Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung an das SG. Mitteilung eines Vorstandsbeschlusses kein Verwaltungsakt. Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds. Amtsenthebung von Organmitgliedern

 

Orientierungssatz

1. SGG § 159 Abs 1 Nr 1 läßt eine Zurückverweisung an das SG zu, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Das LSG ist aber nicht verpflichtet, in diesem Falle zurückzuverweisen. Es kann vielmehr ebenso in der Sache selbst entscheiden. Als Berufungsgericht überprüft das LSG nicht lediglich das Urteil des SG, sondern prüft den Streitfall im selben Umfang wie das SG, dabei hat es auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (SGG § 157). Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß der gesamte Sach- und Streitstand in zwei Tatsacheninstanzen vollständig geklärt und rechtlich beurteilt wird (vgl BVerfG vom 1967-10-26 2 BvR 483/67 = SozR Nr 65 zu Art 3 GG)

2. Der geschäftsführende Direktor eines Verbandes, der in dieser Eigenschaft die ihm als Vorstandsmitglied eines Sozialversicherungsträgers obliegende Pflicht zur getreuen Geschäftsführung grob verletzt, kann sich nicht darauf berufen, daß gemäß BGB § 26 Abs 2 nur der Vorstand den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertrete, er als Geschäftsführer aber nur ausführendes Organ gewesen sei.

 

Normenkette

SGG § 157 S 2 Fassung: 1953-09-03, § 159 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1953-09-03; SVwG § 6 Abs 4 Fassung: 1967-08-23; SGB 4 § 59 Abs 3 S 1 Fassung: 1976-12-23; BGB § 26 Abs 2 Fassung: 1896-08-18

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 06.12.1978; Aktenzeichen L 4 Kr 19/76)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 05.03.1976; Aktenzeichen S 9 Kr 67/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649504

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