Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1988 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der in Jahre 1926 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Volksschule im April 1940 eine Tätigkeit als Reichsbahn-Junghelfer begonnen. Im Anschluß daran wurde er zum 1. April 1943 als Reichsbahn-Gehilfe übernommen. Nach der Ableistung des Reichsarbeitsdienstes ab August 1943, Kriegsdienst und Gefangenschaft nahm der Kläger im Juli 1945 seine Tätigkeit als Reichsbahn-Gehilfe wieder auf und begann im April 1948 eine Ausbildung zum Reichsbahn-Assistenten. Vom 1. September 1950 an war er als Reichsbahn-Betriebswart-Anwärter von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit. Er wurde zum 1. Dezember 1951 von der Deutschen Bundesbahn als Beamter übernommen, war zuletzt als Bundesbahn-Betriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) tätig und im Wagen- und Ermittlungsdienst sowie als Kassenverwalter eingesetzt. Zum 31. Oktober 1982 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Seinen im Mai 1982 gestellten Antrag auf Rente wegen BU oder Erwerbsunfähigkeit (EU) lehnte die Beklagte nach medizinischer Begutachtung durch Bescheid vom 18. November 1982 mit der Begründung ab, er könne trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen in der ihm zumutbaren Beschäftigung als Verwaltungsangestellter vollschichtig tätig sein.
Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Darmstadt vom 20. Februar 1986; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts -LSG- vom 10. Februar 1988). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger gehöre, ausgehend von der von ihm zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Reichsbahn-Gehilfe, der oberen der drei Gruppen von Angestelltenberufen an, der Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren zuzuordnen seien. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben, da entsprechende Arbeitsplätze bei der Deutschen Bundesbahn nicht zur Verfügung stünden. Er könne jedoch auf die – in einer Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen genannte – Tätigkeit als Registrator/Aktenverwalter zumutbar verwiesen werden. Zwar handele es sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, für die der Kläger eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten benötige. Sie hebe sich aus den übrigen ungelernten Tätigkeiten jedoch durch die zusätzliche Verantwortung für Hilfskräfte heraus. Sie sei ihm auch gesundheitlich zumutbar.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Entgegen der Auffassung des LSG könne er als ausgebildeter Angestellter nicht auf hervorgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nur die Zurückstufung in die nächst niedrigere Stufe des Mehrstufenschemas zumutbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1988 und das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1986 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. November 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 1982 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
- die Revision des Klägers zurückzuweisen,
- hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Nach ihrer Auffassung kann der Kläger zumutbar auf die nach Vergütungsgruppe IX des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entlohnte Tätigkeit des Registrators/Aktenverwalters verwiesen werden, da er zuletzt versicherungspflichtig eine in Vergütungsgruppe VIII des Tarifvertrages der Deutschen Bundesbahn, der die Vergütungsgruppe VIII des BAT entspreche, eingestufte Tätigkeit verrichtet habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG (= § 126 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung – RVO) ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten beträgt. Nach Satz 2 der Vorschrift beurteilt sich dabei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach allen seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hiernach stehen sog. Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum „bisherigen Beruf”. Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und – da die Verweisbarkeit davon abhängt – nach den vorgenannten Kriterien bewertet werden. Dies erfordert, den qualitativen Wert des bisherigen Berufs festzustellen. Das BSG hat hierzu, jedenfalls soweit es sich um tarifvertraglich erfaßte Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze handelt, bisher drei Gruppen unterschieden, nämlich die mit dem Leitberuf des „unausgebildeten Angestellten”, des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (im einzelnen vgl. BSGE 55, 45, 50 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; E 57, 291, 297 ff. = SozR a.a.O. Nr. 126; SozR a.a.O. Nr. 161; zur obersten Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung siehe das Urteil des Senats vom 27. Februar 1990 – 4 RA 16/89 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welcher qualitative Wert dem „bisherigen Beruf” des Klägers, hier also seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Reichsbahn-Gehilfe, zukommt. Das LSG begründet die Zuordnung dieser Tätigkeit zur Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren damit, daß es sich bei der „Tätigkeit” des Klägers als Reichsbahn-Junghelfer um eine „gezielte Ausbildung” gehandelt habe, in die auch Berufsschulunterricht integriert gewesen sei. Angesichts der Besonderheit dieser Ausbildung, die nach dem vom LSG in Bezug genommenen Akteninhalt nicht mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, und im Hinblick darauf, daß der Kläger zur Vorbereitung auf die Laufbahn des mittleren Beamtendienstes, dem zumindest ab Besoldungsgruppe A 6 die Angestelltenberufe mit mehr als zweijähriger Ausbildung vergleichbar sind, noch eine weitere, mehr als einjährige Ausbildung mit Prüfungsabschluß absolvieren mußte, durfte es sich bei der Ermittlung des qualitativen Werts der Tätigkeit als Reichsbahn-Gehilfe nicht allein mit dem Hinweis auf die „Ausbildung” als Reichsbahn-Junghelfer begnügen. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich nach den bisherigen Feststellungen, daß es sich hierbei nicht um eine Ausbildung im üblichen Sinne gehandelt hat, sondern vielmehr die praktische Arbeitsverrichtung im Vordergrund stand, in die gelegentlich Berufschulunterricht integriert war. Der „Ausbildung” als Reichsbahn-Junghelfer könnte dann nur Anlern-, u.U. nur Einweisungsqualität zukommen. Neben dem Inhalt der genannten „Ausbildung” hätte das LSG insbesondere ermitteln müssen, welche Arbeiten der Kläger als Reichsbahn-Gehilfe im maßgebenden Zeitraum verrichtete und wie die Tätigkeit tariflich eingestuft war. Feststellungen hierzu sind nicht getroffen worden.
Kommt das LSG bei den nachzuholenden Feststellungen zu dem Ergebnis, daß der Kläger der Gruppe der Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung und somit der oberen der bisherigen drei Gruppen zuzuordnen ist, wird es zu beachten haben, daß er zumutbar nur auf die nächst niedrigere Gruppe der Angestelltenberufe, also auf die mit einer bis zu zweijährigen Ausbildung, verwiesen werden kann. Ein „ausgebildeter” Angestellter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren kann auf ungelernte Tätigkeiten (Tätigkeiten der untersten Gruppe), seien sie auch „herausgehoben”, nicht i.S. des § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG zumutbar verwiesen werden (so bereits BSGE 57, 299; ebenso zur Arbeiterrentenversicherung die Urteile des Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132, S. 423; Nr. 137, S. 438; Nr. 143, S. 476 und der 5. Senat des BSG in SozR a.a.O. Nr. 140, S. 453; Nr. 151, S. 496). Dabei braucht nicht erörtert zu werden, ob es sich bei den von der früheren Rechtsprechung des BSG zur Arbeiterrentenversicherung als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht gezogenen „herausgehobenen ungelernten” Tätigkeiten, die wegen ihrer betrieblichen Bedeutung angelernten Tätigkeiten gleichstehen (vgl. etwa BSGE 44, 288, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; E 51, 50, 51 = SozR a.a.O. Nr. 71; SozR a.a.O. Nrn. 53, 73, 86, 101, 126), nicht ohnehin um Anlerntätigkeiten im eigentlichen Sinne handelte, da sie wegen besonderer Qualifikationsmerkmale tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sein mußten. Jedenfalls für den Bereich der Angestelltenversicherung gilt, daß die Versicherten im Rahmen des Mehrstufenschemas nur auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Stufe zumutbar verwiesen werden können. Eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit des Registrators/Magazinverwalters, bei der es sich nach den Feststellungen des LSG um eine ungelernte Tätigkeit handelt, würde, sofern sein bisheriger Beruf der eines Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung war, damit ausscheiden.
Die hiernach noch erforderlichen Ermittlungen kann nicht der Senat als Revisionsgericht, sondern muß das LSG als Tatsacheninstanz anstellen.
In der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung wird auch über die außergerichtlichen Kosten zu befinden sein.
Fundstellen