Leitsatz (amtlich)
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Schluß des Kalenderjahres entrichtet werden, für das sie gelten sollen, sind bezüglich GAL 1961 § 27 Abs 1 Buchst c als in dem Monat entrichtet anzusehen, für den sie bestimmt sind. RVO § 1418 ist entsprechend anzuwenden.
Normenkette
RVO § 1418 Fassung: 1957-02-23; GAL § 27 Abs. 1 Buchst. c Fassung: 1961-07-03
Tenor
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der am 16. April 1898 geborene Kläger beantragte am 22. März 1963 bei der Beklagten die Gewährung von Altersgeld vom 1. April 1963 an. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 17. Juli 1963 mit, über seinen Antrag könne nicht entschieden werden, solange sein Beitrag für Januar 1963 noch nicht gezahlt sei. Der ausstehende Betrag wurde daraufhin noch im Juli 1963 entrichtet. Alsdann bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 1963 das Altersgeld vom 1. Juli 1963 an.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger Altersgeld auch für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1963. Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Es war der Auffassung, daß die Leistungsvoraussetzungen für den Altersgeldbezug gemäß § 27 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 - GAL nF - (BGBl I 845) bereits ab 1. April 1963 erfüllt gewesen seien. Da die Beitragspflicht ohne Zutun der Beteiligten kraft Gesetzes entstehe, komme die Beitragsnachentrichtung der Beitragsentrichtung gleich. Nachentrichtete Beiträge müßten folglich als rechtzeitig entrichtet gelten. Altersgeld könne somit bereits von einem Zeitpunkt an gewährt werden, der vor dem der Nachentrichtung der Beiträge liege. Hinzu komme, daß trotz allgemein festgelegter Fälligkeitstermine (§ 16 Abs. 1 der Satzung) die Beiträge gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung von der Beklagten unmittelbar eingezogen würden. Dem Kläger hätte deshalb eine Beitragsrechnung zugesandt oder er hätte zumindest am Jahresbeginn auf die Fälligkeit des Beitrages hingewiesen werden müssen. Die Beklagte könne also den Leistungsbeginn nicht von der Bezahlung der Beiträge abhängig machen, insbesondere nicht, weil sie den verspäteten Leistungsbezug selbst verursacht habe. Berufung wurde zugelassen.
Die Beklagte legte gegen das Urteil unter gleichzeitiger Beifügung einer schriftlichen Einwilligungserklärung des Klägers Sprungrevision ein. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 27 Abs. 1 c GAL nF. Der vom Erstgericht verwandte Begriff "Nachentrichtung" sei vom Gesetzgeber erstmals durch das Altershilfe-Neuregelungsgesetz (AHNG) in Art. 2 § 7 in das Gesetz eingeführt und durch Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 23. Mai 1963 erweitert worden. Er betreffe und umfasse im Gegensatz zur Ansicht des SG nur den Personenkreis, der bislang noch keine Beiträge nach dem GAL entrichtet habe, dieses nunmehr aber voll nachholen müsse, falls er sich die Anwartschaft auf Altersgeld sichern oder erhalten wolle. Nicht jedoch betreffe dieser Begriff Personen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1957 oder später beitragspflichtig gewesen seien, es jedoch versäumt hätten, ihre Beiträge rechtzeitig zu bestimmten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Bei ihnen könne lediglich von einer verspäteten Entrichtung des Beitrages gesprochen werden, nicht von einer "Nachentrichtung". § 27 Abs. 1 GAL 61 verlange als Leistungsvoraussetzung ua, daß alle Beiträge entrichtet seien; es dürfe also keine Beitragsschuld mehr bestehen. Sei dies aber der Fall, müsse davon ausgegangen werden, daß für die Zeit nach dem 1. Oktober 1957 Beiträge nicht entrichtet worden seien, weil noch nicht der ganze beitragspflichtige Zeitraum bis zur Erfüllung der (übrigen) Leistungsvoraussetzungen mit Beiträgen ausgefüllt wäre. Erst wenn dies geschehen und damit auch die letzte Leistungsvoraussetzung erfüllt sei, könne vom Zeitpunkt der verspäteten Beitragszahlung an Altersgeld nach § 27 Abs. 1 GAL nF bewilligt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 6. Februar 1964 aufzuheben und die Klage gegen ihren Bescheid vom 9. September 1963 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Sprungrevision ist gemäß § 161 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, weil die gemäß § 23 GAL nF i. V. m. § 145 Nr. 2 SGG an sich unzulässige Berufung durch ausdrückliche Zulassung nach § 150 Nr. 1 SGG zulässig geworden war. Sie kann aber keinen Erfolg haben, da das SG im Ergebnis zutreffend dem Kläger bereits ab 1. April 1963 einen Anspruch auf Altersgeld zugebilligt hat.
Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung des Altersgeldes kommt im Falle des Klägers mit Rücksicht auf dessen Lebensalter und den Zeitpunkt der Hofabgabe allein § 27 Abs. 1 GAL nF in Frage. Diese Vorschrift verlangt als Voraussetzung für die Entstehung des Altersgeldanspruchs, daß verschiedene materielle (Anspruchs-) Voraussetzungen in der Person des Antragstellers nebeneinander, aber ausnahmslos erfüllt sein müssen. Hierunter fallen ua die Vollendung des 65. Lebensjahres, die Abgabe des Unternehmens im Sinne des GAL sowie eine Unternehmertätigkeit von mindestens 180 Kalendermonaten. Außerdem muß der Antragsteller für die gesamte Zeit, in der er nach dem 1. Oktober 1957 landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes gewesen war, Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet haben. Im vorliegenden Rechtsstreit sind bis auf die zuletzt genannte Anspruchsvoraussetzung sämtliche übrigen nach den bindenden Feststellungen des SG unstreitig erfüllt. Ebenso unstreitig ist, daß erst im Juli 1963 der letzte noch offene Monatsbeitrag aus der Unternehmertätigkeit des Klägers für Januar 1963 an die Beklagte entrichtet wurde. Zu entscheiden ist aber nun noch darüber, von welchem Zeitpunkt an die nachträgliche Beitragszahlung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des § 27 Abs. 1 c GAL nF bewirkt; ob vom Zeitpunkt der Entrichtung oder aber schon vom Beginn des Monats an, für den der Beitrag noch geschuldet und auch bestimmt war. Eine positive Regelung dieser Frage, wie sie sich etwa sinngemäß in § 1418 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Rentenversicherung der Arbeiter ergibt, findet sich nicht im GAL aF und nF; ebenso fehlt eine Vorschrift darüber, welche Zeitspanne zwischen dem Monat, für den der Beitrag noch geschuldet und dem, in dem er dann tatsächlich entrichtet wird, liegen darf, ohne daß der nachträglich entrichtete Beitrag als nicht mehr wirksam entrichtet zu gelten hat. Der Beklagten ist zuzugeben, daß derartige Fälle von nachträglich beglichenen, schon längere oder erhebliche Zeit offenstehenden Beitragsrückständen begrifflich nicht unter die vom Gesetzgeber erstmals durch das AHNG 61 in Art. 2 § 7 in das GAL eingeführte Bezeichnung "Nachentrichtung" fallen, deren Anwendungsbereich durch das AHNG 63 in Art. 2 § 7 und § 7 a noch erweitert wurde. Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser nachträglich eingeführten Übergangsbestimmungen lassen erkennen, daß eine Nachentrichtungsmöglichkeit von Beiträgen im Sinne der Art. 2 §§ 7 und 7 a nur für solche Fälle geschaffen wurde, in denen nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Beitragsfreiheit kraft Gesetzes oder auf Antrag hin bestand. Nicht jedoch war offensichtlich bei Schaffung dieser Nachentrichtungsmöglichkeit an die Fälle gedacht, in denen bei grundsätzlich schon seither bestehender Beitragspflicht nur einzelne oder mehrere Monatsbeiträge noch geschuldet werden.
Auch erfolgte in den §§ 22, 25, 26, 27, 6 und 7 des GAL nF, die vorwiegend das Leistungsrecht im engeren Sinne regeln und auf bestimmte Vorschriften oder Abschnitte der RVO Bezug nehmen, keine Verweisung auf § 1418 RVO, obwohl jene durchaus nahegelegen hätte und § 1418 RVO auf dem Gebiete der Arbeiterrentenversicherung Grundsätze für die Möglichkeit der wirksamen Nachentrichtung freiwilliger und Pflichtbeiträge aufstellt. Diese Grundsätze des § 1418 RVO und die zu ihnen entwickelte Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) und des BSG sind jedoch trotz Fehlens einer positiven Verweisungsnorm und mangels einer eigenen entsprechenden Regelung im GAL auf dem Gebiet des Altershilferechts für Landwirte entsprechend anzuwenden. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Auch die landwirtschaftliche Altershilfe will wie die anderen Versicherungszweige der Sozialversicherung einen echten sozialen Versicherungsschutz gegen bestimmte Lebensereignisse für einen berufsständisch fest umrissenen Personenkreis gewähren, sie muß deshalb ihrer Rechtsnatur nach in den eigentlichen Bereich der deutschen Sozialversicherung einbezogen werden. Sie bildet einen neuen Zweig derselben (vgl. hierzu ähnlich Schewe/Zöllner, Alterssicherung der Landwirte, S. E 11 bis 19; Kurt Noell, Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, Einführung S. 40 2. FF und die dort angegebene Literatur). Sie stellt das - gegenwärtig - letzte Glied eines Systems der Alterssicherung innerhalb der gesamten Sozialversicherung dar, auch wenn sie sich in ihrer Ausgestaltung im einzelnen von den bisher geläufigen gesetzlichen Alterssicherungen teilweise unterscheidet; zB darin, daß der als Altersgeld gewährte Betrag nicht der Sicherstellung des notwendigsten Lebensbedarfs des Versicherten dienen kann, sondern bewußt nur als Ersatz für das nach der Hofabgabe erfahrungsgemäß meist fehlende Bargeld (Taschengeld) gedacht ist, um einerseits eine rechtzeitige Hofabgabe in jüngere Hände zu fördern und andererseits den abgebenden alten Landwirt vor ständiger finanzieller Abhängigkeit bei Alltags-Beträgen vom Übernehmer zu bewahren. Die Sicherstellung seiner eigentlichen materiellen Existenzgrundlage nach der Hofabgabe durch die Einräumung von Wohnrechten und Gewährung des sachlichen Unterhalts sowie persönlicher Pflege etc. durch den Übernehmer wird dagegen vom Gesetzgeber beim alten, ehemaligen selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmer vorausgesetzt, ohne daß es hierfür des Schutzes der staatlichen Sozialversicherung bedürfe. Dennoch lassen sich bei der Alterssicherung systematisch weitgehende Übereinstimmungen erkennen. Vor allem in dem Umstand der grundsätzlichen Versicherungspflicht kraft Gesetzes, der Möglichkeit zur Weiterversicherung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 21 GAL nF) und zum vorzeitigen Bezug von Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit (§§ 2 und 3 GAL 63), des Wegfalles des Witwengeldes bei Wiederverheiratung der Witwe und gegebenenfalls dessen Wiederaufleben im Falle der Auslösung oder Nichtigkeitserklärung der neuen Ehe (§ 6) sowie der grundsätzlich geforderten Erfüllung einer Wartezeit von 180 Monaten (Beitragszahlung oder Unternehmertätigkeit im Sinne des Gesetzes) als Anspruchsvoraussetzung. Ferner geben die Angliederung der landwirtschaftlichen Alterskassen an die jeweiligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 11 GAL) sowie die zahlreichen Verweisungen im GAL selbst auf das Recht der Unfall- und der Rentenversicherung einen deutlichen Hinweis auf die Richtigkeit der Auffassung, daß die Alterssicherung der Landwirte ihrer Rechtsnatur nach einen neuen Teil der bislang bestehenden Alterssicherungen innerhalb der Sozialversicherung darstellt.
Aus diesem Grunde können bestimmte grundlegende allgemeine Regeln der übrigen gesetzlichen Alters- (Renten-) versicherung , soweit sie in deren sonstigen Zweigen einen weitgehend übereinstimmenden Ausdruck gefunden haben, trotz fehlender positiver Regelung auch im Recht der Altershilfe für Landwirte entsprechend angewendet werden, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine entsprechende Anwendung sinnvoll erscheint.
Zu ihnen gehört § 1418 RVO. Er findet sich wörtlich bzw. nahezu wörtlich in § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 133 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) - § 1442 RVO aF, § 190 AVG aF und § 131 RKG aF -. Er bestimmt in Abs. 1, daß Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge auch dann wirksam entrichtet sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Die Wirksamkeit der "verspäteten", nachträglichen Beitragsentrichtung hat nach der ständigen Rechtsprechung des RVO, die von den Senaten des Bundessozialgerichts (BSG) vor allem hinsichtlich der Wirksamkeit freiwillig nachentrichteter Beiträge in zahlreichen Entscheidungen übernommen und weiter entwickelt wurde, zur Folge, daß die nachentrichteten Beiträge für den Renten beginn und die Erfüllung der Wartezeit so anzusehen sind, als ob sie schon in dem Zeitpunkt erbracht worden wären, für den sie gelten sollten oder geschuldet werden. Der Beginn der Rentenzahlung muß also bei wirksam - in der Frist des § 1418 RVO - nachentrichteten Beiträgen derart erfolgen, als ob die Beiträge nicht verspätet, nicht nachträglich entrichtet worden wären (vgl. hierzu RVA GE 5059; AN 37, 82; GE 5196, AN 38, S. 196 und 197; BSG vom 25. April 1963 in SozR ArVNG Art. 2 § 42 Nr. 11; vom 28. April 1964 - SozR RVO § 1290 Nr. 9; BSG 6, 136 ff; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III S. 654 b und 655). Etwas anderes gilt nur für den Fall, daß im Gesetz eine tatsächliche Beitragsentrichtung in einem näher gekennzeichneten, bestimmten Zeitraum (Zeitpunkt) gefordert wird oder ein gewisser Zeitraum - zB Wartezeit - durch Beiträge belegt sein muß, also nicht etwa durch die Zahlung mehrerer Beiträge für einen Monat ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu BSG vom 20. Dezember 1963 in SozR RVO § 1290 Nr. 7). Letzteres trifft jedoch auf § 27 Abs. 1 GAL nF nicht zu, weil hier unter c) lediglich gefordert wird, daß Beiträge für die Zeit der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit nach dem 1. Oktober 1957 entrichtet worden sein müssen, also für jeden Monat der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 4 des Gesetzes ein Beitrag. Nicht verlangt wird indessen, daß die einzelnen Beiträge in dem jeweiligen Monat gezahlt werden, für den sie geschuldet werden. Verdeutlicht wird dies durch die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GAL nF, wonach die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse besondere Fälligkeitstermine für die einzelnen Monatsbeiträge festsetzen kann, die bis zu vier Monaten auseinanderliegen dürfen. Die Satzung kann also bestimmen, daß die Beiträge der jeweils vorangegangenen Monate erst jeden 2., 3. oder 4. Monat fällig werden. Dem Gesetzgeber erschien hier allein bedeutsam, daß die Beiträge für die einzelnen Monate in grundsätzlich angemessener Zeit an die Alterskasse entrichtet werden, nicht aber zu welchem Zeitpunkt jeweils im einzelnen. Im übrigen konnte er davon ausgehen, daß die Alterskassen von sich aus überfällige Beiträge (auf dem Zwangsvollstreckungsweg) in angemessener Zeit eintreiben werden würden.
Zusammenfassend ist somit festzustellen: Werden Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse zwar nach ihrem eigentlichen Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 1418 Abs. 1 RVO entrichtet, gelten sie in entsprechender Anwendung des Grundgedankens jener Bestimmung als "wirksam entrichtet" und erhalten dadurch die gleiche Wirkung, als ob sie bereits zu dem ursprünglichen, der Satzung entsprechenden Fälligkeitstermin gezahlt worden wären.
Die Anwendung dieser Gedanken auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt, daß der im Juli 1963 für Januar 1963 entrichtete Beitrag des Klägers als rechtzeitig zum entsprechenden Fälligkeitstermin entrichtet gilt und deshalb bereits im Zeitpunkt der Hofabgabe (15. Februar 1963) sämtliche Monate nach dem 1. Oktober 1957, in denen der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 GAL tätig gewesen war, mit wirksam entrichteten Beiträgen belegt waren.
Nach den unbestrittenen und bindenden Feststellungen des SG waren ferner im Monat April 1963 mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (16. April 1963) alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Altersgeldbezug nach § 27 Abs. 1 GAL nF ebenfalls erfüllt. Da auch der nach § 22 Abs. 1 GAL nF zwingend erforderliche Antrag (formelle Anspruchsvoraussetzung) in diesem Zeitpunkt bereits vorlag und gemäß § 6 Abs. 2 GAL nF das Altersgeld vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, vorausgesetzt der Antrag wird innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt, stand dem Kläger bereits ab 1. April und nicht erst vom 1. Juli 1963 an ein Anspruch auf Altersgeld nach § 27 Abs. 1 GAL nF zu. Die Sprungrevision der Beklagten gegen das sozialgerichtliche Urteil muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen