Leitsatz (amtlich)
Nach BVG § 84 Abs 2 Nr 2 Buchst f und g sind am 1950-10-01 die Bestimmungen außer Kraft getreten, die zur Ergänzung des Wehrmachtsfürsorgegesetzes und Wehrmachtsversorgungsgesetzes und des Einsatzwehrmachtfürsorgegesetzes und Einsatzwehrmachtversorgungsgesetzes erlassen worden sind; dazu hat auch der Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 2.3.1942 - 30/31A-684/42 AWA/WV IVb - gehört; für die Frage, ob nach BVG § 3 Abs 2 militärähnlicher Dienst geleistet worden ist, kommt es deshalb auf diesen Erlaß nicht an.
Leitsatz (redaktionell)
Einzelne Voraussetzungen für die Entstehung eines Rechtsverhältnisses können nicht selbständig Gegenstand einer Feststellung sein. Das BVG beruht auf dem Grundgedanken, daß von seinem Inkrafttreten an die Tatbestände der BVG §§ 1 bis 5 die alleinige Grundlage der Versorgung bilden.
Orientierungssatz
Eine Zurückweisung an die Verwaltung ist im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig.
Normenkette
BVG § 84 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f Fassung: 1950-12-20, Buchst. g Fassung: 1950-12-20, § 3 Abs. 2 Fassung: 1950-12-20, § 1 Fassung: 1950-12-20; SGG § 159 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. November 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger war vom 1. August 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Heereswaffenamt als Ingenieur im Angestelltenverhältnis tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Pulverladungen für verschiedene Arten von Geschützen zu berechnen und Schießversuche auf in- und ausländischen Schießplätzen durchzuführen. Er beantragte am 31. Januar 1952 Versorgung nach den Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer Nervenlähmung in beiden Beinen, im rechten Unterarm und in der linken Hand und behauptete, diese Gesundheitsstörungen seien auf Überanstrengung während der Tätigkeit beim Heereswaffenamt zurückzuführen. Das Versorgungsamt II B... lehnte den Antrag durch Bescheid vom 10. Februar 1953 ab; der Kläger habe Zivildienst und nicht militärähnlichen Dienst geleistet; sein Einsatz sei nicht mit kriegseigentümlichen Gefahren verbunden gewesen. Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Berlin am 10. Februar 1954 zurück.
In der Klage begehrte der Kläger, "den Versorgungsanspruch zuzugestehen". Nach der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts (SG.) Berlin vom 16. Mai 1956 beantragte er, "unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Nervenlähmung in beiden Beinen, im linken Unterarm und in der linken Hand als Versorgungsleiden anzuerkennen". Das SG. hob durch Urteil vom 16. Mai 1956 die Bescheide vom 10. Februar 1953 und vom 10. Februar 1954 auf, stellte fest, "daß der Dienst des Klägers bei dem Heereswaffenamt während des Krieges als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG zu gelten habe", und verurteilte den Beklagten, "den Versorgungsantrag des Klägers nunmehr sachlich zu prüfen, die hierzu noch erforderlichen Ermittlungen anzustellen und Unterlagen herbeizuziehen und dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen". Das Landessozialgericht (LSG.) Berlin hob dieses Urteil durch Urteil vom 16. November 1956 auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG. zurück: Das Urteil des SG. leide an wesentlichen Mängeln des Verfahrens; das SG. habe den Kläger nicht veranlaßt, sachdienliche Anträge zu stellen (§ 106 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); der Kläger habe nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte und die Anerkennung der Nervenlähmung, sondern die ihm dafür zustehende Versorgung begehrt; das SG. habe aber nicht einmal über den in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Antrag entschieden; die Feststellung im Urteil, daß der Dienst beim Heereswaffenamt als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG zu gelten habe, sei verfahrensrechtlich nicht zulässig, sie betreffe nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; soweit in dem Urteil ausgesprochen sei, der Beklagte habe den Versorgungsantrag sachlich zu prüfen, weitere Ermittlungen anzustellen und dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, entspreche dies nicht dem Antrag des Klägers; das Urteil enthalte insoweit eine verfahrensrechtlich unzulässige Rückverweisung an die Verwaltungsbehörde; die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung des Rechtsstreits seien auch deshalb angezeigt, weil noch tatsächliche Feststellungen nötig seien; das SG. habe den Begriff des militärischen oder militärähnlichen Dienstes nicht richtig ausgelegt; seit dem 1. April 1940 sei jeder Einsatz eines Zivilangestellten der Wehrmacht im Ausland als militärähnlicher Dienst anzusehen gewesen; nach dem Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) vom 2. März 1942 seien Zivilangestellte der Wehrmacht vom 1. April 1940 an den versorgungsrechtlichen Vorschriften für Soldaten und Wehrmachtbeamte unterstellt gewesen; das BVG habe für diesen Personenkreis den Anspruch auf Versorgung nicht einschränken wollen; der Erlaß des OKW gelte indes nicht für jeden Auslandsaufenthalt, insbesondere nicht für Dienstreisen im Ausland; ob der Kläger nach diesen Grundsätzen militärähnlichen Dienst geleistet habe und ob seine Gesundheitsstörungen hierauf zurückzuführen seien, müsse das SG. noch klären. Die Revision ließ das LSG. zu. Das Urteil wurde dem Beklagten am 6. Dezember 1956 zugestellt; am 18. Dezember 1956 legte er Revision ein und beantragte,
unter Abänderung des Urteils des LSG. Berlin vom 16. November 1956 der Berufung gegen das Urteil des SG. Berlin vom 16. Mai 1956 stattzugeben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG. aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Am 28. Januar 1957 begründete er die Revision: Das LSG. habe die §§ 1, 3 Abs. 2 BVG verletzt; der Erlaß des OKW vom 2. März 1942 sei nicht anwendbar; nach § 3 Abs. 2 BVG gelte der Dienst eines Zivilangestellten der Wehrmacht nur dann als militärähnlicher Dienst, wenn er mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen sei; an frühere versorgungsrechtliche Vorschriften sei der Beklagte bei der Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche nach dem BVG nicht gebunden; auch bei einem Einsatz im Ausland müsse daher stets geprüft werden, ob er mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren verbunden gewesen sei; bei dem Einsatz des Klägers hätten diese Voraussetzungen nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das LSG. hat im Ergebnis mit Recht das Urteil des SG. aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG. zurückverwiesen.
1. Das SG. hat im Tenor seines Urteils festgestellt, daß der Dienst des Klägers bei dem Heereswaffenamt während des Krieges als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG zu gelten habe. Mit Recht hat das LSG. diese Feststellung verfahrensrechtlich nicht für zulässig gehalten. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Dabei können auch einzelne Beziehungen oder Berechtigungen aus dem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (vgl. BSG. 4 S. 184 [185] mit weiteren Hinweisen), aber nicht einzelne Voraussetzungen für die Entstehung eines Rechtsverhältnisses. Auch die Frage, ob der Kläger militärähnlichen Dienst geleistet hat, betrifft nur eine tatsächliche Voraussetzung des Versorgungsanspruchs, aber nicht ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 SGG (vgl. BSG. 7 S. 3 [5]). Die selbständige Feststellung einer einzelnen rechtserheblichen Tatsache ist verfahrensrechtlich unzulässig; sie kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage und eines Feststellungsurteils sein (BSG. 7 S. 3).
Der Kläger hat die Feststellung, daß er während des Krieges militärähnlichen Dienst geleistet habe, auch gar nicht begehrt. Nach der Sitzungsniederschrift des SG. vom 16. Mai 1956 hat er beantragt, "unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Nervenlähmung in beiden Beinen, im rechten Unterarm und in der linken Hand als Versorgungsleiden anzuerkennen". Selbst in dieser Formulierung läßt der Antrag, insbesondere zusammen mit der Begründung der Klage, deutlich erkennen, daß es dem Kläger neben der Aufhebung der ablehnenden Bescheide nicht auf die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache - des militärähnlichen Dienstes - als Voraussetzung des Versorgungsanspruchs, sondern auf die Zuerkennung dieses Anspruchs selbst angekommen ist. Für dieses Begehren kommt im richtig verstandenen Interesse des Klägers nicht eine Feststellungsklage, sondern eine Aufhebungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) oder eine Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, welche Klageart in diesem Falle die richtige ist. Jedenfalls ist der Antrag des Klägers nicht sachdienlich gewesen; er diente nicht der Erledigung des Rechtsstreits. Das SG. hätte deshalb darauf hinwirken müssen, daß der Kläger je nach seinem Begehren einen sachdienlichen Antrag stellt. Es ist ferner unerheblich, ob der Kläger auch die Feststellung hat begehren wollen, daß seine Leiden Schädigungsfolgen im Sinne des BVG seien und ob für eine solche Feststellung ein berechtigtes Interesse bestanden hat (vgl. Urteil des BSG. vom 10.12.1958, 11/9 RV 1148/57). Es darf jedenfalls nicht allein auf eine solche Feststellung erkannt werden, wenn neben der Aufhebung des ablehnenden Bescheides die Zuerkennung von Leistungen begehrt wird (vgl. BSG. 5 S. 121 [123]).
Das SG. hat auch insoweit gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, als es den Beklagten verurteilt hat, den Versorgungsantrag des Klägers nunmehr sachlich zu prüfen, die noch erforderlichen Ermittlungen anzustellen, Unterlagen beizuziehen und dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Zwar muß das SG. im Urteil die Verpflichtung aussprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn es die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder ablehnenden (vgl. BSG. 7 S. 46 [50]) Verwaltungsaktes für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif hält (§ 131 Abs. 2 SGG); hält es die Unterlassung eines Verwaltungsaktes für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 131 Abs. 3 SGG). Der Ausspruch einer Verpflichtung ist in diesem Falle aber weder nach § 131 Abs. 2 noch nach Abs. 3 möglich gewesen. Die Sache ist nicht spruchreif und auch sonst nicht soweit geklärt gewesen, daß eine Verpflichtung nach § 131 SGG hätte ausgesprochen werden können. Das SG. hat nur Feststellungen über den militärähnlichen Dienst getroffen, die übrigen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs aber offen gelassen. Es hat den Sachverhalt nicht selbst geklärt, wozu es nach § 103 SGG verpflichtet gewesen wäre, es hat vielmehr in Verkennung der ihm nach § 103 SGG obliegenden Pflicht für geboten gehalten, "die Sache nochmals der Versorgungsbehörde zur Abwicklung der ihr zukommenden ureigenen Tätigkeit, nämlich der sachlichen Prüfung durch den versorgungsärztlichen Dienst sowie der sachlichen Ermittlungen und Herbeiziehung von Unterlagen und sonstigen Beweismitteln zuzuleiten" Das SG. hat danach die Sache zur Aufklärung des Sachverhalts an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen wollen. Eine solche Zurückverweisung ist im sozialgerichtlichen Verfahren aber nicht zulässig (BSG. 2 S. 94).
2. Das LSG. hat sein Urteil auch darauf gestützt, daß noch weitere Feststellungennötig seien; das SG. habe den Begriff des militärähnlichen Dienstes nicht richtig ausgelegt, bei der Beurteilung dieser Frage sei der Erlaß des OKW vom 2. März 1942 (Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsbestimmungen 1942 S. 136 Nr. 185) zu berücksichtigen. Die Ausführungen hierüber gehören zu der rechtlichen Beurteilung, von der das LSG. bei der Aufhebung des Urteils des SG. ausgegangen ist; das SG. hat diese Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 159 Abs. 2 SGG). Der Senat muß daher prüfen, ob diese Beurteilung zutrifft.
Das LSG. hat festgestellt, der Kläger habe nicht nach deutschem Wehrrecht als Soldat oder Wehrmachtsbeamter Dienst geleistet, er sei bei der Wehrmacht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen; es hat deshalb zu Recht angenommen, es habe sich nicht um militärischen Dienst im Sinne von § 2 Abs. 1 BVG, Buchst. a, gehandelt. Zu Unrecht hat das LSG. dagegen angenommen, die Frage, ob der Kläger militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet habe, sei nach dem Erlaß des OKW vom 2. März 1942 zu beurteilen. Nach diesem Erlaß sind reichesdeutsche Gefolgschaftsmitglieder (Angestellte und Arbeiter der Wehrmacht) bei Truppen und Wehrmachtsdienststellen in Gebieten außerhalb der Reichsgrenze auf Grund des § 35 des Wehrgesetzes bei Körperschäden, die bei Soldaten als Wehrdienstbeschädigung hätten anerkannt werden müssen, den Vorschriften des Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetzes (WFVG) und des Einsatz-Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetzes (EWFVG) unterworfen gewesen.
Auf diese Regelung kann die Versorgung nach dem BVG nicht gestützt werden. Das BVG beruht, wie den Übergangsvorschriften (§§ 84 bis 86) zu entnehmen ist, auf dem Grundgedanken, daß von seinem Inkrafttreten an die Tatbestände der §§ 1 bis 5 BVG die alleinige Grundlage für die Versorgung bilden (BSG. 4, 21 [25] mit weiteren Hinweisen, ferner Urteil des BSG. vom 14.1.1958, 11/8 RV 887/55). Nach § 1 Abs. 1 BVG erhält auf Antrag aber nur Versorgung, wer u.a. durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Nur wenn die Tatbestände der §§ 1 bis 5 BVG erfüllt sind, kann Versorgung nach dem BVG gewährt werden. Die Tatbestandsmerkmale des militärischen oder militärähnlichen Dienstes sind allein nach den §§ 2, 3 und 4 BVG zu beurteilen. Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 BVG, Buchst. f und g, sind am 1. Oktober 1950 auch die Bestimmungen außer Kraft getreten, die zur Ergänzung des WFVG und des EWFVG erlassen worden sind; dazu hat auch der Erlaß des OKW vom 2. März 1942 gehört, der deutsche Angestellte und Arbeiter der Wehrmacht in bestimmtem Umfange in die Versorgung nach dem WFVG und dem EWFVG einbezogen hat; beschädigte Gefolgschaftsmitglieder haben zum Personenkreis des § 66 WFVG, ihre Hinterbliebenen zum Personenkreis der §§ 104, 105, 111 Abs. 2 gehört (vgl. Nr. 8 der mit dem Erlaß bekanntgegebenen Zusätze).
Dem Erlaß des OKW ist auch nicht, wie das LSG. meint, zu entnehmen, daß jeder Einsatz bei Truppen und Wehrmachtsdienststellen außerhalb der früheren Reichsgrenzen seit dem 1. April 1940 als militärischer Dienst anzusehen gewesen sei, sofern ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit der Wehrmacht bestanden habe. Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG ist nach § 2 Abs. 1 Buchst. a BVG nur der nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtsbeamter. Das OKW hat aber nur verfügt, daß die bei Truppen und Wehrmachtsdienststellen außerhalb der Reichsgrenzen beschäftigten deutschen Gefolgschaftsmitglieder für Körperschäden, die bei Soldaten als Wehrdienstbeschädigung hätten anerkannt werden müssen, Versorgung nach dem WFVG und dem EWFVG erhalten. Sie sind insoweit wie Soldaten zu behandeln gewesen und dem Personenkreis des WFVG und des EWFVG gleichgestellt worden. An ihrem Dienstverhältnis hat sich dadurch nichts geändert. Sie haben auch nicht deswegen nach deutschem Wehrrecht Dienst als Soldaten oder Wehrmachtsbeamte geleistet, weil die Zivilangestellten der Wehrmacht für die Dauer einer Anordnung nach § 35 des Wehrgesetzes Angehörige der Wehrmacht im Sinne des § 21 des Wehrgesetzes (Soldaten und Wehrmachtsbeamte) gewesen sind (§ 35 Satz 2 des Wehrgesetzes). Das OKW hat in dem Erlaß vom 2. März 1942 lediglich die Vorschriften des WFVG und des EWFVG auf deutsche Gefolgschaftsmitglieder der Wehrmacht für anwendbar erklärt. Sie sind damit aber nicht Angehörige der Wehrmacht im Sinne des § 21 des Wehrgesetzes geworden; sie sind ihnen nicht bei der Anwendung des Wehrgesetzes, sondern nur bei der Anwendung des WFVG und des EWFVG gleichgestellt worden.
In diesem Umfang hat das BVG die Versorgung von Angestellten und Arbeitern, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Wehrmacht gestanden haben, aber nicht übernommen. Nach dem Erlaß des OKW haben die Vorschriften des WFVG und des EWFVG für alle deutschen Angestellten und Arbeiter gegolten, die auf Grund eines Arbeitsvertrages, der VO zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 206) oder auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) bei außerhalb der Reichsgrenzen befindlichen Truppen und Wehrmachtsdienststellen Dienst geleistet haben (vgl. Nr. 1, 2, 4 und 5, der mit dem Erlaß bekanntgegebenen Gesetze). Diese Dienstleistungen entsprechen nicht ohne weiteres dem militärähnlichen Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG. Von den Dienstleistungen dieser Art gilt vielmehr schlechthin als militärähnlicher Dienst nur der Dienst auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (§ 3 Abs. 1 Buchst. k BVG), der Zivildienst bei der Wehrmacht auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages dagegen lediglich insoweit, als der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren verbunden gewesen ist (§ 3 Abs. 2 BVG). Ob nach § 3 Abs. 2 BVG militärähnlicher Dienst geleistet worden ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles besonders zu prüfen; die Feststellungen des LSG. sind insoweit nicht erschöpfend, sie reichen nicht aus für die Schlußfolgerung, der Einsatz des Klägers sei nicht mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen. Das SG. wird vielmehr insoweit noch weitere Ermittlungen anzustellen haben (vgl. auch Urteil des BSG. vom 19. März 1959 - 10 RV 561/57 -). Der Erlaß des OKW jedenfalls bietet keinen Anhalt dafür, daß jeder Einsatz von Zivilangestellten bei einer außerhalb der Reichsgrenzen befindlichen Truppe oder Wehrmachtsdienststelle - außer Dienstreisen - mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren verbunden gewesen sei.
3. Die Aufhebung des Urteils des SG. und die Zurückverweisung der Sache sind begründet, weil das Verfahren des SG. an wesentlichen Mängeln leidet; im Ergebnis hat das LSG. das Urteil des SG. mit Recht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG. zurückverwiesen. Die Revision ist danach nicht begründet. Sie ist nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen