Leitsatz (amtlich)
Erteilt die Versorgungsbehörde zu Gunsten des Berechtigten einen neuen Bescheid (KOV-VfG § 40 Abs 1), so ist sie nicht verpflichtet, den früheren ablehnenden Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) zurückzunehmen; wenn sie den früheren Bescheid auch für die Vergangenheit zurücknimmt, so steht es in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Neuregelung gilt.
Normenkette
KOVVfG § 40 Abs. 1 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger beantragte im Dezember 1948 Versorgung wegen einer Lungen-Tbc, die er sich in der Kriegsgefangenschaft zugezogen habe. Die Lungenfachärzte Dr. H und Dr. Pf vertraten in ihrem Gutachten vom Dezember 1949 die Auffassung, die Lungen-Tbc des Klägers sei erst nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft entstanden, sie sei deshalb keine Schädigungsfolge. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz lehnte darauf mit Bescheid vom 7. Februar 1950 den Versorgungsantrag ab. Den Einspruch des Klägers wies der Beschwerdeausschuß nach Anhörung eines weiteren Lungenfacharztes am 15. Dezember 1950 zurück; Berufung an das Oberversicherungsamt (OVA) legte der Kläger nicht ein.
Im Juni 1956 beantragte der Kläger erneut, seine Lungen-Tbc als Schädigungsfolge festzustellen und ihm eine Rente zu gewähren; er stützte sich u. a. auf ein fachärztliches Zeugnis des Obermedizinalrats Dr. B vom 31. Juli 1956.
Das Versorgungsamt (VersorgA) Köln lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15. März 1957 ab, weil bereits mit den Bescheiden vom 7. Februar 1950 und 15. Dezember 1950 "abschlägig" entschieden worden sei und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die die Erteilung eines neuen Bescheids rechtfertigen könnten.
Auf den Widerspruch, mit dem der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf weitere medizinische Unterlagen hinwies, holte das VersorgA ein neues ärztliches Gutachten ein. Die Fachärzte Dr. O und Dr. M kamen darin zu dem Ergebnis, daß der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit während der Kriegsgefangenschaft an einer späten Erstinfektion erkrankt sei und daß die Lungen-Tbc des Klägers deshalb auf die Kriegsgefangenschaft zurückzuführen sei; der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei von 100 v. H. bis 40 v. H. zu staffeln (von August 1948 bis April 1949 100 v. H., von Mai 1949 bis Mai 1950 80 v. H., von Mai 1950 bis April 1955 60 v. H., von April 1955 bis Juni 1956 100 v. H., von Juni 1956 bis April 1957 60 v. H., ab April 1957 40 v. H.)
Abweichend von dem Vorschlag des VersorgA Köln, "einen Zugunstenbescheid mit Rückwirkung vom 1. Oktober 1950" zu erteilen, hielt es das Landesversorgungsamt (LVersorgA) Nordrhein nicht für gerechtfertigt, mit dem Leistungsbeginn über den 1. Juni 1952 hinauszugehen. Darauf erließ das VersorgA mit Zustimmung des LVersorgA den "Zugunstenbescheid" vom 26. Juni 1958; es stellte darin die Lungen-Tbc des Klägers als Schädigungsfolge fest und bewilligte dem Kläger ab 1. Juni 1952 eine Rente nach einer - entsprechend der Schätzung des Sachverständigen Dr. O gestaffelten MdE.
Mit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger dagegen, daß ihm die Rente nicht schon ab Dezember 1948, dem Zeitpunkt seines Erstantrags, bewilligt worden ist. Das LVersorgA wies den Widerspruch am 8. April 1959 zurück, weil keine besonderen Gründe vorlägen, die es rechtfertigen könnten, dem Zugunstenbescheid weiter als vier Jahre Rückwirkung beizulegen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf wies die Klage durch Urteil vom 30. Mai 1960 ab; es ließ die Berufung zu. In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger, ihm die Rente ab 1. Oktober 1950 zuzusprechen. Er wies hierzu darauf hin, daß das VersorgA dem LVersorgA diese Regelung vorgeschlagen habe; das LVersorgA habe zu Unrecht die Rückwirkung über den 1. Juni 1952 hinaus nicht als gerechtfertigt angesehen.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen wies die Berufung durch Urteil vom 17. Mai 1962 zurück: Der "neue Bescheid" nach § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG), der nur eine beschränkte Rückwirkung enthalte, könne auch insoweit als Ermessensentscheidung der Versorgungsbehörde nur daraufhin geprüft werden, ob die Versorgungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zur Erteilung eines Zugunstenbescheides nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe; die Versorgungsbehörde habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie bei der Entscheidung über die Rückwirkung nicht über einen Zeitraum von vier Jahren - seit dem neuen Antrag - hinausgegangen sei, sie habe sich hierbei an die Verwaltungsvorschriften (Ziff. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 40 VerwVG) gehalten; es sei nicht unbillig hart, die Rückwirkung für die Zeit vor dem 31. Mai 1952 zu versagen. Der Kläger habe trotz der Schädigungsfolgen vor 1952 keinen schweren wirtschaftlichen oder beruflichen Schaden erlitten; die bis dahin entstandenen Krankenkosten seien im wesentlichen nicht von ihm getragen worden; der Kläger habe auch seine berufliche Ausbildung planmäßig durchführen können - 1949 Beginn des juristischen Studiums, 1953 erste juristische Staatsprüfung, 1961 Übernahme in den Landesdienst als Regierungsassessor -; wenn sich die Versorgungsbehörde später aufgrund einer neuen Sachprüfung und neuer medizinischer Unterlagen entschlossen habe, die Tbc des Klägers als Schädigungsfolge anzuerkennen, so könne auch nicht "als Umkehrschluß" aus § 41 VerwVG ein Ermessensfehler deshalb angenommen werden, weil der Erstbescheid "außer Zweifel" tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen sei, dem "Erstbescheid" hätten ausreichende medizinische Gutachten zugrunde gelegen; im übrigen müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß er es unterlassen habe, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses mit der Berufung an das OVA anzufechten und damit eine weitere medizinische Aufklärung des Sachverhalts zu erreichen.
Das LSG ließ die Revision zu.
Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 8. August 1962 zugestellt.
Der Kläger legte am 24. August 1962 Revision ein; er beantragte,
1) das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1962 und das Urteil des SG Düsseldorf vom 30. Mai 1960 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 26. Juni 1958 und vom 8. April 1959 - teilweise - aufzuheben; ferner den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen der als Schädigungsfolge festgestellten Lungen-Tbc Versorgungsrente - bereits - vom 1. Oktober 1950 an zu gewähren,
2) hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 28. September 1962; er führte aus, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es den Bescheid nach § 40 Abs. 1 VerwVG auch hinsichtlich der zeitlichen Rückwirkung nur auf Ermessensfehler habe nachprüfen dürfen, der "materielle Inhalt" des Bescheides sei nicht mehr in das Ermessen des Beklagten gefallen; im übrigen sei der Bescheid hinsichtlich des Leistungsbeginns ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte im vorliegenden Falle nicht im ausreichenden Maße das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit und das Prinzip der Rechtssicherheit, die subjektiven Interessen des Antragstellers und die fiskalischen Interessen gegeneinander abgewogen habe. Durch die beschränkte Rückwirkung des Zugunstenbescheids werde dem Kläger gerade für die Zeiträume die Rente vorenthalten, in denen seine Erwerbsfähigkeit besonders hoch gemindert gewesen sei.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 153 Abs. 1 und 165 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden.
II
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt, sie ist daher zulässig; die Revision ist jedoch unbegründet.
Der Beklagte hat mit dem "Zugunstenbescheid" nach § 40 Abs. 1 VerwVG vom 26. Juni 1958 - entgegen dem ablehnenden, bindend gewordenen Bescheid vom 7. Februar 1950 - die Lungen-Tbc des Klägers als Schädigungsfolge festgestellt (anerkannt); er hat dem Kläger ab 1. Juni 1952 eine Rente nach einer gestaffelten MdE - ab 1. Juni 1952 60 v. H., ab 1. April 1955 100 v. H., ab 1. Juni 1956 60 v. H., ab 1. April 1957 40 v. H. - bewilligt.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26. Juni 1958 insoweit, als es der Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger eine Rente auch schon für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. Mai 1952 - für die die MdE des Klägers von den Gutachtern mit 60 v. H. bewertet worden ist - zu gewähren.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Bescheid vom 26. Juni 1958 auch insoweit rechtmäßig ist.
Nach § 40 Abs. 1 VerwVG kann die Versorgungsbehörde - wenn sie mit einem früheren Bescheid den Versorgungsanspruch abgelehnt hat und dieser Bescheid bindend geworden ist - zugunsten des Berechtigten jederzeit einen neuen Bescheid erteilen. Dabei handelt es sich - anders als bei § 40 Abs. 2 VerwVG - um eine Ermessensentscheidung, eine solche kann von den Gerichten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (BSG 15, 10).
Die Auffassung des Klägers, eine Ermessensentscheidung sei es nur, ob der Beklagte an der Bindungswirkung des ablehnenden "Erstbescheides" festhalten oder er - überhaupt - einen neuen sachlichen Bescheid erteilen wolle, der "materielle Inhalt" des "Zugunstenbescheides" liege nicht mehr im Ermessen des Beklagten, trifft zwar insoweit zu, als der Beklagte - wenn er mit einem neuen Bescheid nunmehr das Leiden des Versorgungsberechtigten als Schädigungsfolge feststellt (anerkennt) - dem Versorgungsberechtigten von nun an die Leistungen zu bewilligen hat, die ihm nach dem Gesetz zustehen; diese "gesetzlichen" Leistungen hat der Beklagte dem Kläger im vorliegenden Falle auch gewährt. Das Gesetz bestimmt aber nicht, daß eine Neuregelung des Versorgungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 VerwVG so zu treffen ist, daß die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheids auch für die Vergangenheit beseitigt wird. Der Beklagte kann daher, auch wenn er sich zu einer Neuregelung des Versorgungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 VerwVG entschließt, für die Vergangenheit an der Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides - ganz oder teilweise - festhalten; er darf zwar auch Leistungen für die Vergangenheit gewähren, er ist dazu aber gesetzlich nicht verpflichtet. Wenn es eine Ermessensentscheidung des Beklagten ist, ob er den Versorgungsanspruch zugunsten des Berechtigten überhaupt neu regeln will oder nicht, so steht es auch in seinem Ermessen, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die "Zugunstenregelung" gelten soll; nur muß auch insoweit die Entscheidung des Beklagten pflichtgemäßem Verwaltungsermessen entsprechen.
Das LSG hat danach den neuen Bescheid auch insoweit, als der Beklagte "mit dem Leistungsbeginn nicht über vier Jahre vor dem Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags vom Juni 1956 hinausgegangen ist", nicht daraufhin nachprüfen dürfen, ob diese Regelung zweckmäßig oder angemessen gewesen ist, es hat nicht sein Ermessen an die Stelle des Beklagten setzen dürfen; es hat den neuen Bescheid insoweit nur dann aufheben dürfen, wenn der Beklagte der Entscheidung über den Leistungsbeginn sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat, oder wenn er vor der Entscheidung pflichtgemäße Erwägungen überhaupt nicht angestellt hat (vgl. auch Haueisen, Die OKK 1955, 8). Der Kläger hat zwar auch behauptet, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft entschieden, wenn er ihm Leistungen für die Zeit vor dem 1. Juni 1952 versagt habe; das LSG hat dies jedoch mit zutreffender Begründung verneint. Soweit der Kläger seine Auffassung auf allgemeine rechtliche Erwägungen stützt und geltend macht, der Beklagte habe den subjektiven Interessen des Klägers und dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit gegenüber fiskalischen Interessen den Vorrang einräumen müssen, verkennt der Kläger, daß das Gesetz im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich vorschreibt, daß Verwaltungsakte, gegen die ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird, für die Beteiligten in der Sache bindend sind (§ 77 SGG); die Beteiligten haben grundsätzlich - ebenso wie sie die rechtlichen Vorteile der Bindungswirkung genießen - die rechtlichen Nachteile dieser Bindungswirkung in Kauf zu nehmen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Beklagte hat den Kläger deshalb nicht schon "aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen" so stellen müssen, wie wenn er bereits auf den "Erstantrag" des Klägers im "Erstbescheid" die Tbc des Klägers als Schädigungsfolge anerkannt hätte. Der Beklagte hat dem Kläger auch nicht jedenfalls vom 1. Oktober 1950 an Leistungen bewilligen müssen, weil das VersorgA diese Regelung dem LVersorgA - dessen Zustimmung zum Erlaß eines Bescheides nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VerwVG aF (seit 1. Juni 1960: § 40 Abs. 3 VerwVG) notwendig ist - "vorgeschlagen" hat. Aus dem Vorschlag des VersorgA, der nur ein "behördliches Internum ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung" gewesen ist (vgl. auch BSG 16, 265), kann der Kläger keine Rechte herleiten. Die Entscheidung des Beklagten über den Leistungsbeginn ist auch nicht schon deshalb "ermessensfehlerhaft", weil das LVersorgA eine andere - dem Kläger ungünstigere - Regelung für angemessen gehalten hat als das VersorgA. Das LSG hat dargelegt, der Beklagte habe bei der Entscheidung über den Zeitpunkt des Leistungsbeginns alle bedeutsamen Umstände sorgfältig geprüft und dabei auch alle Argumente des Klägers in Betracht gezogen, er habe sich im Rahmen seiner Verwaltungsvorschriften gehalten (VV zu § 40 VerwVG Ziff. 8), in denen es u. a. heißt, daß auch "bei gebotener Rückwirkung des Leistungsbeginns in der Regel nicht über einen Zeitraum von vier Jahren hinausgegangen werden solle". Der Kläger ist dieser Darlegung des LSG mit der Revision nicht entgegengetreten. Das LSG hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der ablehnende Erstbescheid habe nicht auf einer offensichtlich unzureichenden medizinischen Aufklärung des Sachverhalts durch die Versorgungsbehörde beruht, der ablehnende Bescheid sei auch nicht "zweifelsfrei" unrichtig gewesen, daran habe nichts geändert, daß der Beklagte später auf Grund weiterer - teilweise auch von dem Kläger erbrachter - medizinischer Unterlagen anders entschieden habe; der Kläger habe ohne stichhaltige Gründe von der Berufung gegen den ablehnenden Bescheid an das OVA keinen Gebrauch gemacht; der Kläger habe, wenn er bis 1952 keine Rente bezogen habe, trotz der Schädigungsfolge keine besonders schweren wirtschaftlichen und beruflichen Nachteile erlitten; die Krankenkosten seien im wesentlichen nicht von dem Kläger getragen worden, der Kläger habe auch seine juristische Berufsausbildung planmäßig durchführen und beenden können. Der Kläger hat gegen diese Feststellungen keine Revisionsgründe vorgebracht; diese Feststellungen sind daher für das Bundessozialgericht bindend (§ 163 SGG). Das LSG hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend gewürdigt, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, der Beklagte habe dem Kläger auch nicht etwa zur Vermeidung einer unbilligen Härte noch Leistungen für die Zeit vor dem 1. Juni 1952 bewilligen müssen , die Entscheidung des Beklagten sei daher insoweit nicht "ermessensfehlerhaft". Der Beklagte hat dem Kläger für die Vergangenheit - über vier Jahre seit dem neuen Antrag hinaus - Leistungen um so weniger bewilligen müssen, als der Kläger die rechtliche Möglichkeit, seinen Versorgungsanspruch - schon früher - im Rechtswege durchzusetzen, nicht genutzt hat. Wenn der Kläger mit der Revision noch vorträgt, der Ermessensfehler der Entscheidung des Beklagten über die "begrenzte Rückwirkung" sei besonders darin zu erblicken, daß der Beklagte dem Kläger die Rente gerade für die Zeiträume vorenthalten habe, in denen seine Erwerbsfähigkeit in sehr hohem Grade gemindert gewesen sei, so trifft dieses Vorbringen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; die MdE des Klägers hat in der Zeit, für die der Kläger die Rente noch begehrt, also für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Mai 1952, 60 v. H. betragen; der Kläger hat aber auch für die spätere Zeit noch Rente nach einer MdE von 60 v. H. und zeitweise sogar nach einer MdE von 100 v. H. erhalten.
Da das LSG die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat, ist die Revision unbegründet. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 12 |
NJW 1963, 1470 |
DVBl. 1964, 496 |