Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 07.04.1972) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. April 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu er statten.
Tatbestand
I
Die Klägerin erlitt am 10. Dezember 1970 einen Bruch des rechten Fersenbeines. Sie war auf einer Treppe gestolpert, als sie für das Unternehmen ihres Ehemannes Wechselgeld holen wollte. Ihr Ehemann ist alleiniger Inhaber einer Kohlenhandlung. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Unfallzeit als Angestellte ihres Ehemannes unter Versicherungsschutz gestanden hat.
Bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1952 war die Klägerin als kaufmännische Angestellte in einer Im- und Exportfirma tätig gewesen. Danach hat sie im Unternehmen ihres Ehemannes gelegentlich unentgeltlich ausgeholfen. Vom 1. April 1969 an übernahm sie die Tätigkeit einer ausgeschiedenen Kontoristin. Sie arbeitete regelmäßig von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 600,– DM; entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung werden abgeführt. Ihr Gehalt war im Lohnnachweis des Betriebes für 1969 enthalten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor.
Durch Bescheid vom 26. Januar 1971 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch ab, weil die Klägerin als Unternehmer-Ehegattin nicht zu den kraft Gesetzes versicherten Personen gehöre. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Unfallversicherung habe sie keinen Gebrauch gemacht.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Hamburg nach Beweiserhebung durch Urteil vom 30. September 1971 dem Antrag der Klägerin folgend die Beklagte zur Entschädigungsleistungen verurteilt. Es hat angenommen, die Klägerin sei aufgrund eines mündlichen ernstgemeinten, faktisch erfüllten Arbeitsvertrages im Unternehmen ihres Ehemannes beschäftigt gewesen (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) und auf einem mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsweg verunglückt.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat durch Urteil vom 7. April 1972 die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte dem Grunde nach der Klägerin aus dem am 10. Dezember 1970 erlittenen Unfall entschädigungspflichtig ist. Zur Begründung hat das LSG unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung und die Rechtsprechung des Preussischen Oberverwaltungsgerichts, des Reichsversicherungsamts, des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, daß der Ehegatte eines Unternehmers, der seine Arbeitskraft im Unternehmen des anderen Ehegatten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses einsetzt, als Beschäftigter im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzusehen und in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei. Allerdings müsse ein echtes Arbeitsverhältnis nachweisbar sein. Das sei hier der Fall. Nach den… glaubwürdigen und vom Ehemann als Zeugen bestätigten Angaben der Klägerin, die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen würden, habe die Klägerin nach einer mündlichen Vereinbarung mit ihrem Ehemann ab 1. April 1969 in dessen Handelsunternehmen den Arbeitsplatz einer aus Altersgründen ausgeschiedenen kaufmännischen Angestellten mit im wesentlichen gleichbleibenden Aufgaben eingenommen und in der Folgezeit auch regelmäßig in dem Unternehmen gearbeitet. Sie habe ein festes Gehalt von monatlich 600,– DM bezogen und sei, wie andere versicherungspflichtige Angestellte, zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Ebenso sei ihr Brutto-Arbeitsentgelt im Lohnnachweis für die Beklagte aufgeführt worden. Die Klägerin habe keine unternehmerischen Funktionen ausgeübt, sondern sei in den Betrieb eingegliedert und damit in ihrer Arbeit an die Weisungen des Unternehmers gebunden gewesen. Allenfalls sei ihr ein Spielraum verblieben, wie er auch sonst bei dem Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingeräumt werde. Das Feststellungsbegehren der Klägerin rechtfertige sich aus dem Umstand, daß nach einem von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. nur bis zum 18. Februar 1971 bestanden habe, jedoch nach fachärztlicher Erfahrung bei Fersenbeinbrüchen mit später auftretenden Komplikationen gerechnet werden müsse.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: In der gesetzlichen Unfallversicherung sei der im Unternehmen mittätige Ehegatte des Unternehmers diesem hinsichtlich des Versicherungsschutzes gleichgestellt. So umfasse die kraft Gesetzes bestehende Versicherung für Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, landwirtschaftliche Unternehmer und Kleinunternehmer der Seefischerei (§ 539 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 RVO) auch die mittätigen Ehegatten. Die Berechtigung der Berufsgenossenschaft, durch Satzung die Unternehmer einer Pflichtversicherung zu unterwerfen, gelte ebenso für den mitarbeitenden Ehegatten (§ 543 Abs. 2 RVO); das Hecht zur freiwilligen. Unternehmerversicherung habe nicht nur der Unternehmer selbst, sondern auch der im Unternehmen mittätige Ehegatte (§ 545 Abs. 1 Satz 1 RVO). Ist der im Unternehmen mittätige Ehegatte nicht kraft Gesetzes, kraft Satzung oder freiwillig versichert, stehen ihm die Leistungen der Unfallversicherung nicht zu, wobei unter „Versicherung kraft Gesetzes” nur die in bestimmten Fällen gesetzlich allgemein vorgeschriebene Unternehmer- bzw. Ehegattenversicherung gemeint sei. Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt, den aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten des Unternehmers der Pflichtversicherung zu unterstellen. Eine derartige Regelung hätte auch nicht dem der Unfallversicherung zugrunde liegenden Gedanken der Haftpflichtablösung gegenüber dem Arbeitnehmer entsprochen. Dem Ehegatten eines Unternehmers habe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur im Falle einer zwangsweisen oder freiwilligen Unternehmerehegattenversicherung gewährt werden können. Daran habe sich bis heute nichts geändert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. April 1972 und des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 1971 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Urteile an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II Die zugelassene Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Klägerin aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt war und daher nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter Unfallversicherungsschutz gestanden hat. Unter der – hier gegebenen – Voraussetzung, daß die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses nach den tatsächlichen Umständen eindeutig nachgewiesen ist, steht dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen, daß es sich bei dem Unternehmer um den Ehegatten des Beschäftigten handelt.
Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 29. Juni 1972 (SozR Nr. 31 zu § 539 RVO) darauf hingewiesen, daß es für den Bereich der Unfallversicherung keine Vorschrift gibt, nach der die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht begründet. § 159 RVO, der eine solche Regelung enthielt, ist durch Art. 2 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung – VereinfVO – vom – 17. März 1945 (RGBl I 41) aufgehoben worden. Die VereinfVO gilt spätestens seit dem Tage des ersten Zusammentretens des Deutschen Bundestages (7. September 1949) im gesamten Bundesgebiet – (vgl. BSG 3, 161; 10, 156; 15, 65; 18, 246, 248). § 159 RVO ist daher nicht mehr anzuwenden (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7.Aufl. S. 470 y I).
Das Reichsversicherungsamt (RVA) hatte dem zwischen Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche – auch unfallversicherungsrechtliche – Anerkennung allerdings versagt und dies insbesondere mit dem Wesen der Ehe begründet (AN 1888, 314; 1903, 571; 1905, 406). Die Frage, ob in der gesetzlichen Unfallversicherung Kaum für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und seinem im Unternehmen mittätigen Ehegatten ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember, 1959 (BSG 11, 149) offengelassen. In einer späteren – unveröffentlichten – Entscheidung vom 18. Dezember 1969 (2 RU 232/67) hat er jedoch schon zum Ausdruck gebracht, daß auch in der Unfallversicherung ein solches Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Die entgegenstehende Auffassung des RVA (aaO; vgl. auch Rienau in SozVers 1967, 27) läßt sich nicht aufrechterhalten.
In seinen zum Steuerrecht ergangenen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen, daß sachgerechte Gründe, welche die Nichtanerkennung nachweislich abgeschlossener, ernst gemeinter und vereinbarungsgemäß vollzogener Arbeitsverträge unter Ehegatten rechtfertigen würden, aus dem Wesen der Ehe nicht hergeleitet werden können (BVerfG 9, 237; 13, 290 und 318; 16, 243). Zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung und Literatur sind sich einig, daß ein Ehegatte sich auch zu unselbständiger Arbeit im Betrieb des anderen verpflichten kann und dann als echter Arbeitnehmer anzusehen ist, wenn auch einzelne Vorschriften des Arbeitsrechts kraft ausdrücklicher normativer Bestimmung oder nach der Natur der Sache nicht praktisch werden (BVerfG 13, 290, 301). Im Steuerrecht ist deshalb ernsthaften Verträgen zwischen Ehegatten die Anerkennung nicht versagt worden (BVerfG aaO). Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rentenversicherung ist das BVerfG zwar der Ansicht des 3. Senats des Bundessozialgericht (BSG), da die hier – anders als in der Unfallversicherung – der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten ausdrücklich entgegenstehenden Vorschriften (vgl. §§ 175, 1228 Abs. 1 Nr. 1 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG, § 30 Abs. 1 Nr. 1 RKG) wegen Verstosses gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig gehalten hat (vgl. Beschluß vom 25. April 1962 in SGb 1963, 108; BSG 17, 27, 30; 19, 265, 269), zur Krankenversicherung nicht und zur Rentenversicherung nur teilweise gefolgt (BVerfG 18, 257). Jedoch hat das BVerfG in den Gründen der die Sozialversicherung betreffenden Entscheidung hervorgehoben, die Auffassung, daß die umfassende Lebensgemeinschaft der Ehe ihrem Wesen nach ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines Ehegatten gegenüber dem anderen ausschließe, sei nicht mehr gerechtfertigt, nachdem aufgrund der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten anerkannt worden sei. Der in einem echten Arbeitsverhältnis stehende Ehegatte gehöre dann, wie das BVerfG ausgeführt hat, zu den Beschäftigten der in § 165 Abs. 1 BVO bezeichneten Art. An dieser Rechtsprechung hat das BVerfG auch später festgehalten (BStBl 1970 II 625). Der Gesetzgeber hat dieser Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, daß er in der Rentenversicherung die bisherigen Vorschriften über Versicherungsfreiheit der bei ihren Ehegatten Beschäftigten aufgehoben (vgl. Art. 1 des 2. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes – RVÄndG – vom 23. Dezember 1966 – BGBl I 745) und in der Krankenversicherung § 175 RVO mit Wirkung vom 1. Januar 1971 (Art. 1 Nr. 5 des 2. KrVÄndG vom 21. Dezember 1970 – BGBl I 1770) außer Kraft gesetzt hat.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die es für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung anders als in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sowie im Arbeits- und Steuerrecht rechtfertigen würden, die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zwischen Ehegatten nicht anzuerkennen. Allerdings ist wie auch im Arbeits- und Steuerrecht jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eindeutige Grundlagen für die Annahme eines echten Arbeitsverhältnisses gegeben sind (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Band I, 7. Aufl., § 9 S. 52 mit weiteren Nachweisen) oder ob der Ehegatte lediglich aufgrund der ehelichen Mitarbeitspflicht tätig wird (vgl. § 1356 Abs. 2 BGB).
Die besonderen Vorschriften über eine Einbeziehung der im Unternehmen tätigen Ehegatten in die Unfallversicherung stehen der Annahme, eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht entgegen. Die kraft Gesetzes bestehende Versicherung für Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, landwirtschaftliche Unternehmer und Kleinunternehmer der Seefischerei umfaßt auch die mittätigen Ehegatten (§ 539 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 RVO). Diese Personen sollen auf jeden Fall geschützt sein, auch wenn die besonderen Voraussetzungen eines echten Arbeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten nicht vorliegen; es bedarf folglich nicht der Prüfung, wie die Tätigkeit der Ehegatten im einzelnen gestaltet ist. Die Möglichkeit, den mittätigen Ehegatten des Unternehmers aufgrund der Satzung (§ 543 Abs. 2 RVO) oder aufgrund freiwilligen Beitritts (§ 545 Abs. 1 RVO) an der Versicherung teilhaben zu lassen, steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß eine Versicherung nicht schon kraft Gesetzes besteht, worunter entgegen der Ansicht der Beklagten jede auf Gesetz beruhende Versicherung und nicht etwa nur diejenige nach § 539 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 RVO gemeint ist. Hieraus sowie aus allgemeinen Gründen läßt sich herleiten, daß der aufgrund eines echten Beschäftigungsverhältnisses bestehende Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO demjenigen nach den §§ 543, 545 RVO vorrangig ist (vgl. Brackmann, aaO., So 471). Während der zeitlichen Geltungsdauer des § 159 RVO war durch den ausdrücklichen Vorbehalt in dieser Vorschrift sichergestellt, daß die (jetzt) von § 543 und 545 RVO erfaßten Personen unter Versicherungsschutz standen. Aber auch nach dem Wegfall des § 159 RVO haben die angeführten Vorschriften ihre Bedeutung in den Fällen behalten, in denen die Mitarbeit des Ehegatten nicht den an ein echtes Beschäftigungsverhältnis zu stellenden Erfordernissen entspricht (vgl. Brackmann, aaO, S. 471).
Der Annahme des LSG, daß die Klägerin aufgrund eines ernstgemeinten, praktisch durchgeführten Arbeitsverhältnisses im Unternehmen ihres Ehemannes beschäftigt war, ist auch unter Berücksichtigung des hierfür anzulegenden strengen Maßstabes zu folgen. Nach den von der Revision nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der erkennende Senat gebunden ist (§ 163 SGG), hat die Klägerin am 1. April 1969 aufgrund mündlichen Vertrages – was ausreichend ist – im unternehmen ihres Ehemannes die Stellung einer aus Altersgründen ausgeschiedenen kaufmännischen Angestellten mit im wesentlichen gleichbleibenden Aufgaben eingenommen und regelmäßig gearbeitet. Sie bezog ein festes Gehalt von monatlich 600,– DM und war wie andere versicherungspflichtige Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet; ihr Brutto-Gehalt wurde im Lohnnachweis für die Beklagte aufgeführt. Die Klägerin war in den Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Unternehmers gebunden; unternehmerische Funktionen hat sie nicht ausgeführt. Aufgrund dieser Tatsachen ist es gerechtfertigt, ein echtes Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann anzunehmen. Da die unfallbringende Tätigkeit – das Holen von Wechselgeld – mit diesem Beschäftigungsverhältnis in ursächlichem Zusammenhang stand und für den Antrag der Klägerin ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist, hat das LSG zu Recht eine Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt.
Die Revision der Beklagten war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Unterschriften
Vorsitzender Richter Brackmann befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben Küster, Küster, Friedrich
Fundstellen