Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung eines Erstattungsbescheides. Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheides. Bindung an Zusicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rentenversicherungsträger, der einen Beitragserstattungsbescheid erlassen hat, bleibt für dessen Aufhebung auch dann zuständig, wenn nach dem Bescheid der letzte Beitrag zu einem anderen Zweig der Rentenversicherung entrichtet worden ist.
2. Ob ein "begünstigender Verwaltungsakt" iS des § 45 SGB 10 vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und nicht nach den sonst mit ihm verbundenen Folgen.
3. Der Versicherte hat keinen Rechtsanspruch auf Rücknahme eines vor 1981 erlassenen rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheides (Anschluß an BSG 1981-12-09 1 RA 35/80 = SozR 2200 § 1303 Nr 23; BSG 1983-05-19 1 RA 35/82 = SozR 2200 § 1303 Nr 26; BSG 1982-09-07 1 RA 53/81 = SozR 2200 § 1744 Nr 17).
Leitsatz (redaktionell)
Ein bindender Erstattungsbescheid kann selbst dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn der Versicherte eine bisher nicht der Beitragserstattung zugrunde gelegte Quittungskarte aufgefunden und - darauf gestützt - nunmehr eine freiwillige Beitragsnachentrichtung verlangt hat.
Orientierungssatz
1. Ein Beitragserstattungsbescheid ist trotz der mit der Erstattung verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen ein begünstigender Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sich nach § 45 SGB 10 richtet.
2. Im Falle der Beitragserstattung kann ein dem Versicherten iS von § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO "günstigerer" Verwaltungsakt nur in einer weitergehenden Beitragserstattung, nicht aber in einem Rückgängigmachen der Beitragserstattung liegen.
3. Eine Behörde ist an eine ihren Zuständigkeitsbereich überschreitende Zusicherung nicht gebunden, auch wenn der Empfänger von der Zuständigkeit der Behörde ausgehen durfte. Das wird in § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, der die Wirksamkeit einer "von der zuständigen Behörde erteilten Zusage" an die Schriftform bindet, vorausgesetzt.
Normenkette
AVG § 82 Abs. 7 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1303 Abs. 7 Fassung: 1957-02-23; AVG § 90 Fassung: 1964-12-23; RVO § 1311 Fassung: 1964-12-23, § 1744 Abs. 1 Nr. 6 Fassung: 1974-03-02; SGB 10 § 34 Fassung: 1980-08-18, § 44 Fassung: 1980-08-18, § 45 Fassung: 1980-08-18; SGB 10 Art. 2 § 37 Fassung: 1980-08-18, § 40 Fassung: 1980-08-18; SGB 10 § 34 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1980-08-18
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.08.1982; Aktenzeichen L 14 J 181/81) |
SG Köln (Entscheidung vom 06.08.1981; Aktenzeichen S 11 J 39/79) |
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheides.
Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hatte dem Kläger die für die Zeit von Januar 1959 bis März 1961 zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge 1963 auf seinen Antrag zur Hälfte erstattet (Erstattungsbescheid vom 6. Juni 1963). Dabei war nicht berücksichtigt worden, daß der Kläger - ausweislich einer aufgerechneten Quittungskarte Nr 1 und einer noch in seinem Besitz befindlichen Quittungskarte Nr 2 - schon in dem Zeitraum von April 1940 bis August 1949 Versicherungszeiten in der Arbeiterrentenversicherung zurückgelegt hatte, mit denen die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt war.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1976 lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt die Feststellung von Beitragszeiten ab April 1940 bis März 1961 ab, da diese infolge der Beitragserstattung verfallen seien. Sie teilte dem Kläger auf dessen Widerspruch mit, nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 1974 (BSGE 38, 207) könne ein Erstattungsbescheid aufgehoben werden, wenn später aufgefundene Urkunden die damalige Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erwiesen und der Versicherte den Erstattungsbetrag wieder einzahle. Der Kläger beantragte daraufhin unter Übersendung eines Verrechnungsschecks bei der Beklagten die Aufhebung des Erstattungsbescheides. Die von der Beklagten deswegen angegangene Beigeladene lehnte das jedoch ab, was die Beklagte dem Kläger mitteilte. Dieser hielt die Beklagte wegen ihres zur Wiedereinzahlung des Erstattungsbetrages führenden Hinweises selbst zur Aufhebung des Erstattungsbescheides für verpflichtet. Die Beklagte widersprach dem; sei sie an die Entscheidung der Beigeladenen gebunden (Schreiben vom 9. August 1978).
Die Widerspruchsstelle der Beklagten hat am 25. Januar 1979 den Widerspruch gem § 85 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage an das Sozialgericht (SG) weitergeleitet. Afu den in der Verhandlung vor dem SG allein gestellten Antrag des Klägers "den Bescheid der Beigeladenen vom 6. März 1973 aufzuheben", hat das SG diesen Bescheid "aufgehoben" (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 27. August 1982). Nach der Meinung des LSG hat das SG gem § 75 Abs 5 SGG den Erstattungsbescheid der Beigeladenen aufheben dürfen. Dies ergebe sich aus § 44 Abs 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Der Erstattungsbescheid zähle zwar zu den in Art 2 § 40 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten bestandskräftigen Verwaltungsakten; die Voraussetzungen des § 1744 Abs 1 Nr 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF eine neue Prüfung seinen jedoch erfüllt. Dem Kläger sei bei der Beitragserstattung die Quittungskarte Nr 2 nicht bewußt gewesen, er habe diese Karte erst später aufgefunden. Hätte die Karte damals vorgelegen, würde dies zur Ablehnung der Beitragserstattung und damit zu einem für den Versicherten günstigeren Verwaltungsakt geführt haben (Hinweis auf BSGE 38, 207).
Dei Beklagte und die Beigeladene haben die vom Senat zugelassene Revision eingelegt; sie rügen Verletzung des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO aF und beantragen,
die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen urteile abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die vorinstanzlichen Urteile können schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das SG den Erstattungsbescheid auch bei Rechtswidrigkeit keinesfalls selbst aufheben durfte. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch ein Gericht ist nur auf eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete (bei § 75 Abs 5 SGG ggf zu unterstellende) Anfechtungsklage zulässig (§ 54 Abs 1 SGG). Das Klagebegehren des Klägers kann aber nicht als Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbescheid vom 6. Juni 1963 verstanden werden (vgl § 123 SGG), da dieser längst bindend geworden ist und nach dem Verwaltungsverfahrensrecht lediglich noch eine Aufhebung durch den Versicherungsträger in Betracht kommt. Im Hinblick hierauf war für den Kläger nur eine Klage sinnvoll, welche die Verpflichtung des Versicherungsträger zur Aufhebung erstrebe. Eine solche war bereits mit der Weiterleitung des Widerspruchs als Klage an das SG als erhoben (miterhoben) anzusehen. Sie richtet sich gegen das als Verwaltungsakt zu wertende Schreiben der Beklagten vom 9. August 1978, mit dem diese die Aufhebung des Erstattungsbescheides abgelehnt hat; mit ihr erstrebt der Kläger zugleich die Verurteilung (Verpflichtung) des Versicherungsträgers zur Aufhebung. Diese Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann allerdings weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Beigeladenen Erfolg haben.
Gegenüber der Beklagten ist die Klage schon deswegen unbegründet, weil die Beklagte für eine Aufhebung des Erstattungsbescheides von vornherein nicht zuständig ist. Die iS der §§ 45 Abs 5 und 44 Abs 3 SGB X "zuständige Behörde" hierfür ist die Beigeladene. Sie hat den Erstattungsbescheid erlassen; für einen Zuständigkeitswechsel zur Beklagten fehlt die Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich nicht aus den Vorschriften der Wanderversicherung. In Fällen der Wanderversicherung ist zwar nach § 1311 RVO und nach § 90 AVG der Träger des Versicherungszweiges, an den der letzte Beitrag entrichtet ist, "für die Feststellung und Zahlung der Leistung" und somit auch für die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge aus anderen Versicherungszweigen (BSGE 11, 69 ff) zuständig. Die Aufhebung der Beitragserstattung stellt indes keine - zu zahlende - Leistung iS der §§ 1311 RVO, 90 AVG dar, so daß eine nach der Beitragserstattung erfolgte weitere Beitragsentrichtung nicht zu einer Änderung eines Beitragserstattungsbescheides der Rentenversicherung bleibt derjenige Versicherungsträger zuständig, der ihn erlassen hat.
Die Beklagte ist - entgegen der im Revisionsverfahren von Kläger geäußerten Ansicht - auch nicht aufgrund ihres früheren Verhaltens zur Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides verpflichtet. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Beklagte bei dem Kläger anfangs den Eindruck erweckte, sie sei für die Aufhebung des Erstattungsbescheides zuständig und werde diesen nach Wiedereinzahlung des Erstattungsbetrages aufheben. Denn eine Behörde ist an eine ihren Zuständigkeitsbereich überschreitende Zusicherung nicht gebunden, auch wenn der Empfänger von der Zuständigkeit der Behörde ausgehen durfte. Das wird in § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X, der die Wirksamkeit einer "von der zuständigen Behörde erteilten Zusage" an die Schriftform bindet, vorausgesetzt. Auch nach den im März 1977 bei Abgabe der unterstellten Zusage geltenden Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts konnte nur eine im Zuständigkeitsbereich der Behörde abgegebene Zusage verbindlich sein (BSGE 38, 50, 52), wobei dahinstehen kann, ob diese Verbindlichkeit schon bei Rechtswidrigkeit oder erst bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Zusage entfiel (vgl hierzu auch BSGE 23, 248, 252).
Statt der Beklagten kann aber auch nicht die für die Aufhebung des Erstattungsbescheides zuständige Beigeladene gemäß § 75 Abs 5 SGG (in sinngemäßer Anwendung) zu dessen Aufhebung verpflichtet werden. Das LSG hat sich insoweit zu Unrecht auf § 44 Abs 2 SGB X iVm Art 2 § 40 SGB X berufen.
Der Beitragserstattungsbescheid ist kein "nicht begünstigter Verwaltungsakt" iS des § 44 sondern ein "begünstigender Verwaltungsakt" iS des § 45 SGB X. Begünstigend ist nach der in § 45 Abs 1 SGB X enthaltenen und insoweit maßgebenden gesetzlichen Definition ein Verwaltungsakt, "der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat". Hierunter fällt der Beitragserstattungsbescheid der Beigeladenen, da er den damals geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beiträge bestätigt hat und es hier nur um die Aufhebung dieser Regelung geht (vgl Urteil des Senats vom heutigen Rage - 11 RA 9/83 - und die Urteile des 1. Senats in SozR 2200 § 1303 Nrn 23 und 26 und § 1744 Nr 17). Daß mit der auf eigenen Antrag beruhenden vorteilhaften Wiedererlangung der entrichteten Beiträge aufgrund von § 82 Abs 7 AVG auch nachteilige Folgen wie der Verfall der zurückgelegten Versicherungszeiten und der Ausschluß des Rechts zur freiwilligen Weiterversicherung verbunden waren, steht der Annahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes iS von § 45 Abs 1 SGB X nicht entgegen, weil es nach § 45 Abs 1 nur auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und nicht auf die sonst damit verbundenen Folgen ankommt.
Wollte man bei der Unterscheidung zwischen "begünstigendem" und "nicht begünstigendem" Verwaltungsakt auf die durch ihn im einzelnen bewirkten Rechtsfolgen abstellen, so würde die Einordnung des Verwaltungsaktes davon abhängig gemacht, ob dem Adressaten diese Rechtsfolgen günstig oder ungünstig erscheinen, was er zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beurteilen kann. Der Adressat hätte es damit in der Hand, ob er die Aufhebung des Bescheides nach § 44 SGB X wegen ihm ungünstig erscheinender Rechtsfolgen betreiben oder ob er sich wegen ihm günstig erscheinender Rechtsfolgen auf den Bestandsschutz des § 45 berufen will. Den §§ 44 bis 49 SGB X ist indes kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Fortbestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in diesem Sinne von der Einschätzung des Bürgers abhängig sein soll. Das Gesetz unterscheidet nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und nicht danach, ob und aus welchen Gründen die Behörde oder der Einzelne die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes betreibt.
Aus dem sonach heranzuziehenden § 45 SGB X kann indessen ein Aufhebungsanspruch ebenfalls nicht abgeleitet werden. Diese Vorschrift ist zwar (wie § 44) nach Art 2 § 40 Abs 2 Satz 2 SGB X auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt - wie hier der Beitragserstattungsbescheid aus dem Jahre 1963 - vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist; nach dem sich auf Verwaltungsakte iS des § 45 SGB X beziehenden (BSGE 54, 223, 229) Satz 3 der Vorschrift sind jedoch Verwaltungsakte ausgenommen, die bereits bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 RVO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte. Insoweit haben beide Vorinstanzen zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1744 Abs 1 RVO aF hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden Nr 6 bejaht. nach dieser Vorschrift kann eine neue Prüfung beantragt oder vorgenommen werden, wenn ein Beteiligter nachträglich eine Urkunde auffindet, die "einen ihm günstigeren Verwaltungsakt herbeigeführt haben würde". Im Falle der Beitragserstattung kann ein dem Versicherten "günstigerer" Verwaltungsakt nur in einer weitergehenden Beitragserstattung, nicht aber in einen Rückgängigmachen der Beitragserstattung bestehen. Soweit der nicht mehr für Rentenversicherungssachen zuständige 12. Senat des BSG in dem vom LSG angeführten Urteil vom 13. November 1974 (BSGE 38, 207, 209 = SozR 2200 § 1744 Nr 2) eine andere Meinung vertreten hat, hat der 1. Senat diese Rechtsprechung in zulässiger Weise aufgegeben (SozR 2200 § 1303 Nrn 23 und 26; § 1744 Nr 17; die erstgenannte Entscheidung war schon vor dem angefochtenen Urteil des LSG ergangen); der erkennende Senat schließt sich dem an. Demnach läßt Art 2 § 40 Abs 2 Satz 3 SGB X die Anwendung des § 45 SGB X nicht zu, so daß der Aufhebungsanspruch nur dann Erfolg haben könnte, wenn das vor dem SGB X geltende Recht die Aufhebung zuließe.
Das ist jedoch nicht der Fall; der Aufhebungsanspruch kann nicht auf die §§ 1744 RVO und 79 AVG in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung gestützt werden. Der § 1744 RVO greift aus den dargelegten Gründen nicht ein (so schon der 1. Senat in SozR 2200 § 1303 Nr 26). Auch § 79 AVG aF vermag weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung die Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheides zu stützen, wie das BSG wiederholt entschieden hat (SozR 2200 § 1744 Nrn 2 und 17; § 1303 Nrn 12 und 23). Die Vorschrift betrifft nur den Fall, daß Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind, nicht aber den der - rechtswidrigen - Gewährung von Leistungen. Ebensowenig läßt sich schließlich das Klagebegehren mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Herstellungsanspruch begründen; wenn die Beklagte den Kläger über die Möglichkeit der Aufhebung des Beitragserstattungsbescheides falsch informiert hatte, so hat dies keinen Rechtsanspruch des Klägers auf Aufhebung des Beitragsbescheides vereiteln können; einen solchen Anspruch hatte und hat er nicht; der "Schaden" bestand in der Wiedereinzahlung des Erstattungsbetrages, der dem Kläger zurückzuzahlen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen