Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtverfügbarkeit von Studierenden
Orientierungssatz
Die Ruhensvorschrift des AFG § 118 Abs 2 ist bei Studierenden, die eine Hochschule besuchen, verfassungskonform dahin auszulegen, daß insoweit eine Vermutung der Nichtverfügbarkeit des Studierenden besteht, die dieser widerlegen muß.
Normenkette
AFG § 118 Abs 2 Fassung: 1969-06-25, § 103 Abs 1 Fassung: 1976-12-23
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 17.02.1978; Aktenzeichen L 1 Ar 80/77) |
SG Kiel (Entscheidung vom 18.08.1977; Aktenzeichen S 5 Ar 99/77) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1648357 |
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