Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachzahlung von Altersruhegeld aus der AnV bei Auslandsaufenthalt. Zuständigkeit deutscher Gerichte. Berufungsausschluß bei Rentenzahlung für abgelaufene Zeiträume. Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die Berufungsinstanz. Statthaftigkeit der Berufung
Orientierungssatz
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben bei Rechtsstreitigkeiten über Rentennachzahlungen aus der Angestelltenversicherung bei Auslandsaufenthalt für einen Zeitraum, als die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte unter der Treuhandschaft der britischen Militärregierung stand.
2. Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie Rentenzahlungen zum Gegenstand hat, die bereits abgelaufene Zeiträume betreffen.
3. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht macht die Berufung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nur dann statthaft, wenn sie tatsächlich vorliegt. Die bloße Behauptung reicht hingegen nicht aus.
Normenkette
SGG §§ 103, 106 Abs. 3, § 128 Abs. 1, § 150 Nr. 2
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 30.10.1956) |
SG Berlin (Entscheidung vom 24.11.1955) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1956 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 1955 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger wurde am 1884 geboren. Er entrichtete von 1913 bis 1933 Beiträge zur Angestelltenversicherung (AV.). Im Mai 1933 verließ er wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen das Deutsche Reich. Er hielt sich vorwiegend in den Vereinigten Staaten von Nordamerika auf und erwarb dort die Staatsangehörigkeit. Im Juli 1951 kehrte er nach West-Berlin zurück. Er bezieht seit dem 1. August 1951 Rente aus der Sozialversicherung. Die Zeit seines Auslandsaufenthalts ist nach dem "Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung" vom 22. August 1949 als rentensteigernde Ersatzzeit anerkannt worden.
Der Kläger beantragte im Juni 1949 von den Vereinigten Staaten aus die Gewährung des Altersruhegelds. Der Treuhänder der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA.) gab dem Antrag vom 1. Mai 1949 an statt, zahlte jedoch die Rente aufgrund von Anordnungen der britischen Militärregierung wegen des Auslandsaufenthalts des Klägers nicht aus. Die Beklagte als nunmehrige Trägerin der AV. lehnte die Nachzahlung des Ruhegelds ab (Bescheid vom 12.5.1954). Das Sozialgericht (SG.) Berlin holte bei der britischen Militärregierung eine Auskunft über den Inhalt, Zweck und die Auslegung ihrer Anordnungen ein. Es wies die Klage ab: Die RfA. habe bis zum 30. Juni 1951 unter der Treuhandschaft der britischen Militärregierung gestanden. Nach deren Anordnungen sei die Auszahlung des Ruhegelds wegen des Auslandsaufenthalts des Klägers untersagt gewesen. Am 1. Juli 1951 sei die Treuhandschaft auf deutsche Dienststellen übergegangen. Von diesem Zeitpunkt an beurteile sich der Anspruch nach deutschem Recht. Nach diesem bestehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Nachzahlung des Ruhegelds (Urteil vom 24.11.1955).
Das Landessozialgericht (LSG.) Berlin hob diese Entscheidung auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis 31. Juli 1951 Ruhegeld von insgesamt 2.983,50 DM zu zahlen: Die - nicht zugelassene - Berufung sei statthaft. Das angefochtene Urteil betreffe zwar Rente für bereits abgelaufene Zeiträume (§ 146 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Das SG. habe jedoch die Auskunft der britischen Militärregierung nicht vollständig gewürdigt und dadurch die Grenzen des Rechts zur freien Beweiswürdigung überschritten; dies sei ein wesentlicher, vom Kläger gerügter Verfahrensmangel (§ 150 Nr. 2 SGG). Die Berufung sei auch begründet. Durch die Rückkehr des Klägers nach West-Berlin seien die Voraussetzungen des Verbots der Rentenzahlung weggefallen. Die RfA. sei daher verpflichtet gewesen, das Ruhegeld nachzuzahlen. Diese Verpflichtung sei auf die Beklagte Übergegangen (§ 19 Abs. 4 des "Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" vom 7.8.1953). Das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FremdRG) stehe dem nicht entgegen (Urteil vom 30.10.1956).
Das LSG. ließ die Revision zu. Die Beklagte legte gegen das ihr am 1. Dezember 1956 zugestellte Urteil am 20. Dezember 1956 Revision ein und begründete sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1. März 1957 - am 27. Februar 1957. Sie beantragte, die Entscheidung des LSG. aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG. als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen: Die Auskunft der britischen Militärregierung enthalte die Mitteilung von Anordnungen der Besatzungsmächte und Erläuterungen hierzu. Wenn das SG. es unterlassen habe, sich im Urteil mit diesen Anordnungen in allen Punkten auseinanderzusetzen, dann liege darin kein Verfahrensmangel, sondern allenfalls ein Mangel in der sachlichen Entscheidung. Die Berufung gegen das Urteil des SG. sei daher unzulässig gewesen (§ 146 SGG). Im übrigen seien aus Beiträgen zur RfA. Leistungen nur nach der Maßgabe des FremdRG zu gewähren. Nach diesem sei ein Rentenanspruch gegen die Beklagte frühestens am 1. April 1952 entstanden, so daß die Berufung auch unbegründet gewesen sei.
Der Kläger beantragte, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen: Die Zulassung der Revision sei vom LSG. weder begründet noch seien die zu klärenden Grundsatzfragen näher bezeichnet worden. Sie sei auch offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei im vorliegenden Fall auf die erste und zweite Instanz beschränkt. Dies ergebe sich aus der Auskunft der britischen Militärregierung und aus dem Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur über die "Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten" vom 17. März 1950 i.d.F. der Gesetze Nr. 17 vom 27. August 1951 und Nr. 21 vom 20. Februar 1952 (VOBl. von Berlin 1950 S. 89, 1951 S. 639, 1952 S. 148). Die Zulassung der Revision sei daher unwirksam und die Revision selbst unzulässig. Sie sei auch unbegründet, weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.
Die Revision ist zulässig.
Gegen ein Urteil des LSG. findet die Revision statt, wenn das LSG. sie im Urteil zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Zulassung ist im SGG nicht vorgesehen. Das Bundessozialgericht (BSG.) ist daher an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 5. Aufl., S. 250 t; Haueisen, SGb. 1955 S. 1). Ob diese Bindung auch dann besteht, wenn die Zulassung offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist zwar richtig, daß die deutsche Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten in Berlin durch das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur eingeschränkt ist. Nach dem Gesetz Nr. 7 ist jedoch in Angelegenheiten der Sozialversicherung die deutsche Gerichtsbarkeit nur dann ausgeschlossen, wenn a) einer der am Rechtsstreit Beteiligten den Alliierten Streitkräften in Berlin angehört, bei einer Alliierten Dienststelle beglaubigt ist oder zu dessen Familie zählt, b) eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte in Berlin oder in Verbindung damit entstanden ist, c) die zu entscheidende Frage das Kontrollrecht einer der Besatzungsmächte in Berlin antasten könnte (Art. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. In diesem Sinne ist auch die Auskunft der britischen Militärregierung vom 10. August 1955 zu verstehen, die u.a. folgenden Wortlaut hat:
"Aufgrund des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin, Art. 3 Abs. 2, wird bestätigt, daß vorbehaltlich der für die deutschen Gerichte bindenden Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 bis 6 die deutschen Gerichte in dem oben angeführten Fall sowohl in erster als auch in zweiter Instanz befugt sind, die Gerichtsbarkeit auszuüben und über alle tatsächlichen und rechtlichen Streitfragen zu entscheiden, außer denjenigen, die die Fortdauer, die Bedingungen, die Gültigkeit oder den Zweck irgendeiner Verordnung der Besatzungsbehörden betreffen, auf die sich diese Bestätigung nicht bezieht, sofern dieselben später von den Parteien infrage gestellt werden."
Diese Auskunft erläutert nur die Rechtslage, wie sie sich aus Art. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 7 ergibt. Sie enthält keine Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit auf die erste und zweite Instanz. Das LSG. konnte daher die Revision zulassen. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Zulassungsausspruch selbst, nicht aus den Gründen, die das LSG. zu ihrer Zulassung veranlaßt haben. Das Fehlen einer Zulassungsbegründung im Urteil des LSG. ist unschädlich. Das SGG schreibt eine solche Begründung nicht vor (BSG. E 1 S. 260; Brackmann, a.a.O., S. 250 s). Dasselbe gilt für die Bezeichnung der zu klärenden Grundsatzfrage im Urteil des LSG. Sie ist im SGG nicht vorgesehen und für das weitere Verfahren auch ohne jede Bedeutung. Das BSG. hat bei einer zugelassenen Revision nicht über die abstrakte Rechtsfrage, um deretwillen die Revision zugelassen worden ist, sondern über den konkreten Rechtsstreit zu entscheiden (BSG. E 3 S. 139).
Die Revision ist auch begründet.
Bei einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozeßvoraussetzungen für das Klage- und Berufungsverfahren vorliegen (BSG. E 2 S. 225). Zu den Prozeßvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gehört die Statthaftigkeit der Berufung. Diese hat das LSG. zu Unrecht bejaht.
In Angelegenheiten der Rentenversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betreffen (§ 146 SGG). Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Rechtssatz oder welches Gesetz umstritten ist; maßgebend ist allein der Zeitraum, für den der Anspruch auf Rente streitig ist (BSG., Sozialrecht, § 146 SGG Da 1 Nr. 1). Der Kläger hat vor dem SG. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersruhegeld für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis 31. Juli 1951 zu gewähren. Über diesen Antrag hat das SG. am 24. November 1955 entschieden. Sein klagabweisendes Urteil betrifft demnach nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, so daß die Berufung nach § 146 SGG ausgeschlossen ist.
Das SG. hat die Berufung nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für das LSG. bindend (BSG., Sozialrecht, § 150 SGG Da 4 Nr. 12 und Da 7 Nr. 17). Die Berufung des Klägers wäre jedoch statthaft gewesen, wenn "ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt" worden wäre (§ 150 Nr. 2 SGG). Diese Vorschrift stimmt mit der für die Revision geltenden Vorschrift des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG wörtlich überein. Zu § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat das BSG. entschieden, daß die Revision nur statthaft ist, wenn der gerügte Verfahrensmangel auch tatsächlich vorliegt (BSG. E 1 S. 150). Die Erwägungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben, treffen auch für die Auslegung des § 150 Nr. 2 SGG zu. Die Berufung ist im sozialgerichtlichen Verfahren in zahlreichen Fällen ausgeschlossen (§§ 144 bis 149 SGG). Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung würde vereitelt werden, wenn man die bloße Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels, die leichtfertig oder sogar bewußt unwahr vorgebracht sein könnte, für die Statthaftigkeit der Berufung genügen ließe. Die nicht zugelassene Berufung ist daher in den Fällen des § 144 bis 149 SGG nur dann statthaft, wenn der gerügte Verfahrensmangel auch tatsächlich vorliegt (im Ergebnis ebenso Bayer. LSG., Bayer. Amtsblatt 1955 S. B 95; Hessisches LSG., SGb. 1955 S. 238 und 275; Kaiser, SGb. 1955 S. 376). Das BSG. ist berechtigt und verpflichtet, hierüber unabhängig von der Rechtsauffassung des LSG. zu entscheiden. Bei der Prüfung dieser Frage handelt es sich - entgegen der Meinung des Klägers - nicht darum, ob das Berufungsgericht Mängel im Verfahren des SG. unzutreffend beurteilt und deswegen selbst ein unrichtiges Sachurteil erlassen hat (vergl. das vom Kläger erwähnte Urteil des BSG. vom 15.12.1955 - Sozialrecht zu § 162 SGG Da Nr. 40), sondern darum, ob es statt eines Sachurteils nicht vielmehr ein Prozeßurteil erlassen mußte, also eine wesentliche Verfahrensfrage fehlerhaft entschieden hat.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz gerügt, das SG. habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt (§§ 103, 106 Abs. 3 SGG); es hätte "weitere amtliche Auskünfte über die Rechtswirkung der Verordnung BKL (51) 67 und den damit von der Alliierten Kommandantur ausgedrückten Willen" einholen müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Das SG. hat bei der britischen Militärregierung eine Auskunft über Inhalt, Zweck und Auslegung ihrer Anordnungen über die Zahlung von Auslandsrenten durch den Treuhänder der RfA. eingeholt. In dieser Auskunft ist u.a. auch die "Verordnung" BKL (51) 67 - ein Schreiben der Alliierten Kommandantur an den Regierenden Bürgermeister von Berlin - erwähnt, die sich mit dem Übergang der Treuhandverwaltung der RfA. auf deutsche Dienststellen und der Behandlung von Verpflichtungen gegenüber Berechtigten im Ausland befaßt. Die Auswirkung dieser Verordnung für den vorliegenden Rechtsstreit ist eine Frage der rechtlichen Wertung. Die Rüge des Klägers betrifft demnach in Wirklichkeit nicht die Sachaufklärung, sondern die rechtliche Würdigung. Sie ist daher nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Dies gilt auch für die weitere Rüge des Klägers, das SG. habe die erteilte Auskunft nur unvollständig gewürdigt. Die Auffassung des LSG., darin liege ein Überschreiten der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG), ist unrichtig. Die Beweiswürdigung bezieht sich auf das Werten von Tatsachen und auf die Prüfung, ob nicht revisibles Recht gilt oder nicht gilt. Das Deuten des Rechts selbst gehört nicht zur Beweiswürdigung. Sollte das SG. deshalb in seinem Urteil nicht alle rechtlich möglichen Überlegungen angestellt haben, die sich aus den Anordnungen der Besatzungsbehörden für diesen Rechtsstreit ergeben, so wäre dies ein Mangel in der Rechtsfindung. Eine fehlerhafte Sachentscheidung stellt aber keinen Verfahrensmangel dar. Aus diesem Grunde ist auch die Rüge des Klägers, das SG. habe die Zulassung der Berufung zu Unrecht abgelehnt, ohne Erfolg; sie betrifft den sachlichen Inhalt einer prozessualen Nebenentscheidung, nicht das Verfahren des SG. (BSG., Sozialrecht, § 150 SGG Da 4 Nr. 12 und Da 7 Nr. 17). Eine Beiladung des Senats von Berlin oder des früheren Treuhänders der RfA. - deren Unterlassung vom Kläger ebenfalls gerügt worden ist - war nicht erforderlich. Der Senat von Berlin und der frühere Treuhänder der RfA. sind weder an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt, noch werden ihre berechtigten Interessen durch die Entscheidung dieses Rechtsstreits berührt (§ 75 SGG). Die Rüge, das SG. hätte den früheren Treuhänder der RfA. über die ihm von der britischen Militärregierung erteilten Vollmachten als Zeuge vernehmen müssen, ist erst in der Revisionsinstanz erhoben worden. Sie kann schon deshalb nicht die Statthaftigkeit der Berufung begründen (BSG., Sozialrecht, § 150 SGG Da 2 Nr. 9). Die Voraussetzungen des § 150 Nr. 2 SGG liegen somit nicht vor.
Das LSG. hat zu Unrecht die Berufung des Klägers für zulässig erachtet und eine Sachentscheidung getroffen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG. als unzulässig zu verwerfen (§ 170 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen