Leitsatz (redaktionell)
1. Blindentechnische Grundausbildung ist keine Berufsausbildung - Voraussetzungen der Ausbildungsförderung im Behindertenbereich.
2. Zur Förderung der Ausbildung an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für Massage nach dem AFG.
Normenkette
AFG § 56 Fassung: 1974-08-07, § 58 Abs. 1 Fassung: 1974-08-07, §§ 40, 47 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 19.06.1975; Aktenzeichen L 9 Al 93/74) |
SG Bayreuth (Entscheidung vom 29.04.1974; Aktenzeichen S 6 Al 47/72) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten zu erstatten hat, die ihm durch die Ausbildung der Beigeladenen zur Masseuse entstanden sind.
Die am 15. Mai 1952 geborene Beigeladene Hildegard H, die aufgrund eines chronischen Netzhautleidens hochgradig sehbehindert ist, unterzog sich vom 5. September 1966 bis 17. Juli 1969 in der Blindenanstalt N einer von der Beklagten geförderten blindentechnischen Grundausbildung. Auch wurde sie als Telefonistin und Stenotypistin ausgebildet. Vom 11. Januar bis 30. April 1970 absolvierte sie an der Blindenanstalt F einen Massagevorkurs und besuchte anschließend vom 1. Mai 1970 bis 30. April 1971 einen Lehrgang der staatlich anerkannten Lehranstalt für Massage am Städtischen Krankenhaus F, die der Fachaufsicht des Regierungspräsidenten in D und der Dienstaufsicht des Magistrats der Stadt F untersteht. Die Kosten der Ausbildung übernahm der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 9. Januar 1970 leitete er die Ansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte auf sich über.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab (Bescheid vom 24. Juni 1971; Widerspruchsbescheid vom 14. April 1972), weil es sich bei der Ausbildung zur Masseuse um keine betriebliche oder überbetriebliche Bildungsmaßnahme, sondern um eine Ausbildung an einer berufsbildenden Schule (Fachschule) gehandelt habe, für die von der Beklagten keine Leistungen zu gewähren seien.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, die der Beigeladenen für die Zeit vom 11. Januar 1970 bis 30. April 1971 zustehende BAB an den Kläger bis zur Höhe seiner Aufwendungen zu zahlen (Urteil vom 29. April 1974).
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 19. Juni 1975 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Bei der Ausbildung der Beigeladenen zur Masseuse handele es sich um eine Berufsausbildung i.S. des § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die vorausgegangene blindentechnische Grundausbildung einschließlich der Ausbildung zur Telefonistin und Stenotypistin stelle nur eine berufsvorbereitende Maßnahme dar. Die Ausbildung der Beigeladenen zur Masseuse sei nicht förderbar. Die Beklagte habe nicht die Teilnahme an jeder geeigneten beruflichen Bildungsmaßnahme, sondern nur die berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Einrichtungen zu fördern. Die Förderung der beruflichen Erstausbildung an schulischen Einrichtungen sei durch das Ausbildungsförderungsgesetz (AföG) vom 19. September 1969 (BGBl I 1719) und später durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 26. August 1971 (BGBl I 1409) ausdrücklich dem Bund und den Ländern zugewiesen worden. Bei der beruflichen Bildung der Beigeladenen zur Masseuse an der Lehranstalt für Massage im Städtischen Krankenhaus F habe es sich nicht um eine Ausbildung in einem Betrieb oder in einer überbetrieblichen Einrichtung gehandelt. Die Ausbildungsstätte habe vielmehr, wie sich aus ihrer Bezeichnung als Lehranstalt iVm den Angaben des Maßnahmeträgers ergebe, den Charakter einer staatlich anerkannten Fachschule. Für den schulischen Charakter der Bildungseinrichtung spreche, daß bereits nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilberufe vom 2. November 1970 - BGBl I 1504 - für den Besuch einer Reihe von ähnlichen Bildungseinrichtungen Ausbildungsförderung nach dem AföG zu leisten gewesen sei. Ausbildungsförderung für den Besuch von Lehranstalten für Masseure sehe zwar erst die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 25. Juni 1974 - BGBl I 1346 - vor. Der Ausschluß der Förderung der beruflichen Ausbildung durch die Beklagte hänge aber nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Bundesregierung von der in § 2 Abs 3 AföG bzw. BAföG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch mache, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Ausbildungsförderung für den Besuch von anderen Ausbildungsstätten geleistet werde, wenn er den in § 2 Abs 1 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig sei. Handele es sich um eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung in schulischer Form, so werde das von § 40 AFG geforderte Merkmal des Betriebes oder der überbetrieblichen Einrichtung auch dann nicht entbehrlich, wenn der Inhalt der Bildungsmaßnahme in keiner Weise der Allgemeinbildung, sondern ausschließlich der praktischen und theoretischen Berufsausbildung diene. Die Förderung der Erstausbildung außerhalb des AFG sei nicht nur für allgemeinbildende schulische Maßnahmen, sondern auch für streng berufsbezogene Bildungsgänge vorgesehen, wenn sie nicht betrieblich oder überbetrieblich geregelt sei. Das zeigten gerade die zur Förderung der Ausbildung in Heilhilfsberufen ergangenen Rechtsverordnungen.
Daß die Beigeladene zum Personenkreis der Behinderten gehöre, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch für die Förderung der beruflichen Bildung von Behinderten gälten die allgemeinen Vorschriften.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 2, 3, 56, 58 und 40 AFG sowie §§ 10 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) vom 2. Juli 1970 - ANBA 1970, 637 -. Die angefochtene Entscheidung verkenne den vom Gesetzgeber der Beklagten auferlegten Auftrag, sich der besonderen Verhältnisse der körperlich Behinderten bei der Förderung der beruflichen Bildung und der Arbeitsaufnahme anzunehmen und habe den in § 40 AFG enthaltenen Begriff der überbetrieblichen Einrichtung unzutreffend ausgelegt. Maßgebendes Merkmal dafür, ob eine Ausbildung von der Beklagten zu fördern sei, könne nicht die Einrichtung (also die Schule, der Betrieb oder die überbetriebliche Einrichtung) sein, sondern nur das Ziel der Ausbildung, also die Frage, ob es sich um eine Ausbildung für einen Schulabschluß oder um eine solche für einen bestimmten Beruf handele. Etwas anderes könne nur gelten, wenn durch Gesetz oder Verordnung eine Maßnahme ausdrücklich dem Ausbildungs- bzw. Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem AFG oder wie hier, durch die Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 25. Juni 1974 geschehen, dem BAföG zugeordnet sei. Dieser Verordnung könne dann aber keine rückwirkende Kraft beigemessen werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Ausbildungseinrichtungen ergebe sich allein aus § 10 Nr 1 AReha, nämlich die Beschränkung der Ausbildung auf anerkannte Ausbildungsberufe (§ 25 Berufsbildungsgesetz - BBiG -). Eine weitere Beschränkung durch den Begriff "überbetriebliche Einrichtung" wäre mangels hinreichender Bestimmtheit nicht möglich; denn entweder finde eine Ausbildung in Betrieben statt oder außerhalb derselben. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. April 1974 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Verwendung des Begriffs "überbetriebliche Einrichtungen" in § 40 Abs 1 AFG ergebe nur dann einen Sinn, wenn damit der Ausschluß anderer außerbetrieblicher Einrichtungen als solche, die zumindest einen betrieblichen Bezug hätten (§ 27 BBiG), ausgedrückt werden solle. Anders wäre auch § 242 Abs 12 AFG nicht verständlich. Den von der Revision aufgestellten Rechtssatz, daß jede Berufsausbildung, für die Ausbildungsförderung nicht gewährt werden könne, nach dem AFG zu fördern sei, gebe es demnach nicht. Schulische Maßnahmen gehörten nicht zu den nach dem AFG förderbaren Ausbildungsmaßnahmen. Nach § 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 - BGBl I 985 - finde die Ausbildung der Masseure an staatlich anerkannten Lehranstalten für Massage statt. Aus dem Vorbingen des Klägers ergebe sich, daß die Beigeladene nicht im Rahmen der blindentechnischen Grundausbildung eine Ausbildung als Telefonistin und Stenotypistin durchlaufen habe, sondern beim Besuch der Kaufmännischen Berufsfachschule nach Abschluß der blindentechnischen Grundausbildung. Für die Beigeladene könne die Masseurausbildung daher eine Umschulung iS von § 41 AFG und § 25 AReha darstellen. Die Förderung der Umschulung würde jedoch dann daran scheitern, daß die Beigeladene nicht zuvor mehr als drei Jahre beruflich tätig und daß auch nicht wegen der Behinderung eine frühere Umschulung geboten gewesen sei (§ 25 Abs 2 Satz 2 und 3 AReha).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist in dem Sinne begründet, daß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die Feststellungen des LSG lassen eine abschließende Entscheidung durch den Senat noch nicht zu.
Die Beigeladene gehört zum Personenkreis der Behinderten iS des § 56 AFG. Dazu sind alle Personen zu rechnen, die infolge einer vom Normalen abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung in ihrer beruflichen Sicherheit bedroht sind (BSG SozR 4100 § 56 Nr 1). Für diesen Personenkreis finden gemäß § 58 Abs 1 AFG die Vorschriften des zweiten Abschnitts, 4. Unterabschnitt des AFG und damit auch die §§ 40, 41 und 47 AFG Anwendung.
Im vorliegenden Fall ist nicht geklärt, ob in der Person der Beigeladenen ein Anspruch auf Förderung einer Ausbildung oder Umschulung besteht. Der Anspruch der Beigeladenen, den der Kläger gemäß § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf sich übergeleitet hat, kann aus § 40 AFG oder aus § 47 AFG hergeleitet werden. Das LSG wird zunächst hinsichtlich der Art der hier vorliegenden Bildungsmaßnahme noch weitere Feststellungen treffen müssen.
Ausbildung iS des § 40 AFG ist stets nur die erste zu einem Abschluß führende Maßnahme der beruflichen Bildung. Alle späteren Schritte sind demgemäß nur als Fortbildung oder Umschulung zu werten (BSGE 38, 174; SozR 4100 § 41 Nr 12; BSGE 38, 274; SozR 4100 § 47 Nr 14; Beschluß vom 3. November 1976 - 7 S 4/76 -). Aus dem vom LSG im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen Sachverhalt kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die Beigeladene vor ihrem Eintritt in die Ausbildung zur Masseuse bereits zur Stenotypistin und Telefonistin ausgebildet worden ist, oder ob es sich hierbei nur um eine Vermittlung von Fertigkeiten allgemeiner Art im Rahmen der blindentechnischen Grundausbildung gehandelt hat. Wenn die Beigeladene in einer Weise als Telefonistin und Stenotypistin ausgebildet worden sein sollte, daß sie damit bereits einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf erworben hatte, kam für die nur noch eine Umschulung iS des § 47 AFG, nicht mehr eine Ausbildung iS des § 40 AFG in Betracht. Das LSG hat zwar im Tatbestand zum Ausdruck gebracht, daß die Ausbildung der Klägerin zur Telefonistin und Stenotypistin nur im Rahmen der blindentechnischen Grundausbildung erfolgt sei, hat aber keine Tatsachen festgestellt, die diesen rechtlichen Schluß stützen. Die blindentechnische Grundausbildung allein ist allerdings keine berufliche Ausbildung iS des § 40 AFG; denn sie hat im allgemeinen nur zum Ziel, den Blinden in seinen für die Verrichtungen des täglichen Lebens notwendigen Fertigkeiten, soweit das möglich ist, einem Nichtbehinderten anzunähern. Insoweit ist es denkbar, daß im Rahmen einer blindentechnischen Grundausbildung auch Fertigkeiten vermittelt werden, die es einem Blinden ermöglichen, besser und sicherer - als ohne diese Fertigkeiten - mit seiner Umgebung durch Telefonate oder Schriftwechsel Verbindungen aufzunehmen oder zu empfangen. Anders wäre es, wenn die Beigeladene nach Ziel und Umfang Kenntnisse im Telefonieren und Stenografieren erworben haben sollte, die einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung entsprechen. Eine Ausbildung nach § 40 AFG liegt nämlich nicht mehr vor, wenn der Bildungswillige vor Eintritt in die Maßnahme in einer bestimmten Berufsrichtung bereits einen Status erreicht hat, der ihn zur verantwortlichen Ausübung des bisherigen Berufes befähigt (BSGE 40, 234, 236). Andererseits könnte die streitige Bildungsmaßnahme für die Beigeladene auch dann (noch) eine Ausbildung nach § 40 AFG sein, wenn sie zwar bereits an einer Erstausbildung teilgenommen haben sollte, diese aber nicht zu dem Erfolg geführt hätte, daß die Klägerin den angestrebten Beruf auch ausüben kann; denn das Durchlaufen eines ersten Ausbildungsganges allein reicht noch nicht aus, von einer vorhandenen Erstausbildung zu sprechen, wenn der Bildungswillige damit das Ziel, einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf verantwortlich ausüben zu können, nicht erreicht hat. Eine weitere Ausbildung wäre für ihn dann nicht Umschulung iS des § 47 AFG, sondern nach wie vor Berufsausbildung iS des § 40 AFG. Auch hierzu wird das LSG Näheres feststellen müssen.
Hat es sich bei der Masseurausbildung der Beigeladenen um eine Umschulung gehandelt, so ist zu beachten, daß nach § 25 Abs 2 Satz 2 der A-Reha die Teilnahme in der Regel nur dann zu fördern ist, wenn der Antragsteller zuvor mehr als drei Jahre beruflich tätig gewesen ist. Hiervon kann abgewichen werden, wenn wegen der Behinderung schon früher eine Umschulung geboten ist. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des LSG. Die Bestimmung des § 25 Abs 2 Satz 2 der A-Reha ist durch die Ermächtigung des § 39 AFG gedeckt. Insoweit handelt es sich um eine dem § 3 Abs 2 Satz 2 der AFuU 1969 gleichlautende Bestimmung, zu der der Senat bereits entschieden hat, daß diese Regelung dem Sinn und Zweck der Umschulungsmaßnahme entspricht und sich im Rahmen der der Beklagten erteilten Ermächtigung nach § 39 AFG hält (BSG 36, 48 = SozR Nr 2 zu § 47 AFG).
Ergeben die weiteren Feststellungen des LSG, daß die Heranbildung der Beigeladenen zur Masseuse eine Ausbildung nach § 40 AFG war, so wäre die Teilnahme der Beigeladenen an der Maßnahme nur dann förderbar, wenn es sich bei dem Massagekurs der "staatlich anerkannten Lehranstalt für Massage am Städtischen Krankenhaus Frankfurt/Main-Höchst" um eine "überbetriebliche Einrichtung" iS des § 40 Abs 1 AFG gehandelt hätte. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, wer der Träger der Einrichtung ist (BSGE vom 26.5.1976 - 12/7 RAr 69/74). Eine überbetriebliche Einrichtung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Ausbildung, die von der Einrichtung vermittelt wird, dem Modell nach der betrieblichen Ausbildung folgt; deren Kennzeichen besteht darin, daß bei ihr im Gegensatz zu weiten Bereichen der schulischen Ausbildung die Auszubildenden überwiegend nicht durch eine theoretisch-systematische Ausbildung, sondern regelmäßig durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgaben in den Beruf eingeführt werden. Es muß sich bei diesen Einrichtungen um praktische Ausbildung anhand der im Beruf anfallenden Aufgaben und unter Überwachung durch einen Ausbilder handeln, wie dies auch in Betrieben üblich ist (BSG vom 26.5.1976 - 12/7 RAr 69/74). Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn neben der Ausbildung in der "Einrichtung" im wesentlichen nur noch die Berufsschule besucht wird, für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle nach dem BBiG oder der Handwerksordnung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden sind.
Schulische Maßnahmen der Berufsausbildung, die, wie sich aus § 2 Abs 1 BBiG ergibt, ebenfalls möglich sind, werden nicht nach § 40 Abs 1 AFG gefördert (BSGE 36, 48, 52). Eine schulische Einrichtung ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine auf gewisse Dauer berechnete, an fester Stätte unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in überlieferten Formen organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts handelt, die durch planmäßige und methodische Unterweisung eines größeren Personenkreises in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird (BSG vom 26.5.1976 - 12/7 RAr 69/74 -, unter Verweisung auf Heckel, Privatschulrecht, Seite 218).
Zu Recht hat das LSG ausgeführt, daß die Förderung der Erstausbildung außerhalb des AFG nicht nur für allgemeinbildende schulische Maßnahmen gilt, sondern auch für streng berufsbezogene Bildungsgänge, wenn diese nicht betrieblich oder überbetrieblich vorgenommen werden. Entscheidend dafür, ob es sich um eine schulische oder aber nur eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung handelt, ist aber nicht der "schulische Charakter der Bildungseinrichtung", worunter man auch die institutionelle Organisation der Einrichtung verstehen könnte, von der der Unterricht getragen wird, sondern die Art, wie der Unterricht ausgestaltet ist. Allerdings kann es für die schulische Ausbildung (der Art nach) sprechen, wenn die Einrichtung, die den Unterricht erteilt, als Schule anerkannt ist, und wenn diese der Aufsicht des zuständigen Kultusministers unterstellt ist.
Welche Art von Unterricht an der "Staatlich anerkannten Lehranstalt für Massage am Städtischen Krankenhaus F" erteilt worden ist und ob daher der Lehrgang, an dem die Beigeladene teilgenommen hat, die - wenn auch nur simulierten - Merkmale einer betrieblichen Ausbildung gehabt hat, ob daher dieser Lehrgang "überbetrieblich" gewesen ist, geht aus den Feststellungen des LSG nicht hervor.
Die Sache ist daher an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.
Fundstellen