Leitsatz (amtlich)

Die Invalidenrente eines Kriegserblindeten (angelernten) Elektrikers welcher nach seiner Erblindung die juristische Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und als Regierungsassessor im Bundesdienst angestellt ist, kann wegen Erwerbs neuer Kenntnisse und Fähigkeiten entzogen werden, wenn er seinen Dienst im wesentlichen vollwertig verrichtet. Daran ändert es nichts, daß ihm von seinem Dienstherrn zusätzlich eine nach TOA VI b entlohnte Hilfskraft zur Verfügung gestellt wird. (Weiterentwicklung BSG 1957-10-24 4 RJ 118/56 = Breith 1958, 234).

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Rentenentziehung wegen Änderung der Verhältnisse durch Berufsumschulung.

 

Normenkette

RVO § 1286 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der 1925 geborene Kläger war nach Mittelschulbesuch vom April 1942 bis zum Juni 1943 als Elektrikerlehrling pflichtversichert. Er wurde alsdann zum Wehrdienst einberufen und erblindete im November 1943 infolge einer Granatsplitterverletzung vollständig. Nach seiner Entlassung übernahm das Landeswohlfahrtsamt seine Umschulung. Nach Ablegung der Reifeprüfung, Studium der Rechtswissenschaft, Promotion zum Dr. jur. und Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist er nach Ablegung der erforderlichen Prüfungen seit dem Jahre 1958 als Regierungsassessor Dezernent bei der Wehrbereichsverwaltung I in Kiel.

Neben seiner Versorgungsrente bezog der Kläger seit dem 1. September 1953 auch die Invalidenrente, die ihm zu einer Zeit bewilligt wurde, als er sich als Gerichtsreferendar in der juristischen Ausbildung befand.

Durch Bescheid vom 10. März 1959 entzog die Beklagte diese Rente mit Ablauf des April 1959; in den Verhältnissen des Klägers sei durch Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten eine zur Rentenentziehung berechtigende wesentliche Änderung eingetreten.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig hatte der Kläger keinen Erfolg. Das SG teilte in seinem Urteil vom 1. Februar 1960 die Auffassung der Beklagten. Es führt aus, an der Qualifikation des Klägers als höherer Beamter ändere auch der Umstand nichts, daß ihm dienstlich kostenlos eine Vorlesekraft zur Verfügung gestellt werde; diese sei nur als "qualifiziertes Werkzeug" zu bewerten.

Die Berufung des Klägers war gleichfalls erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) legt seiner Beurteilung den Beruf eines "Elektrikers" zu Grunde, da der Kläger nur als solcher der gesetzlichen Rentenversicherung angehört habe. Den "Beruf eines Juristen", den der Kläger nach seiner Auffassung ohne fremde Hilfe nicht ausüben könne, gebe es in diesem Sinne gar nicht. Die juristische Ausbildung vermittle vielmehr die Möglichkeit, sich zahlreichen Berufen zuzuwenden, die jene Vorbildung erforderten oder erwünscht erscheinen ließen. Der Kläger habe - ohne Vorliegen besonders günstiger Umstände - als mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteter Dezernent der Wehrbereichsverwaltung einen solchen Arbeitsplatz erhalten. Nach der Aussage des Zeugen B der Leiter jener Behörde sei, erfülle der Kläger seine Aufgaben gut und verläßlich und verwalte sein Dezernat selbständig im Rahmen seiner im Kern rein juristischen Tätigkeit. Demgegenüber trete das Vorlesen von geschriebenem und gedrucktem Arbeitsmaterial, das bei ihm zusätzlich nötig wäre, in der Bedeutung ebenso zurück wie die Tätigkeit einer nach Diktat arbeitenden Schreibkraft. Der Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Anzahl ähnlicher Arbeitsplätze nach entsprechender Einarbeitungszeit ohne weiteres ausfüllen, er sei daher nicht allein auf seinen jetzigen Platz angewiesen. Selbst wenn für seine Einstellung die Bestimmungen des Schwerbeschädigtengesetzes eine Rolle gespielt hätten, seien diese Umstände für die jetzige Beurteilung seiner Berufunfähigkeit ohne Bedeutung. Der Kläger habe sich demnach, und zwar erst nach der Rentenbewilligung, zu welcher Zeit er sich noch durchaus in der Umschulung befunden habe, neue Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet, die ihn die für ihn in Frage kommende Lohnhälfte ohne weiteres verdienen ließen.

Das LSG ist der Auffassung, sich mit seinem Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1957 (SozRecht RVO § 1293 aF Aa 2 - 3 Nr. 4) zu befinden und sich nicht in Widerspruch zu dem Urteil des 3. Senats vom 8. Mai 1960 (3 RJ 240/59) zu setzen. Es hat die Revision jedoch zugelassen, weil das Urteil des erkennenden Senats nur das frühere Recht behandele und die Frage der Berufsunfähigkeit eines blinden Verwaltungsbeamten auch nach neuem Recht von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Der Kläger hat am 6. Februar 1961 unter Antragstellung Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 7. April 1961 verlängerten Begründungsfrist am 20. März 1961 begründet.

Er rügt materiell-rechtliche und Verfahrensverstöße.

Unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. April 1959 - 1 RA 157/57 - vertritt der Kläger die Auffassung, daß bei einem echten Berufswechsel der Vergleichslohn nur nach dem neuen Beruf zu bestimmen sei. Maßgeblich sei daher das Einkommen eines sehenden Juristen der Einkommensgruppe des Klägers, allenfalls der (ursprünglich angestrebte) Beruf eines Elektroingenieurs.

Das LSG habe auch irrigerweise verkannt, daß der Kläger nur unter besonders günstigen Bedingungen an diesem Arbeitsplatz allein einsatzfähig sei. Insoweit rügt der Kläger zusätzlich auch eine Verletzung der §§ 128, 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Er könne nur mit ausgesprochen justitiarischen Fragen im Haftpflichtdezernat beschäftigt werden; andere Tätigkeiten könne er weder in der Wehrkreisverwaltung noch anderswo verrichten. Seine Einstellung sei auf besondere Anordnung des Bundesverteidigungsministers - also aus sozialem Wohlwollen - erfolgt. Selbst der Erste Direktor der Beklagten habe den Kläger, als er sich nach seinem Assessorenexamen dort beworben habe, gesagt, an seine Beschäftigung sei allenfalls im gehobenen, nicht aber im höheren Dienst zu denken. Wenn die Beklagte jedoch selbst den Kläger für einen solchen Verdienst für ungeeignet ansehe, könne sie ihn schlecht anderswo darauf verweisen.

Der Kläger könne schließlich sein Gehalt auch nicht ohne fremde Hilfe verdienen. Die ihm zur Verfügung gestellte Hilfskraft sei nach TOA VI b bezahlt worden. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, daß ihre Tätigkeit über das bloße Vorlesen hinausgehe. Das LSG habe jede Ermittlung über den Umfang und die Bedeutung dieser Tätigkeit unterlassen. Der Wert der Arbeitsleistung des Klägers müsse zumindest um den erheblichen Wert der Arbeit dieser Hilfskraft vermindert werden, wie auch das Urteil des BSG vom 20. November 1959 (1 RA 161/57, teilweise abgedruckt in SozRecht SGG § 163 Da 2-3 Nr. 6) ausgeführt habe. Dabei dürften allerdings, anders als in jenem Urteil ausgeführt, die Bezüge nicht einfach voneinander subtrahiert werden; der effektive Wert "der Vorlesetätigkeit", die sehr verschiedene Bedeutung haben könne, hätte vielmehr im einzelnen nachgeprüft werden müssen. Aber selbst eine bloße Subtraktion (875,- DM abzüglich 530,- DM) ergebe einen Betrag von nur 345,- DM, der weit unter dem in Frage kommenden Vergleichslohn liege.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben,

hilfsweise,

die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt demgegenüber Zurückweisung der Revision.

Sie ist der Ansicht, daß mit dem LSG nur der Beruf eines Elektrikers für die Berechnung des Vergleichslohnes zu Grunde zu legen sei; dann jedoch erreiche der Kläger diesen Betrag. Im übrigen seien die zahlenmäßigen Angaben des Klägers unzutreffend, da er weder die Steigerung seines Gehalts in den höheren Dienstaltersgruppen noch überhaupt das gesamte Bruttogehalt berücksichtiget.

Verfahrensmängel lägen nicht vor. Die Aussagen des Zeugen B. seien durchaus richtig gewürdigt; das Gericht sei nicht verpflichtet, die von dem Zeugen ausgesprochenen Wertungen stets zu übernehmen. Mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich der Tätigkeit der Vorleserin könne ebenfalls nicht angenommen werden, da das Gericht die erforderliche Kenntnis bereits aus dem Vortrag des Klägers und den Aussagen des Zeugen B habe schöpfen können. Die Entscheidung hänge auch von dieser als fehlend gerügten Feststellung nicht ab, da die Vorleserin niemals höher als ein qualifiziertes Werkzeug zu bewerten sei. Die Nichtberücksichtigung der angeblichen Äußerung ihres Ersten Direktors - das SG sei im Gegensatz zu den Angaben des Klägers sogar durchaus darauf eingegangen - sei ebenfalls kein Verfahrensmangel, da eine solche Äußerung, auch wenn sie gefallen wäre, für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung haben könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht unter Antragstellung eingelegt und begründet worden; sie ist vom LSG zugelassen und daher statthaft.

Sachlich ist die Revision nicht begründet.

Für die Entscheidung über die Entziehung der Rente, die noch unter den Vorschriften des alten Rechts gewährt worden war, sind nach Art. 2 § 24 ArVNG die Vorschriften des neuen Rechts maßgeblich. Demnach kommt es nach § 1286 RVO darauf an, ob der Kläger infolge einer seit der Rentenbewilligung eingetretenen Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist im Sinne des § 1246 RVO. Daß in dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten eine derartige Änderung liegen kann, wird auch von dem Kläger nicht angezweifelt. Er ist jedoch der Ansicht, im vorliegenden Fall sei keine derartige Änderung festzustellen.

Insoweit geht bereits die erste Rüge des Klägers fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts, die das Bundessozialgericht (BSG) fortgesetzt hat, ist als bisheriger Beruf stets die Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte versicherungspflichtig ausgeübt hat; dies gilt selbst dann, wenn er sich während seiner späteren anderweitigen Tätigkeit freiwillig weiterversichert hatte, erst recht natürlich, wenn er während jener späteren Tätigkeit überhaupt nicht versichert war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1958,-BSG 7, 66; Urteil des 3. Senats vom 26. Februar 1960, SozR RVO § 1254 aF aa 12 bis 13). Auch das von dem Kläger zitierte Urteil des 1. Senats vom 28. April 1959 - 1 RA 157/57 - besagt nichts anderes: es spricht vielmehr nur den Grundsatz aus, daß bei einem Versicherten, der während seines Berufslebens mehrere verschiedenartige versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt hat, nur der letztausgeübte Beruf zugrunde zu legen ist, wenn der Übergang zu diesem Beruf nach den Umständen des Falles einen echten Berufswechsel darstellt, ein Grundsatz, der mit der Auffassung des erkennenden Senats völlig übereinstimmt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1961 - 4 RJ 111/60 -, BSG 16 S. 34 ff). Das LSG hat daher zutreffenderweise seinen Betrachtungen als früheren Beruf des Klägers den des Elektrikers zugrunde gelegt.

Auch die hilfsweise vorgetragene Ansicht des Klägers, für diesen Fall müsse zum mindesten von dem von ihm angestrebten Beruf eines Elektroingenieurs ausgegangen werden, den er einzig durch seine schwere Kriegsverletzung nicht habe erreichen können, ist irrig. Grundsätzlich ist stets nur die tatsächlich als Versicherter ausgeübte Tätigkeit zugrunde zu legen; der erkennende Senat hat allerdings einen Schmiedelehrling, dessen Lehrzeit zum größten Teil bereits abgelaufen war, der jedoch an dem Abschluß (Gesellenprüfung) ebenfalls durch Kriegseinwirkung verhindert wurde, als "angelernten Arbeiter" behandelt, dies deshalb, weil dessen Kenntnisse und Fähigkeiten im Zeitpunkt der Aufgabe der Lehre denen eines angelernten Arbeiters gleichgestellt werden konnten (Urteil vom 21. September 1960, SozR § 1254 RVO aF aa 13 und 14 Nr. 14). Bei einer Elektrikerlehre, die - wie hier - nur wenig länger als ein Jahr andauerte, würde unter Berücksichtigung der in jenem Urteil entwickelten Grundsätze die Gleichstellung des Klägers mit einem "angelernten Arbeiter" jedenfalls ausreichend erscheinen; wenn das LSG darüber hinaus in seinem Urteil als früheren Beruf den eines "Elektrikers" zu Grunde legte, so geht dies bereits erheblich über die vom BSG ausgesprochenen Grundsätze hinaus. Den Ingenieurberuf, den der Kläger niemals auch nur annähernd auf Grund der von ihm erworbenen Kenntnisse hätte ausüben können, fiktiv zugrunde zu legen, ermöglichen die gesetzlichen Vorschriften nicht.

Der Kläger konnte entgegen seiner Auffassung auch auf die Tätigkeit eines höheren Verwaltungsbeamten als Justitiar - wie auch auf eine Reihe anderer, die Vorbildung des Volljuristen voraussetzender Berufe - verwiesen werden; wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1957 (SozR § 1293 RVO aF aa 2 und 3 Nr. 4) eingehend dargelegt hat, kommt es in Zweifelsfällen (bei Erblindung wird eine entsprechende Prüfung wohl stets nötig sein) darauf an, ob der Versicherte die Tätigkeit, auf die er verwiesen werden soll, vollwertig auszufüllen vermag, da nur dann auch das von ihm bezogene Entgelt als voll erdient anzusehen ist. Nach den Feststellungen des LSG, die insbesondere auf der Zeugenaussage des damaligen Leiters der Beschäftigungsbehörde des Klägers beruhen, bestehen keine Zweifel an dieser Annahme. Noch eindeutiger als in der oben erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats (bei der es sich um einen nach Umschulung als Beamter des gehobenen Dienstes tätigen Kriegsblinden handelt) steht bei einem Beamten des höheren Dienstes die geistige Tätigkeit im Mittelpunkt seiner Arbeitsleistung, noch stärker als dort ist hier die ihm zum Vorlesen zur Verfügung gestellte Kraft eine bloße, das Kerngebiet seiner Arbeit nur am Rand berührende Hilfskraft (um nicht mit den Vorinstanzen von einem "qualifizierten Werkzeug" zu sprechen). Dabei kann es auch keine entscheidende Rolle spielen, ob diese Kraft in eine für eine Stenotypistin ziemlich hohe Gehaltsgruppe eingereiht ist; die Besonderheit der Aufgabe mag eine derartige Entlohnung durchaus rechtfertigen, ohne daß deshalb anzunehmen wäre oder auch nur aufklärungsnotwendig hätte erscheinen müssen, ob die gestellte Hilfe entgegen den Angaben des Klägers und des Zeugen sachlich auch nur in nennenswertem Umfang an der Erfüllung der wesentlichen geistigen Aufgaben des Klägers beteiligt wäre. Ebensowenig brauchte das LSG nach den insoweit durchaus klaren Bekundungen des Zeugen einen Zweifel daran zu haben, daß der Kläger seine Stelle jetzt unabhängig von dem vom Schwerbeschädigtengesetz gewährten Schutz inne hat und als Beamter auf den Schutz jenes Gesetzes auch nicht mehr angewiesen ist. Auch hinsichtlich dieser Fragen kann auf die hier zutreffenden Gedankengänge des zitierten Urteils des erkennenden Senats verwiesen werden.

Zusätzlich wird die Ansicht des Klägers auch noch dadurch widerlegt, daß ihm, der durch Rehabilitationsmaßnahmen mit Erfolg zur Ausübung seiner derzeitigen Tätigkeit umgeschult ist, nach § 1246 Abs. 2 letzter Satz RVO diese jetzige Tätigkeit auch zugemutet werden kann.

Schließlich kann, gleichgültig in welcher Weise man die Berechnung des dem Kläger zuzurechnenden Einkommens unter billiger Berücksichtigung der dem Arbeitgeber für die Hilfskraft entstehenden Mehrausgaben vornimmt, nicht zweifelhaft sein, daß die Annahme des LSG, der Kläger könne noch mindestens die Hälfte des für ihn in Frage kommenden "Vergleichseinkommens" erwerben, zutrifft. Wenn das LSG zu diesem Ergebnis einwandfrei sogar kommt, indem es als früheren Beruf den eines "gelernten Elektrikers" zu Grunde legt, so gilt dies um so mehr, wenn man von der wirklich in Frage kommenden Tätigkeit eines Elektrikerlehrlings ausgeht. Die vom Kläger gegen die Annahme, er könne jene "Hälfte" nicht mehr verdienen, erhobenen Einwendungen greifen schon deshalb nicht durch, weil sie sich allein darauf stützen, daß unzutreffenderweise dabei die Tätigkeit eines sehenden Juristen bzw. eines Elektroingenieurs als bisheriger Beruf zu Grunde gelegt wird; auch der Kläger selbst hat dagegen niemals bestritten, sogar die Hälfte des vom LSG zu Grunde gelegten Elektrikerverdienstes noch verdienen zu können.

Unter diesen Umständen erweisen sich auch die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel als nicht stichhaltig. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324225

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