Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.03.1971) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 1971 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger übt in Essen eine Praxis als Arzt aus. Er und einige andere freipraktizierende Ärzte in Essen verpflichteten sich dem Polizeipräsidenten in Essen gegenüber, im Wechsel mit den beamteten Polizeiärzten an bestimmten Tagen und Wochenenden der Polizeibehörde zur Verfügung zu stehen. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es u. a., Blut von Verkehrsteilnehmern zu entnehmen, die unter dem Verdacht standen, im trunkenen Zustand am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, Kurzgutachten abzugeben und Leichenbesichtigungen vorzunehmen. In der Regel mußte der Kläger einmal wöchentlich von 17.00 h bis 8.00 h des anderen Tages und einmal im Monat von Freitag 17.00 h bis Montag 8.00 h für die Polizei bereitstellen. Für die Wartezeiten erhielt er keine Vergütung. Für die jeweiligen Einsätze übersandte der Kläger der Polizeibehörde Einzelliquidationen, die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet wurden. Die Beträge dieser Einzelliquidationen waren unterschiedlich, da der Kläger die Blutentnahmen gewöhnlich in den verschiedenen Polizeirevieren von Essen vornehmen mußte und daher das Wegegeld in jedem einzelnen Falle unterschiedlich hoch war. Gelegentlich nahm der Kläger die Blutentnahme bei Verkehrsteilnehmern auch in seiner eigenen Praxis vor. Der Kläger zahlte für das Entgelt, das er für seine Tätigkeit für die Polizeibehörde erhielt, keine Lohnsteuer.
Am Abend des 14. März 1968 war der Kläger wieder dienstbereit und wurde von einem Polizeibeamten zu einer Polizeiwache gerufen, um dort bei einem Kraftfahrer eine Blutprobe zu entnehmen. Bei der nach der Entnahme der Blutprobe vorgesehenen körperlichen Untersuchung und Gleichgewichtsprüfung kollabierte der Kraftfahrer. Der Kläger sprang hinzu, um einen Sturz des Kraftfahrers zu verhindern. Dabei erlitt er einen Tibiakopfbruch rechts.
Mit Bescheid vom 27. August 1968 lehnte der Beklagte Entschädigungsansprüche des Klägers ab, da der Kläger bei der Blutentnahme als freipraktizierender Arzt tätig geworden sei und bei der Ausübung dieser Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) gestanden habe.
Der Kläger hat Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 12. Februar 1970 mit der Begründung abgewiesen hat, der Kläger sei bei seiner selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit als Arzt verunglückt und habe daher im Augenblick des Unfalls gemäß § 541 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV gestanden; der Kläger sei vielmehr als Sachverständiger bei der Blutentnahme tätig geworden. Auch die Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO sei durch die Sonderregelung des § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO eingeschränkt.
Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 30. März 1971 das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 14. März 1968 zu entschädigen. Es hat in den Entscheidungsgründen u. a. ausgeführt: Der Kläger habe gem. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Ob und in welchem Umfang eine Anordnung nach § 81 a der Strafprozeßordnung (StPO) gegenüber einem betrunkenen oder angetrunkenen Verkehrsteilnehmer erlassen werde, liege allein im pflichtgemäßen Ermessen des Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Von sich aus könne der Arzt in keinem Falle tätig werden, es sei denn, daß der Beschuldigte mit der Entnahme der Blutprobe einverstanden sei. Der Arzt, der auf Anordnung eines Polizeibeamten tätig werde, unterliege daher den Weisungen des Polizeibeamten. Schon aus diesem Grunde könne in der Tätigkeit eines solchen Arztes nicht eine Ausübung eines selbständigen Berufes erblickt werden. Mit Rücksicht auf die dem Polizeipräsidenten in Essen gegenüber eingegangene, Verpflichtung sei der Kläger gehalten gewesen, die Anordnung des Polizeibeamten zu befolgen und die Blutentnahme bei der Person vorzunehmen, die ihm auf der Polizeiwache vorgeführt worden sei. Auf Grund der dem Polizeipräsidenten gegenüber eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen habe der Kläger ebenfalls die im Formular vorgesehenen körperlichen Untersuchungen und die Gleichgewichtsprüfung, bei der er dann verunglückt sei, vornehmen müssen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Er trägt vor: Der Kläger habe nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Polizei gestanden. Vielmehr habe es sich um einen sogenannten unabhängigen Dienstvertrag gehandelt, der regelmäßig weder unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts noch unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO falle.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht als freipraktizierender Arzt tätig gewesen. Aus dem Wortlaut des § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO ergebe sich, daß Versicherungsfreiheit von Ärzten nicht schon bestehe, soweit sie eine selbständige Tätigkeit ausübten, sondern nur, soweit sie eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübten. Es bedürfe daher zunächst der Prüfung, ob der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens überhaupt eine berufliche Tätigkeit als Arzt ausgeübt habe. Ausübung der Heilkunde sei jedoch die berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetze, gleichviel, ob sie von einem Arzt oder Laien vorgenommen werde. Die Entnahme einer Blutprobe erfolge bei Betrunkenen nicht zur Feststellung öder gar Heilung oder auch nur zur Linderung von Krankheiten, sondern zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren nach der StPO von Bedeutung seien. Aber auch die weitere Voraussetzung des § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO, daß eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt werde, sei bei ihm im Zeitpunkt des Unfalls nicht erfüllt gewesen, denn er sei im Zeitpunkt des Unfallgeschehens auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO beschäftigt gewesen. Alle vom LSG festgestellten Umstände sprächen dafür, daß er während der unfallbringenden Tätigkeit in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Polizeibehörde in Essen gestanden habe, denn er sei an diesem Abend von ihr für den Bereitschaftsdienst eingeteilt gewesen, zu dessen Leistung er seit mehreren Jahren auf Grund einer mündlichen Vereinbarung dem Polizeipräsidenten gegenüber im Wechsel mit den beamteten Polizeiärzten und einigen anderen freipraktizierenden Ärzten verpflichtet gewesen sei. Einsichtlich des Bereitschaftsdienstes und insbesondere während seines Einsatzes in der Polizeiwache habe er einem umfassenden Weisungsrecht der Polizeibehörde unterlegen. Schließlich sei der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO nicht durch § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO ausgeschlossen, lediglich § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei vorrangig.
Die Beigeladene beantragt,
das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts vom. 30. März 1971 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, soweit der Anspruch mit dem Hinweis auf § 539 Abs. 1 Nr. 9 a oder b RVO begründet wird.
Sie ist der Auffassung, daß der Kläger jedenfalls nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a oder b RVO unter Versicherungsschutz gestanden habe.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist begründet.
Der Kläger ist entgegen der Auffassung des LSG im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO tätig geworden und hat deshalb nicht nach dieser Vorschrift unter Versicherungsschutz gestanden. Ein. Beschäftigungsverhältnis oder ein Arbeits- oder Dienstverhältnis hat zur Voraussetzung, daß eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. die Übersicht bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.–7. Aufl., S. 470 b ff). Die Begriffe des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses beziehen sich ebenso wie der Begriff des Dienstverhältnisses nur auf Personen, die in abhängiger Stellung als Arbeitnehmer tätig sind. Auch in der UV ist unerläßliche Voraussetzung für ein Arbeits- oder Dienstverhältnis die Abhängigkeit des Arbeitnehmers (Brackmann aaO, S. 470 d).
Der Kläger ist als freipraktizierender Arzt in Essen niedergelassen und wird im Rahmen seiner Praxis regelmäßig auf Grund eines unabhängigen Dienstvertrages tätig (s. Brackmann aaO, S. 470 d I, 470 f II, 470 h I; s. zum unabhängigen Dienstvertrag u. a. Staudinger/Mohnen/Neumann, Kommentar zum BGB, 11, Aufl., Vorbem. zu § 6611, Rdnr. 185; Soergel/Siebert/Wlotzke/Volze, BGB, 10. Aufl., 1969, vor § 611 Rdnr. 4; Erman/Küchenhoff, Handkommentar zum BGB, 4. Aufl., 1967, vor § 611 Anm. 3 A; BGB-RGRK, 11. Aufl., 1959 vor § 611 Anm. 2–4). Auch die Entnahme von Blutproben hat er im Rahmen dieser selbständigen beruflichen Tätigkeit vorgenommen und ist nicht von einem Arbeitgeber persönlich oder wirtschaftlich abhängig gewesen. Das LSG stützt seine gegenteilige Auffassung, der Kläger habe in einem Dienstverhältnis i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden, vor allem darauf, der Kläger habe nur auf Anordnung eines zuständigen Polizeibeamten und nicht von sich aus Blutentnahmen durchführen können, es sei denn, daß der Beschuldigte mit der Entnahme der Blutprobe einverstanden gewesen sei: der Arzt, der auf Anordnung; des Polizeibeamten nach § 81 a StPO tätig werde, unterliege den Weisungen des Polizeibeamten. Bei seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt kann der Kläger jedoch regelmäßig ebenfalls nicht „von sich aus”, sondern nur auf Grund eines entsprechenden Auftrages des jeweiligen Patienten tätig werden, ohne daß dadurch ein durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnetes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Patienten begründet wird. Deshalb rechtfertigt auch die vertragliche Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Polizeipräsidenten in Essen, innerhalb einer bestimmten Zeit auf Anforderung regelmäßig in den Räumen der Polizeidienststelle Blutproben zu entnehmen, ebensowenig die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses wie die Vereinbarung eines Arztes mit seinem Patienten, diesen regelmäßig in dessen Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt ärztlich zu versorgen, z. B. Injektionen zu geben oder Blut zu Untersuchungen abzunehmen. Die vertragliche Verpflichtung des Klägers, zu bestimmten Zeiten für die Entnahme von Blutproben zur Verfügung zu stehen, und der Umstand, daß der Kläger nur auf Abruf durch einen zuständigen Polizeibeamten tätig werden konnte, sind deshalb keine geeigneten Kriterien für die Entscheidung, ob der Kläger hierbei auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Tätigkeit (s. Brackmann aaO, S. 470 f). Das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Polizeipräsidenten in Essen wird nach Auffassung des erkennenden Senats dadurch geprägt, daß der Kläger als niedergelassener frei praktizierender Arzt die Entnahme von Blutproben vertraglich übernommen und für die Blutentnahmen ebenso wie sonst bei seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte liquidiert hat. Wesentlich ist bei dieser Art der Vergütung vor allem, daß er den Bereitschaftsdienst allein nicht vergütet erhalten hat. Fiel während seiner Bereitschaft keine Blutentnahme an, so erhielt er für den Seitaufwand allein keine Vergütung. Das „Unternehmerrisiko”, ein wesentliches Merkmal unabhängiger Tätigkeit, lag insoweit bei ihm (vgl. BSG 14, 142, 145 f; 17, 273, 275; Brackmann aaO, S. 470 f II). Als Indiz für die selbständige berufliche Tätigkeit des Klägers auf Grund des unabhängigen Dienstvertrages auch bei der Entnahme von Blutproben ist schließlich anzuführen, daß der Kläger für diese Einkünfte auch keine Lohnsteuer entrichtet hat.
Nach dem gesamten Erscheinungsbild, der Tätigkeit des Klägers ist davon auszugehen, daß er auch bei der Blutentnahme auf Grund eines unabhängigen Dienstvertrages und nicht – wie das LSG meint – auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig geworden ist.
Der Kläger ist bei der zum Unfall führenden Tätigkeit somit auch nicht wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig geworden und hat nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift unter Versicherungsschutz gestanden. Er hat die Blutentnahme vielmehr auf Grund eines unabhängigen Dienstvertrages vorgenommen. Damit entfällt auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO (vgl. BSG 11, 149, 153; Brackmann aaO, S. 476 h).
Bei seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit ist er nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO versichert, sondern als Arzt nach § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei (vgl. Brackmann aaO, S. 478 m II ff.).
Der Kläger meint in seiner Revisionserwiderung zu Unrecht, er habe bei der Entnahme von Blutproben keine selbständige berufliche Tätigkeit als Arzt ausgeübt und sei deshalb im Zeitpunkt des Unfalls nicht gem. § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei gewesen. Bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit i. S. dieser Vorschrift steht zwar regelmäßig die Heilkunde im Mittelpunkt. Die Versicherungsfreiheit eines Arztes nach § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO umfaßt jedoch – ebenso wie umgekehrt der Versicherungsschutz auf Grund einer freiwilligen Versicherung nach § 545 RVO – alle Verrichtungen, die im Rahmen seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit anfallen, und beschränkt sich nicht auf die Maßnahmen der eigentlichen Heilkunde. Zur selbständigen beruflichen Tätigkeit eines Arztes gehören deshalb insbesondere auch die ärztlichen Leistungen, die unabhängig von ihrem Zweck im Einzelfall nur ein Arzt vornehmen darf.
Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b RVO scheidet ebenfalls aus, weil der Kläger sich im Rahmen seines unabhängigen Dienstvertrages bereiterklärt hatte, tätig zu werden, und er somit nicht bei der Heranziehung zur Unterstützung einer Diensthandlung im Sinne dieser Vorschrift verunglückt ist.
Ebenso ist auch § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO hier nicht anwendbar. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1967 (BSG SozR Nr. 46 zu § 537 RVO aF; Brackmann aaO, S. 476 v) den Versicherungsschutz nach dem dieser Vorschrift entsprechenden § 537 Nr. 5 Buchst. a RVO aF nicht angenommen, weil er die Tätigkeit dem unter § 537 Nr. 1 RVO aF fallenden Beschäftigungsverhältnis zugerechnet hat. Nach den Grundgedanken dieser Entscheidung ist ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a RVO aber dann nicht gegeben, wenn die Hilfe im Rahmen eines unabhängigen Dienstvertrages geleistet wird. Umfaßt bei einem nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherten der nach dieser Vorschrift bestehende Versicherungsschutz auch die auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses geleistete Hilfe, so schließt andererseits – nicht nur bei Ärzten – die auf Grund eines unabhängigen Dienstvertrages geleistete – versicherungsfreie – Tätigkeit den Versicherungsschutz für die in seinem Rahmen gewährte Hilfe aus (vgl. BSG 11, 149, 153). Die vertraglichen Pflichten des Klägers erstreckten sich jedoch auch darauf, die Blutentnahme so durchzuführen, daß dem Betroffenen kein Schaden an Körper und Gesundheit zugefügt wird. Dazu gehörte auch, Unglücksfälle zu vermeiden, die bei der Blutentnahme und einer anschließenden Untersuchung z.B. dadurch entstehen konnten, daß der Betroffene kein Blut sehen oder die Gleichgewichtsprüfung nicht durchstehen konnte oder aus anderen Gründen ohnmächtig wurde.
Auf die Revision des Beklagten war deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG
Unterschriften
Brackmann, Küster, Dr. Krasney
Fundstellen