Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsatz des Kausalzusammenhangs im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
Leitsatz (amtlich)
Dem Versicherten steht grundsätzlich auch dann eine Übergangsleistung zu, wenn er nach der von der Berufsgenossenschaft empfohlenen Einstellung der gefährdenden und vor Aufnahme einer minderentlohnten Tätigkeit an einem schicksalsmäßigen Leiden erkrankt, das ihn ebenfalls zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit gezwungen hätte.
Leitsatz (redaktionell)
Eine bereits erzielte Wirkung (hier: Aufgabe der silikosegefährdenden beruflichen Tätigkeit) kann bei noch wirkender Ursache nicht Folge einer erst später eingetretenen Ursache (hier: Arbeitsunfähigkeit wegen einer nicht schädigungsbedingten - unfallfremden - Krankheit) sein; erst wenn die erste Ursache keine Wirkung mehr ausübt, wenn also der Arbeitsunfall mit seinen Folgen für sich betrachtet keine Arbeitsunfähigkeit mehr verursachen würde, hat die noch weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in dem unfallfremden Leiden.
Normenkette
BKVO 7 § 3 Abs. 2 Fassung: 1968-06-20
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1974 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. August 1973 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1971 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid über die Gewährung einer Übergangsleistung zu erteilen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszuzüge zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 der 7. Berufskrankheitenverordnung (BKVO) zusteht.
Bei dem Kläger, der als Hauer im Steinkohlenbergbau tätig gewesen war, wurde eine Überempfindlichkeit gegen silikogenen Staub festgestellt und eine Aufgabe der Untertagsarbeit für notwendig gehalten. Die Beklagte bat den Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 24. Dezember 1968, den Kläger mit nichtgefährdenden Arbeiten im Tagesbetrieb zu beschäftigen. Mit einem am 8. Januar 1969 abgesandten Schreiben empfahl sie dem Kläger, sich wegen der Übertragung einer anderen Beschäftigung mit dem Sicherheitsbeauftragten in Verbindung zu setzen. Für den Fall, daß durch den Arbeitsplatzwechsel ein Minderverdienst entstehen sollte, sagte sie eine vorübergehende Übergangsrente zu. Der Kläger verfuhr am 7. Januar 1969 die letzte Schicht als Hauer. Nach Erhalt des Schreibens der Beklagten kam der Kläger am 8. Januar 1969 mit seinem Arbeitgeber überein, zunächst seinen tariflichen Erholungsurlaub bis zum 31. Januar 1969 zu nehmen. Da der 31. Januar 1969 ein Freitag und die beiden folgenden Tage betriebliche Ruhetage waren, hätte der Kläger eine Tätigkeit am 3. Februar 1969 aufnehmen müssen. Am 1. Februar 1969 stellten sich jedoch Herzbeschwerden ein, die den Kläger arbeitsunfähig machten. Der Kläger nahm am 20. Juni 1969 eine Tätigkeit als Verlader auf und arbeitete vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. Mai 1971 als Maschinist in der Anlernung und seit dem 1. Juni 1971 als Maschinenwärter über Tage.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. Oktober 1971 die Gewährung einer Übergangsleistung ab, weil der erforderliche Arbeitsplatzwechsel und der Verdienstausfall nicht auf eine Vorbeugungsmaßnahme, sondern auf die durch die Herzmuskelerkrankung bedingte Leistungsminderung zurückzuführen seien.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 21. August 1973 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 9. April 1974 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger seit Juni 1969 erzielte Minderverdienst sei ausschließlich auf die silikoseunabhängige Herzerkrankung zurückzuführen. Die von der Beklagten wegen der Silikosegefährdung empfohlene Verlegung des Klägers nach über Tage habe sich wegen der am 1. Februar 1969 manifest gewordenen Herzerkrankung mit ihren Folgen nicht mehr verwirklichen lassen. Die im Juni 1969 tatsächlich durchgeführte Verlegung des Klägers in die minderentlohnte Tätigkeit eines Verladers beruhe ebenfalls ausschließlich auf den Folgen der Herzerkrankung. An dem Nichtbestehen eines Anspruchs auf Übergangsleistung ändere der Umstand nichts, daß die Beklagte dem Kläger unter dem Vorbehalt der Anerkennung ihrer Entschädigungspflicht Vorschußleistungen gewährt habe.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, die Anweisung eines Arbeitsplatzwechsels durch die Beklagte stelle einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung dar. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1971 müsse daher als Entziehungsbescheid ausgelegt werden. Demzufolge hätte der Kläger nicht nur Anspruch auf Vorschußzahlungen wegen der Verlegung von unter nach über Tage, sondern auf die gesamte Übergangsleistung. Es sei zu prüfen, ob der so entstandene Anspruch auf Übergangsleistung wegen einer überholenden Kausalität (der hinzutretenden Herzerkrankung) vor Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Fünfjahresfrist entzogen werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1974 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. August 1973 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Oktober 1971 zu verurteilen, dem Kläger die Übergangsleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision des Klägers sei unbegründet. Zusätzlich trägt sie noch vor, unabhängig von der Frage der Kausalität bestehe ein Anspruch schon deshalb nicht, weil der Zweck des § 3 Abs 2 der 7. BKVO nicht mehr verwirklicht werden könne. An den Voraussetzungen für die Gewährung der Übergangsleistung fehle es, wenn eine Aufgabe des mit einer Berufskrankheitengefahr verbundenen Arbeitsplatzes schon aus Gründen einer schicksalsmäßig bedingten Erkrankung zwingend notwendig werde. Folge man dem nicht und unterstelle man, daß bereits von einer Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit vor Eintritt der Herzerkrankung auszugehen sei, dann würde das Begehren des Klägers an den Grundsätzen der überholenden Kausalität scheitern. Die Ankündigung der Zahlung einer Übergangsrente für den Fall des Minderverdienstes durch den empfohlenen Arbeitsplatzwechsel stelle keine verbindliche Regelung dar. Im übrigen habe diese Ankündigung die Zahlung auch von der Ursächlichkeit des Minderverdienstes mit dem Arbeitsplatzwechsel wegen der Silikosegefährdung abhängig gemacht.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers hat auch Erfolg. Das LSG hat zu Unrecht mit der Zurückweisung der Berufung das die Klage abweisende Urteil des SG bestätigt.
Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil ein Vorverfahren nach den §§ 78ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aF nicht stattgefunden hat. Nach dem allein in Betracht kommenden § 79 Nr 1 SGG aF hat ein Vorverfahren nur dann stattzufinden, wenn eine Ermessensentscheidung angefochten wird (vgl BSG 3, 209, 215). Bei der Ablehnung einer Übergangsleistung, auf die bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 der 7. BKVO ein Rechtsanspruch besteht, wird aber kein Ermessen ausgeübt, sondern ausschließlich das Gesetz angewendet. Ein Vorverfahren wäre nur erforderlich, wenn der Versicherungsträger eine Übergangsleistung gewährt, weil die Art und Höhe dieser Leistung im Ermessen des Versicherungsträgers stehen (vgl BSG in SozR Nr 3 zu § 3 der 7. BKVO).
Der Kläger hat nach § 3 Abs 2 der 7. BKVO einen Anspruch auf eine Übergangsleistung. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte zum Ausgleich eines Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren, wenn der Versicherte die Tätigkeit einstellt, weil die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit nicht zu beseitigen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
Zwar hat das LSG den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Silikosegefährdung und der Verlegung des Klägers in eine dem gefährlichen Quarzstaub nicht ausgesetzte Übertagetätigkeit verneint. Abgesehen davon, daß darin nur scheinbar eine negative Tatsachenfeststellung, in Wirklichkeit aber eine rechtliche Wertung zweier Ursachen liegt, ist das LSG auch von einem unrichtigen Zeitpunkt ausgegangen, weil es zu Unrecht das Einstellen der gefährdenden Tätigkeit mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit gleichsetzte. Der Kläger hat die gefährdende Hauertätigkeit nicht erst mit der Aufnahme einer anderen Tätigkeit und auch nicht erst mit dem Ende der auf seinen Tarifurlaub folgenden betrieblichen Ruhetage, sondern bereits vorher eingestellt. Schon vor Antritt des Tarifurlaubs war der Kläger mit seinem Arbeitgeber dahin übereingekommen, daß er die gefährdende Untertagetätigkeit nicht mehr aufnehmen solle. Man könnte also daran denken, daß der Kläger die Hauerarbeit schon zu diesem Zeitpunkt eingestellt hat. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß es nicht auf die tatsächliche letzte Verrichtung der gefährdenden Arbeit, sondern auf die Beendigung oder Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses ankommt, hat der Kläger die Hauerarbeit spätestens am 31. Januar 1969 mit der Beendigung des Tarifurlaubs eingestellt. Zwar ist der Tarifurlaub dem Beschäftigungsverhältnis als Hauer zuzurechnen. Da der Kläger jedoch bereits am 8. Januar 1969 mit seinem Arbeitgeber übereingekommen war, daß er nach dem Tarifurlaub die Hauertätigkeit nicht wieder aufnehmen solle, war bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbart, daß das Beschäftigungsverhältnis als Hauer mit der Beendigung des Tarifurlaubs enden solle. Wenn auch ein konkretes neues Beschäftigungsverhältnis noch nicht vereinbart war, so war der Kläger doch schon von seiner Verpflichtung entbunden, unter Tage als Hauer zu arbeiten. Der Umstand, daß der 1. und 2. Februar 1969 betriebliche Ruhetage waren, hat keinen Einfluß darauf, daß der Tarifurlaub und das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Hauer mit dem 31. Januar 1969 endeten. Hat der Kläger aber die gefährdende Hauertätigkeit spätestens mit dem 31. Januar 1969 eingestellt, so kann nicht die erst am folgenden Tage in Erscheinung getretene Herzerkrankung, sondern allein die wegen der Silikosegefährdung ausgesprochene Empfehlung der Beklagten für die Einstellung der Hauertätigkeit ursächlich gewesen sein.
Fraglich kann daher nur sein, welchen Einfluß die später festgestellte silikoseunabhängige Herzerkrankung hatte, die ihrerseits allein ebenfalls geeignet war, den Kläger zur Aufgabe der silikosegefährdenden Tätigkeit zu zwingen. Da der Kläger die Tätigkeit bereits vorher allein wegen der Silikosegefährdung eingestellt hatte, ist die Herzerkrankung nicht wirklich kausal geworden. Sie hätte lediglich kausal werden können, wenn die Silikosegefährdung nicht schon vorher die Einstellung der Hauertätigkeit herbeigeführt hätte. Es handelt sich daher nicht um die Bewertung zweier Ursachen, sondern um die Frage der Bedeutung einer hypothetischen Kausalität. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Problem der hypothetischen Kausalität um eine echte Ursachenfrage oder nur um die Schadensbemessung handelt (vgl hierzu BGHZ 10, 6; 275 und BSG 28, 145, 150; 31, 74, 81; 34, 216, 220; SozR Nr 31 zu § 30 BVG). Selbst wenn man darin eine echte Kausalitätsfrage sehen wollte, so kann die hypothetische Ursache im sozialversicherungsrechtlichen Sinne doch nicht die Wesentlichkeit des tatsächlich allein kausal gewordenen Ereignisses beeinträchtigen. Das gilt selbst dann, wenn ohne den Unfall oder die Berufskrankheit das davon unabhängige Ereignis auch allein den Erfolg herbeigeführt haben würde. Dieser Grundsatz des Kausalzusammenhangs im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gilt nicht nur bei Leistungsansprüchen, die auf einem Unfall oder einer Berufskrankheit beruhen, sondern ist ebenso im vorliegenden Fall anzuwenden.
Steht danach fest, daß die von der Beklagten wegen der Silikosegefährdung ausgesprochene Empfehlung zur Einstellung der Hauertätigkeit geführt hat, so kommt es für den Anspruch auf die Übergangsleistung nur noch darauf an, ob zu irgendeiner Zeit während der ersten 5 Jahre nach Einstellung der gefährdenden Tätigkeit dadurch ein Minderverdienst oder ein sonstiger wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Es ist neben der Kausalität zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit noch eine zweite Kausalkette, nämlich die zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und dem Minderverdienst oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen zu beachten. Da der Minderverdienst und seine Ursachen sich ständig verändern können, zB durch Ausheilen oder Besserung der einen oder anderen Krankheit, kann fraglich sein, ob diese zweite Kausalkette schon zum Anspruchsgrund oder nur zur Anspruchshöhe gehört. Jedenfalls muß die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit überhaupt geeignet sein, einen Minderverdienst oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil herbeizuführen. Das wäre dann nicht der Fall, wenn eine silikoseunabhängige Erkrankung allein für den während der nächsten fünf Jahre eintretenden Minderverdienst oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteil verantwortlich wäre. Das trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Zwar mag die silikosebedingte Notwendigkeit zur Einstellung der Hauertätigkeit nicht unbedingt zur Folge gehabt haben, daß der Kläger eine so gering entlohnte Tätigkeit aufnehmen mußte, wie er es am 20. Juni 1969 getan hat. Auch wenn der Kläger ohne die hinzugetretene Herzerkrankung in der Lage gewesen sein sollte, eine höherwertige Tätigkeit über Tage aufzunehmen, hätte die Einstellung der Hauertätigkeit wegen der Silikosegefährdung doch zu einem Minderverdienst geführt, wenn auch möglicherweise nicht in der tatsächlich eingetretenen Höhe. Da die Hauertätigkeit die höchstentlohnte Arbeitertätigkeit im Steinkohlenbergbau ist, tritt mit Einstellung dieser Tätigkeit in jedem Fall ein Minderverdienst ein, gleichgültig welcher Art die danach über Tage verrichtete Arbeitertätigkeit ist. Für den Eintritt eines Minderverdienstes sind also die Einstellung der Hauertätigkeit wegen der Silikosegefährdung und die Herzerkrankung nebeneinander wirkende Ursachen. Jede ist für sich allein geeignet, einen Minderverdienst herbeizuführen. Für den Eintritt eines Minderverdienstes sind also die Einstellung der Hauertätigkeit wegen der Silikosegefährdung und die Herzerkrankung gleichwertige Mitursachen, von denen keine eine so überragende Bedeutung hat, daß das die andere völlig in den Hintergrund treten ließe und ihre Wesentlichkeit beeinträchtigt. Zwar hat der Kläger vom 1. März 1969 an von der Bundesknappschaft die Bergmannsrente erhalten. Das ändert jedoch nichts an dem durch die Silikosegefährdung eingetretenen Minderverdienst, denn trotz der Lohnersatzfunktion der Bergmannsrente wird diese neben dem Verdienst gezahlt, so daß vom tatsächlich bestehenden Einkommensunterschied ausgegangen werden muß und die Rente selbst dann nicht von Minderverdienst abgezogen werden darf, wenn die Rentenleistung auf der drohenden Berufskrankheit beruhen sollte (vgl BSG in SozR Nr 3 zu § 3 der 7. BKVO). Es kommt nicht darauf an, ob der Zweck der Vorschrift, den Versicherten zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen, auch ohne die Übergangsleistung erreicht worden wäre. Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 der 7. BKVO gegeben, so ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Übergangsleistung zu gewähren.
Es steht allerdings in ihrem Ermessen, ob sie dem Kläger eine einmalige Leistung oder aber eine Übergangsrente gewähren will (vgl BSG in SozR Nr 3 zu § 3 der 7. BKVO). Entschließt sie sich, dem Kläger eine Übergangsrente zu gewähren, so steht nach der zitierten Entscheidung auch die Höhe dieser Rente in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei wird sie berücksichtigen dürfen, daß möglicherweise nicht der gesamte tatsächliche Minderverdienst, sondern nur ein Teil davon auf die durch die Silikosegefährdung bedingte Einstellung der Hauerarbeit zurückzuführen ist.
Der Senat hat auf die danach begründete Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides über die Gewährung der Übergangsleistung verurteilt.
Fundstellen