Leitsatz (redaktionell)
1. Ein heimatvertriebener, früher selbständiger Handwerker unterliegt in der BRD der Versicherungspflicht, wenn die Voraussetzungen hierfür und auch keine Ausnahmen gegeben sind.
2. Versicherungsfreiheit in einem Zweig der Sozialversicherung - Angestelltenversicherung - ist nur dann gegeben, wenn durch einen in Bindungskraft erwachsenen Bescheid diese ausdrücklich ausgesprochen worden ist.
3. Das Festhalten an den Wirkungen der Versicherungspflicht geht dem Vertrauensschutz vor, wenn auf unvollständige Angaben des Versicherten nur unverbindliche Auskünfte erteilt werden.
4. Die Äußerung eines Versicherungsträgers über Versicherungspflicht oder -freiheit kann nur dann als Verwaltungsakt gewertet werden, wenn sie eine Regelung für den Einzelfall trifft.
5. Der Nacherhebung von nicht verjährten Rentenversicherungsbeiträgen steht der Grundsatz von Treu und Glauben selbst dann nicht entgegen, wenn die Einzugsstelle irrtümlich eine falsche Rechtsauskunft erteilt hat, durch die der Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers veranlaßt worden ist, keine Beiträge zu entrichten.
Normenkette
RVO § 165b Fassung: 1945-03-17; AVG § 2 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 1 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 52 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den beigeladenen Untermüller G F (F.) Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung (AV) vom 1. März 1957 bis 31. Oktober 1959 zu entrichten sind. F. hatte im Osten einen eigenen Mühlenbetrieb und war in der Handwerksrolle eingetragen. Nach seiner Vertreibung trat er am 1. Februar 1950 bei der klagenden Firma C Mühle als Untermüller ein. Für ihn wurden zunächst Pflichtbeiträge an die AV im Lohnabzugsverfahren entrichtet. Diese Handhabung wurde von der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA), Abteilung Angestelltenversicherung, mit der Begründung beanstandet, daß F. Handwerker und nach dem Handwerkerversorgungsgesetz (HVG) zu versichern sei. Daraufhin wurde von der Weiterentrichtung von Pflichtbeiträgen zur AV abgesehen und für F. Marken geklebt, von denen die Hälfte des Wertes von der klagenden Firma getragen wurde. Im Jahre 1955 wurde der Betrieb der Klägerin durch den Prüfer der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) im Beisein eines Überwachungsbeamten der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) überprüft. Dabei wurde auch der Fall des F. besprochen, jedoch nicht beanstandet.
Am 23. August 1957 wandte sich F. mit folgendem Schreiben an die BfA: "Bitte um Mitteilung betreffs meiner Angestelltenversicherung. Zahle seit 1928 meine Beiträge; ist es ratsam weiterzukleben oder eine Lebensversicherung abzuschließen?" Auf Anfrage erhielt die BfA von der Handwerkskammer H am 26. November 1957 die Mitteilung, daß F. in der Handwerksrolle als selbständiger Müller nicht geführt werde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1957 antwortete die BfA (Versicherungsabteilung, Referat I/8). Nachdem sie F. über die Möglichkeiten einer freiwilligen Weiterversicherung aufgeklärt hatte, kam sie auf Grund der bisherigen Beitragsleistung zu dem Schluß, er sei zur freiwilligen Weiterversicherung in der AV berechtigt. Am Schluß dieses Schreibens heißt es dann wörtlich: "Die Entscheidung, ob Sie sich in der Angestelltenversicherung weiterversichern oder eine Lebensversicherung abschließen, müssen wir Ihnen selbst überlassen."
In der Zwischenzeit hatte sich F. mit Schreiben vom 13. Oktober 1957 abermals an die BfA gewandt und um Erledigung seines Schreibens vom August 1957 gebeten. In diesem Schreiben heißt es dann weiter: "Ich bin Versicherungspflichtiger nach dem Handwerkerversorgungsgesetz vom 31. 12.38 demzufolge bin ich nach meiner Entlassung aus Kriegsgefangenschaft und der Beschäftigung als Arbeitnehmer im Angestellten-Verhältnis durch die L. V. A. H dahin belehrt worden, daß ich nach wie vor auch heute noch versicherungspflichtig im Sinne des Handwerkerversorgungs-Gesetzes bin. Demzufolge nehme ich auch nicht mehr den Paragraphen 52 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes v. 23.2.57 für mich in Anspruch. Ich habe bereits mehr als 180 Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung nachgewiesen." Dieses Schreiben ging am 16. Oktober 1957 bei der BfA ein und wurde am 28. Oktober 1957 dem Referat I/18 (HW) zugeleitet. Dort blieb es liegen und gelangte laut Stempel erst im Juni 1958 an das Referat I/8. Mit Schreiben vom 31. August 1959 teilte dieses dem F. mit, daß er nach den Ausführungen des Überwachungsbeamten Flüchtlingshandwerker sei und eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der jetzt klagenden Firma ausübe. Diese Tatsachen hätte er in seinem Schreiben vom 23. August 1957 nicht mitgeteilt. Deshalb habe die BfA daraus geschlossen, er wolle lediglich freiwillig Beiträge zur AV entrichten. Nach den nunmehr bekanntgewordenen Tatsachen müßten die Ausführungen vom 12. Dezember 1957 "widerrufen" werden, der früher von der LVA vertretene Standpunkt über die Beurteilung der Versicherungspflicht der Osthandwerker könne nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Für ihn fänden die Vorschriften des HVG keine Anwendung, weil er nicht in der Handwerksrolle geführt werde. Da er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stände, seien vom 1. Januar 1957 an Pflichtbeiträge im Lohnabzugsverfahren an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
Nunmehr schaltete sich die Klägerin als Arbeitgeberin des Untermüllers F. ein und erklärte, daß F. in seinem Schreiben vom 13. Oktober 1957 den Sachverhalt dargelegt habe und es ihm nicht zur Last gelegt werden könne, wenn dieses Schreiben bei Abfassung der Auskunft vom 12. Dezember 1957 nicht beachtet worden sei. Die LVA H habe seinerzeit ausdrücklich Anweisung gegeben, keine Pflichtbeiträge zur AV für F. weiter zu entrichten. Diese Anweisung sei bisher nicht widerrufen worden, und auf Grund der Auskunft der BfA vom 12. Dezember 1957 habe F. im Jahre 1957 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die jetzt geforderte Pflichtversicherung zur AV würde ihn zusätzlich belasten. Am 20. Oktober 1959 teilte die BfA der Klägerin mit, daß F. einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gestellt habe. Die AOK, die eine Abschrift dieses Schreibens erhielt, forderte nunmehr als Einzugsstelle die Klägerin auf, Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Oktober 1959 in einer Gesamthöhe von 3547,32 DM abzüglich 1 100 DM freiwilliger Beiträge, die verrechnet werden sollten, nachzuzahlen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage wies das Sozialgericht (SG) ab (Urteil vom 20. Oktober 1965).
Auf die Berufung wurde das Urteil des SG sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. November 1959 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1960 dahin geändert, daß die Nacherhebung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten für den Beigeladenen F. erst ab 1. März 1957 erfolgt. Im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Landessozialgericht (LSG) aus: Soweit Beiträge für die Zeit ab 1. März 1957 gefordert worden seien, sei dies nicht zu beanstanden; denn eine Verjährung nach § 205 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i. V. m. § 29 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei nicht eingetreten. F. sei Auch nicht von der Beitragspflicht befreit worden. Er habe einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und auch keinen Befreiungsbescheid erhalten. Das Schreiben der BfA vom 12. Dezember 1957 stelle lediglich eine unverbindliche Auskunft dar. Die jetzige Nacherhebung von Beiträgen verstoße auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. F. habe in seiner Anfrage vom 23. August 1957 an die BfA unvollständige Angaben gemacht. Die Krankenkasse sei nicht gehindert gewesen, die Beiträge zur AV, soweit sie nicht verjährt seien, nachzuerheben. Das Schutzinteresse des Versicherten gehe vor, und die von F. abgeschlossene Lebensversicherung stelle keine ausreichende Zukunftssicherung dar, weil insoweit keine Dynamisierung stattfinde.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und ausgeführt: Entscheidend für die Beurteilung der Streitsache sei nicht das Schreiben der BfA vom 12. Dezember 1957, sondern die Schreiben der LVA vom 23. Januar und 29. April 1953. In diesen Schreiben, die als Verwaltungsakte anzusehen seien, sei erklärt worden, daß F. als selbständiger Handwerker nach dem HVG pflichtversichert sei und an diese Entscheidung sei die BfA als Funktionsnachfolgerin der LVA gebunden. Im übrigen habe F. auf diese Schreiben vertraut, so daß sein Privatinteresse größer sei als das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Beiträge zur AV neben seinen Leistungen zur Lebensversicherung würden seine Lebensführung stark beeinträchtigen. Auch die Klägerin habe Vermögensverfügungen getroffen, nämlich die halbe Lebensversicherungsprämie bezahlt; diese würde sie von F. nicht wiedererlangen können. Im übrigen hätte sich F., auch ohne die Lebensversicherungsverträge abzuschließen, lediglich durch einen Antrag gemäß Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) versicherungsfrei machen können.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Berufung der Klägerin zurückweist, und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Mai 1965 gänzlich abzuändern dahin, daß der Bescheid der Beklagten vom 9. November 1959 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1960 aufgehoben werden.
Die Beklagte hat keine Anträge gestellt.
Die beigeladene LVA und BfA beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist unbegründet. F. war in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Oktober 1959, für die die beklagte Krankenkasse die Beiträge zur AV als zuständige Einzugsstelle verlangt, nach den Feststellungen des LSG, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, bei der Klägerin als Angestellter tätig. Sein Arbeitsentgelt lag unter der ab 1. März 1957 gültigen Jahresarbeitsverdienstgrenze von 15.000 DM, er war mithin in der AV versicherungspflichtig. Daß F. vor seiner Vertreibung aus dem Osten als Handwerker nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (HVG) versicherungspflichtig gewesen war, schließt die Annahme seiner Versicherungspflicht nach dem AVG entsprechend den derzeitigen Merkmalen seiner Beschäftigung nicht aus.
F. ist nicht von der Versicherungspflicht befreit worden. Einen entsprechenden Antrag hat er zu keiner Zeit gestellt; in seinem Schreiben an die BfA vom 13. Oktober 1957 hat er vielmehr erklärt, er nehme den "§ 52 Abs. 3 AnVNG" - gemeint war offensichtlich Art. 2 § 52 Abs. 3 AnVNG -, der für Handwerker eine Sonderregelung für die Befreiung von der Versicherungspflicht enthält, nicht für sich in Anspruch. Auch hat er keinen Antrag auf Befreiung nach der Übergangsvorschrift des Artikels 2 § 1 AnVNG gestellt.
Versicherungsfreiheit in der AV ist ferner nicht dadurch eingetreten, daß die beigeladene LVA im Jahre 1953 durch ihre damalige Abteilung AV in zwei Bescheiden ausgesprochen hatte, F. unterliege als Handwerker den Bestimmungen des HVG. Hierin ist kein Anerkenntnis i. S. des § 1445 Abs. 2 Satz 2 RVO aF i. V. m. § 190 AVG aF zu erblicken, das die beteiligten Versicherungsträger gegen sich gelten zu lassen hätten. Der Begriff des Anerkenntnisses i. S. dieser Vorschriften wurde von jeher bezogen auf die Versicherungspflicht als solche, nicht dagegen auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versicherungszweig (vgl. Dersch, Angestelltenversicherungsgesetz, 3. Aufl. 1926 Anm. 3 b zu § 190 AVG; Hanow/Lehmann, Invalidenversicherung, 4. Aufl. 1925 Anm. 9-10 zu § 1445 RVO).
Die Versicherungsträger sind auch nicht aus dem Gesichtspunkt des begünstigenden Verwaltungsakts an die Regelung aus dem Jahre 1953 gebunden. Den Erklärungen der LVA aus dem Jahre 1953 käme, selbst wenn man in ihnen einen Verwaltungsakt erblicken würde, keine Bindungswirkung nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu, da diese Vorschrift nur die nach dem Inkrafttreten des SGG - 1. Januar 1954 (§ 224 Abs. 1 SGG) - ergangenen Verwaltungsakte erfaßt (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 77 SGG, A. 3). Vor dem 1. Januar 1954 konnte bei Streit über die Beitragsleistung - ohne Rücksicht auf eine frühere Entscheidung der Träger der Rentenversicherung über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit - nach § 1459 RVO aF bzw. § 194 AVG aF jederzeit das Versicherungsamt zur Entscheidung im Beschlußverfahren (§ 1780 RVO aF) angerufen werden (vgl. für die Krankenversicherung § 405 Abs. 2 RVO aF und die Urteile des Senats vom 30. Oktober 1964 - 3 RK 21/64 -, 25. November 1964 - 3 RK 82/63 -, 27. August 1965 - 3 RK 74/61 - sowie 18. März 1966 - 3 RK 58/63 -).
Das Schreiben der BfA vom 12. Dezember 1957 enthält keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Es stellt lediglich eine Auskunft der BfA auf die Anfrage des F. vom 23. August 1957 dar (vgl. BSG 21, 52, 54 f). Die BfA geht in dem genannten Schreiben nur allgemein auf die Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung ein; die Entscheidung über eine Weiterversicherung in der AV oder den Abschluß einer Lebensversicherung wird F. selbst überlassen. Es wird also in dem Schreiben der BfA nichts geregelt; gerade die Regelung eines Einzelfalles ist aber eine Voraussetzung für die Qualifizierung einer Äußerung als Verwaltungsakt. Zur Befreiung von der Versicherungspflicht hätte es eines solchen Verwaltungsaktes in Gestalt eines förmlichen Bescheides bedurft (vgl. hierzu Haueisen, NJW 1960, 1498 ff). Im übrigen hat die Klägerin im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, daß F. mit seinem Schreiben vom 23. August 1957 lediglich um Aufklärung darüber gebeten habe, wie sich die Neuregelung der AV auf ihn auswirke.
Der Anspruch auf die rückständigen Beiträge war auch nicht verjährt. Diese Frage war vom Senat von Amts wegen zu prüfen (BSG 22, 173, 176). Nach § 205 AVG gelten für die Verjährung die Vorschriften des § 29 RVO. Nach Abs. 1 aaO verjährt der Anspruch auf Beitragsrückstände, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. Für die 1957 fällig gewordenen Beiträge war daher die Zweijahresfrist erst Ende 1959 verstrichen, so daß die AOK noch am 9. November 1959 diese (und die später fällig gewordenen) Beiträge nacherheben konnte.
Die Nacherhebung der streitigen Beiträge verstößt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht gegen Treu und Glauben. Wie der Senat in BSG 21, 52 entschieden hat, hindert der genannte Grundsatz die Nacherhebung von nicht verjährten AV-Beiträgen selbst dann nicht, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle irrtümlich eine falsche Rechtsauskunft erteilt hat, durch die der Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Angestellten veranlaßt worden ist, diesen als versicherungsfrei zu behandeln. Begründet worden ist dies vor allem mit der besonderen Schutzwürdigkeit des Versicherten und seines Interesses an der Beitragsentrichtung, das im Verhältnis zu den Nachteilen, die den Arbeitgeber bei nachträglicher Beitragseinziehung treffen, als vorrangig anzusehen ist. Der Anspruch auf eine angemessene Rente stellt für die der Versicherungspflicht unterliegenden abhängig Beschäftigten die praktisch wichtigste Form der Zukunftssicherung dar. Im übrigen wird die Belastung des Arbeitgebers durch eine nachträgliche Beitragseinziehung vom Gesetzgeber in zumutbaren Grenzen gehalten; § 29 Abs. 1 RVO beschränkt, wie ausgeführt, das Risiko des Arbeitgebers auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren. Auch behält der Arbeitgeber das Recht, wenn er die Beiträge "schuldlos" nachentrichtet, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteil vom Entgelt einzubehalten (§ 119 Abs. 3 AVG).
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es auch nicht erheblich, daß F. nach Erhalt des Schreibens der BfA vom 12. Dezember 1957 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat. Der Abschluß der Lebensversicherung unterlag seinem freien Entschluß, mag dieser auch beeinflußt worden sein durch die Auskunft der BfA vom 12. Dezember 1957; daß diese Auskunft in der vorliegenden Form erging, lag im übrigen in dem Umstand begründet, daß F. der BfA undeutliche und unvollständige tatsächliche Angaben gemacht hatte. Außerdem kann er - wie bei Privatversicherungsgesellschaften üblich - sein Versicherungsverhältnis prämienfrei gestalten, so daß dadurch eine doppelte Zahl von Beiträgen vermieden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen