaben zuwies (vgl. LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1958, 1067, 1068). Der Begriff "Veranlassung durch eine militärische Dienststelle (Befehlshaber)" ist eng auszulegen, denn das Gesetz hat durch § 4 Abs. 3 der DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949 und § 3 Abs. 2 BVG zum Ausdruck gebracht, daß grundsätzlich der Zivildienst auf Grund Arbeitsvertrages versorgungsrechtlich nicht geschützt sein soll. Ein weit ausgelegter Begriff der Veranlassung würde diesen Willen des Gesetzgebers außer Acht lassen, denn es ließe sich von jeder dienstlichen Weisung sagen, sie sei die Veranlassung für den danach geleisteten Dienst. Jeder Angestellte oder Arbeiter des Wehrmachtsfiskus hätte dann "auf Veranlassung einer militärischen Dienststelle" Dienst geleistet. Unter "Veranlassung" im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. h der DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949 und des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG kann daher nur die Begründung einer Dienstleistung außerhalb eines Arbeitsvertrages und einer förmlichen Dienstverpflichtung verstanden werden. Dabei muß die "Veranlassung" sich, entgegen der Auffassung des LSG, nicht auf Einzelfälle beziehen, sondern kann auch längere Zeit beanspruchende Dienste umfassen, denn für eine zeitliche Begrenzung bietet das Gesetz keinen Anhalt.
Im vorliegenden Fall ist der Dienst des Klägers bei der Heeresstandortverwaltung in K... als solcher nicht als durch eine militärische Dienststelle veranlaßt anzusehen, denn diesem Dienst lag ein Dienstvertrag zugrunde. Ob dies auch auf den Zugwachdienst zutrifft, vermag der Senat nicht zu entscheiden, da die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das LSG hat verkannt, daß der Kläger den Zugwachdienst - obwohl sein Angestelltenverhältnis dadurch nicht beendet wurde - jedenfalls dann nicht mehr auf Grund seines Dienstvertrages leistete, wenn er dazu von einem militärischen Befehlshaber ohne Rücksicht auf seine Pflichten aus dem Angestelltenverhältnis verpflichtet, also "veranlaßt" wurde. Aus der Art seiner sonstigen Beschäftigung kann nämlich nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sie auch den bewaffneten militärischen Wachdienst umfaßte. Das LSG hätte daher feststellen müssen, ob der Einsatz des Klägers beim Zugwachdienst auf die Anordnung seiner Vorgesetzten und damit auf deren Weisungsbefugnis aus dem Dienstvertrag zurückging oder ob er durch eine militärische Dienststelle oder einen militärischen Befehlshaber, deren Weisungen er kraft seines Arbeitsvertrages nicht unterstand, zu diesem Dienst herangezogen wurde. In diesem Fall wäre der Zugwachdienst des Klägers durch einen militärischen Befehlshaber im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchst. h DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949 und § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG "veranlaßt". Der vom LSG festgestellte Sachverhalt reicht indes nicht aus, um beurteilen zu können, wer dem Kläger den Zugwachdienst befohlen hat und in welcher Eigenschaft als (Dienstherr oder militärischer Befehlshaber) dies geschah.
Nach dem für den Versorgungsanspruch des Klägers ab 1. Oktober 1950 weiter maßgebenden § 3 Abs. 2 BVG steht der Zivildienst auf Grund Arbeitsvertrages ebenfalls grundsätzlich nicht unter Versorgungsschutz. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur, wenn der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war. Das LSG hat angenommen, dies sei nur dann der Fall gewesen, wenn es sich um Gefahren handelte, die mit dem Einsatz militärischer Kampfmittel verbunden waren, oder um sonstige außergewöhnliche Gefahren für Leib und Leben, die in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen und der Verwendung des Zivilbediensteten standen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat (BSG 9, 229; 10, 4) ist diese Auslegung zu eng. Wäre sie richtig, so hätte es der Ausnahmebestimmung in § 3 Abs. 2 BVG nicht bedurft, weil die dann damit erfaßten Fälle bereits nach § 5 Abs. 1 versorgungsrechtlich geschützt wären. Die besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit der Zivilbediensteten im Sinne des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BVG brauchen nicht auf Kampfhandlungen oder sonstigen kriegerischen Ereignissen (§ 5 BVG) zu beruhen; sie können auch dann vorliegen, wenn die Verhältnisse, unter denen die Zivilbediensteten der Wehrmacht arbeiten mußten, höhere Gefahren für die Gesundheit mit sich brachten, als die Verhältnisse, unter denen in vergleichbaren Betrieben anderer Arbeitgeber während des Krieges gearbeitet werden mußte. Andererseits können solche besonderen kriegseigentümlichen Gefahren nicht schon allein wegen des Einsatzes außerhalb der Reichsgrenzen angenommen werden (BSG 9, 230). Der hierfür vom Kläger angezogene Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 2. März 1942 ist durch § 84 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f und g BVG aufgehoben worden, da er zur Ergänzung des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes sowie des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes diente (BSG 9, 285). Zur Entscheidung darüber, ob aus § 3 Abs. 2 BVG ein Versorgungsanspruch des Klägers folgt, bedarf es daher näherer Feststellungen, unter welchen Verhältnissen der Kläger in K... arbeitete. Dazu gehört neben den von den Verwaltungsvorschriften zu § 3 Abs. 2 BVG beispielhaft erwähnten Verhältnissen auch die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lagerdienst während der Zeit, in der der Kläger nachts Zugwachdienst leisten mußte, ferner die Feststellung, ob etwa Angriffe von Partisanen auf den vom Kläger bewachten Bahnhof zu jener Zeit stattfanden.
Erst anhand des damit gewonnenen Vergleichsmaßstabes ist es möglich, zu entscheiden, ob der Kläger bei seiner Dienstleistung in K... besonderen kriegseigentümlichen Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG ausgesetzt war.
Das angefochtene Urteil war daher wegen Verletzung der §§ 4 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 3 der DVO zum KBLG vom 1. Mai 1949, 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 BVG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses wird die zur Entscheidung nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats notwendigen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen