Leitsatz (amtlich)
Ein Bescheid, der gemäß BVG § 62 Abs 2 S 1 die Grundrente eines Beschädigten mindert oder entzieht, ist rechtswidrig, wenn er vor Ablauf der in dieser Vorschrift bestimmten Zweijahresfrist zugegangen oder zugestellt worden ist.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts in Celle vom 21. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Versorgungsamt (VersorgA.) O erkannte durch zwei Bescheide vom 2. Januar 1953 einen Eiweißmangelschaden und eine Narbe am rechten Unterschenkel als Schädigungsfolgen beim Kläger an und gewährte ihm vom 1. April 1950 an Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 30 v.H. nach den Vorschriften der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein und begehrte, weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen und eine höhere Rente zu gewähren. Dr. M führte in einem versorgungsärztlichen Gutachten aus, beim Kläger sei als weitere Schädigungsfolge noch eine Zwerchfell-Rippenfellverklebung links vorhanden; da aber der als Schädigungsfolge anerkannte Eiweißmangelschaden zwischenzeitlich abgeheilt sei, betrage die durch Schädigungsfolgen verursachte MdE. des Klägers nur noch 10 v.H. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1954 wurde der nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Widerspruch behandelte Einspruch des Klägers zurückgewiesen. Auf Grund des Ergebnisses der von Dr. M durchgeführten ärztlichen Untersuchung erkannte das VersorgA. durch den im Dezember 1954 zugestellten Bescheid vom 16. November 1954 nur noch eine Zwerchfell-Rippenfellverklebung links und eine reizlose Narbe am rechten Unterschenkel als Schädigungsfolgen an und entzog dem Kläger die Rente mit Ablauf des Monats Januar 1955.
Auf die vom Kläger gegen den Widerspruchsbescheid und den gemäß § 96 SGG einbezogenen Bescheid vom 16. November 1954 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG.) den Beklagten verurteilt, ein weiteres Leiden (Blutdruckerniedrigung) als Schädigungsfolge anzuerkennen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG.) das Urteil des SG. insoweit aufgehoben, als darin der Beklagte zur Anerkennung der Blutdruckerniedrigung verurteilt war. Auf die vom Kläger gegen das Urteil des SG. eingelegte Anschlußberufung hat das LSG. unter Abänderung des Bescheides vom 16. November 1954 den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen Eiweißmangelschadens, einer Narbe am rechten Unterschenkel und Zwerchfell-Rippenfellverklebung links über den 31. Januar 1955 hinaus Rente nach einer MdE. um 30 v.H. zu gewähren. Im übrigen hat das LSG. die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Das LSG. meint, der Beklagte sei nach § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG nicht berechtigt gewesen, vor Ablauf von zwei Jahren nach der Zustellung des Bescheides vom 2. Januar 1953 den Bescheid vom 16. November 1954 zuzustellen; die Aberkennung des Eiweißmangelschadens und die Entziehung der Versorgungsrente seien unwirksam, weil durch die Zustellung des Entziehungsbescheides vom 16. November 1954 innerhalb der in der genannten Vorschrift enthaltenen Zweijahresfrist deren Zweck, für zwei Jahre eine völlige Beruhigung eintreten zu lassen, vereitelt werde. Es müsse dem Beklagten überlassen bleiben, die Rentenentziehung in rechtmäßiger Form zu wiederholen.
Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das am 28. Mai 1958 zugestellte Urteil am 12. Juni 1958 Revision eingelegt und dem Sinne nach beantragt,
das Urteil des LSG. Celle vom 21. Februar 1958 aufzuheben und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des SG. Osnabrück in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG. Sie vertritt die Ansicht, durch diese Vorschrift solle lediglich sichergestellt werden, daß dem Versorgungsberechtigten eine einmal bewilligte Rente für die Dauer von zwei Jahren uneingeschränkt gezahlt wird, nicht aber, daß sich die Versorgungsbehörden während dieses Zeitraums auch formell aller Handlungen zur Minderung oder Entziehung der Rente zu enthalten haben. Eine derartige, die Versorgungsberechtigten begünstigende Verfahrensweise sei den Versorgungsbehörden weder durch das Gesetz noch - im Gegensatz zu den Ausführungsbestimmungen zum früheren Reichsversorgungsgesetz (RVG) - durch die Verwaltungsvorschriften zu § 62 BVG auferlegt worden.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Unter dem 26. September 1958 hat das VersorgA. Osnabrück dem Kläger einen weiteren Bescheid dahin erteilt, daß ihm "nur mit Rücksicht auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts" und mit dem Vorbehalt der Rückforderung bei Erfolg der Revision Versorgungsrente nach einer MdE. um 30 v.H. bis Ende Februar 1955 weitergewährt werde. In diesem Bescheid ist die Belehrung enthalten, daß er gemäß § 165 in Verbindung mit §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Revisionsverfahrens werde.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG), sie ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Streit der Beteiligten geht um die Frage, wie der Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG auszulegen ist, wonach die Grundrente eines Beschädigten nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Feststellungsbescheides gemindert oder entzogen werden darf. Der Beklagte, der den angefochtenen Bescheid vom 16. November 1954 auf diese Vorschrift gestützt hat, meint, es solle dadurch lediglich sichergestellt werden, daß ein Versorgungsberechtigter die einmal bewilligte Rente zwei Jahre lang bekommt, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Der Kläger ist der Auffassung, daß diese Vorschrift nicht nur diese materielle Sicherung des Versorgungsberechtigten bezwecke, sondern darüber hinaus der Versorgungsverwaltung auch verbiete, innerhalb dieser Frist durch die Zustellung eines Rentenminderungs- oder -entziehungsbescheides tätig zu werden. Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Streitfrage nicht eindeutig. Die Motive zum BVG äußern sich nicht darüber, wie der Gesetzgeber die Vorschrift ausgelegt und angewendet wissen will. Demzufolge hat auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Frage, wie diese Vorschrift auszulegen ist, eine unterschiedliche Beantwortung gefunden (vgl. "Der Versorgungsbeamte" 1957 S. 9, BVBl. 1955 S. 94 und 1956 S.144, KOV 1958 S. 63 und 1959 S. 61 (64), ZfS. 1959 S. 268 einerseits, "Der Versorgungsbeamte" 1956 S. 78, KOV 1958 S. 170 andererseits).
Der Senat ist der Ansicht, daß nach § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG die Versorgungsbehörden vor Ablauf der in dieser Vorschrift genannten Zweijahresfrist einen Minderungs- oder Entziehungsbescheid nicht erlassen, also insbesondere auch nicht zustellen dürfen. Das BVG bestimmt in § 62 Abs. 2 Satz 1 als Zeitpunkt für den Beginn der Zweijahresfrist einen formellen Akt, nämlich die Zustellung des Feststellungsbescheides. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber den Beginn der Frist ausdrücklich von dem formellen Akt der Zustellung des Feststellungsbescheides abhängig gemacht hat, läßt den Schluß zu, daß er entsprechend auch das Ende der Frist, innerhalb derer nicht "gemindert oder entzogen werden" darf, durch den formellen Akt der Zustellung des Minderungs- oder Entziehungsbescheides begrenzt wissen wollte. Für diese Ansicht spricht auch die in § 62 Abs. 2 Satz 2 BVG für den Fall einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit durch Heilbehandlung getroffene Regelung. In unmittelbarem Anschluß an die Normierung der Zweijahresfrist im Satz 1 ist hier bestimmt, daß ausnahmsweise ohne Einhaltung der Zweijahresfrist bei einer durch Heilbehandlung erreichten wesentlichen und nachhaltigen Steigerung der Erwerbsfähigkeit die Rente schon früher gemindert oder entzogen werden kann, "neu festgestellt werden" kann, wie das Gesetz sich ausdrückt. Als Zeitpunkt der Neufeststellung kann nur der formelle Akt der Zustellung oder des Zugangs des Bescheids angesehen werden (vgl. §§ 22, 24 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - VfG -), denn erst mit diesem Akt ist die Minderung oder Entziehung wirksam geworden, ist die frühere Rente neu festgestellt.
Das Gesetz, das im Satz 1 die Zweijahresfrist durch ein Mindern oder Entziehen begrenzt, erlaubt nach Satz 2 das Mindern oder Entziehen unter gewissen Voraussetzungen schon früher, spricht hier aber von einer Neufeststellung, d.h. zeitlich gesehen, von dem formellen Akt der Minderung oder Entziehung. Wenn daher auch der Gebrauch der Worte "mindern und entziehen" Zweifel darüber offen lassen kann, ob damit zeitlich nur der Eintritt der "Wirkung" des Minderns oder Entziehens gemeint ist oder der formelle Akt, durch den die Minderung oder Entziehung wirksam wird, so läßt der Wortlaut des Satzes 2 aber keinen Zweifel, daß hier als Zeitpunkt der Minderung oder Entziehung der formelle Akt (Neufeststellung) anzusehen ist. Da nicht anzunehmen ist, daß das Gesetz für das Ende der Zweijahresfrist nach Satz 1 und für die vorzeitige Beendigung dieser Frist nach Satz 2 unterschiedliche Merkmale verwenden wollte, so ist aus der eindeutigen Regelung des Satzes 2 des § 62 Abs. 2 BVG der Schluß gerechtfertigt, daß auch die in § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG genannte Zweijahresfrist zeitlich durch formellen Akt der Minderung oder Entziehung begrenzt wird, die Grundrente also vor Ablauf der zwei Jahre nicht neu festgestellt, d.h. ein entsprechender Bescheid nicht zugehen oder zugestellt werden darf.
Schließlich wird diese Ansicht des Senats durch die Entwicklungsgeschichte der Vorschrift des § 62 BVG bestätigt. Der Gesetzgeber hat den § 62 Abs. 2 BVG in dem hier wesentlichen Wortlaut bewußt dem § 57 Abs. 2 RVG nachgebildet (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 1333/1. Wahlperiode 1949, Anlage S. 64). Die Vorschrift des § 57 Abs. 2 RVG war zumindest seit der Entscheidung des Reichsversorgungsgerichts (RVGer.) vom 10. März 1938 (RVGer. 13 S. 127) dahin ausgelegt worden, daß der "Erlaß" (zeitlich gesehen demnach der formelle Akt des Zugehens oder Zustellens) eines die Grundrente mindernden oder entziehenden Bescheides vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Feststellungsbescheides unzulässig ist. Es muß daher angenommen werden, daß der Gesetzgeber des BVG mit der Übernahme des Wortlauts des § 57 II RVG auch dessen Sinn und Zweck, wie dies in der höchstrichterlichen Entscheidung des RVGer. zu § 57 RVG zum Ausdruck gekommen ist, der Vorschrift des § 62 Abs. 2 BVG zugrunde gelegt hat.
Ist hiernach der Rentenentziehungsbescheid vom 16. November 1954 deshalb rechtswidrig, weil er vor Ablauf der in § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG genannten Zweijahresfrist zugestellt worden ist, so war weiterhin zu prüfen, ob er nicht in einen solchen abzuändern ist, der nach Ablauf der Zweijahresfrist wirksam wurde (vgl. Schwankhart in KOV 1957 S. 101 und Haueisen in NJW 1956 S. 201 (202), 1958 S. 1065 (1068), der grundsätzlich auch bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung - er erwähnt allerdings nur Ablehnungsbescheide - eine später eingetretene Änderung der Verhältnisse berücksichtigen will und in diesem Fall von einer Aufhebung des früheren Bescheides und einer Verpflichtung zum Erlaß eines neuen Bescheides spricht). Eine solche Abänderung hält der Senat im vorliegenden Fall nicht für zulässig. Es handelt sich hier nicht darum, daß eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Neufeststellungsbescheides noch nicht eingetreten ist, wie etwa in dem Fall, daß bei einem Minderungs- oder Entziehungsbescheid nach § 62 Abs. 1 BVG die wesentliche Änderung der Verhältnisse noch nicht zu dem ursprünglich angenommenen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist und nunmehr der Minderungs- oder Entziehungsbescheid in einen solchen mit Wirkung von dem späteren Zeitpunkt an abzuändern wäre; vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Nichteinhaltung der Zweijahresfrist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG um ein Verbot des formellen "Tätigwerdens" der Versorgungsverwaltung durch das Zugehenlassen oder Zustellen eines Neufeststellungsbescheides. Es ist hier demnach überhaupt kein Raum für die Abänderung eines formell wirksamen, aber materiell rechtswidrigen Neufeststellungsbescheides, sondern es käme nur ein völlig eignes formelles Tätigwerden des Gerichts anstelle der Versorgungsverwaltung durch Zugehenlassen oder Zustellen des Neufeststellungsbescheides in Frage. Insoweit kann aber ein Gericht nicht an die Stelle der Verwaltung treten. Das verfrühte Tätigwerden der Verwaltung umfaßt auch nicht ein Tätigwerden zum richtigen Zeitpunkt; insofern liegt hier eine andere Rechtslage vor als etwa bei einem Entziehungsbescheid, dessen materielle Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind, und der dahin ausgelegt werden kann, daß er einen zu diesem späteren Zeitpunkt rechtmäßig werdenden Bescheid mitumfaßt.
Diesem Ergebnis gegenüber kann nicht die Erwägung Platz greifen, die Versorgungsverwaltung müsse dagegen geschützt werden, daß sie bei Nichteinhaltung der Zweijahresfrist die Rente nach dem früheren Feststellungsbescheid trotz Änderung der Verhältnisse weiterzahlen müsse. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Versorgungsverwaltung die Möglichkeit hat, die Nichteinhaltung der Zweijahresfrist zu erkennen und einen zweiten Neufeststellungsbescheid nach Ablauf der Zweijahresfrist zu erlassen. Auch insofern liegen hier andere Umstände vor als in dem oben erwähnten Fall beim Erlaß eines Neufeststellungsbescheides nach § 62 Abs. 1 BVG, in welchem die Versorgungsverwaltung eine Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt angenommen hat, aber bei Erlaß des Neufeststellungsbescheides noch nicht erkennen konnte, daß ihre tatsächliche Annahme über den Zeitpunkt des Eintritts der Änderung keine Billigung finden werde.
Das LSG. hat daher mit Recht den angefochtenen Bescheid im Ergebnis aufgehoben und den Beklagten entsprechend dem Bescheid vom 2. Januar 1953 zur Weiterzahlung der Rente verurteilt.
Zu dem Bescheid des VersorgA. vom 26. September 1958 war vom Senat eine Entscheidung nicht zu treffen. Entgegen der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist er nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Nach § 171 Abs. 2 SGG werden selbst Bescheide, die den im gerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid abändern oder ersetzen, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ob der Bescheid als mit der Klage beim SG. angefochten gilt, unterliegt gegebenenfalls der Entscheidung des SG. Dessen Entscheidung wird davon abhängig sein, ob der Bescheid vom 26. September 1958 den angefochtenen Bescheid vom 16. November 1954 abgeändert oder ersetzt hat, oder ob der Bescheid vom 26. September 1958 lediglich ein sog. Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG. ist, worauf die Fassung des Bescheides hindeutet. Bei der Annahme, daß es sich um einen Ausführungsbescheid handelt, hätte die Versorgungsbehörde verkannt, daß sie nach dem Urteil des LSG. nicht nur zur Zahlung der Rente für den Monat Februar 1955 verpflichtet ist, sondern die Rente über diesen Zeitpunkt hinaus zu zahlen hat. Der Versorgungsbehörde muß es überlassen bleiben, ob sie die bisher nicht wirksam entzogene Rente nunmehr mit einem neuen Bescheid entziehen und damit die Weiterzahlung der Rente begrenzen will.
Die Revision des Beklagten konnte mithin keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen