Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2000 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung aufgrund der Anrechnung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die Anrechnung von solchen Beitragszeiten (Fremdrentenzeiten) ist für deutschsprachige Angehörige des Judentums, die aus den Vertreibungsgebieten iS des § 1 Abs 2 Nr 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) stammen, in zwei Vorschriften geregelt. Bereits mit § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) wurde für deutschsprachige Verfolgte iS des § 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG), die sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, die Gleichstellung mit den Vertriebenen bei Anwendung des FRG angeordnet. § 20 WGSVG wurde zuletzt durch Art 21 Nr 4 Buchst a bis c des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 (Art 85 RRG 1992) geändert und gilt nach Abs 3 idF des RRG 1992 in der geänderten Fassung seit Februar 1971. Mit dieser Änderung wurden zugleich mit dem neu eingefügten § 21 Abs 1 Satz 1, 2 WGSVG frühere Nachentrichtungsrechte für diese Verfolgten unter bestimmten Voraussetzungen wieder eröffnet und, insbesondere für diejenigen, bei denen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 Satz 1, 2 WGSVG nicht erfüllt waren, mit § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG ein neues Nachentrichtungsrecht geschaffen.
Als weitere Vorschrift, nach der das FRG für Personen gilt, die nicht als Vertriebene iS des BVFG anerkannt sind, ist durch Art 15 Abschnitt A Nr 4 RRG 1992 ein neuer § 17a in das FRG eingefügt worden. Danach finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des FRG auch Anwendung auf diejenigen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckte, 1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehörten, 2. das 16. Lebensjahr vollendet hatten und 3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs 2 Nr 3 des BVFG verlassen hatten. Die Vorschrift ist in dieser Fassung am 1. Juli 1990 in Kraft getreten (Art 85 Abs 6 RRG 1992). Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages hatte bei den Beratungen des RRG 1992 das Einfügen des § 17a FRG vorgeschlagen (BT-Drucks 11/5490, S 233). Zugleich hatte er angeregt, für die dadurch Begünstigten, die meist im Ausland lebten, eine Zahlbarmachung der Fremdrentenzeiten dadurch zu ermöglichen, daß Beitragsnachentrichtungsrechte in Sozialversicherungsabkommen eingeräumt würden.
Dementsprechend wurde das Sozialversicherungsabkommen mit Israel (Abk Israel SozSich) ergänzt. Nunmehr ermöglicht die Nr 11 des Schlußprotokolls (Schlußprot) zum Abk Israel SozSich diese Zahlbarmachung der Fremdrentenzeiten nach Israel durch eine Beitragsnachentrichtung zur deutschen Rentenversicherung. Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich ist durch Art 1 des Zusatzabkommens (ZAbk) zum Abk Israel SozSich vom 12. Februar 1995 (BGBl 1996 II 299) eingefügt worden und am 1. Juni 1996 in Kraft getreten (BGBl 1996 II 1033). Nachentrichtungsberechtigt sind nach Buchst a Satz 1 der Vorschrift israelische Staatsangehörige wie der Kläger, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Fremdrentenzeiten zu berücksichtigen sind. Eine entsprechende Nachentrichtungsregelung enthält Nr 8 Schlußprot Abk USA SozSich, eingefügt durch Art 1 des Zweiten ZAbk vom 6. März 1995 (BGBl 1996 II 302) zum Abk USA SozSich und in Kraft getreten am 1. Mai 1996 (BGBl II 968).
Der 1921 in Timisora (Temeschburg)/Rumänien geborene Kläger ist Jude. Er lebte bis 1983 in Rumänien, wanderte dann nach Israel aus und ist seit dem 4. September 1983 israelischer Staatsangehöriger. In einem früheren Verfahren beantragte der Kläger im Oktober 1990 die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 20 WGSVG und/oder § 17a FRG und von Ersatzzeiten sowie die Zulassung zur Nachentrichtung nach den §§ 21, 22 WGSVG und zur freiwilligen Weiterversicherung. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. Oktober 1992 nach dem FRG anrechenbare Zeiten von 1940 bis 1981 fest. Anschließend lehnte sie die Zulassung zur Nachentrichtung nach § 21 iVm § 10 WGSVG ab (Bescheid vom 28. Januar 1993). In einem weiteren Bescheid vom 29. Januar 1993 ließ sie den Kläger nach § 22 WGSVG zur Nachentrichtung vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 und zur laufenden Beitragsentrichtung ab 1. Januar 1990 zu, lehnte die Zulassung zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 jedoch ab. Den Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. November 1993). Im anschließenden Klageverfahren lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach § 22 WGSVG ab, weil der Kläger sein Nachentrichtungsbegehren nicht fristgerecht konkretisiert habe (Bescheid vom 20. Dezember 1994). Seinen Widerspruch gegen diesen Bescheid nahm der Kläger zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 1996 wies das Sozialgericht (SG) die Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 1993 – betreffend die Zulassung zur Nachentrichtung nach § 21 WGSVG – ab.
Der Kläger beantragte im Juni 1996 die Nachentrichtung von Beiträgen nach der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich und die Zahlung von Rente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 6. August 1996). Der Kläger sei nicht zur Nachentrichtung nach Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich berechtigt, weil bei ihm keine Beitragszeiten nach dem FRG erstmalig nach § 17a FRG anerkannt worden seien. Er habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von Rente nach Israel. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1997).
Der Kläger hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte einen neuen Antrag auf Zahlung von Rente und Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen abgelehnt (Bescheid vom 28. November 1997). Das SG hat die Klage gegen diese Bescheide abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27. April 1999). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung, da die von der Beklagten anerkannten Zeiten nach dem FRG nicht erstmals nach § 17a FRG berücksichtigt worden seien. Diese Zeiten seien im Bescheid vom 19. Oktober 1992 bereits nach § 20 WGSVG berücksichtigt worden.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1997 sowie den Bescheid vom 28. November 1997 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich zuzulassen und ihm nach erfolgter Beitragsentrichtung ab 1. Juli 1990 Altersruhegeld nach Israel zu zahlen (Urteil vom 18. Mai 2000). Die Nr 11 Buchst a Schlußprot Abk Israel SozSich verlange nur, daß die Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten erstmals ab dem 1. Juli 1990 (Inkrafttreten des § 17a FRG) erfolgen müsse. Nur solche Personen seien von dieser Nachentrichtung ausgeschlossen, bei denen vor dem 1. Juli 1990 Fremdrentenzeiten nach anderen Vorschriften (§ 17 Abs 1 Buchst b FRG oder § 20 WGSVG) als nach § 17a FRG berücksichtigt worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung der Nr 11 Buchst a Schlußprot Abk Israel SozSich. Nach dessen Wortlaut seien schon diejenigen Personen von der Nachentrichtung ausgeschlossen, die neben den Voraussetzungen des § 17a FRG auch die des § 20 WGSVG erfüllten. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung habe jedoch gegenüber den deutschen Verbindungsstellen erklärt, nach dem Gang der Vertragsverhandlungen mit Israel sei der Begriff „erstmals” im konkreten Sinne zu verstehen. Er bedeute, daß bisher noch keine Fremdrentenzeiten für den Berechtigten verbindlich festgestellt worden seien. Von der Nachentrichtung nach dem ZAbk seien jedoch solche Personen ausgeschlossen, deren Fremdrentenzeiten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen von den Versicherungsträgern bereits verbindlich festgestellt worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. Mai 2000 aufzuheben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27. April 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Gründe des Berufungsurteils. Ziel der Nachentrichtungsvorschriften für Antragsteller im Ausland sei der Export von Renten, die aufgrund besonderer Vorschriften bei gewöhnlichem Aufenthalt der Antragsteller im Ausland sonst nicht zahlbar seien. Mit der Nachentrichtung nach § 22 WGSVG habe er eine Zahlbarmachung nicht erreichen können. Er habe nach dem bis Ende 1991 geltenden Recht mindestens 60 Monate Beiträge zahlen müssen. Dies sei aufgrund des Nachentrichtungsbescheides vom 29. Januar 1993 nicht zulässig gewesen. Es laufe dem Zweck der Nachentrichtungsvorschriften zuwider, wenn er von der Nachentrichtung ausgeschlossen werde. Ein Ausschluß benachteilige ihn im übrigen ungerechtfertigt im Verhältnis zu Nichtverfolgten, die Beitragszeiten nach § 17a FRG anerkannt bekämen. Diese könnten von dem umfassenden Nachentrichtungsrecht der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich Gebrauch machen. Diese Schlechterstellung der verfolgten Vertriebenen sei sicher nicht gewollt.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Das LSG hat den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Unrecht aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, wie das SG zutreffend entschieden hat. Der Kläger ist nicht berechtigt, Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nach Nr 11 des Schlußprot Abk Israel SozSich zu entrichten. Er kann deshalb durch eine solche Nachentrichtung eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung, die (ohne eine Nachentrichtung) allein auf den anerkannten Fremdrentenzeiten beruhen könnte, nicht nach Israel zahlbar machen.
Die Nr 11 Buchst a Satz 1 Schlußprot Abk Israel SozSich sieht die Nachentrichtung nur für Personen vor, „sofern für sie durch die Anwendung des § 17a Fremdrentengesetz erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind”. Damit sind diejenigen von diesem Nachentrichtungsrecht ausgeschlossen, bei denen Fremdrentenzeiten nach einer bereits vor Inkrafttreten des § 17a FRG (am 1. Juli 1990) geltenden anderen Vorschrift zu berücksichtigen waren. Danach hat die Beklagte das Nachentrichtungsrecht des Klägers zu Recht verneint. Bei ihm waren Fremdrentenzeiten bereits durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 1990 geltenden § 20 WGSVG (idF des Art 21 Nr 4 Buchst a bis c RRG 1992) zu berücksichtigen. Dieses ist auch geschehen. Die bei dem Kläger bereits mit Bescheid vom 19. Oktober 1992 berücksichtigten Fremdrentenzeiten sind nach § 20 WGSVG berücksichtigt worden. Das mit Bescheid vom 29. Januar 1993 eingeräumte Nachentrichtungsrecht nach § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG bestand nur, wenn der Antragsteller zum Personenkreis des § 20 WGSVG gehörte.
Der zitierte Satzteil („sofern …”) in Nr 11 Buchst a Satz 1 Schlußprot Abk Israel SozSich ist nicht in dem Sinne konkret zu verstehen, daß Fremdrentenzeiten schon dann erstmals nach § 17a FRG zu berücksichtigen sind, wenn im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anerkennung durch den Versicherungsträger die Möglichkeit bestanden hat, sie nach § 17a FRG zu berücksichtigen. Diese Ansicht, die allein darauf abstellt, ob Fremdrentenzeiten erstmals nach dem Inkrafttreten des § 17a FRG am 1. Juli 1990 tatsächlich berücksichtigt worden sind, und dazu auf die Auslegung einer vergleichbaren Klausel in § 22 Abs 1 Satz 1 Satzanfang WGSVG durch die Rechtsprechung (BSGE 74, 165, 170 = SozR 3-5070 § 22 Nr 1 S 7) verweist, berücksichtigt nicht, daß die Klausel über die erstmals zu berücksichtigenden Fremdrentenzeiten in beiden Vorschriften (Nr 11 Buchst a Satz 1 Schlußprot Abk Israel SozSich und § 22 Abs 1 Satz 1 Satzanfang WGSVG) in unterschiedlichem Zusammenhang steht.
Das in § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG (eingefügt durch Art 21 Nr 5 RRG 1992) geregelte besondere Nachentrichtungsrecht besteht nur für Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs 2 WGSVG in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung des RRG 1992 Fremdrentenzeiten zu berücksichtigen sind. Der Senat hat dazu entschieden, daß nach dieser Vorschrift alle diejenigen nachentrichtungsberechtigt waren, bei denen Fremdrentenzeiten nach Inkrafttreten des § 20 Abs 2 WGSVG idF des RRG 1992 am 1. Januar 1990 erstmals aufgrund dieser Vorschrift durch eine Entscheidung der Versicherungsträger oder der Gerichte berücksichtigt wurden; unerheblich war, ob die Berücksichtigung solcher Beitragszeiten schon unter der Geltung früherer Fassungen des § 20 WGSVG möglich gewesen wäre (vgl BSGE 74, 165, 170 = SozR 3-5070 § 22 Nr 1 S 7).
Die Klausel in § 22 Abs 1 Satz 1 Satzanfang WGSVG konnte in diesem Sinne „konkret” verstanden werden, weil sich diese am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Nachentrichtungsvorschrift auf die zeitgleich geänderte Fassung des § 20 WGSVG bezog. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG war die nunmehr nach § 20 WGSVG idF des RRG 1992 ergehende Entscheidung eine Entscheidung, bei der erstmals nach dieser Vorschrift Fremdrentenzeiten zu berücksichtigen waren. Diese konkrete Auslegung der Klausel in § 22 Abs 1 Satz 1 Satzanfang WGSVG war außerdem geboten, weil durch die geänderte Fassung des § 20 WGSVG, die nach Abs 3 der Vorschrift für die Zeit ab 1. Februar 1971 galt, Auslegungsprobleme beseitigt werden sollten, die bei den früheren Fassungen der Vorschrift bestanden hatten. Wenn schon die Möglichkeit, daß Fremdrentenzeiten nach früheren Fassungen des § 20 WGSVG zu berücksichtigen waren, das Nachentrichtungsrecht nach § 22 WGSVG ausgeschlossen hätte, hätten diese Auslegungsprobleme im Rahmen der Entscheidungen über das Nachentrichtungsrecht nach § 22 WGSVG weiterhin gelöst werden müssen. Der Senat hat aber bereits in seiner Entscheidung zu der Klausel in § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 WGSVG eingeräumt, daß die Klausel allein nach ihrem Wortlaut nicht zwingend konkret auszulegen war, sondern auch abstrakt hätte verstanden werden können.
Bei der Klausel in Nr 11 Buchst a Schlußprot Abk Israel SozSich spricht demgegenüber das Verhältnis von § 20 WGSVG zu § 17a FRG für die hier vorgenommene und gegen die auf alle Anerkennungen von Fremdrentenzeiten nach dem 1. Juli 1990 bezogene konkrete Auslegung der Klausel. § 20 WGSVG idF des RRG 1992 einerseits und § 17a FRG andererseits sind konkurrierende Vorschriften für die Anerkennung von Fremdrentenzeiten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten sind (1. Januar 1990 bzw 1. Juli 1990) und weiterhin gelten. Gibt es zwei solche Vorschriften, dann liegt es nahe, daß durch die Verwendung des Wortes „erstmals” wie hier in Nr 11 Buchst a Satz 1 Schlußprot Abk Israel SozSich das Konkurrenzverhältnis zu den schon früher möglichen Anrechnungen nach anderen Vorschriften (hier § 20 WGSVG) in dem Sinne gelöst werden sollte, daß Anrechnungen nach den anderen Vorschriften die Nachentrichtung nach Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich ausschließen sollten.
Eine Auslegung der Klausel in Nr 11 Buchst a Satz 1 Schlußprot Abk Israel SozSich wie die der Klausel in § 22 Abs 1 Satz 1 Satzanfang WGSVG ist aber auch wegen der zeitlichen Folge des Inkrafttretens der einzelnen Vorschriften ausgeschlossen. Wenn in Nr 11 Buchst a Satz 1 Schlußprot Abk Israel SozSich mit Fremdrentenzeiten, die erstmals zu berücksichtigen sind, Zeiten gemeint sein sollten, die durch eine konkrete Entscheidung erstmals berücksichtigt werden, so können damit nur zukünftige Entscheidungen gemeint sein. Das sind aber nur Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich am 1. Juni 1996 oder frühestens nach der Unterzeichnung des ZAbk am 12. Februar 1995 getroffen wurden. Durch Entscheidungen vor diesem Zeitpunkt waren Fremdrentenzeiten bereits berücksichtigt, und deshalb nicht „erstmals zu berücksichtigen”. § 17a FRG war aber bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in das FRG eingefügt worden. Wegen des früheren Inkrafttretens des § 17a FRG waren damit schon vor Unterzeichnung des ZAbk Entscheidungen über die Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten durch Anwendung des § 17a FRG möglich und ausgesprochen. Diese Entscheidungen sollten, sofern sie allein auf der Anwendung des § 17a FRG und nicht auf Anwendung einer anderen Vorschrift, wie etwa § 20 WGSVG beruhten, die Nachentrichtung nach der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich ersichtlich nicht ausschließen. Die Auslegung der Klausel in dieser Vorschrift muß dieses berücksichtigen. Die Nachentrichtung wäre aber ausgeschlossen, wenn man die Klausel in Nr 11 Buchst a Satz 1 Schlußprot Abk Israel SozSich auf die konkrete und damit zukünftige Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten in einem Bescheid und nicht die abstrakte Möglichkeit der Berücksichtigung nach § 17a FRG bezieht.
Die Erläuterungen zur Klausel in der Denkschrift zum ZAbk (BR-Drucks 317/95) sprechen ebenfalls für eine Auslegung, die das Nachentrichtungsrecht ausschließt, wenn die Anerkennung von Fremdrentenzeiten wie hier bereits nach anderen Vorschriften möglich war. In der Denkschrift wird ausgeführt, durch die Klausel seien von der Nachentrichtung damit „solche Personen ausgeschlossen, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz aufgrund anderer Rechtsgrundlage bereits verbindlich festgestellt worden sind” (BR-Drucks 317/95, S 9 zu Art 1 Buchst a). Damit ist jedenfalls klargestellt, daß die zu diesem Zeitpunkt nach anderen Vorschriften als dem § 17a FRG bereits erfolgte Anerkennung von Fremdrentenzeiten das Nachentrichtungsrecht nach der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich ausschließen sollte. Ob angesichts der Erläuterung in der Denkschrift die im übrigen großzügige Praxis der Beklagten gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beklagte läßt anscheinend alle diejenigen zur Nachentrichtung nach der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich zu, bei denen erstmals nach Unterzeichnung des ZAbk am 12. Februar 1995 und nicht erst nach seinem Inkrafttreten am 1. Juni 1996 Fremdrentenzeiten anerkannt werden. Das geschieht anscheinend selbst dann, wenn die Zeiten zwar auch unter § 17a FRG fallen, aber schon aufgrund von § 20 WGSVG angerechnet werden könnten. Diese Ansicht begünstigt Personen, bei denen auch eine Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften als nach § 17a FRG möglich wäre. Den Kläger begünstigt sie jedoch nicht. Bei ihm stand schon nach der Zulassung zur Nachentrichtung nach § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG im Januar 1993 und damit vor der Unterzeichnung des ZAbk am 12. Februar 1995 fest, daß Fremdrentenzeiten nach § 20 WGSVG zu berücksichtigen waren.
Gegen die hier befürwortete Auslegung der Klausel kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, der begünstigte Personenkreis werde zu sehr eingeschränkt. Die durch § 20 WGSVG begünstigten Verfolgten gehören allerdings in der Regel auch zu den von § 17a FRG Begünstigten, sofern sie das 16. Lebensjahr im Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflußnahme auf ihr Heimatgebiet vollendet hatten. Mit § 17a FRG wird aber zusätzlich ein Personenkreis erfaßt, der nicht unter § 20 WGSVG fällt, sei es, daß es sich um deutschsprachige Juden handelt, die im Einzelfall keine Verfolgten iS des § 1 BEG sind, oder aber, daß es sich um deutschsprachige Juden handelt, die sich nach der Verfolgung aus verfolgungsfremden Gründen vom dSK abgewandt haben (vgl zu diesem Personenkreis BSG SozR 3-5050 § 17a Nr 3). Diese Personen sollten erstmals durch § 17a FRG begünstigt werden. Ihnen sollte deshalb auch ein besonderes Nachentrichtungsrecht zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland eingeräumt werden. Dies war bereits im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages bei Einführung des § 17a FRG durch das RRG 1992 vorgeschlagen worden (vgl BT-Drucks 11/5490, S 233 und BT-Drucks 11/5530, S 29). Dem entsprach es, nur diesem erstmals durch § 17a FRG in den Anwendungsbereich des FRG einbezogenen Personenkreis die Nachentrichtung nach der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich zu gestatten.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, diese Auslegung der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich benachteilige die verfolgten Juden, bei denen Fremdrentenzeiten nach § 20 WGSVG zu berücksichtigen waren und die nach § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG nachentrichten konnten, gegenüber denjenigen, die allein nach § 17a FRG begünstigt seien und möglicherweise sogar nicht zum Kreis der Verfolgten gehörten. Die Nachentrichtungsrechte sind allerdings sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Ein Vergleich der Nachentrichtungsrechte kann sich dabei auf die angeblich nachteilige Nachentrichtung nach § 22 WGSVG einerseits und die nach Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich andererseits beschränken, da § 21 WGSVG ein gegenüber § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG günstigeres und zusätzliches Nachentrichtungsrecht einräumt, das Personen in der Lage des Klägers nicht haben. Das Nachentrichtungsrecht nach § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG ist beschränkt auf die Zeit vom 1. Februar 1971 an und weiter auf die Zeiten nach Verlassen des Vertreibungsgebietes. Es besteht außerdem nur für die Zeiten, für die bisher kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestand. Beiträge können in den Grenzen von Mindest- und Höchstbeiträgen in beliebiger Höhe nachentrichtet werden. Damit kann insbesondere eine günstige Bewertung von Ersatzzeiten erreicht werden. Nachteilig für Verfolgte, die als israelische Staatsangehörige in Israel lebten und bisher keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hatten, war die zeitliche Beschränkung des Nachentrichtungsrechts. Sie konnten Beiträge nur von Januar 1987 bis Dezember 1989 nachentrichten, denn vor 1987 waren alle israelischen Staatsangehörigen nach dem Abk Israel SozSich zur freiwilligen Versicherung berechtigt (vgl dazu BSGE 74, 165, 173 = SozR 3-5070 § 22 Nr 1). Im Gesetzentwurf zum RRG 1992 ist die Beschränkung des Nachentrichtungsrechts auf Zeiten, für die bisher kein Recht zur Beitragsentrichtung, zB aufgrund besonderer Vorschriften der Sozialversicherungsabkommen bestand, angesprochen worden (Begründung zum Entwurf des RRG 1992 BT-Drucks 11/4124, S 226 zu §§ 21 und 22). Die Beschränkung des Nachentrichtungsrechts ist auch während des Gesetzgebungsverfahrens im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages erörtert und dabei auf den unter Umständen kurzen belegungsfähigen Zeitraum hingewiesen worden. Sie ist durch die Einfügung des Wortes „erstmalig” in § 22 Abs 1 Satz 1 letzter Satzteil WGSVG im Gesetzgebungsvorschlag zum RRG 1992 (BT-Drucks 11/5490) klargestellt und bekräftigt worden (vgl Ausschußbericht BT-Drucks 11/5530, S 30 linke Spalte letzter Absatz und rechte Spalte vorletzter Absatz und Begründung zu Art 15 Nr 5 des Entwurfs ≪= Art 21 Nr 5 RRG 1992≫ S 70). Dieses Nachentrichtungsrecht schließt an die bisherigen Regelungen von Nachentrichtungsrechten an.
Die zeitliche Beschränkung des Nachentrichtungsrechts hatte zur Folge, daß in Israel lebende Verfolgte wie der Kläger, die bisher keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hatten, Fremdrentenzeiten allein mit nachentrichteten Beiträgen nicht in das Ausland zahlbar machen konnten. Darauf weist der Kläger zu Recht hin. Nach § 98 Abs 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) mußten zur Zahlbarmachung ins Ausland die im Geltungsbereich der Rentenversicherungsgesetze zurückgelegten Beitragszeiten überwiegen oder zumindest 60 Monate umfassen. Nachentrichten konnte der Kläger jedoch nur Beiträge für 36 Monate. Er hätte die notwendige Beitragszeit von 60 Monaten durch Entrichtung von laufenden freiwilligen Beiträgen ab 1. Januar 1990 erreichen können. Auf dieses Recht zur Beitragsentrichtung ab 1990 hat ihn die Beklagte im Bescheid vom 29. Januar 1993 auch hingewiesen. Die Vollendung des 65. Lebensjahres als Voraussetzung für den Beginn des Altersruhegeldes (ARG) nach § 25 Abs 5 AVG vor dem 1. Januar 1990 stand der Entrichtung nicht entgegen. Unter Geltung des AVG konnte der Versicherte nach § 25 Abs 6 AVG bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in Abs 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein sollte. Der Kläger hätte damit auch eine Rente nach den Vorschriften des AVG zahlbar machen können, da bei einer Beitragsentrichtung bis einschließlich Dezember 1991 und Verlegung des Versicherungsfalles in den Dezember 1991 die Rente mit Beginn 1. Januar 1992 noch nach den Vorschriften des AVG zu berechnen war (vgl BSG SozR 3-2600 Nr 3 und für Fallgestaltungen wie die vorliegende BSG Urteil vom 30. Juni 1997, Az: 4 RA 2/97 = HVBG-INFO 1997, 2339). Die Beklagte hat allerdings bis zu den angeführten Entscheidungen des BSG die Ansicht vertreten, in diesen Fällen sei die Rente nicht nach dem AVG zu berechnen. Selbst von diesem Rechtsstandpunkt aus wäre eine Zahlbarmachung durch Entrichtung freiwilliger Beiträge nach Inkrafttreten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) am 1. Januar 1992 möglich gewesen. Zusätzliche Fremdrentenzeiten hätten durch die Entrichtung von Beiträgen nach dem 1. Januar 1992 zahlbar gemacht werden können. Darauf hat die Beklagte im anhängigen Rechtsstreit zutreffend hingewiesen. Nach § 7 Abs 3 SGB VI dürfen freiwillige Beiträge vor bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters entrichtet werden und nach Maßgabe des § 272 SGB VI idF des Art 1 Nr 90 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) sind Entgeltpunkte aus Fremdrentenzeiten begrenzt auf die Höhe der Bundesgebiets-Beitragszeiten weiterhin in das Ausland zu leisten. Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt der Kläger aufgrund der persönlichen Gleichstellung in Art 3 Abs 1 Buchst a Abk Israel SozSich. Im Zeitpunkt der Zulassung zur Nachentrichtung im Jahr 1993, die zugleich das Recht zur laufenden freiwilligen Weiterversicherung begründete, hätte der Kläger somit die Fremdrentenzeiten durch Nachentrichtung und die Entrichtung freiwilliger Beiträge zahlbar machen können.
Die Nachentrichtung nach Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich ist grundlegend anders geregelt als die in § 22 WGSVG. Nach näherer Maßgabe von Nr 11 Buchst a Satz 2, Buchst b, c und d können die nach dieser Vorschrift Begünstigten Beiträge nur in Höhe des 1994 im Beitrittsgebiet geltenden Mindestbeitrags für alle Zeiten zwischen der Vollendung des 16. und des 65. Lebensjahres nachentrichten, soweit sie nicht schon mit Beitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften belegt sind. Die Nachentrichtung ist höchstens in dem Umfang zulässig, wie es zur Zahlung der auf § 17a FRG beruhenden Leistungen in das Ausland erforderlich ist. Personen, die bis zum 31. Oktober 1991 das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht genügend belegungsfähige Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufzuweisen haben, um die Rente in das Ausland zahlbar zu machen, können den Versicherungsfall verschieben, und höchstens für 17 zusätzliche Monate Beiträge in dem Umfang nachentrichten, daß die Rente aus Fremdrentenzeiten von 60 Monaten zahlbar wird. Diese Begrenzung des Nachentrichtungsrechts kann es im Einzelfall ausschließen, die Rente zahlbar zu machen (vgl Abendroth, Die Zusatzabkommen mit Israel und den USA, DAngVers 1996, 342, 346, 347). Bei der Nachentrichtung nach § 22 WGSVG, die auch das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung begründet, konnten dagegen Personen in der Lage des Klägers die Zahlbarmachung der Fremdrentenzeiten auf jeden Fall erreichen. Bei der Nachentrichtung nach dem Abkommen werden die Fremdrentenzeiten bei der Rentenberechnung lediglich nach den Werten des Beitrittsgebiets bewertet. Bei der Nachentrichtung nach § 22 WGSVG gilt diese Beschränkung nicht.
Diese beiden Nachentrichtungsregelungen sind demnach so unterschiedlich, daß ein abstrakter Günstigkeitsvergleich nicht möglich ist. Im Einzelfall kann die eine oder die andere Regelung günstiger sein. Die Unterschiede sprechen dafür, das Nachentrichtungsrecht nach dem Abkommen auf die durch § 17a FRG erstmals Begünstigten zu beschränken und nicht ein nachträgliches Wahlrecht zwischen beiden Nachentrichtungsrechten einzuräumen, wie es der Kläger im Ergebnis erreichen will. Nur bei der hier befürworteten Auslegung ist ein solches Wahlrecht jedenfalls bei der Anerkennung von Fremdrentenzeiten nach § 20 WGSVG vor dem ZAbk ausgeschlossen.
Bestünde für alle diejenigen ein Wahlrecht zwischen den beiden Nachentrichtungsrechten, bei denen erstmals nach dem 1. Juli 1990 Fremdrentenzeiten auch unter Anwendung des § 17a FRG anerkannt sind, ergäben sich auch Folgeprobleme, die dagegen sprechen, daß ein solches Wahlrecht gewollt ist. Die Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich wäre unvollständig, weil sie in diesem Fall nicht geregelt hätte, ob Verfolgte, die ihr Nachentrichtungsrecht nach § 22 WGSVG bereits ausgeübt haben und eine Rente unter Anrechnung von Fremdrentenzeiten beziehen, das Nachentrichtungsrecht nach der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich zusätzlich ausüben können. Geht man davon aus, daß beide Nachentrichtungsrechte überhaupt nebeneinander bestehen, so wäre nach dem Wortlaut der Nr 11 dieses Recht nicht ausgeschlossen. Die Beklagte müßte dann aber Fremdrentenzeiten nach zwei verschiedenen Werten berücksichtigen. Soweit Fremdrentenzeiten schon ohne die Nachentrichtung nach der Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich berücksichtigt waren, wären sie mit den Werten des FRG für Bundesgebietszeiten zu berücksichtigen, im übrigen mit den Werten des Beitrittsgebiets. Es erscheint ausgeschlossen, daß dies gewollt war. Die Berechnungsvorschriften in Nr 11 Buchst e Schlußprot Abk Israel SozSich sprechen vielmehr dafür, daß nur eine einheitliche Bewertung aller Fremdrentenzeiten und aller nachentrichteten Zeiten für möglich gehalten wurde.
Der Senat schließt nicht aus, daß die Nachentrichtung nach Nr 11 Schlußprot Abk Israel SozSich günstiger, dh rentabler ist, als eine Nachentrichtung nach den §§ 21 und 22 WGSVG oder wie hier nur nach § 22 Abs 1 Satz 1 WGSVG. Jedoch sind für zwei Gruppen von Begünstigten zwei verschieden ausgestaltete Nachentrichtungsrechte geschaffen worden. Die Beschränkungen des Nachentrichtungsrechts in § 22 WGSVG sind bewußt eingefügt worden. Die unter Umständen kurzen Nachentrichtungszeiträume sind seinerzeit bekannt gewesen. Wenn anschließend für eine im Gesetz erstmals genannte Personengruppe eine Abkommensregelung über die Nachentrichtung getroffen wird, kann nicht angenommen werden, das Nachentrichtungsrecht nach der Abkommensbestimmung habe auch denjenigen neu eröffnet werden sollen, die bereits früher das Nachentrichtungsrecht nach § 22 WGSVG zuerkannt bekommen hatten.
Demnach erwies sich die Revision der Beklagten als begründet. Das angefochtene Urteil des LSG war aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen