Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtverfügbarkeit von Studierenden

 

Orientierungssatz

Die Ruhensvorschrift des AFG § 118 Abs 2 ist bei Studierenden, die eine Hochschule besuchen, verfassungskonform dahin auszulegen, daß insoweit eine Vermutung der Nichtverfügbarkeit des Studierenden besteht, die dieser widerlegen muß.

 

Normenkette

AFG § 118 Abs 2 Fassung: 1969-06-25, § 103 Abs 1 Fassung: 1976-12-23

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 17.02.1978; Aktenzeichen L 1 Ar 80/77)

SG Kiel (Entscheidung vom 18.08.1977; Aktenzeichen S 5 Ar 99/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648357

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge