Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 10.10.1957) |
SG Berlin (Urteil vom 12.04.1957) |
Tenor
Die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 1957 und des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 1957 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1956 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, durch Bescheid die Leistungen festzustellen, die der Beigeladenen wegen ihres Arbeitsunfalles vom 30. September 1955 zu gewähren sind.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Entschädigungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 30. September 1955, durch den Frau F. einen Bruch des 13. Brustwirbels erlitt. Zu dem Unfall war es nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG.) auf folgende Weise gekommen: Frau F. war seit langem befreundet mit der Tochter der Frau S. einer damals 75 Jahre alten Dame, welcher in Berlin-Wilmersdorf ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einem etwa 500 qm großen Obstgarten gehört. Während einer längeren Abwesenheit der Tochter bewohnte Frau F. in diesem Hause ein ihr unentgeltlich überlassenes Zimmer; sie zahlte lediglich ihre Unkosten für Gas und Strom, wirtschaftete selbständig und betätigte sich – abgesehen von gelegentlicher Hilfe beim Abwaschen – nicht im Haushalt der Frau S. In diesem Haushalt wurde zweimal wöchentlich eine Aufwartefrau beschäftigt. Den Garten hatten stets Frau S. und ihre Tochter bearbeitet, sie hatten auch die Obstbäume immer selbst oder allenfalls mit Hilfe von Verwandten abgeerntet; nur für das Bäumeschneiden war ein Berufsgärtner hinzugezogen worden. Am Mittag des 30. September 1955 äußerte Frau S. zu Frau F., wegen der Abwesenheit der Tochter – diese wurde erst in einigen Wochen zurückerwartet – sei es leider nicht möglich, die reifen Birnen abzunehmen, die nun wohl verkommen müßten. Frau F. erbot sich darauf wenigstens die reifsten Birnen – es handelte sich um eine Menge von einigen Körben – von den Bäumen zu pflücken. Sie holte sich sodann, während Frau S. Mittagsruhe hielt, eine im Garten stehende Leiter und brach damit beim Pflücken zusammen.
Der anläßlich dieses Unfalls von Frau F. gegen Frau S. angestrengte Schadensersatzprozeß wurde gemäß § 901 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgesetzt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Oktober 1956 den Entschädigungsanspruch der Frau F. ab: Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 RVO sei nicht gegeben, weil der Unfall sich nicht auf einer Arbeitsstätte des allgemeinen Arbeitsfeldes ereignet habe, das Birnenabnehmen keine ernsthafte Arbeit von wirtschaftlichem Wert gewesen und die Tätigkeit auch nicht in einer arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeit verrichtet worden sei.
Die von Frau S. und Frau F. hiergegen erhobenen Klagen sind vom Sozialgericht (SG.) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 12. April 1957 abgewiesen worden: Die Klägerin Frau F. sei nicht wie ein nach § 537 Nr. 1 RVO Versicherter tätig geworden, das Birnenpflücken habe vielmehr eine in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit erbrachte und deshalb unversicherte Gefälligkeitsleistung dargestellt, die auch wirtschaftlich nicht ins Gewicht gefallen sei.
Gegen dieses Urteil hat nur Frau S. Berufung eingelegt. Das LSG. hat Frau F. gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen und durch Urteil vom 10. Oktober 1957 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin sei nach § 902 RVO sachlegitimiert. Für den Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 RVO sei zwar ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Tätigwerdenden und eine entsprechende Weisungsbefugnis des Unternehmers nicht erforderlich, auf das Motiv für das Tätigwerden komme es somit nicht an. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift sei jedoch zu folgern, daß die geleistete Arbeit nicht nur für den, zu dessen Nutzen sie geleistet werde, einen wirtschaftlichen Vorteil bieten, sich also nicht nur aus dessen Sicht als wirkliche Arbeit darstellen, sondern daß sie auch aus der Sicht des allgemeinen Arbeitsmarktes objektiv die Merkmale einer versicherten Arbeit tragen müsse. Es müsse sich also um eine üblicherweise von bezahlten Kräften verrichtete Tätigkeit handeln. Um hier eine nicht versicherte von einer versicherten Tätigkeit abzugrenzen, sei aber noch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unternehmer ohne das Einspringen des Verunglückten für die von diesem übernommene Tätigkeit eine bezahlte Kraft hätte einstellen müssen; es genüge dabei nicht, daß für derartige Arbeiten üblicherweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezahlte Kräfte zur Verfügung stünden, ohne daß im Einzelfall von diesen Kräften auch wirklich, Gebrauch gemacht worden wäre. Hiernach sei die Beigeladene bei dem Birnenpflücken nicht versichert gewesen. Nach ihren Angaben im ersten Rechtszuge sei sie lediglich für die verreiste Tochter des Hauses eingesprungen, und ohne ihr Einspringen hätte die Klägerin keine bezahlte Kraft zum Birnenpflücken eingestellt. Die Klägerin und ihre Tochter hätten die Bäume stets selbst – allenfalls nur mit Hilfe eines zufällig anwesenden Verwandten oder Bekannten – abgeerntet. Eine bezahlte Kraft sei für das Obstpflücken bisher niemals herangezogen und eine derartige Heranziehung wäre auch im hier streitigen Falle nicht in Betracht gezogen worden, zumal da es sich nur um einige Körbe voll Birnen gehandelt habe und die Obsternte auch niemals verkauft, sondern nur im Haushalt sowie im Verwandten- und Freundeskreis verbraucht worden sei. Darum könne unerörtert bleiben, ob und inwiefern das Pflücken der Birnen, die ohne die Hilfe der Beigeladenen wahrscheinlich am Baum verfault wären, einen wirtschaftlichen Wert für die Klägerin dargestellt hätte. Die Beigeladene sei jedenfalls nicht „wie ein nach § 537 Nr. 1 bis 9 Versicherter”, sondern lediglich wie die – bei Gartenarbeiten nicht versicherte – Tochter des Hauses tätig geworden. Auch aus § 537 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 10 RVO ergebe sich kein Versicherungsschutz, denn ein Hausgarten der hier vorliegenden Art. gelte gemäß § 917 RVO nicht als landwirtschaftliches Unternehmen. – Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 29. Oktober 1957 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. November 1957 Revision eingelegt und sie zugleich folgendermaßen begründet: Entscheidend für den Versicherungsschutz nach § 537 Nr. RVO sei, ob für die betreffende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufsmäßige Hilfskräfte zur Verfügung stünden; dagegen komme es nicht darauf an, ob tatsächlich im einzelnen Fall eine bezahlte Kraft eingestellt oder schon früher beschäftigt worden sei oder ob dies beabsichtigt worden wäre, wenn die Beigeladene nicht ausgeholfen hätte. Für Arbeitsleistungen geringen Umfangs bediene man sich häufig eines unentgeltlich tätigwerdenden Helfers. Hinge etwa – wie das LSG. angenommen habe – der Versicherungsschutz davon ab, wer früher das Obst geerntet habe, so käme man in Fällen, die nach der Art. der Hilfeleistung völlig gleichgelagert seien, zu verschiedenen Ergebnissen. Die von der Beigeladenen verrichtete Tätigkeit des Obstpflückens habe einem ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Zweck für den Haushaltsbetrieb der Klägerin gedient, sei also mit einer bloßen Gefälligkeitshandlung nicht zu vergleichen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und
des Bescheids der Beklagten diese für verpflichtet zu erklären, durch Bescheid die Leistungen
festzustellen, die der Beigeladenen aus Anlaß
ihres Unfalls vom 30. September 1955 zu gewähren sind.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 (BSG. 5 S. 168) und meint, die angefochtene Entscheidung stehe hiermit nicht in Widerspruch: Eine reine Gefälligkeitshandlung oder eine Betätigung wie eine Tochter des Hauses falle selbst bei weitester Auslegung nicht unter § 537 Nr. 10 RVO.
Die Beigeladene: hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen und keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist statthaft durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und demnach zulässig. Sachlich ist sie auch begründet.
Zutreffend ist das LSG. davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 902 RVO als Unternehmerin für die unfallbringende Tätigkeit der Beigeladenen berechtigt war, deren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. BSG. 5 S. 168, 170; 7 S. 195, 1967).
Für die Anwendung des § 537 Nr. 10 in Verbindung mit Nr. 1 RVO kommt es nach Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG. 5 S. 168 ff.) darauf an, daß es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, daß sie dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und daß durch diese Tätigkeit ein innerer, ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird; ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Tätigwerdenden zum Unternehmer braucht dagegen hierbei nicht vorzuliegen, auch sind die Beweggründe des Handels für den Versicherungsschutz unerheblich. Von dieser Auffassung ist seither nur das LSG. Nordrhein-Westfalen abgewichen (Breithaupt, 1958 S. 117); im übrigen hat sich ihr jedoch die neuere Rechtsprechung – soweit ersichtlich – einhellig angeschlossen (vgl. Bayer. LSG. Breithaupt 1957 S. 997; LSG. Niedersachsen, Breithaupt 1958 S. 312 und 1959 S. 299; LSG. Hamburg, Breithaupt 1958 S. 822; LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1959 S. 301 und 706; Hess. LSG., BG. 1958 S. 512).
Im vorliegenden Fall ist auch das LSG. Berlin im allgemeinen diesen Grundsätzen gefolgt. Um hier im Rahmen dieser Grundsätze eine nicht versicherte Betätigung von einer versicherten Arbeitsleistung abzugrenzen, hat sich das LSG. jedoch auf Erwägungen gestützt, die nach der Auffassung des Senats nicht dem Sinn des § 537 Nr. 10 RVO entsprechen. Zwar ist auch nach Ansicht des Senats nicht schlechthin jede Tätigkeit, die einem Unternehmen dient und dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, nach dieser Vorschrift versichert. Es muß sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art. nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen; sie muß also unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt (vgl. BSG. 5 S. 168, 174). Es mag sein, daß bei Anwendung dieses Maßstabs eine Vielzahl von Verrichtungen – namentlich im „Unternehmen” eines Privathaushalts, um den es sich hier handelt – für den Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 RVO in Betracht käme. Dadurch wird jedoch nach Meinung des Senats der vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt nicht gerechtfertigt. Dieser führt – in weitgehender Übereinstimmung mit – Ausführungen in einem Urteil des LSG. Hamburg (Breithaupt 1956 S. 239, 241/42) – zu dem Ergebnis., daß es ausschlaggebend darauf ankommt, ob der betreffende wirtschaftliche Erfolg ohne die unentgeltliche Gefälligkeitshilfe nur durch eine berufsmäßige Arbeitskraft hätte herbeigeführt werden können und ob der Unternehmer auch gewillt und in der Lage gewesen wäre, eine solche Kraft einzustellen und zu bezahlen. Nur unter dieser Voraussetzung soll – wie das vom LSG. Hamburg (a.a.O.) gebildete, mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbare Beispiel einer Tätigkeit im Obstgarten deutlich zeigt – die unentgeltlich geleistete vorübergehende Hilfe aus der Sicht des allgemeinen Arbeitsmarktes die Merkmale einer versicherten Tätigkeit aufweisen. Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß im Garten der Klägerin ein Berufsgärtner – abgesehen vom Bäumeschneiden – nie beschäftigt worden war, sondern daß insbesondere das Obstpflücken stets von der Klägerin und ihrer Tochter, allenfalls aber von hilfsbereiten Verwandten oder Freunden besorgt wurde.
Würde man aber den Versicherungsschutz nach diesem Merkmal abgrenzen, so liefe das darauf hinaus, daß derjenige, der sich bezahlte Arbeitskräfte für seinen Privathaushalt oder Kleinbetrieb überhaupt nicht leisten kann oder jedenfalls aus Sparsamkeit ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern auszukommen trachtet, einem Helfer, der bei einer dringenden, sonst nicht zu bewältigenden Arbeit uneigennützig einspringt, für den dabei eintretenden Unfall persönlich schadensersatzpflichtig wird, nicht hingegen – in einem sonst gleichliegenden Fall – der Gutsituierte, dessen bezahlter Arbeitnehmer zufällig für die betreffende Tätigkeit nicht verfügbar ist. Weder vom Standpunkt des Unternehmers noch aus der Interessenlage des Helfers lassen sich so unterschiedliche Ergebnisse überzeugend begründen. Dies spricht, wie die Revision mit Recht vorträgt, gegen die Richtigkeit der vom LSG. vertretenen Gesetzesauslegung. Zu dieser Auslegung nötigt auch nicht das vom erkennenden Senat für § 537 Nr. 10 RVO aufgestellte Erfordernis einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, vielmehr beruht sie auf einer der gesetzlichen Unfallversicherung wesensfremden Erwägung.
Nach Ansicht des Senats ist es statt dessen entscheidend darauf abzustellen, daß es sich bei den nach § 537 Nr. 10 RVO versicherten Tätigkeiten um ernstliche Arbeitsleistungen handeln muß, die ihrer Art. nach sonst von Personen verrichtet werden könnten, welche in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Dagegen setzt der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nicht voraus, daß – ohne Eingreifen der unentgeltlichen tätigwerdenden Helfer – der Unternehmer die Tätigkeiten von bezahlten Arbeitskräften hätte verrichten lassen. Wo hiernach im Einzelfall die Grenze für den Versicherungsschutz zu ziehen ist, wo also nicht mehr von einer ernstlichen, dem Unternehmen dienenden Arbeitstätigkeit gesprochen werden kann, brauchte der Senat aus Anlaß dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden. Denn die Tätigkeit des Obstpflückens, bei der die Beigeladene verunglückte, stellte jedenfalls ihrem beabsichtigten Umfang nach – es waren mehrere Körbe voll Birnen abzuernten – durchaus eine ernstliche, dem Haushalt der Klägerin dienende und auch wirtschaftlich nicht ganz unbedeutende Arbeitstätigkeit dar (vgl. den insoweit ähnlichen Sachverhalt im Urteil des LSG. Baden-Württemberg, NJW. 1957 S. 1575).
Auch die von der Beklagten geteilte Auffassung des LSG., die Beigeladene sei nicht wie ein Versicherter, sondern wie die Tochter des Hauses tätig geworden, ist nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt. Es hat sich im vorliegenden Fall nicht um eine verwandtschaftliche Gefälligkeit gehandelt, die von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen ihr Gepräge erhielt, sondern um eine ernstliche, wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung im Haushalt; bei solchen Arbeitstätigkeiten wird aber ein Außenstehender regelmäßig nicht wie ein Familienmitglied tätig, denn die Art. der Tätigkeit hat keine innere Beziehung zur familiären Stellung.
Auf die somit begründete Revision der Klägerin mußten die Urteile der Vorinstanzen und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Das Klagbegehren ist hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, durch Bescheid die der Beigeladenen wegen ihres Arbeitsunfalls vom 30. September 1955 zu gewährenden Leistungen festzustellen, in jeder Beziehung spruchreif. Der Senat konnte deshalb, nachdem die Klägerin ihren Revisionsantrag entsprechend berichtigt hatte, auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten erkennen (§§ 170 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 2 SGG, vgl. SozR. SGG § 131 Bl. Da 3 Nr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Brackmann, Schmitt, Dr. Baresel
Fundstellen