Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Ersatzanspruchs nach BVG § 81b
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung des Rückerstattungsanspruchs iS BVG § 21 Abs 2 von dem Ersatzanspruch iS BVG § 81b.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ansprüche der Versorgungsverwaltung gegen die Krankenkasse auf Erstattung irrtümlich gewährter Leistungen (BVG § 81b) verjähren nach SGB 1 § 45 Abs 4 in 4 Jahren.
2. Vor dem Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordene und noch nicht verjährte öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche verjähren nach SGB 1 § 43 Abs 3 iVm § 45 Abs 1 und 4 in 4 Jahren; in diese Verjährungsvorschriften sind auch die vor dem Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordenen und noch nicht verjährten Ansprüche einzubeziehen, selbst wenn die bis zum 31.12.1975 geltende längere Verjährungsfrist rechtswirksam - zB durch Klageerhebung (BGB § 209) - unterbrochen war.
Normenkette
BVG § 21 Abs. 2 Fassung: 1971-12-16, § 81b Fassung: 1960-06-27; SGB 1 § 45 Abs. 4 Fassung: 1975-12-11, § 43 Abs. 3 Fassung: 1975-12-11, § 45 Abs. 1 Fassung: 1975-12-11
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 1976 und des Sozialgerichts München vom 5. März 1974 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte sich gegenüber einem gegen sie erhobenen Ersatzanspruch des Klägers mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
Das Versorgungsamt (VersorgA) Würzburg gewährte dem Schwerbeschädigten F W (W.) seit 1961 für seine Kinder M und F Krankenbehandlung nach § 10 Abs 3 (seit 1. Januar 1967: Abs 4) Buchst a) des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Die Behandlung wurde von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) A durchgeführt. Für die ihr entstandenen Aufwendungen leistete das VersorgA Ersatz. Dabei war ihm zunächst nicht bekannt, daß die Ehefrau des W. und Mutter der Kinder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und aufgrund dessen seit 1961 Mitglied der beklagten Ersatzkasse war. Dies erfuhr der Kläger erst im Jahre 1969. Noch im selben Jahre forderte er von der Beklagten Ersatz seiner seit 1961 für die Krankenbehandlung der Kinder des W. getätigten Aufwendungen in Höhe von ca. DM 2.022,- "im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Leistungsausgleichs" mit der Begründung, der versicherungsrechtliche Anspruch der Mutter auf Familienkrankenhilfe nach § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehe dem versorgungsrechtlichen Anspruch des Vaters nach dem BVG vor. Die Beklagte erkannte ihre Leistungsverpflichtung grundsätzlich an. Sie leistete jedoch nur für die ab 1. Januar 1967 getätigten Aufwendungen Ersatz, weil die früher entstandenen Ersatzansprüche nach § 21 Abs 2 BVG verjährt seien. Im nachfolgenden Streitverfahren erklärte sie sich darüber hinaus bereit, die in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1963 entstandenen Aufwendungen zu erstatten, weil die Verjährungsregelung des § 21 Abs 2 BVG erst durch das Zweite Neuordnungsgesetz (2. NOG) zum BVG mit Wirkung ab 1. Januar 1964 eingeführt worden sei.
Auf die am 12. Juli 1971 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) München die Beklagte verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1966 entstandenen Aufwendungen in Höhe von DM 997,31 zu erstatten (Urteil vom 5. März 1974). Die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 20. Juli 1976); es hat die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage des Ersatzanspruchs des Klägers sei § 81 b BVG. Ein derartiger Ersatzanspruch verjähre auch nach dem 1. Januar 1964 in 30 Jahren. Daran habe die Neufassung des § 21 Abs 2 BVG durch das 2. NOG nichts geändert. Die kurze Verjährungsfrist dieser Vorschrift gelte nur für die in den §§ 19 und 20 BVG aufgeführten Ersatzansprüche der Krankenkassen bzw für die entsprechenden Rückerstattungsansprüche der Versorgungsverwaltung (§ 21 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz BVG), nicht hingegen für Ersatzansprüche nach § 81 b BVG. Gegen letzteres spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung der kurzen Verjährungsfrist das Abrechnungsverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungsbehörden zu intensivieren. In den Fällen des § 81 b BVG finde aber ein Abrechnungsverfahren nicht statt. Dementgegen finde zwar nach dem Urteil des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1970 - 8 RV 371/69 - (= Breithaupt 1971, 850) auf Erstattungsansprüche nach § 81 b BVG seit dem 1. Januar 1964 § 21 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz BVG Anwendung. Von dieser Entscheidung müsse aber aus den genannten Gründen abgewichen werden.
Mit der Revision rügt die Beklagte diese Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des BSG vom 30. September 1970. Sie ist der Auffassung, der Anspruch des Klägers auf Erstattung der in den Jahren 1964 bis 1966 entstandenen Aufwendungen unterliege einer zweijährigen Verjährungsfrist.
Die Beklagte beantragt nach dem Sinn ihres Vorbringens,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das nach seiner Ansicht zutreffende Urteil des LSG und weist unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG (BSGE 16, 151 und 222; 39, 137, 138) auf den systematischen Unterschied zwischen dem Ersatzanspruch (Abwälzungsanspruch) nach § 81 b BVG und dem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch hin.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Beteiligten streiten darum, ob sich die Beklagte gegenüber dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf Ersatz der in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1966 für die Krankenbehandlung der Kinder des W. aufgewendeten Kosten mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - wobei dem SG allerdings die nunmehr maßgebende Rechtslage nicht bekannt sein konnte - greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. Zu Recht haben das SG und das LSG die Rechtsgrundlage des vom Kläger erhobenen Ersatzanspruchs in § 81 b BVG gesehen. Es handelt sich nicht um einen Anspruch auf Rückerstattung von Kostenersatz im Sinne des § 21 Abs 2 BVG. Schon aus dem Begriff der "Rückerstattung" ergibt sich notwendigerweise, daß ihr unter den Beteiligten des Rückerstattungsverhältnisses eine Leistung vorausgegangen sein muß. Im Falle des § 21 Abs 2 BVG sind dies, wie die in Satz 1 enthaltenen Worte "nach diesen Vorschriften" verdeutlichen, Ersatzansprüche nach § 18 c Abs 6 und §§ 19 und 20 BVG. Mit diesen Ersatzansprüchen steht der Erstattungsanspruch in einem notwendigen inneren Zusammenhang; er stellt gleichsam die Kehrseite der Ersatzansprüche der (vgl BSG SozR BVG § 21 Nr 2). Ein Anspruch auf Rückerstattung im Sinne des § 21 Abs 2 BVG liegt demnach nur dann vor, wenn entweder gemäß § 18 c Abs 6 BVG ein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger der Versorgungsverwaltung oder aber nach §§ 19 und 20 BVG die Versorgungsverwaltung einer Krankenkasse Ersatz gleistet hat und nunmehr entweder der öffentlich-rechtliche Leistungsträger von der Versorgungsverwaltung oder diese von der Krankenkasse die Ersatzleistung zurückfordert. Ein solcher Anspruch ist im vorliegenden Fall nicht im Streit. Der Kläger begehrt nicht die Rückerstattung eines der Beklagten geleisteten Ersatzes. Denn eine solche Ersatzleistung hat er der Beklagten gar nicht erbracht. Vielmehr beansprucht er den Ersatz von Aufwendungen, die er anstelle der Beklagten und in Unkenntnis ihrer Leistungsverpflichtung erbracht hat, die aber endgültig von der Beklagten zu tragen sind. Als Grundlage dieses Anspruchs kommt, wie im übrigen auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nur § 81 b BVG in Betracht.
Ob der vom Kläger erhobene Ersatzanspruch entsprechend der im Urteil des 8. Senats des BSG vom 30. September 1970 (Breithaupt 1971, 850; insoweit in SozR BVG § 10 Nr 7 nicht abgedruckt) vertretenen Ansicht ungeachtet seiner Rechtsgrundlage in § 81 b BVG gleichwohl der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist des § 21 Abs 2 BVG - diese wäre im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. Juli 1971 eindeutig verstrichen gewesen - oder aber jedenfalls zur Zeit seiner Entstehung der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterlegen hat (so die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Verjährung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs; vgl die Hinweise in BSGE 41, 287, 289), bedarf nicht mehr der Entscheidung. Denn auch im letzteren Falle greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung aufgrund des Art I § 45 in Verbindung mit Art II § 17 des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Allgemeinen Teiles des Sozialgesetzbuches (SGB 1) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S 3015) durch.
Nach Art I § 45 Abs 1 SGB 1 verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt für Erstattungsansprüche nach Art I §§ 42 und 43 SGB 1 entsprechend (Art I § 45 Abs 4 SGB 1). Gemäß Art II § 17 SGB 1 gilt Art I § 45 auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche.
Wie zunächst der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 28. April 1976 (BSGE 41, 287 = SozR 3100 § 81 b Nr 4) ausgesprochen hat, verjährt auch der Ersatzanspruch nach § 81 b BVG in entsprechender Anwendung des Art I § 45 Abs 4 SGB 1 in vier Jahren, wobei diese Verjährungsfrist auch bei vor Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordenen Ansprüchen (Art II § 17 SGB 1) mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung des Anspruchs und nicht erst mit dem Inkrafttreten des SGB 1 beginnt. Hierbei ist der 2. Senat davon ausgegangen, daß sich mit dem Inkrafttreten des SGB 1 für die noch nicht verjährten Ersatzansprüche bezüglich der Verjährung die Rechtslage rückwirkend geändert habe. Art I § 45 Abs 4 SGB 1 betreffe zwar unmittelbar nur die Erstattungsansprüche nach Art I §§ 42 und 43 SGB 1. Art 1 § 43 Abs 1 SGB 1 normiere jedoch nicht einen Ersatzanspruch des vorleistenden Leistungsträgers, sondern setze ihn voraus. Dieser Ersatzanspruch gründe sich auf den in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch, der aus dem ebenfalls seit langem allgemein anerkannten Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgeleitet werde. Auch § 81 b BVG bilde eine positive Regelung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs. Insbesondere unter Berücksichtigung der vom SGB erstrebten Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Interesse einer Gleichbehandlung von Leistungsberechtigten und Ersatzberechtigten sei daher kein Grund dafür ersichtlich, den von § 81 b BVG erfaßten Fall des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern einer besonderen, für die anderen Fälle des öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs nicht geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren zu unterwerfen. Vielmehr verjähre auch dieser Anspruch in entsprechender Anwendung des Art I § 45 Abs 4 SGB 1 in vier Jahren. Das gelte auch für die vor dem Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche. Insofern enthalte Art II § 17 SGB 1 nicht die Einschränkung, daß die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten des SGB 1 am 1. Januar 1976 zu laufen beginne. Vielmehr habe die im Hinblick auf die bis dahin unklare Rechtslage vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung ihn zu der - gegebenenfalls vorsorglichen - rückwirkenden Anwendung der neuen Verjährungsregelung veranlaßt; dies begegne keinen rechtlichen Bedenken.
Dieser Rechtsansicht hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. August 1976 - 10 RV 165/75 (= SozR 3100 § 10 Nr 7) angeschlossen und ergänzend ausgeführt, daß es infolge der durch Art II § 17 SGB 1 bewirkten Rechtsänderung dem auf Ersatz in Anspruch genommenen Leistungsträger, obwohl das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen sei, nicht verwehrt sei, noch im Revisionsverfahren die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern er hierzu nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB 1 deswegen keinen Anlaß gehabt habe, weil bis zu diesem Zeitpunkt allgemein von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen worden sei. Ebenso ist der 8. Senat in seinem Urteil vom 24. August 1976 - 8 RU 118/75 - (SozR 3100 § 81 b Nr 6) der Entscheidung des 2. Senats trotz gewisser rechtsdogmatischer Bedenken vor allem deswegen gefolgt, weil es aus praktischen Erwägungen sinnvoll und unter Würdigung der vom SGB 1 angestrebten Ziele sachlich gerechtfertigt sei, ab 1. Januar 1976 die Verjährungsvorschrift des Art I § 45 Abs 4 SGB 1 auf Ersatzansprüche nach § 81 b BVG entsprechend anzuwenden und dabei trotz des insoweit unklaren Wortlautes des Art II § 17 SGB 1 auch die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig gewordenen und noch nicht verjährten Ansprüche einzubeziehen, selbst wenn die bis zum 31. Dezember 1975 geltende längere Verjährungsfrist rechtswirksam, zB durch Klageerhebung (§ 209 BGB) unterbrochen worden sei.
Hiernach beurteilt sich im vorliegenden Fall die Rechtslage wie folgt: Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1966 für die Krankenbehandlung der Kinder des W. getätigten Aufwendungen. Sofern dieser Anspruch zunächst der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist unterlegen hat, ist diese durch die Erhebung der Klage am 12. Juli 1971 unterbrochen worden. Seit dem 1. Januar 1976 ist jedoch auf den Ersatzanspruch des Klägers Art I § 45 Abs 4 SGB 1 entsprechend anzuwenden. Danach ist der spätestens im Jahre 1966 entstandene Ersatzanspruch mit Ablauf des 31. Dezember 1970 verjährt (Art I § 45 Abs 1 SGB 1) und die erst nach diesem Zeitpunkt erhobene Klage zur Unterbrechung der Verjährung nicht mehr geeignet gewesen. Eine rechtswirksame Unterbrechung der Verjährung in der Zeit bis zum 31. Dezember 1970 ist nicht erfolgt. Zwar hat der Kläger seinen Ersatzanspruch schon im Jahre 1969 bei der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Wie sich jedoch aus der fehlenden Bezugnahme auf Art I § 45 Abs 3 SGB 1 in Abs 4 dieser Vorschrift ergibt, kann die schriftliche Geltendmachung des Ersatzanspruchs im Verhältnis öffentlich-rechtlicher Leistungsträger untereinander die Verjährung nicht unterbrechen. Die von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung berechtigt sie damit zur Verweigerung der Ersatzleistung (§ 222 Abs 1 BGB). Dies muß unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Abweisung der Klage führen.
Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 193 Abs 4 SGG).
Fundstellen