Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitergewährung von Übergangsgeld. Treu und Glauben. Reformatio in peius
Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des nach § 18e Abs 1 AVG (= § 1241e Abs 1 RVO) "weiterzugewährenden" Übergangsgeldes.
Orientierungssatz
1. Nach § 18e Abs 1 AVG ist Übergangsgeld "weiterzugewähren". Das bedeutet die Fortzahlung einer schon früher erbrachten Leistung in alter Höhe bei Wahrung der Gleichheit von Leistungsgrund und Leistungshöhe unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften für das jeweilige Übergangsgeld.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben läßt eine Berechnung des Übergangsgeldes abweichend von den zwingenden Vorschriften des § 18e Abs 1 iVm § 18 Abs 2 und Abs 4 AVG nicht zu.
3. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (reformatio in peius) hat zum Inhalt, daß das Gericht zwar nicht an die Fassung der Anträge, wohl aber an das Begehren des (Rechtsmittel-) Klägers gebunden ist. Es darf daher ungünstigstenfalls die Klage bzw das Rechtsmittel zurückweisen, nicht aber die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des (Rechtsmittel-) Klägers ändern, sofern nicht diese Entscheidung auch von der Gegenseite oder einem beteiligten Dritten mit entgegengesetzter Begehrensrichtung angefochten worden ist (vgl BSG vom 8.6.1982 6 RKa 12/80 = BSGE 53, 284).
Normenkette
AVG § 18e Abs 1 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1241e Abs 1 Fassung: 1974-08-07; BGB § 242
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 29.03.1984; Aktenzeichen L 12/1 An 1308/82) |
SG Gießen (Entscheidung vom 24.11.1982; Aktenzeichen S 1 An 80/81) |
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes (Übg) für die Zeit ab 1. Januar 1981.
Der 1940 geborene verheiratete Kläger war von 1968 bis 1977 selbständiger Fliesenlegermeister. Vom 2. August 1977 bis zum 28. Februar 1978 war er als angestellter Fliesenlegermeister bei der Firma G.in G.versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. März 1978 war er bei der Firma G. inB. tätig und entrichtete seither freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung. Am 28. Oktober 1978 erlitt er - in B.- einen Herzinfarkt. Er war deswegen bis zum Februar 1980 arbeitsunfähig krank. Am 23. Februar 1979 beantragte er Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU). In einem der Beklagten erstatteten internistischen Fachgutachten vom 8. Mai 1979 wurde festgestellt, daß dem Kläger aufgrund des Infarktereignisses eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und ein mehrwöchiges Heilverfahren in einem Herzkreislaufzentrum erforderlich sei. Dieses Heilverfahren wurde in der Zeit vom 30. Oktober bis zum 11. Dezember 1979 durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 18. Dezember 1979 wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers mit "weniger als zwei Stunden bzw keine" beurteilt und eine Umschulung entsprechend seinem Wunsche (Keramotechniker) für erforderlich gehalten.
Die Beklagte bestimmte gemäß § 18d Abs 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) in Verbindung mit § 53 Abs 1 AVG in der Fassung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040) den 29. April 1979 als Zeitpunkt, von dem an Rente wegen BU bzw EU zu zahlen gewesen wäre (sogen. fiktiver Rentenbeginn), und gewährte mit den hier nicht streitigen Bescheiden vom 9. Januar und 7. Februar 1980 für die Dauer des Heilverfahrens sowie für die Zeit vom 29. April bis zum 29. Oktober 1979 Übg.
In einem Formularschreiben vom 5. Februar 1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er könne zwar nicht mehr vollschichtig, jedoch halbschichtig und mehr (zumindest vier Stunden täglich) tätig sein. Mit diesem Leistungsvermögen seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen BU bzw EU nicht erfüllt. Es komme nunmehr darauf an, ob ihm ein Arbeitsplatz angeboten werden könne, der seinem Leistungsvermögen entspreche. Daher sei es erforderlich, daß er sich umgehend unter Vorlage dieses Schreibens (vom 5. Februar 1980) bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt nochmals zur Arbeitsvermittlung melde. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit vom 3. März bis zum 30. April 1980 war der Kläger vom 1. Mai bis 15. Juni 1980 als Berater sowie vom 20. Juli bis 31. Dezember 1980 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Hilfsarbeiter wiederum bei der Firma G.beschäftigt. Er erzielte in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1980 ein Nettoarbeitsentgelt von 2.405,68 DM bei einem zugrundeliegenden Bruttoentgelt in Höhe von 3.200,-- DM. In demselben Zeitraum (Dezember 1980) bezog seine Ehefrau ein Bruttogehalt in Höhe von 1.177,-- DM.
Auf den Antrag des Klägers vom 9. Oktober 1980 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 1980 als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation für die Dauer von 24 Monaten ein Technikerstudium im Fach Keramik. Dieses Studium nahm der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts am 1. Oktober 1981 (vgl allerdings den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1982 und ihren Schriftsatz vom 6. Januar 1984: 5. Oktober 1981) auf und schloß es mit der Prüfung zum Keramotechniker am 15. Juli 1983 erfolgreich ab.
Mit dem hier streitigen Bescheid vom 11. März 1981 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst ab Beginn der berufsfördernden Maßnahme Übg. Bei dessen Berechnung ging sie aufgrund des fiktiven Rentenbeginns am 29. April 1979 und der durch den Herzinfarkt ab 28. Oktober 1978 bedingten Arbeitsunfähigkeit von einem Bemessungszeitraum vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1978 aus. Während dieses Zeitraums waren für den Kläger Pflichtbeiträge aus beitragspflichtigen Entgelten von 7.800,-- DM (für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1977) und 3.357,-- DM (für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1978) sowie freiwillige Beiträge von insgesamt 2.450,-- DM (für die Zeit vom 1. März bis 30. September 1978) entrichtet worden. Nach Anpassung der Bemessungsentgelte und des Übg jeweils zum 1. Oktober der Jahre 1979 bis 1981 (§ 18c AVG) errechnete die Beklagte ab 1. Oktober 1981 zunächst ein tägliches Übg in Höhe von 62,21 DM und kürzte dieses sodann gemäß § 18 Abs 4 AVG in der Fassung des RehaAnglG. Daraus ergab sich ein ab Beginn der berufsfördernden Maßnahme auszuzahlendes Übg in Höhe von 46,66 DM täglich. Der Widerspruch, mit welchem der Kläger eine Berechnung des Übg auf der Grundlage seines letzten im Jahre 1980 erzielten Gehalts begehrte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1981).
Während des anschließenden Klageverfahrens gewährte die Beklagte mit dem weiteren Bescheid vom 19. Januar 1982 - wiederum unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1978 und eines fiktiven Rentenbeginns am 29. April 1979 - bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme im Oktober 1981 gemäß § 18d Abs 1 Satz 2 AVG Übg für die Zeiten vom 12. Dezember 1979 bis 2. März 1980, vom 16. Juni bis 19. Juli 1980, vom 10. Mai bis 30. September 1981 und vom 1. bis 4. Oktober 1981. Zugleich rechnete sie die in den Zeiten vom 1. Mai bis 15. Juni und 20. Juli bis zum 31. Dezember 1980 vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte auf das Übg an, so daß für diese Zeiten ein Zahlbetrag nicht verblieb.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Gießen die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 11. März 1981 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1981) und vom 19. Januar 1982 verurteilt, bei der Berechnung des Übg für die Zeit ab 1. Januar 1981 das im Jahre 1980 erzielte Arbeitsentgelt zugrundezulegen (Urteil vom 24. November 1982). Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. März 1984). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß das ab 1. Januar 1981 zu zahlende Übg nach dem im Dezember 1980 erzielten Arbeitsentgelt berechnet werde. Anspruchsbegründendes Ereignis sei der am 28. Oktober 1978 erlittene Herzinfarkt des Klägers, der bei bis zum Februar 1980 bestehender Arbeitsunfähigkeit eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme indiziert und ausweislich des Entlassungsberichts vom 18. Dezember 1979 auch berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erfordert habe. Bei Eintritt des Versicherungsfalls der EU am 28. Oktober 1978 und Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 AVG in der Fassung des 20. RAG beginne das vorgezogene Übg gemäß § 18d Abs 1 Satz 2 AVG mit dem Anfang der 27. Woche als fiktivem Rentenbeginn; dies sei vorliegend der 29. April 1979. Der Eintritt des Versicherungsfalls der EU am 28. Oktober 1978 als zugleich anspruchsbegründendes Ereignis für medizinische und berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation habe zur Folge, daß Bemessungszeitraum des für den freiwillig versicherten Kläger nach § 18 Abs 2 Satz 1 AVG in der Fassung des RehaAnglG zu berechnenden Übg die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1978 sei. Dies gelte nicht nur für die Dauer der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 30. Oktober bis 11. Dezember 1979 sowie für die Zeit vom fiktiven Rentenbeginn bis zum Beginn der Maßnahme, sondern darüber hinaus auch für die Zeit nach deren Beendigung ab 12. Dezember 1979 und damit auch für den hier streitigen Zeitraum ab 1. Januar 1981 und ab Beginn der berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation ab 1. Oktober 1981. Insoweit sei entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu demjenigen Zeitpunkt abzustellen, ab dem bei fiktivem Rentenbeginn vorgezogenes Übg zu zahlen sei (Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 26. Mai 1971 - 5/12 RJ 276/68 - und vom 29. Februar 1972 - 4 RJ 163/71 -). Der Anspruch auf vorgezogenes Übg gemäß § 18d Abs 1 Satz 2 AVG bei fiktivem Rentenbeginn am 29. April 1979 habe zur Folge, daß für die Dauer des gesamten Rehabilitationsgeschehens der für das Übg maßgebliche Bemessungszeitraum festgeschrieben werde. Die erforderliche laufende Anpassung des Übg an die wirtschaftliche Entwicklung sei gemäß § 18c AVG vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift sowie der Kürzungsregelung des § 18 Abs 4 AVG in der Fassung des 20. RAG habe die Beklagte das Übg sowohl für den Zeitraum ab 1. Januar 1981 als auch für die Dauer der berufsfördernden Maßnahmen zutreffend berechnet. § 18a AVG in der Fassung des RehaAnglG, wonach das Übg nach § 18 Abs 1 und 4 AVG (hier ebenfalls noch in der Fassung des RehaAnglG) zu berechnen sei, sofern bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurückliege, sei nicht einschlägig. Diese Vorschrift greife zwecks Gewährleistung der Berechnung des Übg nach einem möglichst aktuellen Entgelt ersichtlich nur bei erstmaliger Bewilligung von Übg ein (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 30. Mai 1978 - 1 RA 61/77 -). Das Vorgehen der Beklagten stelle selbst unter Berücksichtigung ihres fehlerhaften Schreibens vom 5. Februar 1980 keinen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) dar. Sie habe lediglich eine gesetzliche Vorschrift (§ 18c AVG) angewendet, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes einträten und zu deren Anwendung der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet sei. Dadurch könne nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben bewirkt werden. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Mit einem solchen Anspruch könne nicht eine Verwaltungsentscheidung verlangt werden, für die das geltende Recht - wie hier - keine Grundlage biete.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Zwar hätte die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Übg bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren dem geltenden Recht entsprochen. Aufgrund des konkreten Verhaltens der Beklagten gebiete aber der Grundsatz von Treu und Glauben, abweichend von § 18d Abs 1 Satz 2 AVG der Berechnung des Übg ab 1. Januar 1981 das im Jahre 1980 erzielte Arbeitsentgelt zugrundezulegen. Er (Kläger) habe aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 5. Februar 1980 davon ausgehen müssen, daß sein Rentenantrag abgelehnt werde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft, die bei telefonischer Rücksprache nochmals bestätigt worden sei, habe er bei seinem früheren Arbeitgeber eine Arbeitsstelle angenommen und während dieser Zeit (1. Mai bis 15. Juni 1980 sowie 20. Juli bis 31. Dezember 1980) auch die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Ihm entstehe nunmehr bei der Anwendung des § 18d Abs 1 Satz 2 AVG, nachdem die Beklagte ihren Irrtum erkannt habe, ein unzumutbarer Nachteil dadurch, daß ihm die im Jahre 1980 abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung des Übg nicht gutgeschrieben würden. Die Anwendung der Vorschrift führe somit zu einem unbilligen Ergebnis und sei in höchstem Maße treuwidrig. Die Zugrundelegung des im Jahre 1980 erzielten Arbeitsentgelts bei der Berechnung des Übg widerspreche auch nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes -GG-). Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben stehe als gewohnheitsrechtliche Norm mit gleichem Rang neben der Gesetzesnorm. Er sei nur eines von mehreren Elementen des Rechtsstaatsprinzips, welches auch den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens beinhalte, aus dem sich der Gedanke des Vertrauensschutzes ableite. Im konkreten Konfliktfalle seien die verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ergebe, daß sein Vertrauen in das Verhalten der Beklagten, dh in die Richtigkeit ihres Vorgehens, ihrer Auskünfte und Aufforderungen schützenswert sei gegenüber der Anwendung des zwingenden Rechts aus § 18d AVG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. März 1984 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. November 1982 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Auffassung des Klägers, er habe bei der Arbeitsaufnahme auf die Ablehnung seines Rentenantrages vertraut, sei entgegenzuhalten, daß er durch ihre (der Beklagten) Schreiben vom 11. Juni 1979, 5. Februar 1980 und 1. April 1980 über den Stand seiner Leistungsanträge - insbesondere auch über seinen Rentenantrag - informiert worden sei. Außerdem sei ihm die Anerkennung seiner Erwerbsminderung vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Mai 1980 schon deshalb bekannt gewesen, weil ihm mit Bescheid vom 7. Februar 1980 Übg von dem Zeitpunkt des fiktiven Rentenbeginns nach § 18d Abs 1 Satz 2 AVG bewilligt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger begehrt mit der von ihm erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) für die Zeit ab 1. Januar 1981 die Gewährung eines auf der Grundlage seines im Jahre 1980 erzielten Arbeitsentgelts errechneten höheren Übg. Insofern herrscht unter den Beteiligten kein Streit, daß dem Kläger während des maßgeblichen Zeitraums bereits ab 1. Januar 1981 Übg dem Grunde nach zugestanden hat und in der von ihm beanstandeten Höhe tatsächlich gewährt worden ist. Der Senat kann dies allerdings für die Zeit vom 1. Januar bis 9. Mai 1981 nicht nachvollziehen. Dem Kläger ist mit dem Bescheid vom 11. März 1981 zunächst für die Zeit ab Beginn der berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (offensichtlich 5. Oktober 1981) und mit weiterem Bescheid vom 19. Januar 1982 für die Zeit ab 10. Mai bis 4. Oktober 1981 Übg bewilligt worden. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis 9. Mai 1981 enthält letzterer Bescheid den Hinweis, das Übg werde zunächst einbehalten, weil der Kläger während dieser Zeit Arbeitslosengeld erhalten habe. Ob ihm dann für diese Zeit später noch Übg bewilligt und ausgezahlt worden ist, läßt sich insbesondere den Verwaltungsakten der Beklagten nicht entnehmen. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Ist dem Kläger bislang für die Zeit vom 1. Januar bis 9. Mai 1981 Übg nicht bewilligt und gezahlt worden, so können allein deswegen Einwendungen gegen die Art der Berechnung eines für diese Zeit zustehenden Übg noch nicht vorgebracht werden mit der Folge, daß schon aus diesem Grunde die Revision unbegründet wäre. Hat der Kläger hingegen auch für die Zeit vom 1. Januar bis 9. Mai 1981 bereits Übg erhalten, so ist nicht ersichtlich, daß dieses anders als das ab 10. Mai 1981 bewilligte Übg berechnet worden ist. Diese Art der Berechnung ist - wie noch auszuführen sein wird - nicht zu beanstanden mit der Folge, daß zumindest aus diesem Grunde auch bezüglich eines Anspruchs auf Übg für die Zeit vom 1. Januar bis 9. Mai 1981 die Revision nicht zum Erfolg führen kann.
Die Frage, in welcher Weise Übg zu berechnen ist, kann nicht losgelöst von der vorausgehenden und vorrangigen Frage beantwortet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dem Versicherten Übg dem Grunde nach zu gewähren ist. Insofern hat die Beklagte die vom Kläger beanstandete Berechnung des ab 10. Mai bzw eventuell schon ab 1. Januar 1981 gewährten Übg auf § 18d Abs 1 Satz 2 AVG in der seither unveränderten Fassung des RehaAnglG gestützt. Grundsätzlich wird Übg von dem Beginn der Maßnahme zur Rehabilitation an gewährt (§ 18d Abs 1 Satz 1 AVG). Ist bereits vor Beginn der Maßnahme Antrag auf Rente wegen BU oder wegen EU oder auf erhöhte Rente wegen BU oder EU nach § 45 Abs 2 Nr 2 AVG gestellt worden, so beginnt das Übg mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen gewesen wäre (§ 18d Abs 1 Satz 2 AVG).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 18d Abs 1 Satz 2 AVG im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Er ist keine Berechnungsvorschrift. Vielmehr bestimmt er abweichend von dem in § 17 AVG niedergelegten Grundsatz der Akzessorietät des Übg (vgl BSGE 47, 176, 178 = SozR 2200 § 1241e Nr 7 S 14), wonach dieses lediglich während einer Maßnahme zur Rehabilitation und damit für die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Maßnahme zu gewähren ist (vgl BSGE 54, 146, 147 = SozR 5090 § 17 Nr 2 S 2 f), daß Übg schon dann zu leisten ist, wenn dem Versicherten in der Zeit zwischen einem vorhergehenden Rentenantrag und dem nachfolgenden Beginn einer Maßnahme zur Rehabilitation den materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen gewesen wäre (BSG SozR 2200 § 1241d Nr 5 S 16). Ungeachtet ihres fehlenden Charakters als Berechnungsvorschrift bietet die Norm noch nicht einmal dem Grunde nach eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Übg an den Kläger in der Zeit ab 1. Januar bzw 10. Mai 1981 bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme am 1. bzw 5. Oktober 1981. Denn vor Beginn dieser berufsfördernden Maßnahme hat der Kläger nicht im Sinne des § 18d Abs 1 Satz 2 AVG einen Antrag auf Rente wegen BU oder EU gestellt. Dies ist vielmehr mit dem Antrag vom 23. Februar 1979 bereits vor Beginn der in der Zeit vom 30. Oktober bis 11. Dezember 1979 durchgeführten medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation (Heilverfahren) geschehen und mag - worüber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist - die Gewährung von Übg auch für den vorausgehenden Zeitraum vom 29. April bis 29. Oktober 1979 gerechtfertigt haben (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1241d Nr 5 S 16 ff; Urteil vom 29. November 1984 - 5b RJ 18/84 -). Daraus allein folgt aber nicht zugleich, daß auf derselben Rechtsgrundlage dem Kläger auch für Zeiträume zwischen der Beendigung des Heilverfahrens am 11. Dezember 1979 und dem Beginn der Beendigung des Heilverfahrens am 11. Dezember 1979 und dem Beginn der berufsfördernden Maßnahme am 1. bzw 5. Oktober 1981 Übg zu gewähren ist. Jedenfalls aus § 18d Abs 1 Satz 2 AVG ist dies nicht herzuleiten.
Als Rechtsgrundlage für die Fortzahlung des Übg nach Beendigung der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation kommt indes § 18e Abs 1 AVG in seiner seither unveränderten Fassung des RehaAnglG in Betracht. Hiernach ist, wenn nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich sind und diese aus Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, das Übg für diese Zeit weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, vermag der Senat mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen im Urteil des LSG nicht zu entscheiden. Ihm kann allenfalls entnommen werden (S 9 des Urteils), daß beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Heilverfahrens am 11. Dezember 1979 berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich gewesen sind (zum Begriff der "Erforderlichkeit" vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr 12 S 33). Nicht hingegen hat das LSG Feststellungen zu den Fragen getroffen, aus welchen Gründen die berufsfördernde Maßnahme nicht unmittelbar im Anschluß an das am 11. Dezember 1979 beendete Heilverfahren begonnen worden ist und ob der Kläger diese Gründe zu vertreten hat. Ebensowenig enthält das angefochtene Urteil Feststellungen dazu, ob in der Zwischenzeit nach Beendigung des Heilverfahrens und vor dem Beginn der berufsfördernden Maßnahme der Kläger arbeitsunfähig gewesen ist (zum Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 18e Abs 1 AVG vgl BSGE 46, 190, 191 = SozR 2200 § 182 Nr 34 S 64; BSGE 46, 295, 297 = SozR 2200 § 1241e Nr 4 S 6 f; BSGE 47, 51, 54 = SozR aaO Nr 5 S 12; BSGE 47, 176, 179 = SozR aaO Nr 7 S 16) und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zugestanden hat oder ob ihm eine zumutbare Beschäftigung (dazu BSGE 47, 51, 54 = SozR aaO Nr 5 S 12; BSGE 49, 10, 13 = SozR aaO Nr 8 S 20) nicht hat vermittelt werden können.
Eine Nachholung dieser bisher unterbliebenen Feststellungen und deswegen eine Zurückverweisung des Rechtsstreit an das Berufungsgericht (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) ist jedoch weder geboten noch auch nur zulässig. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (reformatio in peius) entgegen. Dieses Verbot hat zum Inhalt, daß das Gericht zwar nicht an die Fassung der Anträge, wohl aber an das Begehren des (Rechtsmittel-) Klägers gebunden ist. Es darf daher ungünstigstenfalls die Klage bzw das Rechtsmittel zurückweisen, nicht aber die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des (Rechtsmittel-) Klägers ändern, sofern nicht diese Entscheidung auch von der Gegenseite oder einem beteiligten Dritten mit entgegengesetzter Begehrensrichtung angefochten worden ist (BSGE 53, 284, 287 = SozR 5550 § 15 Nr 1 S 3). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger jedenfalls für die Zeit vom 10. Mai 1981 bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme und möglicherweise auch schon für den vorhergehenden Zeitraum vom 1. Januar bis 9. Mai 1981 Übg bewilligt und damit ihre Leistungspflicht dem Grunde nach anerkannt. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers nicht. Er wendet sich mit seinem Rechtsmittel lediglich gegen die vom LSG ausgesprochene Versagung eines infolge anderweitiger Berechnung höheren Übg in der Zeit ab 1. Januar 1981. Die Revision betrifft damit allein die Höhe eines dem Grunde nach zuerkannten und nicht bestrittenen Anspruchs. Dann aber ist es dem Senat durch das Verbot der reformatio in peius verwehrt, gleichwohl über den Grund des Anspruchs zu befinden und den Rechtsstreit zwecks Nachholung hierzu erforderlicher Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Vielmehr hat er davon auszugehen, daß entsprechend den Bewilligungen seitens der Beklagten dem Kläger jedenfalls ab 10. Mai 1981 und möglicherweise schon ab 1. Januar 1981 dem Grunde nach Übg zusteht, und entsprechend dem Revisionsbegehren des Klägers lediglich über die Höhe dieses Anspruchs zu entscheiden.
Nach obigen Ausführungen kommt als einzige mögliche Rechtsgrundlage eines Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Übg nach Abschluß der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation am 11. Dezember 1979 § 18e Abs 1 AVG in Betracht. Von diesem Ausgangspunkt her ist die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Übg nicht zu beanstanden. Nach § 18e Abs 1 AVG ist bei der - hier zu unterstellenden - Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen der Vorschrift das Übg für die Zeit nach Abschluß der medizinischen Maßnahme "weiterzugewähren". "Weitergewährung" bedeutet ebenso wie der in § 17 Abs 1 RehaAnglG verwendete Begriff der "Weiterzahlung" die Fortzahlung einer schon früher erbrachten Leistung in alter Höhe bei Wahrung der Gleichheit von Leistungsgrund und Leistungshöhe unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften für das jeweilige Übg (BSGE 46, 108, 111 = SozR 2200 § 1240 Nr 1 S 4; BSGE 46, 295, 298 = SozR 2200 § 1241e Nr 4 S 7 f). Dem entspricht die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 11. März 1981 und 19. Januar 1982 vorgenommene Berechnung des Übg. Sie hat in den Bescheiden vom 9. Januar und 7. Februar 1980 das für die Dauer des Heilverfahrens und für die vorhergehende Zeit ab 29. April 1979 bewilligte Übg gemäß § 18 Abs 2 und Abs 4 Satz 2 AVG in der Fassung des RehaAnglG nach dem Einkommen berechnet, welches sich aus den in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit entrichteten Beiträgen ergeben hat. In derselben Weise ist die Berechnung des Übg in den Bescheiden vom 11. März 1981 und 19. Januar 1982 erfolgt mit der Maßgabe, daß die Leistung gemäß § 18c AVG entsprechend den jeweiligen Anpassungen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen erhöht worden ist. Damit sind - von diesen Erhöhungen abgesehen - Leistungsgrund und Leistungshöhe dieselben geblieben.
Daß diese Berechnung geltendem Recht entspricht, wird auch von der Revision nicht in Abrede genommen. Der Kläger ist jedoch der Ansicht, gleichwohl müsse insbesondere im Hinblick auf die sachlich unzutreffende Mitteilung der Beklagten vom 5. Februar 1980 unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben das ihm ab 1. Januar 1981 zustehende Übg auf der Grundlage seines im Jahre 1980 erzielten Arbeitsentgelts berechnet werden. Dem pflichtet der Senat nicht bei. Der Grundsatz von Treu und Glauben läßt eine Berechnung des Übg abweichend von den zwingenden Vorschriften der § 18e Abs 1 in Verbindung mit § 18 Abs 2 und Abs 4 Satz 2 AVG nicht zu.
Der insbesondere in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht nicht nur das Privatrecht, sondern die gesamte Rechtsordnung (BSGE 7, 199, 200) und gilt damit auch für den Bereich des öffentlichen Rechts (BSGE 13, 202, 204 = SozR Nr 8 zu § 1258 RVO aF; BSGE 17, 173, 175 = SozR Nr 33 zu § 77 SGG) einschließlich des Rechts der Sozialversicherung (BSGE 51, 31, 35 = SozR 2200 § 1399 Nr 13 S 24 f; BSGE 52, 63, 69 = SozR 4100 § 119 Nr 15 S 77) und speziell des Rentenversicherungsrechts (BSGE 56, 28, 32 = SozR 2200 § 1290 Nr 18 S 32). Aus diesem Grundsatz leitet sich ua das sowohl für die Sozialleistungsträger als auch für den einzelnen geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") her (vgl insbesondere BSGE 52, 63, 69 = SozR 4100 § 119 Nr 15 S 77 mwN). Dieses Verbot ist insbesondere im Rahmen des Beitragsrechts für die Frage von Bedeutung, ob die Geltendmachung oder Nachforderung von Beiträgen durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (bezüglich der Träger der Rentenversicherung vgl BSGE 17, 173, 175 = SozR Nr 33 zu § 77 SGG; BSGE 21, 52, 53 = SozR Nr 5 zu § 1399 RVO) im Widerspruch zu dessen früherem Verhalten durch den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann (vgl außer den zuvor genannten beiden Urteilen auch BSGE 51, 31, 35 f = SozR 2200 § 1399 Nr 13 S 26; BSG SozR 2200 § 313 Nr 8 S 15; Urteil vom 9. Oktober 1984 - 12 RK 46/82 -; ferner BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15 zum ebenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitenden Rechtsinstitut der Verwirkung; zu dessen Anwendung im öffentlichen Recht BSGE 7, 199, 200 f und BSGE 23, 62, 65 f = SozR Nr 8 zu § 29 RVO). Der Grundsatz von Treu und Glauben und damit das aus ihm folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens können aber auch im Bereich des Leistungsrechts zur Anwendung gelangen (vgl zB BSGE 13, 202, 204 f = SozR Nr 8 zu § 1258 RVO aF). Ihre Anwendbarkeit ist allerdings eingeschränkt, wenn die rechtlichen Beziehungen wegen des Vorranges der öffentlichen Interessen eine Verfügungsbefugnis der Beteiligten überhaupt ausschließen (BSGE 7, 199, 201). Überdies ist der Vorrang der Pflicht der Leistungsträger zu gesetzmäßigem Handeln zu berücksichtigen (dazu BSGE 51, 31, 36 = SozR 2200 § 1399 Nr 13 S 26).
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist das Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 1980 fehlerhaft gewesen, weil sein Inhalt mit dem festgestellten Leistungsvermögen des Klägers nicht übereingestimmt hat und im Hinblick auf die Bewilligung vorgezogenen Übg durch den Bescheid vom 7. Februar 1980 zumindest mißverständlich gewesen ist. Das LSG hat weiter festgestellt, daß der Kläger sich wegen dieses Schreibens bei seinem alten Arbeitgeber wieder um Arbeit bemüht hat. Die erneute Arbeitsaufnahme und die Erzielung von Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1980 ist demnach ursächlich auf die unzutreffende Mitteilung der Beklagten vom 5. Februar 1980 zurückzuführen. Gleichwohl kann es nicht als ein dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechendes Verhalten angesehen werden, wenn die Beklagte der Berechnung des ab 9. Mai bzw 1. Januar 1981 bewilligten Übg nicht das im Jahre 1980 erzielte Arbeitsentgelt zugrundegelegt hat. Eine derartige Berechnung würde einmal den der Disposition der Beteiligten entzogenen, zwingenden Berechnungsvorschriften der § 18e Abs 1 in Verbindung mit § 18 Abs 2 und Abs 4 Satz 2 AVG widersprechen und damit gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG; vgl auch § 31 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil - SGB 1 - vom 11. Dezember 1975; BGBl I S 3015) verstoßen. Davon abgesehen ließe sie sich zum anderen auch nicht mit dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt rechtfertigen, daß er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung der Beklagten vom 5. Februar 1980 mit einer Ablehnung seines Rentenantrages gerechnet und sich deswegen wieder um Arbeit bemüht habe. Dabei kann auf sich beruhen, ob ein solches Vertrauen schon aus den in der Revisionserwiderung der Beklagten vom 9. Oktober 1984 genannten Gründen nicht berechtigt und nicht schutzwürdig gewesen ist. Jedenfalls kann sich dieses Vertrauen des Klägers nicht darauf bezogen haben, daß das ihm für die Dauer der berufsfördernden Maßnahme und für die vorhergehende Zeit ab 10. Mai bzw ab 1. Januar 1981 zu bewilligende Übg nach seinem im Jahre 1980 erzielten Arbeitsentgelt berechnet werde. Denn im Zeitpunkt der Mitteilung der Beklagten vom 5. Februar 1980 hat noch nicht einmal dem Grunde nach festgestanden, ob dem Kläger für die hier streitigen Zeiträume überhaupt Übg zu gewähren sein werde. Zu diesem Zeitpunkt hatte weder er selbst einen Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation - mit einer daran anknüpfenden Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Übg - gestellt noch die Beklagte über einen solchen Antrag entschieden. Vielmehr hat der Kläger erst am 9. Oktober 1980 die Gewährung berufsfördernder Leistungen beantragt und die Beklagte diesem Antrag mit Bescheid vom 21. November 1980 entsprochen. Allenfalls von diesen Zeitpunkten an hat der Kläger damit rechnen bzw darauf vertrauen können, daß ihm jedenfalls für die Dauer der Maßnahme und möglicherweise auch für die vorhergehende Zeit Übg bewilligt werde. Die Mitteilung der Beklagten vom 5. Februar 1980 hingegen hat ein solches Vertrauen noch nicht begründen können. Erst recht nicht hat der Kläger aufgrund dieser Mitteilung auf eine bestimmte Art der Berechnung des Übg vertrauen können. Hierzu hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 1980 ungeachtet dessen inhaltlicher Unrichtigkeit keine Veranlassung gegeben. Dann aber kann sie sich mit der vom Kläger beanstandeten Berechnung des ab 10. Mai bzw ab 1. Januar 1981 bewilligten Übg nicht in Widerspruch zu einem entgegenstehenden früheren Verhalten gesetzt haben. Damit kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu einer anderweitigen Berechnung des Übg auf der Grundlage des vom Kläger im Jahre 1980 erzielten Arbeitsentgelts verpflichtet sein.
Das angefochtene Urteil erweist sich als zutreffend. Dies führt zur Zurückweisung der Revision des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen