Leitsatz (amtlich)

Gewährt der Rentenversicherungsträger auf Grund eines Rentenantrags  wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dem Versicherten im Hinblick auf ein Rehabilitationsverfahren das vorgezogene Übergangsgeld (RVO § 1241 Abs 1 S 2), so hat er auch einen Beitragszuschuß (RVO § 381 Abs 4) zu gewähren.

 

Normenkette

RVO § 1241 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-02-23, § 381 Abs. 4 Fassung: 1970-12-21

 

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Januar 1972 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Beitragszuschusses (§ 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Der Kläger war bis zum 30. Juni 1968 als Beamter tätig und befindet sich seitdem im Ruhestand. Er ist bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert. Im Dezember 1967 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Rente und stellte sodann den Antrag, ihm einen Beitragszuschuß gemäß § 381 Abs. 4 RVO zu gewähren. Im März 1968 befreite die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse ihn von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Nachdem die Beklagte ihm vom 10. Juli bis zum 7. August 1968 ein Heilverfahren gewährt hatte, stellte sie das Übergangsgeld des Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis zum 7. August 1968 fest und teilte ihm mit, daß für die vorhergehende Zeit kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, weil er Gehalt bezogen habe. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1970 erkannte die Beklagte späterhin den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) auf Grund eines am 28. April 1967 eingetretenen Versicherungsfalles an und setzte unter Berücksichtigung der durchgeführten Heilmaßnahme den Rentenbeginn auf den 8. August 1968 fest. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1970 sprach die Beklagte dem Kläger einen Beitragszuschuß ab 8. August 1968 zu.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg Klage erhoben und den Beitragszuschuß auch für die Zeit vom 1. Dezember 1967 bis zum 7. August 1968 gefordert. Gegen die klageabweisende Entscheidung (Urteil vom 5. Mai 1971) hat er das Landessozialgericht (LSG) Hamburg angerufen und sein Ziel weiterverfolgt. Das LSG hat mit Urteil vom 5. Januar 1972 die Vorentscheidung geändert und ihm den Beitragszuschuß - nur - für die Zeit vom 1. Juli bis zum 7. August 1968 zugesprochen. Es ist der Auffassung, daß dem Übergangsgeld eine Rentenersatzfunktion zukomme; sie rechtfertige es, die Voraussetzungen für den Zuschuß gleicherweise beim Empfang von Rente wie auch beim Bezug von Übergangsgeld als erfüllt anzusehen. Da der Kläger bis zum 30. Juni 1968 kein Übergangsgeld erhalten habe, sei sein Anspruch auf Beitragszuschuß bis zu diesem Zeitpunkt unbegründet, vom 1. Juli 1968 an hingegen gegeben.

Beide Beteiligten wenden sich mit der zugelassenen Revision gegen dieses Urteil.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß Rente und Übergangsgeld nicht schlechthin gleichzustellen seien. Vielmehr müßten sie in durchaus unterschiedlicher Weise bewertet werden. Für den Anspruch auf Beitragszuschuß komme es nur auf den tatsächlichen Rentenbezug an. Deshalb sei dem klageabweisenden Urteil des SG zu folgen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 1971 - 8 AN 1234/70 - zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger den Beitragszuschuß für die private Krankenversicherung auch für die Zeit vom 1. Dezember 1967 bis 30. Juni 1968 zu gewähren.

Auch er hält eine generelle Gleichstellung von Rentenbezug und Empfang von Übergangsgeld für nicht zulässig. Wenn jedoch für den Anspruch auf Beitragszuschuß das Übergangsgeld die gleichen Rechtsfolgen wie der Rentenbezug auslöse - von diesem Standpunkt gehe das angefochtene Urteil aus -, dann müsse auch die Zahlung von Arbeitsentgelt zum selben Ergebnis führen. Es sei nicht einzusehen, warum der Arbeitsverdienst seinem Surrogat nicht gleichstehen solle. Demgemäß gebühre ihm der Beitragszuschuß bereits seit der Stellung des Rentenantrags.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beteiligten sind nicht begründet.

Für den Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1968 - darauf erstreckt sich die Revision des Klägers - steht ihm kein Anspruch auf Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO zu. Der Kläger war zwar bei einem "privaten Versicherungsunternehmen", der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (vgl. BSG 14, 116, 118), in hinreichendem Umfang (BSG 23, 42, 43) gegen Krankheit versichert; er war jedoch in diesem Zeitabschnitt nicht Empfänger einer Rente und ist einem solchen auch nicht gleichzustellen. Daß der Kläger in der streitigen Zeit nicht zu dem Personenkreis der Rentenempfänger gehörte (§ 381 Abs. 4 Satz 2 RVO), steht außer Zweifel, denn in dem bindend gewordenen Rentenbewilligungsbescheid vom 5. Oktober 1970 ist der Beginn des Rentenbezugs auf den 8. August 1968 festgesetzt worden. § 19 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) schließt den Anspruch auf Rente wegen BU oder Erwerbsunfähigkeit (EU) sowohl für die Dauer der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen i. S. des § 12 Nr. 1 AVG (1. Halbsatz der Vorschrift) wie auch für den Zeitraum vor Beginn der Durchführung solcher Maßnahmen (2. Halbsatz) ausdrücklich aus. Für diesen Ausschluß ist es ohne Bedeutung, ob dem Versicherten Übergangsgeld gezahlt oder ob es ihm wegen seines Erwerbseinkommens nicht gewährt worden ist (BSG 17, 238). Im Falle des Klägers ist diese Vorschrift anzuwenden, weil ihm die Rente nicht bereits zuvor bewilligt worden war.

Dem Kläger steht somit bis zum 30. Juni 1968 kein Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO zu. Dieses Ergebnis wird durch Sinn und Zweck der Regelung gedeckt. Der Bezug vollen Arbeitsentgelts setzt in aller Regel die Fähigkeit zu entsprechender Arbeitsleistung voraus und steht daher im Grunde dem Bezug von Rente wegen BU oder EU, die eine erhebliche Erwerbsminderung bedingen, entgegen. Da das vorgezogene Übergangsgeld Lohnersatzfunktion hat, läßt sich die Berechtigung auf diese soziale Betreuungsleistung (vgl. § 14 Abs. 4 a AVG) gleicherweise wie auf das anstelle des Lohnes tretende Krankengeld (§ 189 RVO) nicht mit dem Bezug vollen Arbeitsentgelts in Einklang bringen, weil es an der sozialen Schutzbedürftigkeit des Empfängers mangelt. Deren Fehlen verhindert es aber gleicherweise, dem Empfänger vollen Arbeitsentgelts den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Eigenbeitrag zuzubilligen - dafür jedoch zu Lasten des Versicherungsträgers und damit der Solidargemeinschaft der Versicherten - oder ihm äquivalent einen Zuschuß des Versicherungsträgers deshalb zuzuerkennen, damit er eine von Eigenbelastung freie Krankenversorgung durchführen könnte.

Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 7. August 1968 - darauf erstreckt sich die Revision der Beklagten - ergeben sich auf Grund veränderter Sachlage andere Rechtsfolgen, wie das LSG zutreffend erkannt hat. In diesem Zeitraum hat der Kläger Übergangsgeld bezogen. Nach dem Wortlaut des § 381 Abs. 4 RVO kommt es zwar für den Anspruch auf Beitragszuschuß ausschließlich auf das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Bezug von Rente an. Aus der Nichterwähnung von Übergangsgeld in der Vorschrift läßt sich indes nicht schließen, daß diese Leistung für den Anspruch unbeachtlich sei. Ein solcher Schluß wäre nur dann berechtigt, wenn der Gesetzgeber mit dem Wortlaut der Vorschrift eine Abgrenzung hätte treffen wollen. Dafür bietet jedoch weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihre Eingliederung in den Zusammenhang der gesetzlichen Normen einen Anhalt.

Das Gesetz über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (BGBl I 500), das die Eingliederung der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung in seinen Grundzügen neu gestaltete und die hier in Betracht kommenden Vorschriften in die RVO einfügte, hatte im Entwurfsstadium - Entwurf eines Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner (BR-Drucks. 452/54) - einen Beitragszuschuß überhaupt nicht vorgesehen. Andererseits war die Frage, wer die Beiträge zur KVdR von der Rentenantragstellung bis zum Rentenbeginn zu tragen hatte, bereits in der Weise gelöst, wie sie später Gesetz geworden ist (vgl. BR-Drucks., aaO, Art. 1 Nr. 29 und Begründung zu Nr. 29, S. 26). Die Regelung des Beitragszuschusses ist als § 381 Abs. 4 RVO erst bei der 3. Lesung in das Gesetz eingefügt (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 1953, S. 7277 und 7278 mit Änderungsantrag, Anl. 4, Umdruck 568 (neu), S. 7348) und damit begründet worden, den freiwillig versicherten Rentnern etwa die gleichen Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger zu geben, die den krankenversicherungspflichtigen Rentenberechtigten neben ihrer Rente zustehen (BSG 14, 112, 113) und sie somit mit diesen gleichzubehandeln. Daraus folgt, daß der Rentenversicherungsträger dann zu einem Beitragszuschuß verpflichtet ist, wenn er bei gleichem Sachverhalt für einen versicherungspflichtigen Berechtigten die Beiträge (§ 381 Abs. 2 RVO) aufzubringen hätte (vgl. BSG 23, 211, 212; SozR Nr. 9 zu § 381 RVO). Weder in dem Entwurf noch in dem Änderungsvorschlag wird aber die Frage erwähnt, wie es mit der Beitragszahlung bzw. der Zuschußberechtigung zu halten ist, wenn anstelle der Rente eine andere vergleichbare Leistung der Rentenversicherung - zu jenem Zeitpunkt wäre die Gewährung von Hausgeld i. S. von § 51 Abs. 2 AVG aF i. V. m. §§ 1310, 1312 RVO aF in Betracht gekommen - bezogen wird. Die Institution des Übergangsgeldes als sozialer Betreuungsleistung zu Rehabilitationsmaßnahmen war in jenem Zeitpunkt dem Gesetz unbekannt. Demgemäß läßt sich aus dem Schweigen des Gesetzes keine verbindliche Auslegung gewinnen.

Das Ergebnis muß vielmehr aus Sinn und Zweck der Gesamtregelung entnommen werden. Die Übernahme der Beitragslast des Pflichtversicherten durch den Rentenversicherungsträger ebenso wie die Zahlung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Versicherung sollen dem Berechtigten einen im wesentlichen kostenfreien Krankenschutz sichern; der Gesetzgeber mutet ihm im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage nicht zu, den Beitrag aus eigenen Mitteln aufzubringen (BSG 31, 288, 290; SozR Nr. 15 zu § 381 RVO). In beiden Fällen, sowohl beim Pflicht- wie beim freiwillig Versicherten, gewährt der Rentenversicherungsträger seine Leistung als Regelleistung (§ 12 Nr. 5 AVG), und zwar als eine Nebenleistung neben der Rente (vgl. BSG 31, 288, 291). Die Entscheidung über den Anspruch des Klägers hängt demgemäß von der Frage ab, ob im Hinblick auf die Gewährung eines Beitragszuschusses der Bezug von Übergangsgeld der Rentengewährung gleichsteht.

Der Senat hat bereits im Urteil vom 27. April 1966 - 3 RK 92/63 (BSG 25, 6, 8) - und später erneut in dem Urteil vom 16. Dezember 1970 - 3 RK 31/67 (SozR Nr. 58 zu § 183 RVO) - entschieden, daß das vorgezogene Übergangsgeld für Rechtsbeziehungen, in denen es auf die Gewährung einer der in § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO (= § 18 Abs. 1 Satz 2 AVG) genannten Renten ankommt, der an sich zu gewährenden Rente gleichzuerachten ist. Diese Rechtsauffassung, die der Senat in dem Urteil vom 29. April 1971 - 3 RK 8/68 (abgedruckt in Amtl. Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz 1973, 347) - bestätigt hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 22. April 1970 - SozR Nr. 19 zu § 1241 RVO) sowie des 5. Senats (Urteil vom 28. Januar 1971 - SozR Nr. 56 zu § 183 RVO) und ist auch im Schrifttum nicht auf Widerspruch gestoßen (vgl. z. B. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl. 1973, RVO, § 183, Anm. 5 c). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen. Nach dem Sinngehalt des § 18 Abs. 1 Satz 2 AVG tritt das vorgezogene Übergangsgeld an die Stelle der an sich zu zahlenden Rente wegen BU oder EU; denn der Antrag auf eine solche Rente, der sonst deren Beginn fixiert (§ 67 Abs. 2 AVG), löst stattdessen das Übergangsgeld aus. Soweit es daher auf Rechtsfolgen ankommt, die aus dem Rentenbeginn zu ziehen sind, ist auf den Beginn des vorgezogenen Übergangsgeldes abzustellen, weil dieser mit dem regelmäßigen Rentenbeginn identisch ist (BSG in SozR Nr. 56 zu § 183 RVO).

Die angeführten Entscheidungen haben zwar den Beginn von Rente und Übergangsgeld nur im Hinblick auf seine Bedeutung für den Krankengeldanspruch gleichgesetzt. Im Hinblick auf seine Bedeutung für den Beitragszuschuß, der in jenen Verfahren keine Rolle spielte, kann jedoch nichts anderes gelten. Für die Zubilligung eines Beitragszuschusses an freiwillig Versicherte (wie auch für die Übernahme der Beitragslast der Pflichtversicherten) ist das entscheidende Motiv die soziale Schutzbedürftigkeit des berechtigten Personenkreises. Sie liegt aber beim Bezieher von vorgezogenem Übergangsgeld ebenso vor wie beim Rentenempfänger. Dieses Übergangsgeld tritt voll an die Stelle der Rente, weil der Rentenantrag nicht nur die mitgliedschaftlichen Beziehungen zur KVdR zur Entstehung bringt (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 315 a Abs. 1 und 2 RVO), sondern auch das Übergangsgeld auslöst (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AVG). Dem Mitgliedschaftsverhältnis korrespondiert aber die Beitragspflicht (§ 381 Abs. 3 Satz 2 RVO) oder im Falle der - auf den gleichen Zeitpunkt wirkenden - Befreiung vom Mitgliedschaftsverhältnis (vgl. § 173 a RVO) der Beitragszuschuß. Daraus folgt, daß der Bezieher eines vorgezogenen Übergangsgeldes, der nicht der Versicherungspflicht unterliegt, Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses hat. Von dieser Rechtsauffassung her wäre im übrigen zu prüfen, ob der mit dem vorliegenden Sachverhalt im Kern vergleichbare Fall der Rückzahlungsverpflichtung von Beiträgen (§ 381 Abs. Satz 3 RVO; vgl. dazu BSG 24, 1) nicht im gleichen Sinne entschieden werden müßte.

Die Lösung entspricht auch dem Sinn der Regelung. Wenn im Fall der Erwerbsminderung Rente beantragt wird, so wäre es nicht verständlich, daß der Versicherte, der seine Rente nach einem Rehabilitationsverfahren erhält, den Beitragszuschuß erst von einem späteren Zeitpunkt an beanspruchen könnte als derjenige, dem die Rente ohne Rehabilitationsverfahren bewilligt wird. Den Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit kommt im System der Rentenversicherung eine besondere Bedeutung zu, weil der Versuch, die bedrohte Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wiederherzustellen oder zu festigen, Vorrang vor der Rentengewährung hat. Zur erfolgreichen Durchführung der Rehabilitationsaufgabe ist jedoch die aktive Mitarbeit des Versicherten unerläßlich. Diesem Erfordernis und der gesamten Zielsetzung der Rehabilitation widerspräche es aber, wenn dem Versicherten bei Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme eine mindere Rechtsposition zugemessen würde als die, die er bei Rentenbezug einnimmt. Daraus folgt die funktionelle Gleichstellung von Rente und vorgezogenem Übergangsgeld.

Da der Kläger vom 1. Juli 1968 bis zum 7. August 1968 von der Beklagten Übergangsgeld erhalten hat, in dieser Zeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 173 a RVO befreit war und eine hinreichende Versicherung bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten unterhielt, hat er die Voraussetzungen des § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO erfüllt. Ihm steht infolge dessen, wie das LSG zutreffend entschieden hat, für diese Zeit ein Anspruch auf Beitragszuschuß zu, während er für die Zeit vom 1. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1968 keinen solchen Anspruch besitzt. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten waren somit zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1647094

BSGE, 194

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