Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragung von Rentenanwartschaften
Orientierungssatz
§ 4 Abs 1 VersorgAusglHärteG ist weder verfassungswidrig noch gibt diese Vorschrift dem aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten, der keine Rente bezieht, einen Anspruch gegen den Träger der Rentenversicherung auf Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs auf den Berechtigten übertragenen Rentenanwartschaften (Festhaltung an BSG vom 20.9.1988 5/4a RJ 45/87).
Normenkette
VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückübertragung von Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen wurden.
Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichtes (AG) - Familiengericht (FamG) - Bremen vom 3. August 1982 rechtskräftig geschieden. Vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten wurden im Wege des Versorgungsausgleiches ua Rentenanwartschaften in Höhe von DM 87,30, bezogen auf den 31. Dezember 1980, auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau des Klägers bei der Beigeladenen übertragen.
Im Januar 1983 starb die frühere Ehefrau des Klägers. Leistungen aus ihrer Versicherung wurden nicht gewährt.
Den Antrag des Klägers, die aufgrund des rechtskräftigen Versorgungsausgleichs erfolgte Belastung seines Versicherungskontos bei der Beklagten gemäß §§ 4, 9 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) rückgängig zu machen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 1983 ab: § 4 VAHRG finde erst Anwendung, wenn der Ausgleichspflichtige eine Versorgung erhalte, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt habe, denn erst dann könne die durch das VAHRG zu beseitigende Härte auftreten. Solange lediglich die Anwartschaft auf eine Rente durch eine gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren belastet sei, biete das VAHRG keine Grundlage für eine Korrektur des Versorgungsausgleichs.
Die unmittelbar dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 15. November 1985 ab und ließ die Berufung zu. In seiner Begründung vertrat es dieselbe Rechtsauffassung wie die Beklagte und führte sie noch näher aus.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 18. Juni 1987). Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 VAHRG gegeben. Rechtsfolge daraus sei aber nicht eine Verpflichtung der Beklagten, die dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau gutgeschriebenen Rentenanwartschaften auf den Kläger zurückzuübertragen. Der eindeutige und daher nicht auslegungsbedürftige Gesetzeswortlaut besage, daß die durch das durchgeführte Splitting begründete Kürzung der Versorgung entfalle bzw gesetzlich ausgeschlossen sei, dh der Verpflichtete solle so gestellt werden, als ob er von Anfang an einen Anspruch auf ungekürzte Rente gehabt hätte. Eine auszugleichende Härte sei demzufolge erst dann denkbar und begründet, wenn der Zahlbetrag einer an den Ausgleichspflichtigen zu erbringenden Versorgungsleistung um den vom FamG bestimmten Kürzungsbetrag gemindert werde. Während der Anwartschaftszeit, dh während der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, sei die Position eines Ausgleichspflichtigen nicht anders zu beurteilen als die eines Versicherten, dessen Versicherungskonto nicht durch einen familiengerichtlich angeordneten Versorgungsausgleich belastet worden sei. Vor Eintritt des Versicherungsfalls bestehe keine Notwendigkeit und für den Leistungsträger keine Verpflichtung, verbindlich über eine Härtekorrektur im voraus zu entscheiden.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Er rügt eine Verletzung des § 4 Abs 1 VAHRG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. November 1985 und das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 18. Juni 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die durch Urteil des Familiengerichts Bremen vom 3. August 1982 im Rahmen des Versorgungsausgleichs angeordnete Übertragung von Rentenanwartschaften durch Rückübertragung rückgängig zu machen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die von SG und LSG vertretene Rechtsauffassung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durchsetzbarer Anspruch auf Rückübertragung der Rentenanwartschaften nicht zu, die das FamG im Wege des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587b Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto der geschiedenen und verstorbenen Ehefrau übertragen hat.
Wie der erkennende Senat bereits mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 20. September 1988 in der Sache 5/4a RJ 45/87 entschieden hat, ist § 4 Abs 1 VAHRG weder verfassungswidrig noch gibt diese Vorschrift dem aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten, der - wie hier der Kläger - keine Rente bezieht, einen Anspruch gegen den Träger der Rentenversicherung auf Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs auf den Berechtigten übertragenen Rentenanwartschaften. An dieser Entscheidung hält der Senat fest; die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers vermag ihn nicht zu überzeugen. Zur weiteren Begründung wird deshalb vollinhaltlich auf das genannte Urteil des Senats vom 20. September 1988 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen