Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz beim Abheben eines Geldbetrages
Leitsatz (amtlich)
"Abheben eines Geldbetrages" iS des § 548 Abs 1 S 2 RVO ist auch die Erhöhung eines Dauerauftrages (Weiterführung von BSG 1967-04-28 2 RU 112/66 = BSGE 26, 234).
Orientierungssatz
Der Versicherungsschutz nach § 548 Abs 1 S 2 RVO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil vor dem Versicherten schon eine andere Person nach Ablauf des Gehaltszahlungszeitraumes einen Geldbetrag abgehoben hatte (Festhaltung BSG 1977-01-25 2 RU 55/76 = BSGE 43, 119).
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 2 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 13.08.1980; Aktenzeichen L 17 U 135/79) |
SG Detmold (Entscheidung vom 02.05.1979; Aktenzeichen S 8 U 232/78) |
Tatbestand
Der Kläger, der als Konstrukteur bei einem Unternehmen in Bielefeld beschäftigt war und nach Beendigung seiner Arbeitszeit am 8. Dezember 1977 gegen 16.00 Uhr das Betriebsgebäude mit seinem Fahrrad verlassen hatte, erlitt gegen 17.50 Uhr einen Unfall.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung durch Bescheid vom 26. September 1978 ab, weil der Kläger zunächst verschiedene private Tätigkeiten an Orten verrichtet habe, die in entgegengesetzter Richtung zu seinem Heimweg lägen, und er im Unfallzeitpunkt noch nicht den üblichen Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung (§ 550 Abs 1 Reichsversicherungsordnung -RV0-) erreicht gehabt habe. Auch nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO habe kein Versicherungsschutz bestanden, weil die Änderung eines Dauerauftrags bei der Stadtsparkasse nicht dem Lohnempfang im Sinne dieser Vorschrift gedient habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 2. Mai 1979). Es ist der Auffassung der Beklagten im Ergebnis beigetreten und hat die als geringfügig bezeichnete Änderung des Dauerauftrags von 13,05 DM auf 13,20 DM monatlich nicht als wesentlichen Anlaß für die dem Heimweg entgegengesetzte Fahrt gewertet. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger Entschädigung zu leisten (Urteil vom 13. August 1980). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Im Unfallzeitpunkt habe sich der Kläger auf der Wegstrecke von der Sparkasse zu seiner Wohnung befunden. Auf diesem Weg habe er nach § 550 Abs 1 iVm § 548 Abs 1 Satz 2 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Dem Versicherungsschutz stehe nicht entgegen, daß der Kläger nach Beendigung seiner Arbeit vom Betrieb aus auch deshalb in die B.er Innenstadt gefahren sei, um dort verschiedene andere - private - Angelegenheiten zu erledigen. Diese Fahrt sei vielmehr wesentlich durch den beabsichtigten Besuch der Sparkasse mitbestimmt worden, weil sie für den Kläger von seinem Standpunkt aus auch ohne die weiteren Verrichtungen erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 548 Abs 1 Satz 2 RVO seien erfüllt, weil der Kläger die Hauptstelle der Sparkasse B., an die der Arbeitgeber sein Gehalt überwies, nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums (24. November 1977) erstmalig persönlich aufgesucht habe, um dort einen Dauerauftrag zu erhöhen. Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, daß die Ehefrau des Klägers nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraumes schon vor dem Kläger bei der Sparkasse einen Geldbetrag abgehoben und daß der Kläger selbst am Unfalltag nur eine bargeldlose Überweisung von seinem Lohnkonto vorgenommen habe. Unerheblich sei auch, daß der Dauerauftrag nur um einen geringfügigen Betrag erhöht und daß die bargeldlose Überweisung lediglich in Form der Änderung eines bereits bestehenden Dauerauftrags vorgenommen worden sei.
Mit der vom SG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, die Änderung eines Dauerauftrags stehe einer bargeldlosen Verfügung über das Gehaltskonto nicht gleich. Erst in dem Zeitpunkt, in dem der geänderte Dauerauftrag durchgeführt und der Betrag vom Konto abgebucht werde, liege eine Verfügung über das Gehalt vor. Die vom Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1978 vereinbarte Änderung des Dauerauftrags sei erst nach dem nächsten Lohnzahlungszeitraum wirksam geworden. Der Kläger habe dadurch eine Verfügung über das Gehalt eingeleitet, das er erst in Zukunft - Ende Dezember 1978 - erhalten haben würde. Darüber hinaus sei wegen der Geringfügigkeit des Betrages die Änderung jederzeit möglich und von einer Gehaltszahlung nicht abhängig gewesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger am 8. Dezember 1977 einen Arbeitsunfall erlitten hat (§ 548 Abs 1 Satz 2 RVO).
Im Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger zwar nicht auf einem mit seinem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) zusammenhängenden Weg von dem Ort seiner Tätigkeit im Beschäftigungsunternehmen (§ 550 Abs 1 RVO), da er nach dem Verlassen seiner Arbeitsstätte abweichend vom Weg zu seiner Wohnung zunächst in die entgegengesetzte Richtung gefahren war und die Arbeitsstätte oder den von dort zur Wohnung führenden Weg noch nicht wieder erreicht hatte. Er stand aber gleichwohl unter Versicherungsschutz, als er auf der Wegstrecke von der Hauptstelle der B.er Sparkasse, in der er die Änderung eines Dauerauftrages veranlaßt hatte, zu seiner Wohnung verunglückte.
Nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO gilt als versicherte Tätigkeit iS des Satzes 1 dieser Vorschrift auch das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes das Geldinstitut persönlich aufsucht. Die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz des Klägers nach dieser Vorschrift hat das LSG zu Recht bejaht.
Auch die Beklagte zieht mit der Revision nicht in Zweifel, daß der Kläger, wie das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat, am Unfalltag (8. Dezember 1977) erstmalig nach Ablauf des Gehaltszahlungszeitraumes persönlich die Hauptstelle der Sparkasse B. aufsuchte, an die sein Arbeitgeber zuletzt am 24. November 1977 zu seinen Gunsten das Gehalt überwiesen hatte. Weder die Wahl der Hauptstelle der Sparkasse als kontoführende Stelle, obwohl der Kläger möglicherweise das Gehaltskonto bei einer näher an seiner Wohnung gelegenen Zweigstelle der Sparkasse oder der Haupt- oder Nebenstelle eines anderen Geldinstituts hätte eröffnen können, noch das erstmalige persönliche Aufsuchen des Geldinstituts erst rund zwei Wochen nach dem Ablauf des Gehaltszahlungszeitraumes stehen dem Versicherungsschutz nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO entgegen. Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Einschränkung in bezug auf den Ort des vom Versicherten gewählten Geldinstituts. Es kann jedoch aus Anlaß des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, ob von § 548 Abs 1 Satz 2 RVO auch das Aufsuchen eines außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortes gelegenen Geldinstituts erfaßt wird, an den der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt überweist (zB an den Urlaubs- oder Kurort, so Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 095 S 3; aA Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 483 e; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 86 Nr 1; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl, § 548 RdNr 6); denn jedenfalls ist es dem Versicherten freigestellt, das Gehaltskonto an seinem Wohnort bzw in der Nähe seiner Wohnung oder, wie hier, an seinem Arbeitsort einzurichten (s Brackmann aa0; Lauterbach aa0; Podzun aa0; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens aa0). Unerheblich ist auch der Zeitpunkt, in dem der Versicherte das Geldinstitut nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes erstmalig persönlich aufsucht; in § 548 Abs 1 Satz 2 RVO ist nicht bestimmt, daß ein Geldbetrag alsbald nach Ablauf des Gehaltszahlungszeitraumes abgehoben werden muß (s BSGE 43, 119 mwN).
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1977 (aa0 S 129 ff) außerdem bereits in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht (s ua weiterhin Lauterbach aa0 Anm 87 Nr 2) näher begründet hat, ist der Versicherungsschutz nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO nicht deshalb ausgeschlossen, weil vor dem Versicherten schon eine andere Person - hier die Ehefrau des Klägers am 2. Dezember 1977 - nach Ablauf des Gehaltszahlungszeitraumes einen Geldbetrag abgehoben hatte. An dieser Auffassung (s ua auch Brackmann aa0 S 483 h; Podzun aa0 S 2; Bereiter-Hahn/Schieke/ Mehrtens aa0 RdNr 9; Coenen, Rechtsfragen der bargeldlosen Entlohnung, Diss. Köln 1969, S 178) hält der Senat fest.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die vom Kläger vorgenommene Änderung (Erhöhung) eines Dauerauftrages als "Abheben eines Geldbetrages" iS des § 548 Abs 1 Satz 2 RVO anzusehen. Auch die Beklagte geht mit ihrem Revisionsvorbringen zu Recht davon aus, daß ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nicht nur beim - erstmaligen persönlichen - Empfang von Bargeld am Kassenschalter besteht. In Übereinstimmung mit der fast einhelligen Auffassung des Schrifttums hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 28. April 1967 (BSGE 26, 234, 235 mN) dargelegt, daß der Begriff des "Abhebens eines Geldbetrages" insbesondere die Erteilung von Überweisungsaufträgen umfaßt (s außerdem ua Brackmann aa0 S 483 e; Podzun aa0 S 1; Coenen aa0 S 177; Jansen, Die rechtlichen Grundlagen und Folgen der bargeldlosen Arbeitsentgeltzahlung, Diss. Köln 1969, S 87). Diese gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu enge Auslegung ist nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift geboten. Die nicht einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der in der Praxis zunehmenden bargeldlosen Lohn- oder Gehaltszahlung hat den Gesetzgeber während der Ausschußberatungen des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes -UVNG- (s BT-Drucks IV/938 - neu - S 6, 7) zur Anpassung an den seit jeher angenommenen Versicherungsschutz bei der Entgegennahme des Geldes bei der Barauszahlung im Betrieb veranlaßt; der Versicherte sollte grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt sein als bei barer Auszahlung im Betrieb (s BSGE 43, 119, 121). Es entspricht Sinn und Zweck der in § 548 Abs 1 Satz 2 RVO getroffenen Regelung, bei der Beurteilung des Umfangs des hierdurch vorgesehenen Versicherungsschutzes im Vergleich zur baren Lohnauszahlung bestehende Besonderheiten der Überweisung des Lohnes oder Gehaltes auf ein Konto bei einem Geldinstitut zu berücksichtigen (BSGE 26, 234, 235; 43, 119, 122). Zu diesen Besonderheiten gehört ua der im bargeldlosen Zahlungsverkehr weit verbreitete banktechnische Vorgang der Überweisung eines Geldbetrages vom Lohn- oder Gehaltskonto auf das Konto einer anderen Person. Die Erteilung eines Überweisungsauftrages als Abheben eines Geldbetrages iS des § 548 Abs 1 Satz 2 RVO anzusehen, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift schon deshalb gerechtfertigt, weil es versicherungsrechtlich keinen Unterschied bedeuten kann, ob der Versicherte das am Kassenschalter soeben abgehobene Bargeld wieder einzahlt, um eine Schuld zu begleichen oder ob er das Geldinstitut anweist, den Betrag von seinem Konto auf ein anderes zu überweisen (s BSGE 26, 234, 235). Nicht anders zu beurteilen ist die Erteilung eines Dauerauftrages als eine besondere Form des Überweisungsauftrags. Mit dem für gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen geeigneten Dauerauftrag weist der Kontoinhaber das Geldinstitut an, den einmal erteilten Überweisungsauftrag zu den vereinbarten Terminen für eine bestimmte Dauer oder bis auf Widerruf in derselben Höhe auszuführen (s Coenen aa0 S 154). Der Dauerauftrag ist sonach eine Zusammenfassung von Einzelüberweisungsaufträgen und seine Erteilung oder, wie hier, die Weisung zur Erhöhung der wiederkehrend zu überweisenden Geldbeträge, ebenfalls als Abheben eines Geldbetrages iS des § 548 Abs 1 Satz 2 RVO zu werten.
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das erstmalige persönliche Aufsuchen des Geldinstituts nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes rechtfertigt im Einklang mit Wortlaut und Sinn des § 548 Abs 1 Satz 2 RVO und insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit die Auffassung des LSG, daß es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Höhe des Geldbetrages ankommt, über den verfügt wird (s Brackmann aa0 S 483 e). Darin liegt keine grundsätzliche Besserstellung gegenüber einer baren Lohn- oder Gehaltsauszahlung im Betrieb. Es werden hierdurch vielmehr die Besonderheiten der bargeldlosen Zahlung insofern berücksichtigt, als der Kontoinhaber in der Regel mehrmals während des Gehaltszahlungszeitraums das Geldinstitut zur Vornahme banktechnischer Vorgänge im Zusammenhang mit seinem Gehaltskonto aufsucht; nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO steht er aber nur einmal in diesem Zeitraum - bei dem erstmaligen persönlichen Aufsuchen des Geldinstituts - unter Versicherungsschutz. Die von der Revision vertretene Ansicht, für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 548 Abs 1 Satz 2 RVO komme es auf die Höhe des Betrages an, über den der Versicherte bei der Änderung des Dauerauftrages verfügt habe, würde überdies zu nicht überzeugend begründbaren Abgrenzungen je nach Lage des Einzelfalles zwingen und dadurch die Rechtssicherheit ohne Rücksicht auf Wortlaut und Sinn der Vorschrift beeinträchtigen. Der Hinweis der Revision darauf, wegen der Geringfügigkeit des Betrages, um den der Dauerauftrag erhöht worden sei, fehle es an einer Abhängigkeit von der Gehaltszahlung im letzten Gehaltszahlungszeitraum, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Meinung müßte zur Versagung des Versicherungsschutzes führen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Abhebung eines Geldbetrages oder der Erteilung eines Überweisungsauftrages bzw Erhöhung eines Dauerauftrages über ein Guthaben auf seinem Gehaltskonto in einer Höhe verfügt, die für diesen Zweck eine Inanspruchnahme des zuletzt überwiesenen Gehaltes nicht erfordert. Der erkennende Senat hat demgegenüber schon entschieden, daß ein Versicherungsschutz nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO auch besteht, wenn ein geringerer als der Geldbetrag, über den verfügt wird, als Restbetrag des Lohnes oder Gehaltes auf dem Konto vorhanden war (s Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 43/76 - BKK 1977, 159; zustimmend Brackmann aa0 S 483 e).
Das angefochtene Urteil des LSG enthält keine tatsächlichen Feststellungen darüber, daß der Kläger, wie die Revision vorträgt, am 8. Dezember 1977 die Änderung des Dauerauftrages erst mit Wirkung vom 1. Januar 1978 vereinbart hat. Diese Feststellungen sind aber entbehrlich. Selbst wenn aufgrund der Änderung des Dauerauftrags die belastende Buchung auf dem Konto des Klägers erst nach dem Beginn des nächsten Gehaltszahlungszeitraumes vorgenommen wurde, ist dadurch der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist vielmehr, daß der Kläger am Unfalltag im Geldinstitut einen mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr verbundenen banktechnischen Vorgang im Zusammenhang mit seinem Gehaltskonto durchgeführt hat (s BSGE 26, 234, 235), als er das Geldinstitut erstmalig nach Ablauf eines Gehaltszahlungszeitraumes persönlich aufsuchte.
Es könnte nach der in dieser Hinsicht von der Revision vertretenen Gegenmeinung für den Versicherungsschutz nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO ua erheblich sein, ob ein kurz vor dem Ende eines Gehaltszahlungszeitraumes beim ersten persönlichen Aufsuchen des Kreditinstituts erteilter Überweisungsauftrag - zB auch über einen Betrag in etwa der Höhe der gesamten letzten Gehaltsüberweisung - zur sofortigen Belastung des Kontos führt, oder ob die Buchung - zB bei Erteilung des Auftrages an einem Wochenende kurz vor Schalterschluß - erst mit bzw nach Eingang der nächsten Gehaltszahlung vorgenommen wird. Dies würde jedoch wegen der Vielzahl der sonst in Betracht kommenden Fallgestaltungen wiederum zu Abgrenzungsschwierigkeiten und nicht überzeugend begründbaren Differenzierungen zwingen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer möglichst klaren Abgrenzung ist vielmehr im Einklang mit Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte davon auszugehen, daß der Versicherte nach § 548 Abs 1 Satz 2 RVO unter Versicherungsschutz steht, wenn er erstmalig nach Ende eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes persönlich das Geldinstitut aufsucht und dort einen banktechnischen Vorgang im Zusammenhang mit seinem Gehaltskonto durchführt, unabhängig davon, ob eine Verfügung über das Konto sofort oder jedenfalls noch in dem laufenden Gehaltszeitraum wirksam wird und unabhängig von der Höhe des Geldbetrages, den der banktechnische Vorgang betrifft.
Im Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger auf dem direkten Weg zu seiner Wohnung, nachdem er die Sparkasse nach den Feststellungen des LSG nicht nur "gelegentlich" privater Besorgungen aufgesucht hatte. Das LSG hat hiernach zu Recht den Versicherungsschutz bejaht.
Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 6 |
Breith. 1983, 685 |