Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des am 10. Dezember 1992 verstorbenen Adem Klimenta (Versicherter) auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (BU/EU). Dabei geht es vor allem darum, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, daß der Anspruch des Versicherten nach Erfüllung der Wartezeit von besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist.
Der Versicherte hat in seinem Heimatland (Jugoslawien) zwischen Februar 1949 und Oktober 1968 Versicherungszeiten von rund 9 Jahren und 10 Monaten zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland hat er in der Zeit von Oktober 1968 bis August 1976 für 81 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Er war hier als Hilfsarbeiter beschäftigt und wurde nach der Lohngruppe VI des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt.
Seit September 1976 hielt sich der Versicherte wieder in seinem Heimatland auf und war dort arbeitslos gemeldet.
Nach den Feststellungen des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in dem angefochtenen Urteil hat der Versicherte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt eine Tbc durchgemacht und im Jahre 1984 bereits einen gewissen Endzustand (Fibrose) erreicht. Es hätten sich dann entzündliche Prozesse unspezifischer Art angeschlossen. Das LSG zieht daraus die Folgerung, daß der Versicherte möglicherweise von Januar 1984 bis Mai 1988 erwerbsunfähig gewesen sei. Am 28. Juli 1989 stellte der Versicherte bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen BU oder EU. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 9. Januar 1990; Widerspruchsbescheid vom 1. März 1990; Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Landshut vom 21. November 1991; Urteil des LSG vom 17. September 1992).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß der Versicherte in den Jahren 1988 und 1989 wieder vollschichtig habe tätig sein können, wobei ihm allerdings lediglich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltung und ohne Einwirkung atemreizender Stoffe, Dämpfe und Gase zumutbar gewesen seien. Mit diesem Leistungsvermögen könne er noch die „Lohnhälfte” im Sinne des § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verdienen. Er müsse sich, da er nur Hilfsarbeiten mit einer Ausbildung von unter 3 Monaten ausgeübt habe, auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Behinderung liege nicht vor. Bei dieser Sachlage sei es nicht erforderlich, Verweisungstätigkeiten zu benennen. Es sei auch davon auszugehen, daß für Tätigkeiten, die der Versicherte noch ausüben könne, Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang vorhanden seien. Maßgeblich sei insoweit allein der Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland.
Das LSG hat aber EU ab April 1990 festgestellt, weil sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Schlaganfalls erheblich verschlechtert gehabt habe. Ein Rentenanspruch wurde dennoch verneint, da der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der EU die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 1247 Abs 1 und 2a iVm § 1246 Abs 2a RVO nicht erfülle. In den letzten 60 Monaten vor Eintritt der EU am 9. April 1990 seien nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit bzw mit gleichstehenden jugoslawischen Versicherungszeiten belegt. Sogenannte Aufschubzeiten im Sinne von § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO lägen nicht vor. Die Aufschubtatbestände „Arbeitslosigkeit ab September 1976, Arbeitsunfähigkeit ab Januar 1984 und Invalidenrentenbezug ab April 1990” seien nur beachtlich, wenn sie nach innerstaatlichen Vorschriften verwirklicht worden seien (BSG SozR 3-2200 § 1259 RVO Nr 1; BSG vom 28. Juli 1992 – 5 RJ 62/91). Eine abweichende Beurteilung sei im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 – BGBl 1969 II, 1438 – idF des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 – BGBl 1975 II, 390 – (Abk Jugoslawien SozSich) nicht vorgesehen.
Der Versicherte habe auch die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) nicht erfüllt. Zwar habe er vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt. Die Zeit ab 1. Januar 1984 sei jedoch weder mit freiwilligen Beiträgen noch den nach § 1247 Abs 2a iVm § 1246 Abs 2a RVO nicht mitzuzählenden Zeiten belegt. Dem Versicherten sei es auch nicht möglich, durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge eine lückenlose Belegung zu erreichen. Da eine rechtzeitige Bereiterklärung zur Leistung freiwilliger Beiträge nicht vorliege, dürften Beiträge nur noch mit Wirkung ab 1. Januar 1989 nachentrichtet werden (§§ 1419 Abs 1, 1420 Abs 2 RVO).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin als Witwe und nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – (SGB I) berechtigte Sonderrechtsnachfolgerin des während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Versicherten (und früheren Klägers) den ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch auf fällige EU-Rente für die Zeit ab 1. April 1990 weiter. Sie macht geltend, daß die durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO) die bereits vorher nach Jugoslawien zurückgekehrten Versicherten in ihrem Eigentumsrecht an der erworbenen Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrenten verletze (Verstoß gegen Art 14 GG). Der Versicherte sei sowohl wegen devisenrechtlicher Vorschriften als auch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Anwartschaft durch freiwillige Beiträge aufrechtzuerhalten. Die Zumutbarkeit der Entrichtung von freiwilligen Mindestbeiträgen sei aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (≪BVerfG≫ BVerfGE 75, 78) Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Regelung mit Art 14 GG.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1990 zu verurteilen, ihr die dem Versicherten zustehende Rente wegen EU für die Zeit vom 1. April 1990 bis zu seinem Tode am 10. Dezember 1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der Versicherte habe auch in Jugoslawien die Möglichkeit gehabt, sich in der deutschen Rentenversicherung freiwillig weiterzuversichern. Devisenrechtliche Vorschriften hätten nicht entgegengestanden, wie die tatsächliche Beitragserbringung in einer Vielzahl von Fällen zeige. Selbst wenn die Gesetze eine solche Transferleistung nicht zuließen, so habe es hiervon doch zahlreiche rechtliche und/oder tatsächliche Ausnahmen gegeben. Für eine Berücksichtigung der Kaufkraft und des Lohnniveaus gebe es keine rechtliche Grundlage. Dies würde das Versicherungsprinzip aus sozialhilferechtlichen Aspekten durchlöchern.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG. Für eine Entscheidung der Sache bedarf es noch einer weiteren Sachaufklärung zum Vorliegen eines „Streckungstatbestandes” wegen Arbeitsunfähigkeit iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 iVm § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6, § 1247 Abs 2a RVO und ggf zu den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs oder eines Verstoßes gegen Art 14 GG.
Der Rentenanspruch des Versicherten richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO (iVm dem ArVNG), da der Antrag bis zum 31. März 1992 gestellt worden ist und die Rente auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 begehrt wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Rechtsgrundlage ist danach zunächst § 1247 RVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – neueren – Fassung (nF). Diese setzt voraus
- die Erfüllung der Wartezeit (§ 1247 Abs 1 und 3 RVO nF),
- den Eintritt des Versicherungsfalles der EU (§ 1247 Abs 1 und 2 RVO nF) und
- die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 1247 Abs 1 und 2a iVm § 1246 Abs 2a RVO nF).
Die letztgenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ist erst durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) zusätzlich eingeführt worden. Dazu regelt Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, in welchen Fällen noch die bis zum 31. Dezember 1983 geltende – alte – Fassung der §§ 1246, 1247 RVO (aF) anzuwenden ist, die das grundsätzliche Erfordernis von versicherungsfallnahen Pflichtbeitragszeiten noch nicht kannte.
Das LSG hat festgestellt, daß bei dem Versicherten im April 1990 ein Versicherungsfall der EU eingetreten ist, und daß er zu diesem Zeitpunkt mehr als 60 Kalendermonate Versicherungszeit aufzuweisen, die Wartezeit also erfüllt hatte. Es geht mithin nur noch um das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Nach § 1247 Abs 2a RVO nF iVm § 1246 Abs 2a Satz 1 RVO nF ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt der EU ausgeübt worden, wenn 1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der EU mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder 2. die EU aufgrund eines der in § 1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten ist.
Die letztgenannte Alternative (§ 1247 Abs 2a iVm § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 2 RVO nF) ist hier nicht gegeben. In dieser Vorschrift wird auf § 1252 RVO Bezug genommen, dessen Anwendung lediglich die Entrichtung eines Beitrags vor Eintritt der EU durch die dort genannten Ereignisse (zB Arbeitsunfall, Wehrdienstbeschädigung) voraussetzt (vgl dazu Senatsurteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 35/91 -Umdr S 4). Es ist jedoch im vorliegenden Fall keiner der von § 1252 RVO erfaßten Tatbestände ersichtlich.
Für eine Verneinung der Voraussetzungen des § 1247 Abs 2a iVm § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF reichen die vom LSG festgestellten Tatsachen nicht aus. Der Grundtatbestand (36 Monate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 60 Kalendermonaten) ist allerdings nicht erfüllt. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn im „Belegungszeitraum” – hier April 1985 bis März 1990 – 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären. In dieser Zeit hat der Versicherte aber keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch jugoslawische Beitragszeiten berücksichtigungsfähig wären (vgl dazu BSGE 75, 199, 211 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG, Urteil vom 24. März 1994 – 5 RJ 20/93 –, Umdr S 5; Baumeister, RV 1987, 234, 236; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 117 f), kommt es hier nicht an, denn es liegen nach den Feststellungen des LSG beim Versicherten im maßgeblichen Dreijahreszeitraum auch keine Zeiten mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit in Jugoslawien vor.
Mangels entsprechender Feststellungen des LSG ist es jedoch nicht völlig ausgeschlossen, daß der Rahmenzeitraum durch sogenannte Aufschub- oder Strekungstatbestände iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF in die Vergangenheit erweitert worden ist. Nach dieser Vorschrift werden bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF bestimmte Arten von Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, nicht mitgezählt.
Vom Sachverhalt her kommt hier allenfalls eine Ausfallzeit (vgl § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 RVO nF) wegen Arbeitsunfähigkeit, also die krankheitsbedingte Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iS von § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO, oder eine auf Arbeitsunfähigkeit beruhende Streckungszeit iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF in Betracht. Für die Anrechnung einer solchen Zeit ist weder Voraussetzung, daß Leistungen bezogen wurden (bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 1983 vgl aber § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b RVO) noch daß sich der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit in Deutschland aufgehalten hat (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 12). Es ist lediglich erforderlich, daß ein nach der RVO versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wurde (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 48) oder daß in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine andere Streckungszeit liegt (vgl § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF).
Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob bei dem Versicherten bereits während oder jedenfalls innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Dies richtet sich danach, ob er in der Lage war, die ihm in seinem letzten Arbeitsverhältnis obliegenden Aufgaben vertragsgemäß zu erfüllen oder (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ähnliche Tätigkeiten auszuüben (BSGE 61, 66 mwN). Es gilt der Arbeitsunfähigkeitsbegriff der deutschen Krankenversicherung (vgl BSGE 52, 108 f = SozR 2200 § 1259 Nr 54; BSGE 53, 22, 31 = SozR 2200 § 1259 Nr 59). Sollte bei dem Versicherten noch während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein, kommt es darauf an, wie lange dieser Zustand ununterbrochen fortgedauert hat. Ist eine Unfähigkeit des Versicherten zur Verrichtung der seinerzeit arbeitsvertraglich übernommenen Tätigkeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht – auch nicht vorübergehend – behoben worden, wären die Voraussetzungen des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 RVO nF erfüllt. Ist hingegen zwischenzeitlich die Fähigkeit zur Verrichtung der im letzten Beschäftigungsverhältnis übernommenen Arbeiten wiederhergestellt worden, so würde eine erneute Arbeitsunfähigkeit sich nicht mehr an dem letzten Beschäftigungsverhältnis orientieren, sondern an dem Feld der Tätigkeiten, für das der Versicherte nunmehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (vgl Gagel in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 10 RdZiff 18ff). Diese Zeit wäre als Ausfallzeit/Streckungszeit außerdem auch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Periode zwischen den zwei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer Kürze noch als Überbrückungszeit anerkannt werden könnte (s dazu BSGE 53, 54) oder die Sechs-Monats-Frist des § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF einhielte. Dazu müßten gegebenenfalls noch die entsprechenden Ermittlungen durchgeführt werden.
Einer Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 2a RVO nF bedarf es allerdings nicht, wenn die Übergangsregelung des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG eingreift. Nach dieser Vorschrift gilt § 1247 Abs 1 RVO aF auch für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1983, wenn der Versicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a RVO nF nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.
Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 ArVNG gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nr 2 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 2 ArVNG). Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nr 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 3 ArVNG).
Neben der Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 sieht diese Regelung somit je nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weitere Belegungserfordernisse vor. Da der Versicherte die Wartezeit – unter Berücksichtigung seiner jugoslawischen Versicherungszeiten – bis 1976 erfüllt hatte, kommt es für ihn zunächst darauf an, ob er bis zum 30. Juni 1984 berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist. Dazu hat das LSG zwar festgestellt, daß schon 1984 BU- oder EU vorgelegen haben könnte. Dieser Zustand war aber – wie das LSG eingehend begründet hat – im Sommer 1988 beendet. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1247 RVO aF (oder uU § 1246 RVO) zwar für die bis 1988 dauernde BU oder EU vor, nicht jedoch für die erst 1990 eingetretene EU.
Dementsprechend müßten die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG erfüllt sein. Es müßte also jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls (also bis Dezember 1989) mit Beiträgen oder Streckungszeiten iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF belegt sein. In dem betreffenden Zeitraum sind von dem Versicherten weder in Deutschland noch in Jugoslawien Beiträge entrichtet worden; auch scheiden sonstige Aufschubtatbestände aus. Wie dargelegt, kommt hier allerdings eine Dauerarbeitsunfähigkeit iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 iVm § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a RVO nF oder iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF in Betracht.
Da es nach alledem auch zu den Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG an ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG fehlt, kann über das Eingreifen dieser Übergangsregelung ebenfalls noch nicht abschließend entschieden werden.
Mit Rücksicht auf diese Gegebenheiten ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, damit dieses die zur Beurteilung der einschlägigen Vorschriften erforderlichen Tatsachenfeststellungen treffen kann. Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, daß der Versicherte weder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 1246 Abs 2a RVO nF noch diejenigen iS von Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG erfüllt, müßte der Klägerin Gelegenheit gegeben werden, ihre Klage umzustellen auf Gewährung von EU-Rente nach Einzahlung der fehlenden Beiträge (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 3), sofern rechtlich die Möglichkeit einer solchen Nachentrichtung besteht und sie dazu bereit ist. Zu einer solchen Umstellung der Klage wäre sie berechtigt, da sie nach Abtretung der Ansprüche der übrigen Erben an sie auch Inhaberin der nicht der Sonderrechtsnachfolge unterliegenden Ansprüche ist. Sie hat in diesem Falle auch die Möglichkeit, den geltend gemachten Rentenanspruch auf die Zeit ab 1. Januar 1992 zu beschränken, womit sich gemäß § 240 Abs 2 Satz 2, § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI eine Beitragsnachzahlung erübrigen würde (vgl BSG SozR 3-2600 § 240 Nr 2). Auch dann wäre aber zu prüfen, ob sie für die ab Januar 1984 nicht belegten Kalendermonate noch freiwillige Beiträge entrichten darf.
Zwar kämen, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48), für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung in Betracht, im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anhalt, davon auszugehen, daß eine solche Entrichtung nach jugoslawischem Recht für die Zeit ab 1984 auch jetzt noch möglich ist.
Was die Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung betrifft, so hat das LSG dazu zutreffend ausgeführt, daß diese nach dem Recht der RVO hier grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden kann. Gemäß § 1418 Abs 1 RVO in der 1984 geltenden Fassung konnten freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden, für das sie gelten sollten. Der Ablauf dieser Frist ist im vorliegenden Fall auch nicht durch eine rechtzeitige Bereiterklärung (vgl § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO) oder ein laufendes Rentenverfahren (vgl § 1420 Abs 2 RVO) berührt worden.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung durch die Beklagte bei Eingang des Rentenantrags im Jahre 1989 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da in diesem Zeitpunkt eine Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 bereits nicht mehr zulässig war und damit auch bei entsprechender Beratung die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG nicht mehr hätten erfüllt werden können. Andere Kontakte zur deutschen Rentenversicherung haben in der vorangegangenen Zeit (nach Verkündung des HBegleitG 1984) – soweit ersichtlich -nicht stattgefunden. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anlaß, darüber hinaus die Frage zu prüfen, ob ein Herstellungsanspruch auch auf unzureichende, falsche oder verzögerte Beratung durch jugoslawische Stellen gestützt werden könnte; denn nach den Akten hat der Versicherte auch dort erst 1989 Kontakt aufgenommen. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin könnte allenfalls aus einer unzutreffenden Information der Bevölkerung in Jugoslawien Ansprüche herleiten. Ob sie damit durchdringen könnte, läßt sich anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht des § 13 SGB I erwächst dem einzelnen Versicherten grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Ein solcher Anspruch könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Bevölkerung falsch oder irreführend informiert worden wäre (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5; BSG USK 83163; kritisch dazu Mrozynski, SGB I, 2. Aufl 1995, § 13 RdNr 13). Eine unrichtige Information durch jugoslawische Stellen wäre dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, dann zuzurechnen, wenn dieser die jugoslawischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend informiert hätte. Nach dem Abk Jugoslawien SozSich ist das Verhältnis der Verwaltungsstellen der Vertragsstaaten nämlich so geregelt, daß gemäß Art 34 Abs 1 Satz 2 Abk Jugoslawien SozSich die deutschen zuständigen Stellen die zuständigen Stellen in Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften unterrichten und alsdann die jeweilige jugoslawische Verbindungsstelle die Bevölkerung ihres Landes informiert (Art 2 Abs 1 Satz 1 der Vereinbarung zur Durchführung des Abk Jugoslawien SozSich, BGBl 1973 II 711). Im vorliegenden Zusammenhang könnte eine solche Fehlinformation in Jugoslawien vorgekommen sein.
Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Informationen zum HBegleitG 1984 von deutscher Seite aus den jugoslawischen Verbindungsstellen zur Weitergabe an die dortigen Versicherten übermittelt worden sind. Ein irreführender Inhalt kommt insoweit in Betracht, als in diesen Hinweisen wahrscheinlich Besonderheiten hätten berücksichtigt werden müssen, die sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben. Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Eine freiwillige Beitragsentrichtung zur deutschen Rentenversicherung war für Jugoslawen, die in ihrer Heimat wohnten, rentenrechtlich möglich. Nach § 1233 Abs 1 Satz 1 RVO konnte allerdings für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge nur entrichten, wer nicht versicherungspflichtig war und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO hatte. Der Versicherte war nicht versicherungspflichtig und hatte auch das 16. Lebensjahr vollendet, einer freiwilligen Versicherung stand demnach allein sein gewöhnlicher Aufenthalt in Jugoslawien entgegen. Da jedoch § 1233 Abs 1 Satz 1 RVO auch für Deutsche iS des Art 116 Abs 1 GG galt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (§ 1233 Abs 1 Satz 2 RVO) hilft hier Art 3 Abs 1 Buchst a Abk Jugoslawien SozSich weiter. Danach stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten (vgl Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Jugoslawien/Abkommen vom 12. Oktober 1968, Art 3 Anm 4; Ebenhöch, Kompaß 1987, 269, 272; derselbe, Kompaß 1991, 495, 500).
Was die Durchführung der Beitragsentrichtung anbelangt, liegt es nahe, daß den Betroffenen besonders weitreichende Möglichkeiten einer Bereiterklärung zur späteren Beitragszahlung iS von § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO einzuräumen waren. Nach dieser Vorschrift steht der Entrichtung der Beiträge iS von § 1418 RVO die gegenüber einer zuständigen Stelle abgegebene Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gleich, wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet werden. Nach der Rechtsprechung des BSG gelten für die Angemessenheit der Nachzahlungsfrist nicht feste Grenzen; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie sonstige Entrichtungshindernisse zu berücksichtigen (vgl BSGE 10, 264, 268 = SozR Nr 1 zu § 1420 RVO; dazu auch BSGE 19, 247 = SozR Nr 3 zu § 1420 RVO). Hier könnten im fraglichen Zeitraum für in ihre Heimat zurückgekehrte jugoslawische Arbeitnehmer erhebliche Schwierigkeiten bestanden haben, welchen im Rahmen des § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO durch entsprechende Erleichterungen bei der Beitragsentrichtung hätte Rechnung getragen werden müssen. Zu denken ist dabei vor allem an devisenrechtliche Beschränkungen für Zahlungen von Jugoslawien nach Deutschland (vgl dazu BSGE 75, 199, 210 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; zur Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen des § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO vgl auch BSGE 51, 230, 232 f = SozR 2200 § 1419 Nr 9) sowie an eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit (geringeres Lohnniveau, ungünstige Umrechnungskurse, Kaufkraftunterschiede) der betreffenden Versicherten (vgl dazu BSGE 75, 199, 218 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48).
Bei der Auslegung des Begriffs der „angemessenen Frist” iS von § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO fällt schließlich auch entscheidend ins Gewicht, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für BU/EU-Renten nach der Beurteilung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 78, 97 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 142) nur deshalb mit Art 14 GG vereinbar war, weil gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen wurde, die Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten, wobei der Zumutbarkeit der damit für die Betroffenen verbundenen Belastung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl dazu BSGE 75, 199, 208 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48). Dieser verfassungsrechtliche Ansatz gebietet es, das Merkmal der „angemessenen Frist” so anzuwenden, daß die zur Anwartschaftserhaltung erforderliche Beitragsentrichtung für in ihre Heimat zurückgekehrte jugoslawische Arbeitnehmer in zumutbaren Grenzen bleibt.
Sollten die für Jugoslawien bestimmten Informationen der deutschen Rentenversicherungsträger diesen Gegebenheiten nicht hinreichend Genüge getan haben, könnte ihnen ein irreführender Charakter beizumessen sein. Denn für die betroffenen in Jugoslawien lebenden Versicherten dürften Erleichterungen bei der Beitragsentrichtung besonders wichtig für die Frage gewesen sein, ob sie sich zur Nachzahlung bereit erklären sollten. Als weiteres Element des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wäre dann noch erforderlich, daß der Versicherte persönlich durch eine solche Fehlinformation abgehalten worden ist, rechtzeitig im Jahre 1984 eine Bereiterklärung iS von § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO abzugeben. Voraussetzung dafür wäre ua, daß der Versicherte damals zur Entrichtung der Beiträge „binnen angemessener Frist” in der Lage war. Auf die Feststellung einer derartigen Kausalität (iS einer „Fehlleitung” des individuellen Bürgers durch die Verwaltung) kann auch und gerade bei einer unzutreffenden Aufklärung der Bevölkerung nicht verzichtet werden, da es sich dabei um ein wesentliches Merkmal des Herstellungsanspruchs handelt (vgl dazu allgemein GemeinschaftsKomm zum SGB I/Schellhorn § 13 RdNr 30; SGB-Sozialversicherung-GesamtKomm/Bley § 13 SGB I Anm 10c).
Das Urteil des 5. Senats des BSG vom 23. März 1994 (SozR 3-2200 § 1246 Nr 46 S 195) steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen, da es das Vorliegen eines Herstellungsanspruchs wegen fehlerhafter Information nicht behandelt.
Sofern sich nach der vom LSG noch vorzunehmenden weiteren Sachaufklärung herausstellt, daß der Rentenanspruch des Versicherten endgültig an einem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF oder Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG scheitert, wäre schließlich noch zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus diesen Tatbestandsmerkmalen für Jugoslawen ergeben, die nach erfüllter Anwartschaft – hier schon lange vor Inkrafttreten des HBegleitG 1984 – in ihre Heimat zurückgekehrt sind, mit Art 14 GG vereinbar sind. Für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Regelung ist nach den vom BVerfG (BVerfGE 75, 78, 97 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 142) aufgestellten Grundsätzen entscheidend, ob der Versicherte rechtlich in der Lage war, ab 1. Januar 1984 freiwillige Beiträge zur deutschen oder jugoslawischen Rentenversicherung zu entrichten, und ob ihm die daraus entstehenden Belastungen – auch im Vergleich zu im Inland lebenden Versicherten (vgl Art 3 Abs 1 GG) – zumutbar waren (vgl dazu im einzelnen BSGE 75, 199, 210 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48).
Die Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 23. März 1994 (SozR 3-2200 § 1246 Nr 46) gibt zu keiner anderen Entscheidung Veranlassung. Zum einen werden dort die Kriterien, die das BVerfG (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142) aufgestellt hat, nicht geprüft und die gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Bedenken nicht erfaßt und abgehandelt. Darüber hinaus handelt es sich hier um Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen, bei denen auch im Falle der Divergenz eine Vorlage an den Großen Senat des BSG ausgeschlossen ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 41 Rz 8 mwN; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 80 Rz 192 mwN).
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen