Leitsatz (amtlich)
Als Antrag iS von AFG § 151 Abs 2 ist derjenige Antrag zu verstehen, der für die begehrte Leistung vorgesehen ist.
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Arbeitsamt eine Arbeitslosengeld-Bewilligung durch Bescheid gemäß AFG § 151 Abs 1 wegen eines Anspruchs auf Krankengeld ganz aufgehoben, so bedarf es gemäß AFG § 151 Abs 2 für die erneute Bewilligung des Arbeitslosengeldes eines neuen Antrags des Arbeitslosen. Ein solcher Antrag kann nicht in der Mitteilung der Krankenkasse an das ArbA über das Ende der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitslosen erblickt werden.
Normenkette
AFG § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1969-06-25, § 128 Fassung: 1969-06-25, § 151 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25, § 152 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1969-06-25, § 151 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. August 1974 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 26. Februar bis 6. März 1972.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 29. Dezember 1971 ab 9. Dezember 1971 Alg für die Dauer von 78 Wochentagen. Am 7. Januar 1972 teilte die Ortskrankenkasse der Beklagten mit, daß die Klägerin ab 3. Januar 1972 arbeitsunfähig erkrankt sei. Daraufhin hob die Beklagte durch Bescheid vom 11. Januar 1972 unter Hinweis auf § 151 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) den Bescheid vom 29. Dezember 1971 mit Wirkung ab 3. Januar 1972 auf. Zur Begründung führte sie aus, daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf Krankengeld habe und ihr Anspruch auf Alg demzufolge von diesem Tage an gemäß § 118 AFG ruhe. Der Bescheid enthält folgenden Zusatz: "Gemäß § 151 Abs. 2 AFG darf nach Aufhebung der Entscheidung, mit der eine laufende Leistung bewilligt worden ist, die Leistung von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist. Ich empfehle Ihnen daher, sich nach der Beendigung der Zahlungen Ihrer Krankenkasse unverzüglich persönlich bei der für Sie zuständigen Vermittlungsstelle des Arbeitsamtes zu melden".
Am 29. Februar 1972 ging bei der Beklagten die Mitteilung der Krankenkasse ein, daß die Klägerin bis zum 25. Februar 1972 krank und arbeitsunfähig gewesen sei. Am 7. März 1972 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Alg. Gleichzeitig bat sie, ihr bereits ab 26. Februar 1972 das Alg. nachzuzahlen. Sie begründete ihre Bitte damit, daß ihr bei der Krankenkasse gesagt worden sei, sie brauche sich nicht selbst mit dem zuständigen Arbeitsamt in Verbindung zu setzen; die Krankenkasse würde dies für sie tun. Sie habe sich daher nur aus Unwissenheit nicht rechtzeitig selbst gemeldet.
Mit Bescheid vom 10. März 1972 bewilligte die Beklagte die Weiterzahlung von Alg an die Klägerin vom 7. März 1972 an für 57 Wochentage. In einem Schreiben vom 15. März 1972 teilte sie der Klägerin mit, daß ihr Alg erst ab 7. März 1972 gezahlt werden könne, weil sie sich erst an diesem Tage arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Alg gestellt habe. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. März 1972 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1972 zurück.
Durch Urteil vom 28. Juni 1973 hat das Sozialgericht (SG) Kiel die Klage abgewiesen. Die vom SG zugelassene Berufung der Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 9. August 1974 zurückgewiesen. Das LSG hat die Revision zugelassen. Wie das SG hat das LSG den von der Klägerin erhobenen Anspruch im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß die Klägerin nicht rechtzeitig erneut die Wiederbewilligung des Alg beantragt habe. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1972 enthalte nicht die lediglich deklaratorische Feststellung des Ruhens des Anspruchs der Klägerin nach § 118 AFG. Die Beklagte habe in diesem Bescheid vielmehr rechtsgestaltend die frühere Bewilligung des Alg ausdrücklich aufgehoben, sie habe sich lediglich zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Ruhenswirkung des § 118 AFG bezogen. Dieser Bescheid sei bindend geworden, da die Klägerin ihn nicht angefochten habe. Infolgedessen müsse die Klägerin diesen Bescheid gegen sich gelten lassen, ohne daß es noch einer Erörterung der Frage bedürfe, ob die Beklagte berechtigt sei, im Falle des Ruhens eines Anspruchs nach § 118 AFG die frühere Bewilligungsentscheidung nach § 151 Abs. 1 AFG aufzuheben. Für die Zulässigkeit einer solchen Anordnung spreche es allerdings, daß der Ruhenstatbestand des Krankengeldbezuges wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auch die Verfügbarkeit im Sinne von § 100 AFG ausschließe. Wenn sonach die frühere Bewilligung von Alg rechtswirksam nach § 151 Abs. 1 AFG aufgehoben worden sei, bedürfe es gemäß § 151 Abs. 2 AFG für die erneute Bewilligung von Alg eines neuen Antrages. Ein solcher Antrag könne in der Mitteilung der Krankenkasse an die Beklagte über das Ende der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht erblickt werden.
Vielmehr hätte sich die Klägerin persönlich beim Arbeitsamt melden und dort ihren Antrag stellen müssen, wie sich aus §§ 100 Abs. 1, 128 AFG ergebe. Die Klägerin könne sich für ihren Anspruch auch nicht auf eine unrichtige Auskunft von Bediensteten der Krankenkasse berufen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, brauchte sich die Beklagte dies nicht zurechnen zu lassen. Sie habe nämlich die Klägerin durch die Formulierung der Empfehlung in ihrem Bescheid vom 11. Januar 1972, die Klägerin möge sich nach Beendigung des Bezuges von Krankengeld unverzüglich persönlich bei der Arbeitsverwaltung melden, unmißverständlich auf das Erfordernis einer erneuten persönlichen Antragstellung hingewiesen.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der §§ 118, 151 AFG durch das LSG und führt ergänzend im wesentlichen aus: Bei Vorliegen eines Ruhenstatbestandes im Sinne von § 118 AFG dürfte die Beklagte lediglich deklaratorisch das Ruhen des Alg von einem bestimmten Zeitpunkt an feststellen, sie besitze nicht das Recht, durch rechtsgestaltenden Bescheid die Alg-Zahlung zu "entziehen". Das bedeute, daß während des Ruhens des Anspruchs lediglich der Zahlungsanspruch gehemmt sei; für die Weiterzahlung der Leistung der Beklagten bedürfe es nach Wegfall des Ruhenstatbestandes weder eines neuen Antrages des Arbeitslosen noch einer neuen Entscheidung des Arbeitsamtsdirektors. Die von der Beklagten im Bescheid vom 11. Januar 1972 aufgeführte Belehrung der Klägerin sei demgemäß unrichtig und mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Die Klägerin habe sich nicht erneut arbeitslos zu melden brauchen und einen neuen Antrag auf Alg stellen müssen. Sie habe auf die zutreffenden Rechtsauskünfte des Schalterbeamten der Krankenkasse vertrauen dürfen; ihr Anspruch auf Alg sei selbständig wieder aufgelebt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Urteils des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 1973 sowie des Bescheides der Beklagten vom 10. März 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1972 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld vom 26. Februar 1972 bis 6. März 1972 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 26. Februar bis zum 6. März 1972.
Der Klägerin war zwar durch den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1971 Alg ab 9. Dezember 1971 für 78 Wochentage bewilligt worden. Die Beklagte hat diesen Bewilligungsbescheid jedoch durch ihren Bescheid vom 11. Januar 1972 mit Wirkung ab 3. Januar 1972 insgesamt aufgehoben. Dem LSG ist darin beizupflichten, daß es sich insoweit nicht nur um einen Bescheid handelt, der das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Alg gemäß § 118 Nr. 2 AFG feststellt. Vielmehr gestaltete der Bescheid vom 11. Januar 1972 das zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehende Rechtsverhältnis in der Weise, daß er die zu Gunsten der Klägerin erfolgte und mit Bindungswirkung versehene Zubilligung eines konkreten Anspruchs auf Alg-Zahlung beseitigte (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 -). Diese rechtliche Bedeutung des Bescheides vom 11. Januar 1972 ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Inhalt.
Ob der Bescheid vom 11. Januar 1972 rechtmäßig ist, hat der Senat in diesem Verfahren nicht mehr zu überprüfen; denn der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist zwischen den Beteiligten bindend geworden, weil er von der Klägerin nicht angefochten worden ist (§ 77 SGG). Daß der Bescheid vom 11. Januar 1972 aber so schwere Mängel enthielte, daß er wegen Nichtigkeit unbeachtlich wäre, ist weder behauptet worden noch irgendwie ersichtlich.
Als Folge der Bindungswirkung müssen auch die Gerichte in diesem Verfahren davon ausgehen, daß der Bescheid vom 11. Januar 1972 gilt (vgl. Haueisen in DÖV 1961, 121 ff) und demgemäß die von ihm angeordnete Rechtsfolge - Aufhebung der früheren Alg-Bewilligung - rechtswirksam zum Nachteil der Klägerin eingetreten ist. Auf das Vorbringen der Klägerin in der Revision, die Beklagte dürfe im Falle des Ruhens der Leistung nach § 118 AFG eine Aufhebungsentscheidung nach § 151 Abs. 1 AFG gar nicht treffen, kommt es demgemäß nicht mehr an. Das Vorgehen der Beklagten entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BSGE 14, 280, 283; 21, 286; Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 -). Auch ist dem LSG in der Erwägung beizupflichten, daß beim Vorliegen eines Ruhenstatbestandes häufig die Verfügbarkeit des Arbeitslosen als Voraussetzung eines Alg-Anspruchs (§§ 100, 103 AFG) nicht mehr gegeben ist; in diesem Fall greift § 151 Abs. 1 AFG ohne weiteres ein. Für den Fall, daß trotz Ruhens des Anspruchs Leistungen fälschlich erbracht worden sind, etwa weil der Eintritt des Ruhenssachverhaltes der Beklagten nicht bekanntgeworden ist, ist die Anwendung des § 151 Abs. 1 AFG im übrigen gar nicht entbehrlich. Denn ohne (rückwirkende) Aufhebung der Bewilligungsentscheidung könnte die Beklagte die überzahlten Leistungen gegebenenfalls nicht nach § 152 AFG zurückfordern. Die Anwendung des § 152 AFG in solchen Fällen setzt nämlich die Aufhebung nach § 151 AFG tatbestandlich voraus. Schließlich ist auch die Erwägung nicht von der Hand zu weisen, daß zu den in § 151 Abs. 1 AFG genannten "Voraussetzungen für die Leistungen" nicht nur die in § 100 AFG genannten positiven Anspruchsvoraussetzungen gehören, sondern auch das Nichtvorliegen anspruchshindernder Voraussetzungen, wie z. B. das Ruhen im Sinne von § 118 AFG (vgl. Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, Anm. 8 zu § 151; Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, Anm. 6 zu § 151; Krebs, Kommentar zum AFG, Anm. 8 zu § 151; ferner BSGE 14, 280). Im übrigen sieht § 152 Abs. 1 Nr. 3 AFG sogar ausdrücklich vor, daß eine Entscheidung wegen eines Anspruchs auf eine Leistung im Sinne von § 118 AFG aufgehoben worden ist. Das Gesetz geht also selbst davon aus, daß die Bewilligung einer Leistung im Falle des Ruhens dieser Leistung nach § 118 AFG aufgehoben werden kann.
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage hat die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 10. März 1972 zutreffend erst ab 7. März 1972 erneut Alg bewilligt. Die Klägerin hat nämlich erst an diesem Tage erneut Alg beantragt. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 151 Abs. 2 AFG; denn die Beklagte hatte im Bescheid vom 11. Januar 1972 die Bewilligungsentscheidung vom 29. Dezember 1971 vom 3. Januar 1972 an ganz im Sinne dieser Vorschrift aufgehoben. Dem steht nicht entgegen, daß die Aufhebung nicht auch die Zeit des Alg-Bezuges vor dem 3. Januar 1972 erfaßte. Insoweit war der Alg-Anspruch der Klägerin bereits durch Erfüllung beseitigt (§ 110 Nr. 1 AFG). Zu diesem Zeitpunkt betraf die Bewilligungsentscheidung vom 29. Dezember 1971 folglich nur noch den weitergehenden Leistungsanspruch.
Dem LSG ist darin beizupflichten, daß die erneute Beantragung im Sinne von § 151 Abs. 2 AFG nicht durch die Mitteilung der Krankenkasse über das Ende der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an das Arbeitsamt erfolgt war. Ein Antrag im Sinne von § 151 Abs. 2 AFG liegt nur vor, wenn die Klägerin dem Arbeitsamt gegenüber persönlich den Willen zum Ausdruck bringt, erneut Leistungen beziehen zu wollen. Dies ergibt sich aus § 128 AFG. Diese Vorschrift ist zwar durch Art. II § 3 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB) vom 11. Dezember 1975 (BGBI I 3015) aufgehoben worden; an seine Stelle ist die Antragsregelung in § 16 SGB getreten, die ein persönliches Erscheinen aus diesem Anlaß nicht mehr vorsieht (vgl. jedoch § 61 SGB). Diese Rechtsänderung ist jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1976 an eingetreten. Sie erfaßt somit den hier vorliegenden Sachverhalt noch nicht (vgl. im übrigen die Einfügung von Satz 1 in § 105 AFG durch Art. II § 3 Nr. 5 SGB).
Es besteht keine Veranlassung, der Antragsregelung in § 151 Abs. 2 AFG einen anderen Inhalt zu geben, als er durch § 128 AFG für das Alg allgemein bestimmt worden ist. Als Antrag im Sinne § 151 Abs. 2 AFG ist nämlich derjenige Antrag zu verstehen, der für die begehrte Leistung vorgesehen ist. Der persönliche Antrag auf Alg hat aber seit jeher u. a. den Sinn, zu gewährleisten, daß das Arbeitsamt bei Eintritt eines Leistungsfalles sofort in die Lage versetzt wird, ... die Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitslosen zweckentsprechend zu prüfen; denn die Vermittlung in Arbeit hat den Vorrang vor der Leistungsgewährung im Falle der Arbeitslosigkeit (vgl. § 36 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG -, § 5 AFG; vgl. auch grundsätzliche Entscheidung des RVA Nr. 3735 vom 31. Januar 1930-BABl 1930 S. IV 208 -). Ungeachtet des Umstandes, daß der Antrag auf Alg materielle Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs selbst ist (§ 100 AFG), entspricht es diesem Zweck, auch dann eine erneute persönliche Antragstellung zu verlangen, wenn der Arbeitslose nach Aufhebung einer früheren Leistungsbewilligung gemäß § 151 Abs. 1 AFG erneut Leistungen beziehen will. Es kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall nicht sogar die (erneute) Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 100 AFG verlangt werden muß (so Draeger/Buchwitz/Schönefelder, Kommentar zum AVAVG, Anm. 33 zu § 185). Jedenfalls ist eine neue Antragstellung im Sinne von § 128 AFG erforderlich. Etwas anderes gilt hier nicht deshalb, weil im Falle des Ruhens des Anspruchs nach § 118 der Anspruch auf Alg seinem materiellen Gehalte nach nicht erlischt, sondern der Arbeitslose während des Ruhenszeitraumes lediglich nicht die Auszahlung der Leistung verlangen kann, die Beklagte in dieser Zeit Leistungen nicht erbringen darf (vgl. Schönefelder/Kranz/Wanka aaO, Anm. 11 zu § 100, Anm. 18 zu § 118, Anm. 23 zu § 119; Hennig/Kühl/Heuer, aaO, Anm. 2 zu § 118; Krebs, aaO, Anm. 2 zu § 118). Im Falle der Klägerin ist nämlich nicht nur die vom Gesetz ausgelöste Ruhenswirkung eingetreten, sondern darüber hinaus die frühere Bewilligung des Alg durch die Beklagte - rechtsgestaltend - aufgehoben worden. Wollte man auch bei dieser Sachlage das Wiederaufleben des Alg-Anspruchs allein vom Fortfall des Ruhenstatbestandes abhängig machen, wäre der wirksame Aufhebungsbescheid als regelnder Verwaltungsakt jeglichen Inhalts beraubt, ganz abgesehen davon, daß § 151 Abs. 2 AFG hier die erneute Antragstellung ausdrücklich vorschreibt.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich ferner nicht aus den von ihr behaupteten unzutreffenden Äußerungen von Bediensteten der Krankenkasse.
Dem LSG ist darin beizupflichten, daß eine etwa deswegen von der Klägerin unterlassene frühere persönliche Antragstellung beim Arbeitsamt keinen Anspruch auf Alg gegen die Beklagte auslösen kann. Dies um so mehr, als die Klägerin von der Beklagten über die Erforderlichkeit erneuter Antragstellung nach Beendigung der Zahlungen durch die Krankenkasse in dem Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 1972 belehrt worden ist.
Die Revision der Klägerin ist demgemäß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen