Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitsloser war nach AVAVG § 90 aF nicht berechtigt, vom Arbeitsamt angebotene Arbeit allein aus dem Grunde abzulehnen, daß über den tariflichen Lohn hinaus ihm nicht auch noch außertariflich vorkommende Sozialleistungen zusätzlich gewährt wurden.

 

Normenkette

AVAVG § 90 Abs. 2; AVAVG 1927 § 90 Abs. 2

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I Der im Jahre 1911 geborene Kläger ist von Beruf Teerspritzer. Nachdem er seit 1948 mit Unterbrechungen wiederholt Arbeitslosenunterstützung (Alu) und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) bezogen hatte, war er als Arbeitnehmer zuletzt vom 4. Juli bis zum 22. August 1955 beschäftigt. Auf Arbeitslosmeldung vom 23. August 1955 hin wurde ihm Alu in Höhe von 47,70 DM wöchentlich bewilligt. Am 26. August 1955 bot das Arbeitsamt dem Kläger, der in B wohnte, Arbeit bei der Firma S Bau-AG., Zweigniederlassung H, auf deren Baustelle in L als Tiefbauarbeiter an. Bei der Vorstellung dort forderte er vom Arbeitgeber Ersatz der Fahrtkosten oder Zahlung eines Wegegeldes. Als sein Begehren von der Firma S nicht erfüllt wurde, erklärte der Kläger in der beim Arbeitsamt hierüber aufgenommenen Niederschrift, daß er die Arbeit abgelehnt bzw. nicht angetreten habe, "weil die Firma das Fahrgeld nicht ersetze mit dem Hinweis, es seien im Ort noch genügend Kräfte vorhanden". Daraufhin wurde mit Bescheid vom 6. September 1955 wegen unberechtigter Arbeitsablehnung auf Grund der Militärregierungsverordnung (MRVO) Nr. 117 für die (ehemalige) britische Zone in Verbindung mit § 90 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) eine Sperrfrist von vier Wochen unter Herabsetzung seiner Unterstützung auf 35,58 DM wöchentlich gegen den Kläger verhängt. Der Widerspruchsbescheid vom 27. September 1955 bestätigte diese Maßnahme.

Die einfache Bahnstrecke von B nach L beträgt rund 13 km; die Fahrtzeit mit der Eisenbahn dauert etwa 15 bis 20 Minuten in jeder Richtung. Der Kläger war Eigentümer und Besitzer eines Motorrades.

II Nach Klage hob das Sozialgericht mit Urteil vom 5. März 1956 den Widerspruchsbescheid auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger für den 30. und 31. August 1955 (in der Folgezeit stand er wieder in Beschäftigung) Alu unter Anrechnung der gezahlten Bezüge zu gewähren. Tariflich sei zwar das Verlangen des Klägers nicht berechtigt, doch sei es im Baugewerbe üblich, bei einer Entfernung von über 8 km ein Wegegeld zu zahlen. Deswegen habe der Kläger einen berechtigten Grund für die Ablehnung der Arbeit gehabt. Berufung wurde zugelassen.

Durch Urteil des Landessozialgerichts vom 8. Februar 1957 wurde auf die Berufung der Beklagten hin das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Sperrfrist sei zu Recht gegen den Kläger verhängt worden. Das AVAVG erkenne nur die in § 90 Abs. 2 aufgezählten Gründe zur Ablehnung einer Arbeit als berechtigt an. Da unstreitig im Baugewerbe ein Tariflohn bestehe und dieser dem Kläger gezahlt werden sollte, könne er seine Weigerung nicht mit untertariflicher Bezahlung begründen. Alsdann komme es auf den im Beruf ortsüblichen Lohn nicht an. Die weiterhin in § 90 Abs. 2 a. a. O. aufgeführten Ablehnungsgründe träfen für den Kläger nicht zu. Auf andere Tatbestände könnten die dort enthaltenen Gedanken nicht ausgedehnt werden. Deshalb sei ein Rechtfertigungsgrund für den Kläger auch nicht daraus herzuleiten, daß diejenigen Arbeiter des Baugewerbes, die vom Betriebssitz nach einem Arbeitsplatz außerhalb des Betriebsortes vom Arbeitgeber entsandt werden, Wegegeld erhalten. Ein Arbeitsangebot des Arbeitsamts nach außerhalb sei auch nicht analog einer Entsendung durch den Arbeitgeber vom Betriebssitz nach auswärts zu behandeln. Das Arbeitsamt weise lediglich Arbeit nach oder vermittle, schließe aber nicht selbst Arbeitsverträge ab.

Revision wurde zugelassen.

III Gegen das am 28. Februar 1957 zugestellte Urteil legte der Kläger am 9. März 1957 Revision ein und beantragte,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Er begründete die Revision am 4. April 1957. Zwar sei das Arbeitsamt nicht "entsendende" Stelle im Sinne des Bundesrahmentarifs für das Baugewerbe, es müsse aber einer solchen gleichgesetzt werden. Nach Sachlage stehe der Vermittlungsvorschlag der Beklagten wirtschaftlich der Entsendung durch einen Arbeitgeber gleich, der von vornherein erkläre, Wegegeld nicht zu zahlen, obwohl er auf Grund des Tarifvertrags dazu verpflichtet sei. Die in § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AVAVG aufgezählten Ablehnungsgründe seien nicht erschöpfend, jedenfalls was die Fassung für die ehemalige britische Besatzungszone anbelange. Nicht zumutbar sei es für den Kläger gewesen, täglich eine Fahrstrecke von 26 km (Hin- und Rückreise) mit erheblichem Zeitaufwand ohne besondere Vergütung zurückzulegen. Er habe außerdem befürchten müssen, durch Annahme auswärtiger Arbeit später einen in der Nähe seines Wohnortes gelegenen Arbeitsplatz zu verlieren.

Die Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Ausschließlich die in § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AVAVG aufgezählten Ablehnungsgründe sowie als weiterer Grund "ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten", seien von Rechts wegen zu beachten. Der Anmarschweg zu der angebotenen Arbeitsstelle sei für den Kläger bei den günstigen Verkehrsverhältnissen durchaus zumutbar gewesen.

Kläger und Beklagte erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

IV Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Auf die vorliegende Streitsache ist, was die Verhängung der Sperrfrist anbetrifft, § 90 AVAVG in der bis zum 31. März 1957 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Vorschrift enthält in Abs. 1 den Grundsatz, daß der (unterstützte) Arbeitslose eine Arbeit - ordnungsmäßiges Arbeitsangebot vorausgesetzt - anzunehmen oder anzutreten hat, auch wenn sie außerhalb seines Wohnortes zu verrichten ist. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regel ergeben sich nur, falls ein "berechtigter Grund" zutrifft. Nach der Aufzählung in § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AVAVG a. F. liegt ein berechtigter Grund vor, wenn für die Arbeit nicht der tarifliche oder, soweit ein solcher nicht besteht, der im Beruf ortsübliche Lohn gezahlt wird, die Arbeit körperlich nicht zumutbar, der Arbeitsplatz durch Arbeitskampf frei geworden, die Unterkunft gesundheitlich oder sittlich bedenklich oder bei Vermittlung nach auswärts die Versorgung der Angehörigen nicht hinreichend gesichert ist. Diese Aufzählung der Weigerungsgründe in § 90 Abs. 2 AVAVG a. F. ist erschöpfend, wie das Vordergericht zutreffend ausgeführt hat. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 21. September 1956 - 7 RAr 35/56 - (vgl. SozR. § 90 AVAVG Bl. Ba 2 ff. Nr. 2) entschieden, daß ausschließlich die gesetzlich aufgezählten Ablehnungsgründe von Rechts wegen zu beachten sind. Als einziger Grund sonst ist von der Rechtsprechung lediglich ein Verstoß des Arbeitsangebots gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten anerkannt (vgl. BSG. a. a. O.; RVA. Nr. 3529 = AN. 1929 S. 352). Entgegen der Meinung des Klägers bleibt ohne Bedeutung, daß die seinerzeit in der britischen Zone nach der MRVO Nr. 117 geltende Fassung des § 90 Abs. 2 lautete: "... ein berechtigter Grund liegt vor ...", dagegen in anderen Gebieten zusätzlich noch das Wort "nur" eingefügt war. Dem Urteil des Senats vom 21. September 1956 (BSG. a. a. O.) lag ebenfalls der früher in der britischen Zone gültige Wortlaut des AVAVG zugrunde. Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, von seiner in diesem Urteil dargelegten Auffassung abzuweichen, zumal auch nach der Neufassung des AVAVG (jetzt § 78 Abs. 2) die im Gesetz aufgezählten Weigerungsgründe als ausschließlich und erschöpfend anzusehen sind.

Wie das angefochtene Urteil zutreffend festgestellt hat, ist Abs. 2 des § 90 AVAVG a. F. der Ausweitung nicht zugängig. Der gesetzliche Begriff des "berechtigten Grundes" wird durch ausdrückliche Bezugnahme auf einzeln benannte und fest umrissene Tatbestände bestimmt. Eine Ausdehnung der dort vorhandenen Voraussetzungen und Umstände auf sonstige Fälle oder auch nur eine Übertragung der darin zu findenden Schutz- oder Sicherungsgedanken auf andere Sachverhalte käme einer Änderung (Wandlung) des gesetzlich festgelegten Begriffs "berechtigter Grund" gleich. Dies aber ist unzulässig. Wortlaut und Inhalt des § 90 AVAVG a. F. weisen weder eine "Generalklausel" auf noch sind ihnen Anhaltspunkte für Analogien anderweit zu entnehmen.

V Unstreitig hat sich der Kläger, dem der tariflich zuständige Lohn gewährt werden sollte, geweigert, die vom Arbeitsamt angebotene Arbeit bei der Firma S. Bau-AG. auf der etwa 13 km von seinem Wohnort entfernten Baustelle anzunehmen, weil der Arbeitgeber nicht bereit war, Fahrtkostenersatz oder Wegegeld zu zahlen. Nach § 7 des Rahmentarifvertrags für das Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 17. April 1950 in der Fassung vom 8. Februar 1952 erhalten Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber auf eine Baustelle außerhalb des Betriebssitzes entsandt werden und denen hierdurch höhere Unkosten entstehen, als wenn sie am Betriebssitz arbeiten, diese im Rahmen spezieller Bestimmungen vergütet. Als "entsandt" gilt, wer durch den Arbeitgeber vom Sitz der Hauptverwaltung oder der Niederlassung an eine räumlich entfernte Baustelle ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses geschickt wird. Da der Kläger nicht vom Betriebssitz der Firma S. auf die Baustelle L. derart "entsandt" wurde, sondern dort neu eingestellt werden sollte, hatte er nach dem Inhalt des fachlich zuständigen Tarifvertrags keinen Anspruch auf Fahrtkostenersatz oder Wegegeld. Zwar bilden die kollektiv-rechtlichen Normen eines Tarifvertrags Mindestbedingungen. Sie können von den Sozialpartnern im Wege besonderer Abmachungen günstiger gestaltet werden (§ 4 des Tarifvertragsgesetzes - TVG - in der Fassung vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 19). Solche (dispositiven) Vereinbarungen (Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung) ergeben dann eigene Anspruchsgrundlagen für die daran Beteiligten, sie ändern aber den Tarifvertrag selbst in seinem Normengehalt nicht ab. Auch gewohnheitsrechtlich ist dies nicht möglich, weil es insoweit allein schon an dem allseitigen Rechtsgeltungswillen fehlt. Aus einer außertariflich vorkommenden bloßen Übung (im Betrieb oder Unternehmen), wie sie bei zusätzlichen Sozialleistungen anzutreffen ist, kann, wenn ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, ein Gleichbehandlungsanspruch des Arbeitnehmers erwachsen; zuvor jedoch ist sie keine normative Rechtsgrundlage für Leistungsansprüche.

Das Arbeitsamt war nicht "entsendende" Stelle im Sinne des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe. Es kann einem entsendenden Arbeitgeber nicht gleichgestellt werden; es vermittelt nur. Arbeitsvermittlung im Sinne des AVAVG ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, arbeitsuchende Arbeitnehmer mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Eine Vermittlung nach auswärts durch das Arbeitsamt ist also mit der Entsendung eines Arbeitnehmers vom Betriebssitz zur Baustelle schon rechtlich nicht vergleichbar. Aber auch wirtschaftlich betrachtet bestehen wesentliche Unterschiede. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe sieht für entsandte Arbeitnehmer Wegegeld vor, um zu vermeiden, daß diese durch räumliche Verlegung der Arbeitsstelle seitens des Betriebs eine finanzielle Schlechterstellung erleiden. Die Vermittlung eines Arbeitslosen in tariflich bezahlte Arbeit dagegen bewirkt - von seltenen Ausnahmen abgesehen - regelmäßig eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage, indem er aus dem Unterstützungsbezug zu eigenem Arbeitseinkommen gelangt.

Auf den im Beruf "ortsüblichen" Lohn ist, wie das Landessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 2 Nr. 1 AVAVG a. F. nur abzustellen, "soweit ein tariflicher Lohn nicht besteht". Die abweichende Ansicht des Sozialgerichts ist rechtsirrig. Dem Kläger war tariflich entlohnte Arbeit nachgewiesen. Mit seinem Begehren auf Zahlung von Fahrtkostenersatz oder Wegegeld erhob er Anspruch auf eine übertarifliche Leistung, die einer Rechtsgrundlage ermangelte. Ein "berechtigter Grund", Annahme oder Antritt der Arbeit zu verweigern, lag im Lohnbereich daher nicht vor.

VI Aber auch sonst waren dem vom Landessozialgericht festgestellten Tatbestand zufolge berechtigte Ablehnungsgründe nach den Nrn. 2 bis 5 des § 90 Abs. 2 AVAVG a. F. nicht vorhanden. Der Umstand insbesondere, daß dem Kläger Arbeit außerhalb seines Wohnortes angeboten wurde, hätte nur dann eine Weigerung gerechtfertigt, wenn er zu ihrer Verrichtung einen neuen Wohn- oder Aufenthaltsort nehmen mußte und infolgedessen die Versorgung der Angehörigen nicht hinreichend gesichert war (Nr. 5 a. a. O.). Diese Voraussetzung entfiel aber. Größere Entfernungen zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind in zahlreichen Wirtschaftszweigen, das Baugewerbe eingeschlossen, seit langem anzutreffen. Viele Arbeitnehmer, besonders solche, die in Großstädten beschäftigt sind und auswärts wohnen oder umgekehrt, haben werktäglich erhebliche Wege und Zeiten aufzuwenden, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Im Vergleich damit bedeutete auch für den Kläger eine Strecke von 13 km, gleichgültig ob er diese mit seinem Motorrad zurücklegte oder die vorhandenen Bahnverbindungen benutzte, weder wirtschaftlich noch zeitlich noch körperlich eine unerträgliche Belastung. Nach Sachlage war jedenfalls zumutbar, daß er die Arbeit zunächst einmal antrat, um durch sein Arbeitsverhältnis zum Tariflohn weitere Ansprüche zu erwerben.

§ 90 AVAVG a. F. berechtigte nach alledem den Kläger nicht, die vom Arbeitsamt angebotene Arbeit allein aus dem Grunde abzulehnen, daß über den tariflichen Lohn hinaus ihm nicht auch noch außertariflich vorkommende Sozialleistungen zusätzlich gewährt wurden.

Ebensowenig eröffnete die unbestimmte Aussicht, späterhin in der Nähe seines Wohnsitzes einen Arbeitsplatz zu erhalten, einen zulässigen Weigerungsgrund (vgl. Urteil des erkennenden Senats in SozR. § 90 AVAVG S. Ba 2 ff.). Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten hat der Kläger selbst nicht behauptet; sie scheiden aus.

VII Da somit für die Weigerung des Klägers insgesamt berechtigte Gründe nicht bestanden, war das Arbeitsamt befugt, eine Sperrfrist zu verhängen. Dies hat das Landessozialgericht zu Recht entschieden; sein Urteil ist zu bestätigen. Die Revision des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 926343

BSGE, 151

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