Leitsatz (amtlich)
Ist der Verlust des rechten Unterschenkels als Schädigungsfolge anerkannt worden und wird zusätzlich als mittelbare Folge dieser Gesundheitsschädigung eine leichte rechtsseitige Skoliose der Lendenwirbelsäule mit beginnender Spondylarthrose geltend gemacht, so darf sich das Gericht, wenn es den (mittelbaren) ursächlichen Zusammenhang bejaht, nicht darauf beschränken, über diese Schädigungsfolge in den Urteilsgründen zu entscheiden, sondern es muß diese zusätzliche Gesundheitsstörung in die Urteilsformel aufnehmen.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20; SGG § 55 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 128 Fassung: 1953-09-03, § 141 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1969 aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger bezieht in Ausführung des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 6. März 1956 seit 1. Oktober 1953 für "Verlust des rechten Unterschenkels am Übergang vom mittleren zum oberen Drittel, zahlreiche Stecksplitter in den Weichteilen des linken Oberschenkels" als Schädigungsfolgen i. S. der Entstehung unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v. H.
Auf seinen Antrag vom 2. Mai 1967, die MdE im Hinblick auf die mit Wirkung ab 1. Februar 1965 geänderten Verwaltungsvorschriften (VerwV) zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) von 60 auf 70 v. H. zu erhöhen, hat das Versorgungsamt (VersorgA) mit Bescheid vom 15. Juni 1967 entschieden, daß die - rein - schädigungsbedingte MdE auch nach den VerwV Nr. 4 zu § 30 BVG idF vom 23. Januar 1965 nur mit 50 v. H. zu bewerten sei, weil der Kläger eine gut sitzende Prothese habe, mit der er gut gehen könne. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das SG hat sich im Urteil vom 18. September 1968 auf das Gutachten des Dr. K vom 7. Mai 1968 bezogen, wonach eine wesentliche Verschlimmerung in den anerkannten Schädigungsfolgen nicht eingetreten und eine leichte rechtsseitige Skoliose der Lendenwirbelsäule mit geringer beginnender Spondylarthrose, die keine Beschwerden verursache, als in die Leidensbezeichnung mit eingeschlossen zu werten sei. Es hat die Berufung wegen der Frage zugelassen, ob eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz eine wesentliche Änderung i. S. des § 62 BVG darstelle. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers, mit der nicht nur eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Rente nach einer MdE um 70 v. H. sondern auch die Anerkennung einer "leichten rechtsseitigen Skoliose der Lendenwirbelsäule mit geringer beginnender Spondylarthrose" als weitere Schädigungsfolge beantragt worden war, mit Urteil vom 3. Dezember 1969 zurückgewiesen. Es hat im einzelnen ausgeführt, das SG habe die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, weil der Kläger durch die angefochtenen Vorentscheidungen nicht beschwert i. S. des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei. Bei der VerwV Nr. 4 zu § 30 BVG idF vom 23. Januar 1965 handele es sich zwar um den Ausfluß einer gesetzlichen Ermächtigung für die Feststellung der MdE mit Rechtssatzcharakter und Allgemeinverbindlichkeitswirkung, weshalb ihr - ausnahmsweise - die rechtliche Bedeutung einer Rechtsnorm zukomme. Das habe zur Folge, daß eine in ihr enthaltene MdE-Erhöhung eine Änderung der Verhältnisse i. S. von § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG darstelle. Auf die ab 1. Februar 1965 in Kraft getretene Erhöhung der Mindesthundertsätze in der VerwV Nr. 4 zu § 30 BVG vom 23. Januar 1965 könne der Kläger aber seinen Anspruch nicht unmittelbar stützen. Dieser Vorschrift sehe ua für den Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke eine MdE um 50 v. H. (früher 40 v. H. - vgl. VerwV Nr. 7 zu § 30 BVG vom 1. März 1951 bzw. VerwV Nr. 7 zu § 30 BVG idF vom 31. August 1953) vor. Das Kniegelenk und das Hüftgelenk des unterschenkelamputierten rechten Beines des Klägers seien bei den ärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1953 und 1955 funktionstüchtig und in ihrer Beweglichkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die Amputationsnarbe sei reizlos gewesen, es hätten keine besonderen entzündlichen Erscheinungen oder Neurombildungen bestanden, die Beweglichkeit und Tragfähigkeit des Stumpfes sei gut gewesen. Die zahlreichen Stecksplitter in den Weichteilen und die Narben am linken Oberschenkel seien bei den angeführten ärztlichen Untersuchungen als reizlos ein- bzw. ausgeheilt befunden worden, das linke Bein habe sonst auch keine besonderen Befunde gezeigt, so daß den unwesentlichen Verletzungen am linken Oberschenkel kein meßbarer Grad einer MdE habe beigemessen werden können. Daß bei dem Kläger ungünstige Stumpfverhältnisseund nicht genügend funktionstüchtige Gelenke an dem beschädigten Bein bestünden, behaupte dieser im übrigen selbst nicht, so daß die Neufassung der VerwV Nr. 4 zu § 30 BVG vom 23. Januar 1965, soweit sie für den Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke einen Mindesthundertsatz von 60 v. H. vorsehe, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme. Die VerwV zu § 30 BVG idF vom 23. Januar 1965 habe nicht eine allgemeine Erhöhung der MdE für bestimmte äußere Körperschäden gebracht, sondern bestimmte erhebliche äußerliche Körperschäden in ihrer Bewertung nur anders zugeschnitten. Wie die in dem Gutachten des Dr. K vom 7. Mai 1968 sehr detailliert und präzisiert niedergelegten Befunden am Stumpf, am Knie- und Hüftgelenk des rechten Beines des Klägers auswiesen, handele es sich bei dem Kläger auch jetzt um einen gut gedeckten Stumpf mit einer belastungsfähigen Narbe. Es bestünden keine entzündlichen Erscheinungen, auch die typischen Prothesendruckstellen (sogen. Köcherknoten) sei nicht entzündlich verändert. Die Beweglichkeit im Kniegelenk sei in der Beugung und Streckung frei. Auch das rechte Hüftgelenk zeige keine Funktionsausfälle. Der gutachtlichen Ausführungen des Dr. K vom 7. Mai 1968 sei ferner zu entnehmen, daß in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers die für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung (§§ 9, 62 Abs. 1 Satz 1 BVG) im Jahre 1956 maßgebend gewesen seien, seit Mai 1967 eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Die bei dem Kläger von Dr. K röntgenologisch erfaßte rechtsgerichtete leichte Skoliose der Lendenwirbelsäule mit einer beginnenden geringgradigen Spondylarthrose, vorwiegend im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, sei als Folge einer durch die rechtsseitig getragene Prothese veränderten Statik anzusehen. Im Unfallrecht und im Recht der Kriegsopferversorgung gelte nach feststehender Verwaltungsübung der seit langem angewandte Grundsatz, daß beginnende Veränderungen an der Wirbelsäule eines durch Beinamputation Beschädigten, dessen Wirbelsäulenstatik durch die Beinamputation verändert worden sei, jedenfalls dann von der bisherigen Leidensbezeichnung (hier Amputation des rechten Unterschenkels am Übergang vom mittleren zum oberen Drittel) als mitumfaßt gälten und auch in der bisherigen Bewertung der Höhe der MdE berücksichtigt seien, wenn es sich, wie beim Kläger, lediglich um eine beginnende geringfügige Veränderung an der Lendenwirbelsäule handele, wie sie Dr. K in seinem Gutachten beschreibe, und wenn diese krankhaften Veränderungen wegen ihrer Geringfügigkeit beim Beschädigten, was hier der Fall sei, keine Beschwerden auslösten. Diese Frage könne für den Kläger im Hinblick auf die Erklärung des Beklagten vom 17. Juli 1968 nicht problematisch sein, so daß es nicht erforderlich sei, dem Antrag des Klägers entsprechend den Beklagten zu verpflichten, die von Dr. K röntgenologisch festgestellten beginnenden geringgradigen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule des Klägers in die Leidensbezeichnung zusätzlich aufzunehmen.
Mit der nicht zugelassenen Revision wird die Verletzung formellen Rechts gerügt (§§ 103, 106, 128 SGG). Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 3. Dezember 1969 ua beantragt "leichte rechtsseitige Skoliose der Lendenwirbelsäule mit beginnender geringer Spondylarthrose" zusätzlich als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen. Das LSG habe bei der Urteilsfindung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens beachtet und damit § 128 SGG verletzt, wenn es aufgrund der Erklärung des Beklagten vom 17. Juli 1968 angenommen habe, daß die beginnende Spondylarthrose von der Leidensbezeichnung (Amputation des rechten Unterschenkels im Übergang vom mittleren zum oberen Drittel) als mitumfaßt gelte. Denn seitens des Beklagten sei nach dessen ausdrücklicher Erklärung in dieser Hinsicht keine Entscheidung getroffen, sondern - praktisch - eine weitere medizinische Sachaufklärung angeregt worden. Demzufolge hätte das LSG auf der Basis des Gutachtens vom 7. Mai 1968 die begehrte zusätzliche Anerkennung aussprechen oder den insoweit geäußerten Bedenken durch eine weitere medizinische Sachaufklärung Rechnung tragen müssen. Dadurch, daß die Leidensbezeichnung nicht entsprechend vervollständigt worden sei, sei der Kläger auch beschwert.
Der Kläger beantragt,
die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils vom 3. Dezember 1969 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Nordrhein - Westfalen zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat keinen Gegenantrag gestellt, da er ebenfalls der Auffassung ist, die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des § 128 SGG sei gerechtfertigt. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist er aber weiterhin der Auffassung, daß dem mit der Revision verfolgten Begehren nicht entsprochen werden könne.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden und deshalb statthaft, weil der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat, der vorliegt (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164, 166 SGG). Sie ist auch sachlich i. S. einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet.
Die Revision rügt zutreffend, das LSG hätte dem in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1969 neben dem Leistungsantrag (auf Erhöhung der MdE auf 70 v. H.) gestellten Feststellungsantrag des Klägers auf zusätzliche Anerkennung von "leichter rechtsseitiger Skoliose der Lendenwirbelsäule mit geringer beginnender Spondylarthrose" als Schädigungsfolge entweder stattgeben oder aber eine weitere medizinische Sachaufklärung durchführen müssen. Dies trifft um so mehr zu, als das LSG die Wirbelsäulenveränderungen als Folge einer durch das Prothesentragen veränderten Statik (mittelbare Schädigungsfolge) angesehen hat. Es hätte sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, diese Feststellung lediglich in den Urteilsgründen zu treffen, zumal der neben einem Antrag auf Gewährung (oder Erhöhung) von Versorgungsrente (Leistungsantrag) gestellte Antrag auf Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen (Feststellungsantrag) nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässig ist und nicht etwa an einem mangelnden Rechtsschutzinteresse des Antragstellers scheitern muß (vgl. BSG in SozR Nr. 38 zu § 55 SGG). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist nämlich ua schon wegen des akzessorischen Rechts auf Heilbehandlung (§ 10 ff BVG) immer dann gegeben, wenn es sich bei dem Feststellungsantrag um die zusätzliche Anerkennung von Gesundheitsstörungen handelt, die-anders als bei sogen. komplexen Schädigungsfolgen (z. B. bestimmte Syndrome) und anderen mit den anerkannten Schädigungsfolgen unmittelbar verbundenen Gesundheitsstörungen - an Körperteilen bestehen, die wie beim Kläger mit den anerkannten Verletzungsfolgen an sich auf den ersten Blick nichts zu tun haben. Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß die streitige Gesundheitsstörung von der anerkannten Schädigungsfolge mitumfaßt werde, weshalb es keiner gesonderten Anerkennung bedürfe. Es hat damit der Sache nach ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Anerkennung der zusätzlich geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu Unrecht unter Verletzung des § 128 SGG verneint; denn die Einbeziehung dieser Gesundheitsstörungen in die bereits anerkannten Schädigungsfolgen bedeutet eine Verkennung der Tragweite dieser Anerkennung. Das LSG konnte sich zur Begründung seiner Auffassung auch nicht auf die Überlegung stützen, daß die Frage der Anerkennung der mittelbaren Schädigungsfolge durch den Beklagten im Hinblick auf dessen Erklärung vom 17. Juli 1968 nicht problematisch sein könne, weshalb es nicht erforderlich sei, dem Antrag des Klägers zu entsprechen und den Beklagten zu verpflichten, die von Dr. K zusätzlich festgestellten Gesundheitsstörungen in die Leidensbezeichnung aufzunehmen. Diese Meinung hätte es nur dann vertreten dürfen, wenn es sich bei den vom Kläger zusätzlich als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen um solche gehandelt hätte, die zusammen mit den bereits anerkannten Schädigungsfolgen als einheitlicher Krankheitskomplex aufzutreten pflegen. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber wie bereits ausgeführt um Gesundheitsstörungen, die an einem anderen Körperteil aufgetreten sind und regelmäßig nicht zwangsläufig mit einer Unterschenkelamputation verbunden sind. Selbst wenn im Unfallrecht und in der Kriegsopferversorgung der vom LSG in allgemeiner Form erwähnte Grundsatz Geltung haben sollte, daß beginnende Veränderungen an der Wirbelsäule eines durch Beinamputation Beschädigten, dessen Wirbelsäulenstatik durch die Amputation verändert worden ist, als von der bisherigen Leidensbezeichnung mitumfaßt anzusehen seien, war hier eine ausdrückliche Feststellung der zusätzlich anzuerkennenden Schädigungsfolgen nicht entbehrlich, weil dieser Zusammenhang zwischen Skoliose mit - schädigungsbedingter- Spondylarthrose und dem militärischen Dienst Streitgegenstand geblieben war. Der Beklagte hat nämlich in der Erklärung vom 17. Juli 1968 ausdrücklich offengelassen, ob auch die spondylotischen Veränderungen auf die rechtsseitige Skoliose zurückzuführen sind. Deswegen hat das LSG aus dieser Erklärung nicht entnehmen dürfen, daß sich eine ausdrückliche Anerkennung der zusätzlich geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen erübrige. Der Beklagte hat hierzu lediglich ausgeführt, daß dem Gutachten des Dr. K vom 7. Mai 1968 insoweit zuzustimmen sei, als die leichte rechtsseitige Skoliose der Lendenwirbelsäule als von der bisherigen Leidensbezeichnung mitumfaßt bezeichnet werde. Daß er damit auch ein Anerkenntnis hat abgeben wollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere aber sollten die spondylotischen Veränderungen nicht als in die Leidensbezeichnung einbezogen gelten. Hinsichtlich dieser Gesundheitsstörung konnte das LSG deshalb nicht annehmen, daß sie kein "Problem" darstellen könne. Dies hat der Beklagte im Revisionsverfahren (Schriftsatz vom 24. März 1970) im übrigen dadurch bekräftigt, daß er zum Ausdruck gebracht hat, "auch weiterhin" könne dem mit der Revision verfolgten Begehren des Klägers nicht entsprochen werden. Damit wird deutlich, daß der Beklagte sich durch die in den Urteilsgründen ausgesprochene Auffassung des LSG, die beim Kläger von Dr. K röntgenologisch erfaßte rechtsgerichtete leichte Skoliose der Lendenwirbelsäule mit einer beginnenden geringgradigen Spondylarthrose sei als Folge einer durch die rechtsseitig getragene Prothese veränderten Statik anzusehen, nicht zu einer Anerkennung zusätzlicher Schädigungsfolgen verpflichtet fühlt. Er muß sich auch durch die diesbezüglichen Ausführungen des LSG in den Urteilsgründen nicht zur Anerkennung verpflichtet fühlen; sie werden von der Urteilsformel nicht erfaßt, denn diese hat - nachdem in erster Instanz der Feststellungsantrag noch nicht gestellt worden war - allein die Zurückweisung der Berufung des Klägers ausgesprochen (vgl. BSG in SozR Nr. 17 zu § 55 SGG und Nr. 4 zu § 141 SGG). Da somit das LSG bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat, liegt der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 128 SGG vor. Dieser macht die Revision statthaft. Die Revision ist auch begründet, weil in Anbetracht der vom LSG in den Urteilsgründen vertretenen Auffassung zur Zusammenhangsfrage der zusätzlich zur Anerkennung begehrten Leiden (mittelbare Schädigungsfolgen) und im Hinblick auf die von Dr. K abgegebene Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, daß das LSG bei verfahrensfehlerfreiem Verhalten zu einer für den Kläger günstigeren, ihn nicht beschwerenden Entscheidung gelangt wäre. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Sachverhalt im Hinblick auf die Einwendungen des Beklagten zur Frage des Ursachenzusammenhangs der spondylotischen Veränderungen noch einer weiteren medizinischen Sachaufklärung bedarf.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen