Leitsatz (amtlich)
FuUAnoÄndAnO 1 Art 2 Abs 2 vom 1973-12-19 ist unwirksam. Die Bestimmung ist nicht durch AFG § 39 iVm § 191 Abs 3 S 2 und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gedeckt.
Die durch die FuUAnOÄndAnO 1 erhöhten Sätze für die Lehrgangsgebühren hat die BA von dem Zeitpunkt an zu zahlen, zu dem die Lehrgangsgebühren erstmals nach dem 1974-04-01 fällig geworden sind.
Normenkette
AFG § 39 S. 2 Nr. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU1971ÄndAnO 1 Art. 2 Abs. 2 Fassung: 1973-12-19; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die am 1. März 1974 begonnene zweijährige Bildungsmaßnahme vom 1. April 1974 an Lehrgangsgebühren nach den Vorschriften der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung idF vom 9. September 1971 - AFuU 1971 - (ANBA 1971, 797) oder nach der veränderten (günstigeren) Fassung der 1. Änderungsanordnung zur AFuU vom 19. Dezember 1973 (ANBA 1974, 490) zu erstatten hat.
Der 1952 geborene Kläger war als Versicherungskaufmann tätig. In der Zeit vom 1. März 1974 bis 29. Februar 1976 besuchte er die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein in Kiel mit dem Ziel der Fortbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt.
Auf seinen Antrag vom 29. November 1973 bewilligte ihm die Beklagte ua zur Bestreitung der von der Akademie erhobenen Lehrgangsgebühren von insgesamt 8.600,- DM einen einmaligen Kostenzuschuß von 3.200,- DM (Bescheid vom 20. Mai 1974). Der Bemessung dieser Leistung legte sie den in § 12 Abs 2 der AFuU 1971 festgelegten Höchstsatz von 1,25 DM je Unterrichtsstunde zugrunde.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er ua für die Zeit vom 1. April 1974 an Lehrgangsgebühren in Höhe von 2,- DM pro Unterrichtsstunde nach den Vorschriften der 1. Änderungsanordnung zur AFuU vom 19. Dezember 1973 begehrte, hatte keinen Erfolg. Die Beklagte vertrat die Auffassung, daß die Leistungsverbesserung gem Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung nur Teilnehmern von Maßnahmen zugute komme, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsanordnung an - dem 1. April 1974 - begonnen hätten (Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1974).
Durch Urteil vom 31. Januar 1975 hat das Sozialgericht (SG) Kiel die Bescheide vom 20. Mai 1974 und 16. Juli 1974 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1. April 1974 an mit einem neuen Bescheid einen Zuschuß zu den Lehrgangsgebühren in Höhe von 2,- DM je Unterrichtsstunde zu gewähren. Die Entscheidungsgründe enden mit dem Satz, daß die Berufung gegen das Urteil an sich gem § 147 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sei, die Kammer sie jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem § 150 Nr 1 SGG zugelassen habe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13. Juni 1975 das Urteil des Sozialgerichts (SG) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des SG beurteile sich die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Lehrgangsgebühren nach § 12 Abs 2 AFuU 1971. Die Übergangsregelung des Art 2 Abs 2 Satz 2 der 1. Änderungsanordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Verpflichtung der Beklagten, die am 1. April 1974 in Kraft getretene Anhebung des Höchstsatzes für Lehrgangsgebühren ohne Rücksicht auf den Beginn des Lehrgangs auf alle Geförderten zu erstrecken, könne insbesondere nicht aus § 39 Nr 1 AFG hergeleitet werden. Der Wortlaut und Zweck des § 39 Nr 1 AFG schreibe dem Anordnungsgeber eine auf die Person des Antragstellers und seine Verhältnisse abstellende und damit notwendigerweise eine individuelle differenzierende Regelung vor. In der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Gruppen von Antragstellern als solche könne daher kein Verstoß gegen § 39 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erblickt werden. Dieser liege nur dann vor, wenn die persönlichen Verhältnisse nicht relativ, sondern absolut gesehen unzureichend berücksichtigt worden wären. Anhaltspunkte dafür seien im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Entscheidung des Verwaltungsrats, die Kosten von einem bestimmten Höchstbetrag an nur teilweise zu übernehmen, werde grundsätzlich durch § 45 AFG gedeckt (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 36/73). Der in § 12 Abs 2 der AFuU 1971 festgelegte Höchstsatz von 1,25 DM je Unterrichtsstunde halte sich in den der Beklagten durch die Zielsetzung des AFG (§ 1) gezogenen Grenzen. Die Beklagte sei bei der Leistungsbemessung vor das Problem gestellt, die Förderungsleistungen einerseits so sparsam wie möglich, andererseits aber auch so attraktiv zu bemessen, daß unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Verhältnisse eine ausreichende Anzahl an Erwerbstätigen zur Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen motiviert werde. Da die Prognose darüber, wann diese Attraktivitätsschwelle erreicht sei, auf der Grundlage eines Sachverhalts zu treffen sei, der einem ständigen konjunkturellen Wandel unterliege, müsse die Beklagte die Möglichkeit haben, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel gezielt im Hinblick auf die wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Verhältnisse einzelner durch die Wirtschaftskonjunktur abgesteckter Zeitabschnitte einzusetzen. Davon ausgehend seien Ermessensfehler bei der Leistungsbemessung nur dann anzunehmen, wenn sie den Gesetzeszielen objektiv nicht gerecht würden und wenn die Prognose, auf der sie beruhten, von vornherein fehlerhaft sei.
Die beanstandete Übergangsregelung stehe auch mit dem Sozialstaatsprinzip im Einklang. Konkrete Folgerungen der Art, daß die mit der Berufsbildung verbundenen Kosten vollständig oder zu einem großen Teil zu übernehmen, bzw der Förderungssatz generell auf 2,- DM anzuheben sei, könnten aus diesem Prinzip nicht hergeleitet werden. Soweit zum wesentlichen Inhalt des Postulats sozialer Gerechtigkeit auch die Gleichbehandlung gehöre, sei aber Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) als Spezialregelung gegenüber Art 20 Abs 1 GG anzusehen.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei indessen durch die nach dem Zeitpunkt des Maßnahmebeginns differenzierende Übergangsregelung nicht verletzt. Vorliegend fehle es bereits an einer gleichheitswidrigen Behandlung wesentlich gleichgelagerter Sachverhalte. Ein Unterschied zwischen den in der Übergangsregelung verschieden behandelten Personengruppen sei durch den zeitlichen Beginn der Berufsbildungsmaßnahme gegeben. Dieser Unterschied sei im Hinblick auf den für die Leistungsbemessung maßgebenden Zweck, nämlich eine ausreichende Anzahl Erwerbstätiger zur Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen zu motivieren, auch wesentlich. Dieser Zweck sei bei denjenigen Antragstellern, die am Stichtag in einer Bildungsmaßnahme gestanden haben, bereits erfüllt gewesen. Für die Beklagte habe daher keine Veranlassung bestanden, die Leistungen für diesen Personenkreis zu erhöhen. Anders verhalte es sich bei denjenigen, die am Stichtag noch nicht an einer Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten. Ob auch Angehörige dieses Personenkreises zum Teil bereits vor dem 1. April 1974 entschlossen gewesen seien, unabhängig von der Anhebung des Leistungssatzes von 1,25 DM auf 2,- DM an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilzunehmen, sei insoweit unmaßgeblich. Entscheidend sei hier allein, daß dieser Personenkreis vor dem 1. April 1974 noch nicht auf die Teilnahme an einer Maßnahme festgelegt gewesen sei und daher aus der Sicht der BA erst dafür hätte gewonnen werden müssen. Wenn die BA der Auffassung gewesen sei, daß der Leistungshöchstsatz zur Erreichung dieses Zieles angehoben werden müsse, so habe es in ihrem Ermessen gestanden, diesen Personenkreis anders zu behandeln als diejenigen Antragsteller, deren Bildungsmaßnahme vor dem 1. April 1974 begonnen habe. Die Höhe der Gebühren für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme und die Höhe der Leistungen der Beklagten habe zu Lehrgangsbeginn festgestanden. Den Teilnehmern sei damit klar gewesen, welche Eigenbeteiligung sie zu tragen hätten. Mit ihrer Entscheidung für die Teilnahme an der Maßnahme hätten sie zu erkennen gegeben, daß sie bereit und in der Lage seien, diesen Eigenbeitrag zu leisten. Infolgedessen könne keine Rede davon sein, daß die Nichtanhebung des Leistungssatzes die Fortsetzung des Studiums gefährde.
Mit der - durch Beschluß des Senats - zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Die Berufung sei nach §§ 144 Abs 1 Nr 1, 147 SGG ausgeschlossen gewesen. Bei der vom Kläger begehrten Leistung habe es sich um eine einmalige Leistung gehandelt. Zwar decke die Leistung einen längeren Leistungszeitraum ab, ihre Grundlage sei jedoch ein einmaliger Leistungsbescheid. Außerdem hätten lediglich sowohl der Beginn als auch die Höhe der Leistung im Streit gestanden. Die Berufung hätte demnach verworfen werden müssen, auch wenn die Ausnahmemöglichkeiten nach § 150 SGG zu berücksichtigen seien; denn das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Sache verneint, wenn es seinerseits die Zulassung der Revision abgelehnt habe.
Entgegen der Auffassung des LSG verstoße die Übergangsregelung der Änderungsanordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG. Mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei allenfalls eine Übergangsregelung, die für Maßnahmen, die bereits überwiegend vor Inkrafttreten der Neuregelung absolviert worden seien, die Fortgeltung der niedrigeren Sätze der AFuU 1971 vorsehe. In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen nur ein Monat der zweijährigen Förderungsmaßnahme absolviert sei und noch 23 Monate ausstünden, liege der zeitlich weitaus überwiegende Teil der Förderungsmaßnahme jedoch im Zeitraum der Änderung der AFuU 1971. Deshalb sei die Förderungsmaßnahme des Klägers im wesentlichen den nach dem 1. April 1974 beginnenden Förderungsmaßnahmen eher vergleichbar, als den Förderungsmaßnahmen, die bereits überwiegend zuvor absolviert seien.
Im übrigen begegne § 39 AFG und die auf seiner Grundlage erlassene AFuU grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch § 39 AFG werde die Beklagte in den Stand gesetzt, die Voraussetzungen der Förderungstatbestände nach dem AFG im einzelnen zu bestimmen. Der Gesetzgeber sei jedoch nicht berechtigt, einem Verwaltungsträger Satzungsbefugnis zur Ausführung von Bundesgesetzen einzuräumen. Dies könne nur durch eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen geschehen, die an Art 80 GG zu messen sei. Den Anforderungen des Art 80 GG genüge aber weder § 39 AFG noch die auf ihm beruhende AFuU. Diese Bestimmungen verstießen auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip nach Art 20 Abs 2 Satz 2 GG iVm Art 70, 74 Nr 12 und 13 gg und verletzten zugleich Art 20 Abs 3 GG.
Ferner sei ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG gegeben. Wenn die Beklagte zutreffend ein dringendes Bedürfnis zur Heraufsetzung der von ihr gewährten Zuschüsse sehe, so gelte dies in gleicher Weise für diejenigen Lehrgangsteilnehmer, die bereits einen Monat zuvor mit der Maßnahme begonnen hätten. Sie würden gleichermaßen durch die erhöhten Lernkosten im weitesten Sinne, insbesondere durch die gestiegenen Kosten für Lernmaterial sowie die Beförderungskosten, betroffen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 31. Januar 1975 als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen,
weiter hilfsweise
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, schließlich hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 Abs 1 GG zur Entscheidung darüber vorzulegen, daß § 39 AFG und die auf dieser Grundlage erlassenen Anordnungen der Beklagten gegen die Art 3, 80, 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 2, 70 iVm 74 Ziff 12 und 13 sowie 20 Abs 2 GG, verstoßen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Die Zulässigkeit der Berufung hat das LSG zutreffend bejaht. Die Berufung war zwar an sich nach § 147 SGG ausgeschlossen, der auch in Angelegenheiten der beruflichen Bildungsförderung durch die Beklagte Anwendung findet (BSG SozR 1500 § 147 Nr 3); denn sie betraf die Höhe des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Erstattung von Lehrgangsgebühren. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger bejaht. Im Streit ist nur, ob die Beklagte die Lehrgangsgebühren in Höhe von 1,25 DM oder 2,- DM für die Unterrichtsstunde zu tragen hat, dh, ob die AFuU 1971 in der alten Fassung oder in der Fassung der 1. Änderungsanordnung anzuwenden ist. Zwar betrifft dies nicht nur die Frage nach der Anwendung eines Rechenwerks; ein Höhenstreit ist aber auch dann gegeben, wenn die Beteiligten darüber streiten, ob und ggf welche Faktoren bei der Festsetzung der Leistung ihrer Höhe nach zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 1500 § 147 Nr 3).
Die Berufung ist jedoch gemäß § 150 Nr 1 SGG kraft Zulassung statthaft gewesen. Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Zulassung durch das SG bestehen nicht, auch wenn sie nicht im Tenor, sondern nur in den Entscheidungsgründen des Urteils erfolgte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genügt es, daß die Zulassung in den Entscheidungsgründen des SG-Urteils ausgesprochen ist und sich damit eindeutig aus dem Urteil ergibt (vgl BSGE 2, 68, 69, 121, 125; 4, 206, 210, 261, 263; 8, 135, 137, 147, 149, 154, 158; SozR Nr 10, 37, 41, 51 zu § 150 SGG). Der erkennende Senat hält für die hier zu treffende Entscheidung an dieser Rechtsprechung fest. Im übrigen besteht nach der Rechtsprechung des 9. und des 10. Senats des BSG insoweit ein Vertrauensschutz (vgl Urteil des 9. Senats vom 24. November 1976 - 9 RV 104/75 - und des 10. Senats vom 11. November 1976 - 10 RV 181/75). Zu Unrecht meint der Kläger, die Zulässigkeit der Berufung sei deshalb zu verneinen, weil das LSG die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht anerkannt habe. Die Zulassungsentscheidung durch das SG kann das LSG grundsätzlich nicht überprüfen; sie ist für das LSG bindend (vgl BSG 7.10.76 - 6 RKa 6/76 mit weiteren Nachweisen).
Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung jedenfalls hinsichtlich der Zulassung der Revision für die bis Ende 1974 geltende Fassung des SGG nur, wenn das Rechtsmittel offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist (BSG SozR 1500 Nr 7 zu § 162 SGG; BSGE 10, 240 und 269). Ob diese Rechtsprechung nach dem SGG idF des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 (BGBl I 1625) noch anwendbar ist, kann dahingestellt bleiben, denn das SG hat hier die grundsätzliche Bedeutung keineswegs offensichtlich gesetzwidrig angenommen, wie sich schon aus der Zulassung der Revision durch den Senat ergibt.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Lehrgangsgebühren in Höhe von 2,- DM je Unterrichtsstunde ab 1. April 1974 kann sich aus § 12 Abs 2 AFuU 1971 idF der 1. Änderungsanordnung vom 19. Dezember 1973 ergeben. Diese Bestimmung, die am 1. April 1974 in Kraft getreten ist (Art 2 Abs 1 Änderungsanordnung), brachte für die nicht maschinenorientierten Lehrgänge gegenüber dem alten Recht eine Anhebung des von der Beklagten zu übernehmenden Höchstsatzes von 1,25 auf 2,- DM je Stunde.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die BA zum Erlaß der AFuU 1971 wie auch der 1. Änderungsanordnung berechtigt. Die in § 39 AFG ausgesprochene Ermächtigung zum Erlaß von satzungsrechtlichen Anordnungen, die der Ausführung des Gesetzes dienen, ist nicht verfassungswidrig. Dies haben der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1973 (BSGE 35, 164, 166) und im Anschluß daran der 12. Senat des BSG im Urteil vom 19. Februar 1976 - 12/7 RAr 126/74 - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 80 GG (vgl BVerfG 12, 325; 19, 266 f; 33, 156 ff) mit ausführlicher Begründung bereits entschieden. Die von dem Kläger insoweit vertretene anderweitige Auffassung gibt dem Senat keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Gesetzgeber hat sich mit den Vorschriften der §§ 39 und 45 AFG seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußert. Grundsätzlich trägt die BA die notwendigen Kosten, die durch die Bildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten. Nur die Festsetzung der Höhe der Erstattung bleibt dem Anordnungsgeber überlassen, der dabei aber an die allgemeinen Zielsetzungen gemäß §§ 2 und 3 AFG gebunden ist. Das vom Kläger erwähnte Gewaltenteilungsprinzip steht der Übertragung einer derart näher umgrenzten Anordnungsbefugnis auf eine öffentliche Anstalt mit Selbstverwaltung nicht entgegen. Allerdings sind die Bedenken, die der Kläger gegen die Wirksamkeit des Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung vorbringt, begründet.
Nach Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung ist die Anordnung auf Antragsteller anzuwenden, die an einer Maßnahme teilnehmen, die vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an oder danach beginnt. Die Maßnahme soll also einheitlich entweder nur nach altem oder nur nach neuem Recht behandelt werden, je nachdem, wann sie begonnen hat (vgl Urteil des Senats vom 11. März 1976 - 7 RAr 116/74; Urteil des 12. Senats vom 25. März 1976 - 12/7 RAr 145/74).
Der eindeutige Wortlaut dieser Übergangsbestimmung kann nicht dahin verstanden werden, daß das neue Recht jedenfalls insoweit auch für die weitere Förderung bereits begonnener Maßnahmen gelten soll, als Leistungsverbesserungen vorgesehen sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Anordnungsgeber die sich für am 1. April 1974 laufende Maßnahmen aus der uneingeschränkten Anordnung der Weitergeltung des alten Rechts ergebenden Folgen nicht gesehen und nicht gewollt hat. Zwar erklärte die Bundesregierung auf eine Anfrage der CDU/CSU, daß die Übergangsregelung auch auf eine laufende Maßnahme die Anwendung der neuen Erstattungssätze dann zulasse, wenn diese in mehrere selbständige Einzelelemente zerlegt sei, wie zB bei der Vorbereitung auf die Meisterprüfung, die sich in vier möglicherweise zeitlich auseinanderliegende Abschnitte gliedere. Der nach dem 1. April 1974 beginnende Abschnitt werde dann als Neueintritt in eine Maßnahme behandelt und aufgrund des neuen Rechts gefördert. In diesem Zusammenhang wurde auf die Übergangsregelung des Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des AFG vom 14. November 1973 - BGBl I 1637 - hingewiesen, das ua auch eine Erhöhung der Freibeträge nach § 23 BAföG vorsah. Gem Art 3 § 2 Abs 4 des Gesetzes wurde die Neuregelung am 1. August 1973 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß die erhöhten Freibeträge der Berechnung der Förderungsleistungen für alle Bewilligungszeiträume zugrunde zu legen seien, die nach dem 31. Juli 1973 beginnen. Die Bundesregierung vertrat die Auffassung, daß die Übergangsregelung des Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung zur AFuU mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers übereinstimme (Bericht über die 91. Bundestagssitzung am 28. März 1974 - 7. Wahlperiode - S 6172). Diese Auffassung hat im Wortlaut der Bestimmung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Anordnungsgeber den Begriff der Maßnahme in Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung vom üblichen Sprachgebrauch und Verständnis abweichend, insbesondere auch im Gegensatz zu § 24 der AFuU 1971, im Sinne von "Maßnahmeabschnitt" verstanden wissen wollte. Wie auch in der Antwort der Bundesregierung angedeutet, liegt der Vorschrift vielmehr offenbar die Erwägung zugrunde, daß bei den nach dem 1. April 1974 mit den Trägern von Bildungsveranstaltungen abgeschlossenen Fortbildungs- und Umschulungsverträgen entsprechend der allgemeinen Kostenentwicklung in der Regel von höheren Lehrgangsgebühren ausgegangen wird als bei früher abgeschlossenen Verträgen und die Teilnehmer bereits laufender Maßnahmen daher nicht in gleichem Maße schutz- bzw unterstützungsbedürftig sind.
Die Vorschrift des Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung ist indessen unwirksam, weil sie höherrangigem Recht widerspricht.
Zunächst ist festzuhalten, daß die Vorschrift nicht geboten war, um einem allgemein anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsatz Geltung zu verschaffen oder eine durch die Besonderheiten des individuellen Förderungsrechts gebotene Lösung zu vollziehen. Insbesondere schließt das Verständnis des Begriffs der Maßnahme es nicht grundsätzlich aus, sie nach Zeitabschnitten getrennt unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen. Zwar ist der Begriff der Maßnahme in der Rechtsprechung stets als organisatorische und inhaltliche Einheit definiert worden (vgl BSGE 36, 296; BSG vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 56/73; 7 RAr 141/74). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. März 1976 - 7 RAr 116/74 - die Beklagte grundsätzlich für verpflichtet erklärt, verschiedene Teile der Gesamtmaßnahme, bei der sie die Voraussetzungen der Förderung bejaht hat, einheitlich zu behandeln und sie nicht dadurch verschiedenen Anordnungen zu unterwerfen, daß über die Kostenerstattung bezüglich eines jeden Abschnitts ("Unterrichtswoche") gesondert entschieden wird. Der Sachverhalt war dort jedoch im wesentlichen anders gelagert. In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob die Herabsetzung der Leistungen durch die AFuU 1971 auch die unter dem alten - günstigeren - Recht begonnenen Maßnahmen erfaßt. Die Anerkennung des Grundsatzes der Einheit der Maßnahme auch für die Leistungsbemessung entsprach hier dem verfassungsrechtlich garantierten Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das rückwirkende Eingriffe in Rechte und Rechtslagen des Staatsbürgers verbietet, mit denen dieser nicht rechnen konnte und die er nicht zu berücksichtigen brauchte. Dieses Gebot gilt auch für Fälle der sog unechten Rückwirkung (BVerfGE 14, 288, 297; 11, 139, 146), dh, wenn Normen unmittelbar auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwerten. Die Anwendung der gegenüber der AFuU 1969 ungünstigeren Bestimmungen der AFuU 1971 wäre als eine belastende (unechte) Rückwirkung unzulässig gewesen, weil sie für Teilnehmer laufender Maßnahmen, auf die bereits die günstigere AFuU 1969 anwendbar war, einen nicht vorhersehbaren entwertenden Eingriff bedeutet hätte (vgl hierzu Urteil des 12. Senats vom 25. März 1976-12/7 RAr 145/74). Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger dagegen nicht um einen Schutz seines Vertrauens.
Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung vom 19. Dezember 1973 ist unwirksam, weil die Bestimmung nicht durch die Ermächtigungsnorm des § 39 AFG iVm § 191 Abs 3 Satz 2 AFG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gedeckt ist. Die BA bestimmt nach § 39 AFG das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung. Allgemein hat sie die Anordnungen geänderten Verhältnissen alsbald anzupassen (§ 191 Abs 3 Satz 2 AFG). Daraus allein ergeben sich allerdings mindestens in aller Regel noch keine bestimmten Ansprüche des einzelnen Teilnehmers an einer Bildungsmaßnahme. Wenn die BA aber selbst eine Änderung der Verhältnisse annimmt und ihre Leistungen demgemäß anpaßt, so darf sie für Gruppen von Teilnehmern ohne sachlichen Grund keine unterschiedlichen Höchstsätze festlegen und sie damit ungleich belasten. Die BA verstößt gegen die Pflicht zur Anpassung und zur Gleichbehandlung, wenn sie Teilnehmer von Leistungsverbesserungen ausnimmt, auf die im Regelfall die für die Anpassung maßgeblichen Gründe zutreffen.
Es war nicht sachgerecht, die Höchstsätze für die Erstattung der Lehrgangsgebühren nur für diejenigen Antragsteller anzupassen, deren Maßnahme am 1. April 1974 oder später begann. Für die Benachteiligung der damals laufenden Maßnahmen, die vor dem 1. April 1974 begonnen hatten, gab es keinen einleuchtenden Grund, soweit Teilnehmern notwendige Kosten nach dem 1. April 1974 entstanden sind.
Was den Zweck der Leistungen nach dem AFG betrifft, so kann ihre Anreizfunktion nicht übersehen werden. Diese erschöpft sich jedoch nicht darin - wie das LSG meint -, zum Eintritt in eine Bildungsmaßnahme zu motivieren. Sie sollen dem Bildungswilligen auch ein Anreiz sein, eine Maßnahme bis zum Ende durchzuführen. Gerade bei länger andauernden Maßnahmen hat der Gesetzgeber durchaus die Gefahr der Unterbrechung gesehen, wenn die Leistungen dem durchschnittlichen Bedarf nicht mehr entsprechen. Dies war einer der wesentlichen Gesichtspunkte für die Einführung der Dynamisierung des Unterhaltsgeldes (Uhg) durch das 1. Änderungsgesetz zum AFG, die inzwischen allerdings wieder zurückgenommen wurde (vgl Begründung zum Entwurf des 1. Änderungsgesetzes, Drucks VI/58 S 2). Die Übernahme von Kosten soll wie die Gewährung von Uhg dem anspruchsberechtigten Personenkreis aber nicht nur einen Anreiz bieten, sondern auch die Möglichkeit schaffen, von dem Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme ohne wesentliche wirtschaftlichen Einbußen Gebrauch zu machen. Der Lebensstandard soll im wesentlichen aufrechterhalten werden können (vgl auch Begründung zum 1. Änderungsgesetz aaO). Insbesondere zur Sicherstellung dieses Zwecks hat die Beklagte, sofern sie sich für eine begrenzt typisierende Regelung in Form von Höchstbeträgen entschließt, die durchschnittliche Kostengestaltung für Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen und damit den im Regelfall entstehenden durchschnittlichen Bedarf zu ermitteln und zu der allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten in ein Verhältnis zu setzen, um so eine relativ zuverlässige Aussage über die durchschnittliche Belastbarkeit von Bildungswilligen zu gewinnen.
Veränderte Verhältnisse sind also nicht nur Erhöhungen der Lehrgangsgebühren, sondern auch Entwicklungen der allgemeinen Lebenshaltungskosten. Wenn die BA Höchstbeträge für die Lehrgangsgebühren festsetzt, muß sie eine Erhöhung dieser Gebühren und darüber hinaus berücksichtigen, ob die Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen den Unterschied zwischen den tatsächlich zu zahlenden Gebühren und dem Höchstbetrag der Erstattung selbst aus dem Uhg oder sonstigen Mitteln aufbringen können. Die BA darf bei der Anpassung der Höchstbeträge und in der dazugehörenden Übergangsregelung nicht ausschließlich auf die Erhöhung der Lehrgangsgebühren abstellen. Deshalb ist es sachwidrig, den Beginn der Maßnahme zum einzigen Unterschiedsmerkmal zu erheben, etwa weil zu vermuten sei, daß für Maßnahmen mit Beginn vor dem 1. April 1974 die Lehrgangsgebühren für die ganze Laufzeit des Ausbildungsvertrages ohne Berücksichtigung zukünftiger Kostensteigerungen von vornherein fest vereinbart seien. Die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten bliebe dabei ganz unbeachtet. Diese Entwicklung trifft aber alle Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen in gleicher Weise, ob die Maßnahme nun bis zum 31. März 1974 oder später begonnen hat.
Das Merkmal des Beginns der Maßnahme führt aber auch sonst nicht zu einer sachgerechten Unterscheidung der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen. Der Beginn der Maßnahme bezeichnet lediglich den Zeitpunkt, von dem an die im Rahmen der beruflichen Bildung vorgesehenen Einzelansprüche dem Grunde nach erworben werden können und bestimmt insoweit den möglichen Anfangstermin. Für die Leistungsbemessung selbst kann ihm nur entscheidende Bedeutung zukommen, wenn sich der zeitliche Unterschied auch wirtschaftlich auswirkt, dh, wenn er für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von bestimmten Faktoren bezeichnend ist, die für die Höhe der festzustellenden Leistung maßgeblich sind.
Soweit bei einer Anpassung von Leistungen die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten und ähnliches zu berücksichtigen sind, sind die Verhältnisse der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen trotz unterschiedlichen Beginns der Maßnahme sicherlich im allgemeinen als gleich zu bewerten. Eine im Kern gegebene Ungleichheit der Sachverhalte kann sich damit allein auf die Vermutung gründen, daß die entstehenden Kosten für die ab 1. April 1974 beginnenden Maßnahmen im Regelfall höher und die durchschnittliche Eigenbelastung damit größer ist, als für Teilnehmer von Maßnahmen, die bereits zuvor begonnen haben. Dies kann für laufende Maßnahmen aber jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn sie in Abschnitte gegliedert sind und für einen oder mehrere Abschnitte Kosten nach Inkrafttreten der Neuregelung anfallen. Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die Maßnahmekosten gegenüber den zuvor unter der Geltung des alten Rechts entstandenen tatsächlich höher sind oder nicht. Von der Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, für die die erhöhten Leistungen der Beklagten auch insofern einen Ausgleich schaffen als sie den Lehrgangsteilnehmer in stärkerem Maß von der Aufbringung eigener Mittel entlasten, werden ohnehin alle gleichmäßig betroffen, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Ausbildung befinden. Für die Anwendbarkeit einer generalisierenden Regelung, die sich auf allgemeine Erwägungen aus Erfahrungen und festgestellten Entwicklungen stützt, muß es ausreichen, daß der Anspruch der Höhe nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich unterfällt.
Dabei sind verschiedene Möglichkeiten als Anknüpfungspunkte denkbar, etwa die Anknüpfung an den ersten neuen Bewilligungszeitraum oder an die Fälligkeit zu erstattender Leistungen nach dem Inkrafttreten einer neuen Anordnung oder an andere aufgrund des Verwaltungsverfahrens allgemein übliche und angemessene Zahlungszeiträume. Welche im Rahmen der Gleichbehandlung möglichen Anknüpfungspunkte für eine Übergangsregelung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität maßgeblich sein soll, liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates der BA. Eine derartige, der Sache nach gebotene Übergangsregelung ist aber - wie ausgeführt - durch die Bestimmung des Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung nicht getroffen worden. Diese Regelung ist jedenfalls unwirksam.
Es kann dahinstehen, ob der Senat befugt wäre, die durch die Unwirksamkeit des Art 2 Abs 2 der Änderungsanordnung entstandene Lücke in den Übergangsbestimmungen anstelle des für den Erlaß von Anordnungen zuständigen Verwaltungsrates der BA durch eine eigene Regelung zu schließen. Hierzu besteht keine Veranlassung, weil aus der Anordnung selbst - und zwar aus ihrem § 23 - für den vorliegenden Fall die Grundlage für den Anspruch des Klägers entnommen werden kann. Nach § 23 Abs 1 Satz 3 AFuU sind Leistungen nach § 12 - also Lehrgangsgebühren - jeweils dann auszuzahlen, wenn dem Berechtigten die Kosten entstehen. Mit dem "Entstehen" der Kosten kann nur der Zeitpunkt gemeint sein, in welchem der Berechtigte hinsichtlich der Lehrgangsgebühren verpflichtet ist, diese dem Lehrgangsträger zu zahlen; damit ist die Fälligkeit der Leistungen gemeint. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze bedeutet dies, daß die durch die Änderungsanordnung erhöhten Sätze für die Lehrgangsgebühren dann und zu dem Zeitpunkt von der BA zu zahlen sind, von dem an die Lehrgangsgebühren erstmals nach dem 1. April 1974 fällig geworden sind. Dem angefochtenen Urteil ist nichts über die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren für die Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, zu entnehmen. Zwar wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt, daß diese "pro Semester" 2.150,- DM betrugen; an dieser Stelle des Urteils wird aber der Gesamtbetrag von 8.600,- DM ausdrücklich hinzugefügt. Deshalb ist daraus keine für eine abschließende Entscheidung ausreichende Feststellung zu entnehmen, ob die Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.150,- DM jeweils am Semesterbeginn oder ob die gesamten Lehrgangsgebühren von 8.600,- DM am Anfang des Lehrgangs, also vor dem 1. April 1974, fällig waren. Ist ersteres der Fall, so müßten die vom 2. Semester an fälligen Gebühren hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit nach den erhöhten Sätzen der Änderungsanordnung in Rechnung gestellt werden. Ferner könnte auch eine andere Fälligkeit - nämlich für die grundsätzlich vor dem 1. April 1974 schon fällig gewesenen Lehrgangsgebühren - in Betracht kommen, weil dies besonders durch Vereinbarung zwischen BA und Maßnahmeträger geregelt sein kann. Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein könnte zB die Gebühren teilweise gestundet und sich mit einer ratenweisen Zahlung einverstanden erklärt - also die Fälligkeit hinausgeschoben - haben, worauf die im Bescheid vom 20. Mai 1974 angegebene dreimonatige Zahlungsweise hindeutet. Die insoweit zu treffenden Feststellungen wird das LSG noch nachzuholen haben.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen