Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenwechsel und Krankengeldanspruch. Begriff der Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Streit über die Weitergewährung von Krankengeld ist die Krankenkasse, zu der der Versicherte während der umstrittenen Anspruchszeit übergetreten ist, zum Verfahren notwendig beizuladen. Ist diese Beiladung unterblieben, so liegt ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vor (Abgrenzung zu BSG 1982-10-05 7 RAr 66/81 = SozR 1500 § 75 Nr 47).
Leitsatz (redaktionell)
1. Tritt ein Versicherter, der Leistungen bezieht, zu einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über, so hat dieser nach § 212 RVO die weiteren Leistungen nach seiner Satzung zu übernehmen. Diese Übernahmeverpflichtung umfaßt auch einen bereits vor dem Kassenwechsel entstandenen Krankengeldanspruch. Der Krankengeldanspruch bleibt dabei derselbe, auch wenn er infolge des Kassenwechsels für die weitere Zeit von einer anderen Krankenkasse zu erfüllen ist.
2. Arbeitsunfähigkeit iS der Krankenversicherung liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit weder seine zuletzt ausgeübte noch eine ähnlich geartete Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann. Der Umstand, daß der Versicherte, nachdem er aufgrund einer ärztlichen Feststellung arbeitsfähig geschrieben worden war, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und Arbeitslosengeld bezogen hat, schließt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nicht von vornherein aus.
Normenkette
SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 212 Fassung: 1972-08-10, § 182 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Fassung: 1961-07-12
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 30.07.1981; Aktenzeichen L 5 K 32/80) |
SG Speyer (Entscheidung vom 09.06.1980; Aktenzeichen S 9 K 27/80) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe und die Anspruchszeit des dem Kläger für die Jahre 1979 und 1980 zustehenden Krankengeldes umstritten.
Der Kläger war während einer mit dem 27. April 1979 endenden versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Am 30. April 1979 wurde der erwerbslose Kläger infolge einer Krankheit, die schon während der Mitgliedschaft bestanden hatte, zum wiederholten Male arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihm daraufhin Krankengeld bis zum 31. Oktober 1979; nach einer vertrauensärztlichen Begutachtung soll er ab 1. November 1979 wieder arbeitsfähig gewesen sein. Er bezog nun bis zum 10. Januar 1980 Arbeitslosengeld (Alg). Anschließend erhielt er wieder Krankengeld, und zwar von der AOK N. an der W. (N.), der für die Krankenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zuständigen Krankenkasse. Vor Ablauf der gesetzlichen Bezugszeit von 78 Wochen (angeblich mit dem 30. Dezember 1980) wurde die Krankengeldzahlung nach Eingang des Bescheides über die ab 1. Oktober 1980 zugebilligten Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) am 15. Dezember 1980 eingestellt.
Im Juni 1979 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, das Krankengeld unter Berücksichtigung der geleisteten Überstunden neu zu berechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Im anschließenden Klageverfahren begehrte der Kläger ua ein höheres Krankengeld für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1979 und die Weiterzahlung des Krankengeldes auch für die Zeit vom 1. November 1979 bis 10. Januar 1980. Ferner beantragte er zu entscheiden, daß "er nach dem 11. Januar 1980 wieder in die 78-Wochen-Frist hineinkomme". Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte, das Krankengeld vom 1. Mai bis 31. Oktober 1979 auch aufgrund der vom Kläger in der Zeit von Februar bis April 1979 geleisteten regelmäßigen Überstunden zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab; sie sei unzulässig, soweit die Feststellung begehrt werde, daß die Beklagte zur Zahlung des Krankengeldes 78 Wochen lang verpflichtet sei; unbegründet sei sie, soweit Krankengeld für die Zeit vom 1. November 1979 bis zum 10. Januar 1980 gefordert werde.
Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Beklagte sei nicht verpflichtet, wie vom Kläger beantragt, das nach den vom SG aufgestellten Grundsätzen zu berechnende Krankengeld ab 1. Mai 1979 durchgehend bis zum Ende der laufenden 78-Wochen-Frist zu gewähren. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen stehe fest, daß der Kläger ab 1. November 1979 (zunächst) nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, er habe sich nur wegen des nach der damaligen Rechtsauffassung der Beklagten bevorstehenden Endes des Krankengeldbezuges beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet, werde durch die Aktenunterlagen der Beklagten eindeutig widerlegt. Trotz ausdrücklichen Hinweises, daß die Leistungsbezugszeit nicht schon Mitte November 1979, sondern erst Ende 1980 ende, habe der Vertrauensarzt seine Meinung beibehalten, daß der Kläger ab 1. November 1979 wieder arbeitsfähig sei. Bei einer durch Zwischenbeschäftigung oder Bezug von Alg unterbrochenen Arbeitsunfähigkeit dürfe, unabhängig von der Leistungsverpflichtung, der für die Höhe des wiederaufgelebten Krankengeldanspruchs maßgebende Regellohn nicht mehr aus dem vor der früheren Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielten Entgelt berechnet werden. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei der das Urteil des SG ausführende Bescheid vom 25. Juli 1980.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das LSG habe den § 182 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unrichtig angewandt sowie die §§ 103, 128 und 136 Abs 1 Nr 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Dagegen liege eine Verletzung des § 75 Abs 2 SGG nicht vor, denn weder die Bundesanstalt für Arbeit (BA) noch die AOK N. seien notwendig beizuladen gewesen. Erweise sich die dem Klagebegehren zugrundeliegende Rechtsauffassung als zutreffend, dann seien diese beiden Sozialleistungsträger in Vorleistung getreten und hätten dementsprechend einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (gegen die Beklagte). Sollte sich die Revision als unbegründet erweisen, bliebe ihre Leistungspflicht unberührt. Wäre die Krankengeldzahlung nicht zum 31. Oktober 1979 eingestellt worden, hätte er keinen Antrag auf Alg gestellt und dann wäre auch nicht die AOK N. für die Durchführung seines Krankenversicherungsschutzes zuständig geworden. Der Auffassung des LSG, er habe gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. November 1979 keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Krankengeldes gehabt, sei nicht zu folgen. Das LSG habe den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit iS des § 182 RVO verkannt. Es habe anscheinend in dem Bestehen oder Nichtbestehen von Arbeitsunfähigkeit eine medizinische Tatsache gesehen. Dem Berufungsurteil sei nicht zu entnehmen, von welcher zuletzt ausgeübten Beschäftigung und von welchen Gesundheitsstörungen das LSG ausgegangen sei und inwiefern seine Krankheit ihn ab 1. November 1979 nicht mehr daran gehindert hätte, seine bisherige oder eine ähnlich geartete Beschäftigung wieder aufzunehmen und ohne Gefahr der Verschlimmerung des Leidens auszuüben. Auch die beigezogenen ärztlichen Stellungnahmen ließen nicht erkennen, worauf sich die ärztliche Annahme gründe, er sei ab diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig gewesen. Daß er sich arbeitslos gemeldet und Alg bezogen habe, stehe dem geltend gemachten Krankengeldanspruch nicht entgegen. Er habe sich nur im Rahmen des ihm verbliebenen Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Dieses Handeln, das zudem durch den rechtswidrigen Bescheid vom 21. Juni 1979 provoziert worden sei, beseitige nicht die Arbeitsunfähigkeit iS der gesetzlichen Krankenversicherung. Er hätte keine Veranlassung gehabt, sich im Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens arbeitsfähig schreiben zu lassen, wenn die Beklagte ihre fehlerhafte Rechtsauffassung zu § 214 RVO dem Kläger gegenüber rechtzeitig revidiert hätte.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 1981 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 1980 sowie des Bescheides der Beklagten vom 21. Juni 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1979 sowie unter Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Einstellung der Krankengeldzahlung mit dem 31. Oktober 1979 zu verurteilen, ihm über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Aussteuerung (20. Oktober 1980) das nach den vom Sozialgericht aufgestellten Grundsätzen berechnete Krankengeld abzüglich des vom 1. November 1979 bis zum 10. Januar 1980 erhaltenen Arbeitslosengeldes sowie des vom 11. Januar 1980 bis zum 15. Dezember 1980 von der Allgemeinen Ortskrankenkasse N an der W erhaltenen Krankengeldes zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob dem Kläger das bis zum 31. Oktober 1979 gewährte Krankengeld über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der auf 78 Wochen begrenzten Bezugszeit innerhalb des Dreijahreszeitraumes iS des § 183 Abs 2 RVO zusteht, Gegenstand des Streitverfahrens geworden ist. Die Klage hat sich zwar ursprünglich nur gegen die festgesetzte Höhe des ab 1. Mai 1979 gezahlten Krankengeldes gerichtet. Die unmittelbar angefochtene Verwaltungsentscheidung ist jedoch für die Zeit ab 1. November 1979 durch die Entscheidung der Beklagten über die Einstellung der Krankengeldzahlung ersetzt worden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen neuen Verwaltungsakt iS des § 96 SGG (vgl BSG SozR 1500 § 96 SGG Nr 14; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 2. Aufl, § 96 RdNr 9).
Das Berufungsurteil beruht aber insofern auf einem wesentlichen Mangel des Verfahrens, als die Vorinstanzen es unterlassen haben, die AOK N. zum Verfahren beizuladen. Die Beiladung dieser Krankenkasse ist nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG notwendig, denn die vom Kläger begehrte Entscheidung kann ihr und der Beklagten gegenüber nur einheitlich ergehen. Das Unterlassen einer solchen notwendigen Beiladung stellt einen Verfahrensverstoß dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (BSG SozR 1500 § 75 Nrn 20, 29 und 35 mwN).
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Einstellung der Krankengeldzahlung mit dem 31. Oktober 1979 und die Zuerkennung des Krankengeldanspruchs über diesen Zeitpunkt hinaus (zum Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren vgl Brackmann, DOK 1965, 465). Mit der Zuerkennung des geltend gemachten Anspruchs wäre auch darüber zu entscheiden, welche Krankenkasse den Anspruch zu erfüllen hätte. Diese Frage bedürfte einer Entscheidung, weil der Kläger das Krankengeld, gegen dessen Entziehung er sich wendet, von der Beklagten erhalten hat, er aber ab 1. November 1979 aufgrund des Leistungsbezuges nach dem AFG Mitglied der AOK N. gewesen ist. Tritt ein Versicherter, der Leistungen bezieht, zu einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über, so hat dieser nach § 212 RVO die weiteren Leistungen nach seiner Satzung zu übernehmen. Wie der Senat entschieden hat, umfaßt diese Übernahmeverpflichtung auch einen bereits vor dem Kassenwechsel entstandenen Krankengeldanspruch (BSGE 51, 281, 284 ff). Die vom Kläger begehrte Entscheidung über die Weitergewährung des von der Beklagten entzogenen Krankengelds müßte sich also auch darauf erstrecken, welcher Krankenkasse - eventuell für welche Zeit - die geschuldete Leistung obliegt (vgl Urteil des Senats vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 -). Es geht dabei nicht darum, daß bei Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt (§ 75 Abs 2 Alternative 2 SGG; vgl Urteil des 7. Senats des BSG vom 5. Oktober 1982 - 7 RAr 66/81 -), sondern darum, welche Krankenkasse bei Bejahung des Anspruchs zuständig ist. Der Krankengeldanspruch bleibt derselbe, auch wenn er infolge eines Kassenwechsels für die weitere Zeit von einer anderen Krankenkasse zu erfüllen ist. Der Kläger macht für die Zeit ab 1. November 1979 denselben Krankengeldanspruch geltend, der ihm bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig zugestanden hat. Der Anspruch wird aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet (Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten aufgrund der mit dem 27. April 1979 endenden versicherungspflichtigen Beschäftigung) und auf dieselben Tatsachen gestützt (Versicherungsfall der Erkrankung während jener Mitgliedschaft und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 30. April 1979). Diese rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmen den bis zum 31. Oktober 1979 zuerkannten und für die Zeit ab 1. November 1979 geltend gemachten Krankengeldanspruch (§ 182 Abs 1 Nr 2, Abs 4 und 5 RVO). Die Entscheidung darüber, ob der Anspruch - wie der Kläger behauptet - zu Unrecht mit dem 31. Oktober 1979 entzogen worden ist und über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der gesetzlichen Bezugszeit fortbestanden hat, greift auch in die Rechtssphäre der AOK N. ein, da diese am 1. November 1979 die für den Kläger zuständige Krankenkasse geworden ist.
Ist eine Beiladung nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG notwendig, so kann das Gericht in der Sache erst dann abschließend entscheiden, wenn der Beizuladende durch die Beiladung die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat (vgl §§ 62, 104, 107, 108, 112 Abs 2, 120, 127, 128 iVm § 69 SGG). Der Senat kann sich deshalb im vorliegenden Fall zu Sachfragen nur insoweit äußern, als dies zur Klärung der Voraussetzungen der notwendigen Beiladung erforderlich ist. Er hat sich deshalb auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob dem Kläger der von ihm erhobene Anspruch zustehen kann, gegebenenfalls gegenüber welcher Krankenkasse.
Die Feststellungen im angefochtenen Urteil, soweit sie mit der Revision nicht oder nicht begründet angegriffen worden sind (§ 163 SGG), reichen nicht aus, um den vom Kläger für die Zeit ab 1. November 1979 geltend gemachten Krankengeldanspruch verneinen zu können. Der Kläger beanstandet insbesondere zu Recht, daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, von welcher Beschäftigung oder Tätigkeit bei der Prüfung der Frage ausgegangen worden ist, ob Arbeitsunfähigkeit über den 31. Oktober 1979 hinaus bestanden hat. Arbeitsunfähigkeit iS der den Krankengeldanspruch regelnden Vorschrift des § 182 Abs 1 Nr 2 S 1 RVO liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit weder seine zuletzt ausgeübte noch eine ähnlich geartete Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann (BSGE 53, 22, 31). Zu diesen Voraussetzungen hat sich das LSG im einzelnen nicht geäußert. Auch den ärztlichen Beurteilungen, die dem Berufungsurteil zugrunde liegen, ist nicht zu entnehmen, daß sich der für die Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis 31. Oktober 1979 maßgebende Leidenszustand gebessert hat und dem Kläger deshalb ab 1. November 1979 seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung wieder ohne Gefährdung seines Gesundheitszustandes möglich war. Der Umstand, daß der Kläger, nachdem er arbeitsfähig geschrieben worden war, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und vorübergehend Alg bezogen hat, schließt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nicht von vornherein aus (s Urteil des Senats vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 -; hinsichtlich einer Zwischenbeschäftigung während einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit vgl Urteil des Senats vom 17. August 1982 - 3 RK 28/81 -).
Sollte dem Kläger aber das bis zum 31. Oktober 1979 gezahlte Krankengeld über diesen Zeitpunkt hinaus zugestanden haben, so stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich diese rückschauende Beurteilung auf die Kassenzuständigkeit auswirkt. Bei Anspruch auf Krankengeld ruht zwar der Anspruch auf Alg (§ 118 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG). Das Versicherungsverhältnis nach dem AFG wird jedoch nicht dadurch berührt, daß die Entscheidung, die zu einem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (§ 155 Abs 2 Satz 3 AFG). In Anbetracht dieser Regelung ist es nicht ausgeschlossen, daß die AOK N. auch bei einem rückwirkenden Wegfall des Anspruchs auf Alg die zuständige Krankenkasse bleibt, zumal der Kläger nach den Entscheidungen der Vorinstanzen während des Krankengeldbezuges vom 1. Mai bis 31. Oktober 1979 nicht Mitglied der Beklagten gewesen sein soll.
Da Beiladungen im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig sind (§ 168 SGG), muß der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz Gebrauch machen (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).
Dem LSG bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten.
Fundstellen