Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialleistungsanspruch. Verjährung. Ausschlußfrist. allgemeiner Rechtsgedanke
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bescheidmäßig festgestellte Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in 4 Jahren (§ 45 Abs 1 SGB I).
2. Stellt die Behörde die laufende Zahlung von Kindergeld ohne Mitteilung (Verwaltungsakt) an den Empfänger ein, so steht einer Nachzahlung über den Zeitraum von vier Jahren hinaus nicht die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB X entgegen.
Orientierungssatz
Steht dem Sozialleistungsträger die Verjährungseinrede zu, so liegt deren Erhebung regelmäßig in seinem Ermessen.
Normenkette
SGB I § 45 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB I § 45 Abs. 2; BGB § 218 Abs. 1-2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 21.01.1992; Aktenzeichen S 8 Kg 45/91) |
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.11.1992; Aktenzeichen L 3 Kg 10/92) |
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Nachzahlung von Kindergeld.
Die Beklagte stellte die mit Bescheid von April 1983 bewilligte Kindergeldzahlung an den Kläger ab Juli 1983 ein. Verfahrensweise und Gründe der Einstellung sind anhand der Akten der Beklagten nicht nachzuprüfen, da diese wegen Zeitablaufs vernichtet sind.
Auf den Antrag des Klägers vom Mai 1991 gewährte ihm die Beklagte ab November 1990 erneut Kindergeld und berief sich hinsichtlich der weiter zurückliegenden Zeit auf die Ausschlußfrist des § 9 Abs 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 30. Mai 1991, Widerspruchsbescheid vom 14. August 1991).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kindergeld für die Zeit ab Januar 1987 nachzuzahlen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, daß die Kindergeldzahlung aufgrund eines Verwaltungsversehens, dh ohne förmliches Verwaltungsverfahren mit Erteilung eines Aufhebungsbescheides, eingestellt worden sei. Für die Jahre 1983 bis 1986 seien die Ansprüche jedoch nach § 45 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch, Allgemeiner Teil - (SGB I) verjährt. Auf die - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers sowie Anschlußberufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kindergeld für seine beiden Kinder ab Juli 1983 nachzuzahlen, für die Tochter jedoch nur bis Dezember 1988 (Vollendung des 16. Lebensjahres). Entgegen der Auffassung des SG könne sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung gemäß § 45 SGB I berufen. Diese Vorschrift betreffe nicht Fälle der vorliegenden Art, in denen eine vom Kindergeldberechtigten beantragte Sozialleistung durch bestandskräftigen Bescheid bewilligt worden und nur die Auszahlung der Leistung unterblieben sei. In diesen Fällen werde nicht ein möglicher Anspruch, sondern nur noch die Auszahlung einer gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig festgestellten Sozialleistung geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Kindergeldanspruchs lägen nicht vor.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine - nicht näher begründete - Verletzung des § 136 Abs 2 Nr 6 SGG ("das Urteil enthält ... die Entscheidungsgründe ...") sowie eine Verletzung des § 45 Abs 1 SGB I und des § 44 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Nach ihrer Auffassung enthält § 44 Abs 4 SGB X den allgemeinen Rechtsgedanken, daß die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen für mehr als vier Jahre vom Zeitpunkt der rückwirkenden Geltendmachung des Anspruchs an ausgeschlossen sei und weist insoweit auf unterschiedliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hin (Urteil des 11a Senats vom 9. September 1986, BSGE 60, 245 und Urteil des 4a Senats vom 26. Mai 1987, SozR 2200 § 1254 Nr 7). Rechtsirrig sei auch die Auffassung des LSG, die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I greife dann nicht, wenn eine vom Kindergeldberechtigten beantragte Leistung durch bestandskräftigen Bescheid bewilligt worden und nur die Auszahlung unterblieben sei (Hinweis auf BSG vom 13. Dezember 1984, SozR 1200 § 45 Nr 5). Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei erheblich und stehe einer rückwirkenden Zahlungsverpflichtung für Zeiten vor Januar 1987 entgegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. November 1992 - L 3 Kg 10/92 - abzuändern, soweit sie verurteilt wurde, Kindergeld mit Zinsen für Zeiten vor dem 1. Januar 1987 zu leisten.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Es handele sich hierbei um eine Ermessensvorschrift; dies sei jedoch von der Beklagten nicht erkannt worden, die deshalb auch kein Ermessen ausgeübt habe. Die Vorschrift des § 44 SGB X sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese setze einen bindenden, leistungsablehnenden Verwaltungsakt voraus. Hingegen würden alle Fälle, in denen die Verwaltung nicht darauf vertrauen durfte, nicht leisten zu müssen, durch die allgemeine Regelung des § 45 SGB I erfaßt.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
Der Verfahrensrüge brauchte der Senat nicht nachzugehen, da die Beklagte sie nicht begründet hat.
Die Revision erweist sich ferner insoweit als unbegründet, als das LSG den Umfang des Anspruchs auf Nachzahlung von Kindergeld nicht bereits als durch die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB X begrenzt angesehen hat (1). Entgegen der Auffassung des LSG steht der Beklagten jedoch die Einrede der Verjährung hinsichtlich des von Juli 1983 bis Dezember 1986 nachzuzahlenden Kindergeldes zu (2). Insoweit war die Beklagte aber zur Neubescheidung des Klägers zu verpflichten (3).
(Zu 1) Die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGG ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Nach § 44 Abs 1 und 2 SGB X sind rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte auch nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit zurückzunehmen. Nach Abs 4 dieser Vorschrift werden bei Rücknahmen mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen jedoch längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw vor der entsprechenden Antragstellung erbracht.
Wie die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 und 2 SGG zeigen, ist die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB X im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Die Beklagte beruft sich daher auch darauf, daß aus dieser Vorschrift ein allgemeiner Rechtsgrundsatz folge, daß die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen für mehr als vier Jahre vom Zeitpunkt der rückwirkenden Geltendmachung des Anspruchs an ausgeschlossen ist. Dem kann jedoch der Senat nicht folgen. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden kann die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB X auch nicht entsprechend angewandt werden.
Ob aus § 44 Abs 4 SGB X ein allgemeiner Rechtsgrundsatz folgt, wonach Sozialleistungen rückwirkend nicht für eine längere Zeit als vier Jahre zu gewähren sind, wird unterschiedlich beurteilt. Anläßlich der Anwendung dieser Frist auch für Fälle eines Herstellungsanspruchs haben sich verschiedene Senate des BSG auf das Bestehen eines entsprechenden Grundsatzes berufen (BSG 11a Senat vom 9. September 1986, BSGE 60, 245, 247 f = SozR 1300 § 44 Nr 24 S 63 sowie BSG 1. Senat vom 21. Januar 1987, SozR aa0 Nr 25). Im Gegensatz dazu stehen Entscheidungen anderer Senate, die bei unterlassenen Verwaltungsentscheidungen aufgrund wesentlicher Änderungen der Verhältnisse (nach § 48 Abs 1 SGB X oder entsprechenden Spezialvorschriften) einen derartigen Grundsatz verneint haben und unter Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I es zumindest in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt haben, ob auch über eine Frist von vier Jahren hinaus rückwirkend Leistungen zu gewähren sind (BSG 5a Senat vom 4. Februar 1987, BSGE 61, 154 = SozR 1300 § 48 Nr 32; BSG 4. Senat vom 26. Mai 1987, BSGE 62, 10, 14 ff, 17 = SozR 2200 § 1254 Nr 7; BSG 9. Senat vom 5. Mai 1993, SozR 3-1200 § 45 Nr 2 S 6). Ebenso hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anwendbarkeit der Frist des § 44 Abs 4 SGB X auf den Amtshaftungsanspruch verneint (BGH vom 9. März 1989, BGH LM Nr 44 zu § 839 (K) BGB = MDR 1989, 891).
Dem schließt sich der Senat auch für die vorliegende Fallkonstellation einer Leistungseinstellung ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheides an. Es mag zwar gerechtfertigt sein, die Frist des § 44 Abs 4 SGB X auch auf Fälle des Herstellungsanspruchs anzuwenden, zumal hier die Übergänge fließend sind und es damit in Grenzfällen unter Umständen von Zufällen abhängen könnte, ob eine längere Rückwirkung zugebilligt werden kann oder nicht (vgl zB BSG vom 14. Mai 1985, SozR 1300 § 44 Nr 18, wonach die unrichtige Begründung eines materiell richtigen Bescheides einen Herstellungsanspruch begründen kann).
Demgegenüber unterscheidet sich die hier vorliegende Fallgestaltung von den Fällen der Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheides (wie in §§ 44 SGB X). Denn wenn die Behörde eine ausdrückliche - negative - Entscheidung mitteilt, so ist es eher gerechtfertigt, dem Bürger Nachteile dafür aufzuerlegen, wenn er sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist erneut an die Behörde wendet. Hier aber hat die Beklagte nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG ihre Leistungen ohne Nachricht an den Berechtigten eingestellt. Ein solcher Fall rechtfertigt es, zumindest im Ermessenswege die Möglichkeit einer weitergehenden Rückwirkung als nach § 44 Abs 4 SGB X zu eröffnen.
Ein Anlaß, wegen der Äußerungen des 11. und des 1. Senats des BSG zu dem aus § 44 Abs 4 SGB X hergeleiteten "allgemeinen Rechtsgrundsatz" diese Rechtsfrage nach § 41 Abs 2 und 3 SGG dem Großen Senat des BSG vorzulegen, bestand nicht (vgl auch BSG vom 26. Mai 1987, BSGE 62, 10, 13 f = SozR 2200 § 1254 Nr 2). Denn der Senat weicht nicht von früheren Entscheidungen anderer Senate des BSG ab. Soweit hierin ein derartiger allgemeiner Rechtsgrundsatz angenommen wurde, handelte es sich lediglich um nicht tragende Ausführungen in solchen Fällen, in denen - wie dargestellt - eine Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auch auf Fälle des Herstellungsanspruchs befürwortet wurde. Nur insoweit war die Rechtsfrage der Analogie zu jener Vorschrift für die früheren Entscheidungen rechtserheblich.
(Zu 2) Entgegen der Auffassung des LSG ist jedoch die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar. Sie greift auch dann ein, wenn die Ansprüche bindend festgestellt sind. Eine Sonderregelung über die Verjährung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs (vgl § 218 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) kennt das SGB I nicht; hieraus kann jedoch in keinerlei Hinsicht geschlossen werden, daß solche Ansprüche von vornherein nicht verjähren.
Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des BSG. Außerhalb der tragenden Gründe hat der 9. Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 (SozR 1200 § 45 Nr 5) darauf hingewiesen, daß auch beim Bestehen eines bewilligenden Bescheides eine Berufung auf die Verjährung möglich ist (aaO S 5 f). In Übereinstimmung hiermit hat der erkennende Senat im Urteil vom 12. August 1987 (BSGE 62, 96, 97 = SozR 1200 § 14 Nr 26) entschieden, daß auch nach bindender Feststellung des Kindergeldes eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (vgl auch das Urteil des Senats vom 6. April 1989, SozR 5870 § 25 Nr 3, letzter Satz).
Zur Klarstellung seiner damaligen Ausführungen weist der Senat darauf hin, daß sich diese Rechtsfolge nicht, wie damals angenommen, auf eine sinngemäße Anwendung des § 218 Abs 2 BGB stützen kann. Denn § 45 Abs 1 SGB I regelt für das Sozialgesetzbuch grundsätzlich, daß Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie entstanden sind. Von dieser vierjährigen Verjährungsfrist gestattet auch § 45 Abs 2 SGB I keine Ausnahme. Hiernach gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß lediglich für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung. Damit ist der Regelungsbereich des § 218 BGB jedoch nicht angesprochen. Diese Vorschrift betrifft vielmehr die Dauer der Verjährungsfrist: Eine 30-jährige Verjährung soll stets dann gelten, wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist (Abs 1), jedoch wiederum nicht, soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht (Abs 2). § 218 BGB gilt, kraft ausdrücklicher Verweisung in § 52 Abs 2 SGB X, lediglich für Verwaltungsakte zur Durchsetzung von Ansprüchen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers.
Steht der Beklagten aber die Verjährungseinrede zu, so liegt deren Erhebung regelmäßig in ihrem Ermessen. Ein Fall der Ermessensschrumpfung auf Null kann hier nicht angenommen werden.
Zur Begründung der Ermessensentscheidung hätte die Beklagte die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die Gesichtspunkte mitteilen müssen, von denen sie bei Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB X). Dies hat sie in den angefochtenen Bescheiden nicht getan. Sie hat sich vielmehr im Bescheid vom 30. Mai 1991 sowie im Widerspruchsbescheid vom 14. August 1991 lediglich auf die Ausschlußfrist des § 9 Abs 2 BKGG berufen und sich danach in keinerlei Hinsicht berechtigt gefühlt, für weiter zurückliegende Zeiträume Kindergeld zu gewähren. Auf die Einrede der Verjährung hat sich, laut Protokoll der mündlichen Verhandlung, erstmalig der Beklagtenvertreter vor dem SG berufen, ohne Ermessensgesichtspunkte erkennen zu lassen. Die in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils mitgeteilte Begründung, die Beklagte habe "dies im Zusammenhang mit der Erwägung getan, ihr sei kein Verschulden nachzuweisen und es sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar, die Kindergeldleistungen seien grundlos eingestellt worden", ist unzureichend und zudem verspätet (§ 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB X), selbst wenn die Äußerung der Beklagten zugerechnet werden könnte.
(Zu 3) Bei einer derartigen Leistungsverweigerung ohne Angabe von Ermessensgründen ist der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl BSG vom 5. Mai 1993, SozR 3-1200 § 45 Nr 2, dort auch zu den möglichen Ermessenserwägungen). Die Beklagte war darüber hinaus zur Neubescheidung zu verpflichten. Der Kläger hat die (Nach-)Zahlung von Kindergeld auch für den von der Verjährung umfaßten Zeitraum von Juli 1983 bis Dezember 1986 beantragt; dies hat die Beklagte bisher in ermessensfehlerhafter Weise verweigert. Damit trägt eine bloße (teilweise) Bescheidaufhebung für diesen Zeitraum dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht voll Rechnung. Zur Leistung kann der Senat die Beklagte nicht verurteilen, da keine Ermessensschrumpfung auf Null vorliegt und somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Beklagte sich auch ohne Ermessensfehler (ggfs auch teilweise) auf die Verjährung berufen könnte (vgl § 131 Abs 3 SGG, hierzu BSG vom 26. Juli 1956, BSGE 3, 180, 191).
Bei ihrer erneuten Bescheiderteilung wird die Beklagte von dem vom LSG festgestellten Sachverhalt auszugehen haben: Verfahrensweise und Gründe der Zahlungseinstellung ab Juli 1983 sind nicht feststellbar. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheid vom März 1983 durch einen entsprechenden anderslautenden Bescheid aufgehoben wurde. Ferner pflegte sie nach ihrer damaligen Verwaltungspraxis bei Verletzung von Mitwirkungspflichten der Kindergeldberechtigten, zB der Nichtvorlage von Haushaltsbescheinigungen, ihre Zahlungen in der Regel durch interne Verfügung einzustellen, ohne förmliche Aufhebungsbescheide zu erlassen (zur offenkundigen Fehlerhaftigkeit eines derartigen Vorgehens s bereits BSG vom 23. Februar 1988, SozR 5870 § 25 Nr 2 S 6).
Die Kostenentscheidung berücksichtigt den Umstand, daß die Beklagte hinsichtlich des noch streitigen Nachzahlungsanspruchs lediglich zur Neubescheidung, nicht jedoch zur Leistung verpflichtet wurde.
Fundstellen
BSGE, 267 |
Breith. 1994, 992 |