Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Versicherte in seinem Antrag auf Altersruhegeld zum Ausdruck gebracht, daß er einerseits den Beitragszuschuß nach RVO § 381 Abs 4 beanspruche, er andererseits eine Bestätigung überreicht, daß er bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen "voll" versichert sei, dann ist damit hinreichend klargestellt, daß er die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft erstrebt.

Die Monatsfrist des RVO § 173a Abs 2 S 1 wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag anstatt bei der zuständigen KK beim Rentenversicherungsträger oder einer anderen zur Entgegennahme des Rentenantrags befugten Stelle eingeht.

2. Der beim Rentenversicherungsträger gestellte Antrag auf Zahlung eines Beitragszuschusses nach RVO § 381 Abs 4 kann jedenfalls dann gleichzeitig als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach RVO § 173a angesehen werden, wenn der Rentenantragsteller in dem Rentenantragsformular die Frage über die Anmeldung zur KVdR mit "entfällt" beantwortet und in dem Antrag auf Gewährung des Beitragszuschusses die entsprechende Frage verneint hat.

 

Normenkette

RVO § 173a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1967-12-21, § 381 Abs. 4 Fassung: 1967-12-21

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. September 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der Kläger beantragte am 7. Mai 1968 bei der Beigeladenen, ihm nach der bevorstehenden Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 1968 Altersruhegeld zu gewähren. Zugleich übersandte er der Beigeladenen auf einem Vordruck den Antrag, ihm einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu gewähren. Auf dem Formular hatte ein privates Krankenversicherungsunternehmen bestätigt, daß für ihn eine Krankenkostenvollversicherung bestehe, und der Kläger hatte die Frage, ob eine Anmeldung zur KVdR erfolgt sei, verneint. Im Rentenantrag hatte er die entsprechende Frage mit "entfällt" beantwortet.

Nachdem die Beigeladene dem Kläger einen Bescheid über sein Altersruhegeld erteilt hatte, stellte sie fest, daß er noch nicht zur KVdR angemeldet war und sandte ihm wiederholt Anmeldeformulare zu. Am 2. September 1968 wandte sich der Kläger auf Grund eines Hinweises der Beigeladenen an die Beklagte, bei der er bis dahin noch nicht als Mitglied der KVdR gemeldet worden war, und beantragte ausdrücklich, ihn von der Versicherungspflicht in der KVdR zu befreien. Mit dem Bescheid vom 15. Oktober 1968 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist gestellt worden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf die Klage hin den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger vom 7. Mai 1968 an von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen KVdR zu befreien (Urteil vom 21. November 1969). Der Kläger habe innerhalb der Monatsfrist der Beigeladenen gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß er die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft erstrebe. Er habe davon ausgehen können, alles Erforderliche getan zu haben, zumal ihn die Beigeladene nicht anders belehrt habe. Demgemäß müsse die Beklagte den Antrag als rechtzeitig gestellt ansehen.

Die Berufung der Beklagten an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage geführt (Urteil vom 8. September 1970). Der Kläger sei am 7. Mai 1968 Mitglied der KVdR geworden, weil die Mitgliedschaft mit dem Tag beginne, an dem der Rentenantrag gestellt werde. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 173 a RVO müsse binnen eines Monats nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Bei Stellung des Befreiungsantrags am 2. September 1968 sei die Frist verstrichen gewesen. Zweck der Ausschlußfrist sei es, alsbald nach der Stellung des Rentenantrags Klarheit darüber zu schaffen, ob der Antragsteller pflichtversichert bleibe. Da die Befreiung auf den Beginn der Versicherungspflicht zurückwirke, schütze die Monatsfrist die zuständige Krankenkasse davor, für einen längeren Zeitraum Leistungen erbringen zu müssen, die nach der Befreiung möglicherweise nicht zurückgefordert werden könnten. Der vom Kläger gestellte Antrag auf einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO sei von dem Antrag nach § 173 a RVO unabhängig.

Gegen das Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Er hält § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für verletzt. Weil ihn kein Verschulden an der Verspätung treffe, müsse sein Befreiungsantrag in entsprechender Anwendung des § 67 SGG als rechtzeitig gestellt angesehen werden. Die analoge Anwendung der §§ 1549 und 1613 Abs. 5 RVO, 91 SGG führe zum gleichen Ergebnis. Zu beachten sei auch, daß er nicht auf die Einhaltung der Antragsfrist hingewiesen worden sei; denn nur dann könne nach den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit die Frist erst zu laufen beginnen. Schließlich verstoße die Weigerung der Beklagten, den Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien, auch gegen Treu und Glauben.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. September 1970 wird aufgehoben.

Unter Bestätigung des Urteils des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. November 1969 werden der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1968 und der diesem zugrunde liegende Bescheid vom 15. Oktober 1968 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab 7. Mai 1968 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner zu befreien.

Die Beklagte hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und vertritt die Meinung, daß es dem Kläger möglich gewesen sei, die vorgeschriebene Frist für den Befreiungsantrag einzuhalten. Die Beklagte und die Beigeladene stellen keine Anträge.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II

Die Revision des Klägers ist begründet.

Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, daß der Kläger zusammen mit dem Altersruhegeld die Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 381 Abs. 4 RVO beantragt hat und daß in diesem Antrag zugleich auch der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zu erblicken ist. Da der Kläger schon in dem Rentenantragsformular die Spalte mit der Frage über die Anmeldung zur KVdR mit "entfällt" beantwortet und in seinem Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses die entsprechende Frage ausdrücklich verneint hatte, war der Wille des Klägers deutlich zum Ausdruck gelangt, nicht Mitglied der KVdR werden zu wollen. Diese Erklärung hat offenbar auch die Beigeladene so verstanden, denn sie hat den Kläger damals nicht zur KVdR angemeldet. Die Absicht des Klägers ging dahin, in einem Akt zugleich den Beitragszuschuß und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zu beantragen, zumal die Gewährung des Beitragszuschusses die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Voraussetzung hat. Nach § 133 BGB, der seinem Sinngehalt nach auch im öffentlichen Recht anwendbar ist, muß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden erforscht werden, ohne an der buchstäblichen Bedeutung des Ausdrucks haften zu bleiben. Da der Kläger seinen Willen hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht hat und der Antrag nach § 173 a RVO nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden ist, ist davon auszugehen, daß der Kläger mit seiner Rente zugleich auch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR beantragt hat.

Der Kläger hat auch die in § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO vorgeschriebene Monatsfrist eingehalten, die als Ausschlußfrist (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl. 1972, S. 448 r; Schmatz-Pöhler, Die Rentnerkrankenversicherung, 2. Aufl. 1968; § 173 a RVO, Anm. 2) von Amts wegen zu beachten ist.

Da der Kläger am Tage der Stellung des Rentenantrags die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes noch nicht erfüllt hatte, beginnt für ihn mit diesem Zeitpunkt die fiktive Mitgliedschaft in der KVdR (§ 315 a Abs. 2 Satz 1 RVO), und zugleich beginnt infolge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 173 a RVO (§ 315 a Abs. 1 Satz 2 RVO) auch die Monatsfrist für den Befreiungsantrag.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wird die Monatsfrist des § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO auch dann gewahrt, wenn der Antrag anstatt bei der zuständigen Krankenkasse beim Rentenversicherungsträger oder einer anderen zur Entgegennahme des Rentenantrags befugten Stelle eingeht. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Stellung und dem Zusammenhang im Gesetz.

Wenn § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO vorschreibt, daß der Antrag bei der "zuständigen Kasse" zu stellen ist, so soll damit in erster Linie sichergestellt werden, daß die wirklich zuständige Kasse über den Befreiungsantrag auch entscheidet. Die Zuständigkeit liegt nämlich nicht ohne weiteres fest. Der Gesetzgeber hat mittels einer sehr differenzierten Regelung (§ 257 a RVO) festgelegt, welche Krankenkasse die Versicherung jeweils regelmäßig durchführt oder welche - nach Wahl des Versicherten - sonst tätig werden kann (vgl. § 257 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 RVO). Gegenüber diesem Erfordernis - Wahrung der Entscheidungszuständigkeit - hat die Frage, ob der Antrag fristgemäß bei der zuständigen Stelle eingegangen sein muß, nur untergeordnete Bedeutung. Dabei sind insbesondere die Schwierigkeiten zu würdigen, vor denen der Rentenantragsteller steht, wenn er seinen Antrag auf Befreiung von der KVdR anbringen will. Häufig ist er im unklaren über den Beginn der Ausschlußfrist. Im allgemeinen kennt nur derjenige den Zeitpunkt des Fristbeginns genau, der den Rentenantrag bei einer zur Empfangnahme befugten Stelle unmittelbar abgibt. Wird der Rentenantrag auf anderem Wege, z. B. mit der Post eingereicht, bleibt dem Versicherten der Beginn der Ausschlußfrist in aller Regel - zumindest eine Zeitlang - unbekannt, weil er das Eingangsdatum des Antrags nicht kennt. Der Rentenversicherungsträger ist auch nicht verpflichtet, ihm diesen Zeitpunkt noch vor Ablauf der Monatsfrist mitzuteilen.

Des weiteren muß in zahlreichen Fällen erst ermittelt werden, welche Kasse zuständig ist; manchmal genügen dazu die Angaben im Rentenantrag, häufig jedoch sind noch Rückfragen beim Antragsteller erforderlich.

Wenn der Befreiungsantrag innerhalb eines Monats schon bei der zuständigen Kasse angelangt sein müßte, so würden alle diese Verzögerungen den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Zeitraum verkürzen, und zwar in unterschiedlicher, nicht voraussehbarer Länge entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden Fall stand infolge fehlender Anmeldung nach § 317 Abs. 5 RVO noch nicht einmal bei Ablauf der Monatsfrist die zuständige Krankenkasse fest. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber zwar einerseits eine Befreiungsmöglichkeit hätte schaffen, sie andererseits aber derart wieder hätte einschränken wollen.

Für die Auffassung, daß angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten bei Stellung des Befreiungsantrags das Gesetz dem Antragsteller die nach der Sachlage gebotenen Erleichterungen einräumt, spricht vor allem die Systematik des Gesetzes.

Die Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR hat im Gesetz hinter § 173 RVO ihren Platz gefunden. Dieser Zusammenhang muß auch bei der Auslegung des § 173 a RVO Beachtung finden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 173 RVO setzt ebenfalls einen Antrag voraus, über den nach dem ursprünglichen Text der Leiter der Krankenkasse, jetzt die Krankenkasse, zu entscheiden hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß damit nur die zuständige Krankenkasse gemeint ist, obgleich das im Wortlaut nicht Ausdruck gefunden hat. Im übrigen erweist sich, daß § 173 a RVO dem § 173 RVO nachgebildet ist. Insbesondere geht es auch bei § 173 RVO um die Wahrung einer Monatsfrist. Nach Abs. 2 Satz 2 wirkt die Befreiung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach dessen Beginn gestellt wird. Dieser Antrag kann nach der Spruchpraxis des früheren Reichsversicherungsamtes (vgl. Grundsätzliche Entscheidung Nr. 5461 in AN 1942 II, 109), die seitdem uneingeschränkt in die Verwaltungspraxis übernommen worden ist - auch nach dem Wechsel der Befreiungszuständigkeit - und allseits Zustimmung gefunden hat (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., S. 324 b I; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl. 1972, § 173 RVO, Anm. 4 a), fristwahrend nicht nur bei der entsprechenden Krankenkasse, sondern gleicherweise bei einem anderen deutschen Versicherungsträger oder einer anderen inländischen Behörde eingereicht werden. Es wäre schlechthin unverständlich, wenn die Monatsfrist für die rückwirkende Befreiung durch den Eingang des Antrags bei einem Rentenversicherungsträger im Fall des § 173 RVO zwar gewahrt, im Fall des § 173 a RVO hingegen versäumt würde. Für beide Vorschriften trifft die die Entscheidung tragende Erwägung in gleicher Weise zu, daß der regelmäßig rechtsunkundige Versicherte dann keinen Rechtsverlust erleiden soll, wenn er sein Begehren nicht sogleich bei dem "richtigen", sondern bei einem unzuständigen Versicherungsträger angebracht hat (vgl. RVA, aaO). Wenn in der Rentenversicherung die Anmeldung von Leistungsansprüchen nicht nur beim zuständigen Versicherungsamt, sondern auch bei einem anderen deutschen Versicherungsträger oder einer deutschen Behörde fristwahrend vorgenommen werden kann (§ 1613 Abs. 1 und 5 RVO), in der Unfallversicherung ähnliches gilt (§ 1549 RVO) und auch im Widerspruchs- (§ 84 SGG) und Klageverfahren (§§ 90, 91 SGG) vergleichbare Regelungen anzutreffen sind, so beruhen auch sie auf dieser Erwägung. In jedem Fall muß der Grundsatz aber gelten, wenn der Befreiungsantrag nach § 173 a RVO anstatt bei der zuständigen Krankenkasse beim Träger der Rentenversicherung eingeht; denn dieser ist nach § 317 Abs. 5 Satz 1 RVO auch für die Entgegennahme der mit dem Rentenantrag einzureichenden Meldung zur KVdR zuständig. Ihm ist deshalb auch die Verpflichtung auferlegt worden, die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten (§ 317 Abs. 5 Satz 2 RVO). Dem Eingang beim Rentenversicherungsträger selbst muß der Eingang bei den Stellen gleichgeachtet werden, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 1613 Abs. 5 Satz 1 RVO) zur Entgegennahme von Rentenanträgen befugt sind; denn auch sie sind zur unverzüglichen Weitergabe des Antrags verpflichtet (§ 1613 Abs. 5 Satz 2 RVO). Dadurch wird auch der vom LSG hervorgehobenen Zweckbestimmung der Monatsfrist hinreichend Rechnung getragen: Die zuständige Krankenkasse soll davor geschützt werden, für einen längeren Zeitraum Leistungen erbringen zu müssen, die sie nach der Befreiung möglicherweise nicht mehr zurückfordern kann.

Somit ergibt sich, daß die Monatsfrist für den Befreiungsantrag nach § 173 a RVO gewahrt wird, wenn der Antrag anstatt bei der zuständigen Krankenkasse bei dem Träger der Rentenversicherung oder einer zur Entgegennahme des Rentenantrags befugten Stelle eingeht (so auch Brackmann, aaO, S. 448 q; Jünemann in Die Beiträge 1968, S. 104, 139).

Da der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zugleich mit dem Rentenantrag bei der Beigeladenen gestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO erfüllt. Der Senat vermag jedoch über den Befreiungsantrag nicht sachlich zu entscheiden, weil das LSG, von einer anderen Rechtsauffassung ausgehend, keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 173 a Abs. 1 RVO erfüllt. Der Rechtsstreit war demgemäß an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670282

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