Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat an den Versicherten ... für die Zeit vom 12. Mai bis zum 1. Juni 1981 Krankengeld in Höhe von 1.391,25 DM gezahlt und beansprucht von der Beklagten das dieser Leistung entsprechende Konkursausfallgeld (Kaug).
... war seit dem 15. März 1981 als Angestellter bei der ...-Transportgesellschaft mbH in Frankfurt am Main beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. Mai 1981 fristlos zum 8. Mai 1981 gekündigt. Der Versicherte war ab 8. Mai 1981 arbeitsunfähig krank.
Das Amtsgericht Frankfurt hat durch Beschluß vom 2. Juni 1981 den Antrag der ...-Transportgesellschaft mbH auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt.
Die Beklagte hat ... Kaug für die Zeit bis zum 8. Mai 1981 gewährt und durch den Bescheid vom 20. Juli 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 1982 den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr das für die streitige Zeit gemäß § 141k des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zustehende Kaug wegen des gemäß § 115 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) auf sie übergegangenen Arbeitsentgelts zu zahlen. Da ... die Kündigung nicht angefochten habe, sei sein Arbeitsverhältnis mit der späteren Gemeinschuldnerin am 8. Mai 1981 wirksam beendet worden, so daß ... für die streitige Zeit auch keinen Lohnanspruch gehabt habe, der in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Klägerin hätte übergehen können.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die - vom SG zugelassene - Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Der auf § 141k AFG gestützte Anspruch der Klägerin auf Kaug für die streitige Zeit bestehe nicht, weil das Arbeitsverhältnis des Versicherten ... infolge der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung durch die Arbeitgeberin am 8. Mai 1981 beendet worden sei. Die Klägerin habe diese Rechtsfolge hinzunehmen; insbesondere könne sie nicht geltend machen, der vom Arbeitnehmer selbst nicht erhobene Lohnanspruch sei gemäß § 115 SGB X auf sie übergegangen und begründe so für sie gemäß § 141k AFG den Anspruch auf Kaug.
Die Klägerin rügt die fehlerhafte Anwendung der Vorschriften der §§ 622 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des § 115 SGB X und des § 141k AFG. Das LSG habe übersehen, daß auf die Kündigung des weniger als sechs Monate andauernden Arbeitsverhältnisses des Versicherten ... nicht die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sondern die des BGB anzuwenden seien. Da der Streit nicht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Lohnanspruch betreffe, sei sie als Rechtsnachfolgerin des Versicherten ... auch bei der Durchsetzung des Lohnanspruches zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung berechtigt.
Die Klägerin beantragt: das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 1987 und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 5. Januar 1984 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Konkursausfallgeld in Höhe von 1.391,25 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Revision führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Die Entscheidung darüber, ob die Klägerin wegen eines auf sie übergegangenen Entgeltanspruchs des Versicherten ... für die Zeit vom 12. Mai bis 1. Juni 1981 nach § 141k AFG einen Anspruch auf Kaug hat, hängt von der Nachholung weiterer Tatsachenfeststellungen ab, die das LSG - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus zutreffend - bisher unterlassen hat.
Nach § 141k Abs. 1 i.V.m. § 141b Abs. 1 AFG hat ein Dritter Anspruch auf Kaug, wenn ihm vor Stellung des Antrags auf Kaug die Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses übertragen worden sind. Diese Voraussetzungen sind, wenn der Versicherte für die streitige Zeit trotz Kündigung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, für den streitigen Zeitraum gegeben. Ob das Arbeitsverhältnis des Versicherten ... am 8. Mai 1981 geendet hat oder ob die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung unwirksam war, ist entgegen der vom LSG vertretenen Rechtsansicht eine im Rahmen der Entscheidung über den Kaug - Anspruch zu entscheidende Vorfrage. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an, dessen 5. Senat in dem Urteil vom 29. November 1978 - 5 AZR 457/77 - (Der Betrieb 1979, 796 - USK 78206) entschieden hat, daß die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung nur insoweit ein höchstpersönliches Recht des gekündigten Arbeitnehmers ist, wie es sich um die Erhebung der Feststellungsklage i.S. des § 4 KSchG handelt, daß hingegen aber eine Krankenkasse sich im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines vom Arbeitgeber nicht erfüllten und nach § 182 Abs. 10 der Reichsversicherungsordnung -RVO- (in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung durch Art 21 Nr. 5 d des Gesetzes vom 7. August 1974 -BGBl. I 1881-; aufgehoben durch Art II § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 -BGBl. I 1450-) - a.F. - in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf sie übergegangenen Anspruches auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts jedenfalls dann auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen darf, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis - wie hier - deshalb keine Anwendung findet, weil das Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung weniger als sechs Monate gedauert hat.
Diese Grundsätze gelten, wie die Revisionsklägerin zutreffend geltend macht, auch für den Fall des Anspruchsüberganges nach der Vorschrift des § 115 SGB X, die - soweit es sich um den Übergang der vom Arbeitgeber nicht erfüllten Lohnansprüche handelt - an die Stelle des § 182 Abs. 10 RVO a.F. getreten ist (Hauck-Haines, Sozialgesetzbuch, Band X 3 Rdnr. 2 zu K § 115).
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Versicherte ... infolge der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung i.S. des § 626 BGB unter Beachtung der Regel - Kündigungsfrist (§ 622 BGB) infolge der Lohnfortzahlungspflicht der früheren Arbeitgeberin auch noch für die Zeit vom 12. Mai bis zum 1. Juni 1981 einen Lohnanspruch gehabt habe. Da die Klägerin dem Versicherten ... während dieser Zeit Krankengeld gezahlt hat, wäre wegen des Vorranges des Anspruches auf Lohnfortzahlung vor dem Krankengeldanspruch der Arbeitsentgeltanspruch des Versicherten ... gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen.
In diesem Falle steht nach § 141k Abs. 1 AFG das Kaug demjenigen zu, auf den der Anspruch auf Arbeitsentgelt vor Stellung des Kaug - Antrages "übertragen" worden ist. Übertragung i.S. des § 141k Abs. 1 AFG ist jedenfalls der gesetzliche Forderungsübergang dann, wenn - wie hier - die Klägerin mit der Zahlung des Krankengeldes eine unterhaltssichernde Geldleistung erbracht hat (erkennender Senat, Urteil vom 11. März 1987 - 10 RAr 1/86 - SozR 4100 § 141 Nr. 1). Der Lohnanspruch ist mit der Krankengeldzahlung (bis 1. Juni 1981) und damit vor dem Kaug-Antrag des Versicherten ... (15. Juni 1981) auf die Klägerin übergegangen.
Bei dieser Rechtslage hat das LSG infolgedessen die Tatsachen festzustellen, die für die Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob das Arbeitsverhältnis des Versicherten ... aufgrund der Arbeitgeber-Kündigung vom 7. Mai 1981 am 8. Mai 1981 beendet worden ist oder ob ... während des streitigen Krankengeld-Zahlungszeitraumes, der auch in den Kaug-Zeitraum (§ 141b AFG) fällt, noch einen auf die Klägerin übergegangenen Lohnanspruch hatte.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 518934 |
ZIP 1988, 729 |