Leitsatz (redaktionell)
Nach KOVNOG 1 Art 4 § 1 Abs 3 ist nicht auf die Minderung der einzelnen Rentenansprüche abzustellen. Rentenminderungen auf Grund einer ohnedies nach BVG § 62 Abs 1 erforderlichen Neufeststellung fallen nicht unter den durch KOVNOG 1 Art 4 § 1 Abs 3 S 1 gesicherten Besitzstand:
Normenkette
KOVNOG 1 Art. 4 § 1 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 1965 aufgehoben.
Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13. Dezember 1961 und der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 1961 idF vom 30. August 1961 werden dahin abgeändert, daß dem Kläger von dem zurückgeforderten Betrag 50,- DM zu belassen sind. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger (ehemals Amtsangestellter, jetzt Amtssekretär) bezog gemäß Bescheid vom 13. Mai 1960 Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H.. Der Gesamtzahlbetrag von 99,- DM monatlich vom 1. April 1960 an setzte sich aus der Grundrente von 80,- DM, der Ausgleichsrente von 14,- DM und dem Ersatz für Mehrverschleiß an Kleidern und Wäsche von 5,- DM zusammen. Die auf Grund des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) auf 105,- DM erhöhte Grundrente wurde vom 1. August 1960 an ohne Erteilung eines Bescheides gemäß einer Kassenanweisung gezahlt. Durch Neufeststellungsbescheid vom 2. Juni 1961 wurde die Rente nach dem 1. NOG neu, und zwar die Ausgleichsrente endgültig für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Juli 1961 festgestellt. Dabei wurde die ab 1. April 1961 eingetretene Erhöhung des Bruttoeinkommens des Klägers auf 616,- DM (ausschließlich der von der Dienstbehörde gewährten Kinderzuschläge von 65,- DM) berücksichtigt. Es ergab sich für den Feststellungszeitraum ein Nettoeinkommen von 5.827,52 DM. Der Betrag, der bei einer MdE um 70 v.H. die Zahlung einer Ausgleichsrente ausschloß, wurde mit monatlich 340,- DM angesetzt und für den Abrechnungszeitraum mit 4.760,- DM errechnet. Es verblieb ein die Zahlung einer Ausgleichsrente - im Sinne der §§ 33 a und 33 b Abs. 4 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) - ausschließender Betrag von 1.067,- DM. Da der Ehegattenzuschlag von monatlich 25,- DM (§ 33 a BVG) und der nach § 33 b Abs. 4 Buchst. b BVG auf das Nettoeinkommen anzurechnende Teil der Kinderzuschläge ebenfalls 1.067,- DM betrug, wurde ein Anspruch auf Ausgleichsrente abgelehnt, eine Überzahlung von 196,- DM festgestellt und dieser Betrag zurückgefordert. Insgesamt ergab sich einschließlich des Ersatzes für Kleider- und Wäscheverschleiß sowie der Grundrente von 105,- DM ein monatlicher Zahlbetrag von 110,- DM. Der Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß wurde durch Bescheid vom 9. August 1961 um 2,- DM ab 1. Juni 1960 erhöht. Der gegen die Höhe der Rückforderung eingelegte Widerspruch, mit dem der Anspruch auf den "Schonbetrag" von 5,- DM monatlich gemäß § 60 a Abs. 2 BVG geltend gemacht wurde, war erfolglos.
Das Sozialgericht (SG) änderte durch Urteil vom 13. Dezember 1962 den Bescheid vom 2. Juni 1961 idF des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1961 ab und verurteilte den Beklagten, einen Bescheid darüber zu erteilen, daß 70,- DM von dem überhobenen Betrag von 196,- DM abzusetzen seien. Es ließ die Berufung zu. Der Beklagte hat Berufung, der Kläger Anschlußberufung mit dem Antrag eingelegt, das Urteil des SG zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den überhobenen Betrag von 196,- DM in Ausgabe zu belassen. Durch Urteil vom 8. Januar 1965 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil des SG und den Bescheid vom 2. Juni 1961 idF des Bescheides vom 30. August 1961 abgeändert und festgestellt, daß ein Anspruch auf Rückforderung überhobener Ausgleichsrente nicht bestehe. Nach § 1 Abs. 3 des Art. IV des 1. NOG trete eine durch dieses Gesetz hervorgerufene Minderung oder Entziehung der bisher gewährten Bezüge mit Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des Bescheides folge, frühestens nach Ablauf des sechsten Monats, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folge. Da der Neufeststellungsbescheid, mit dem die Ausgleichsrente entzogen wurde, im Juni 1961 zugestellt worden sei, habe eine Entziehung der Ausgleichsrente für die hier zu erörternde Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Juli 1961 nicht in Betracht kommen können. Deshalb sei die Rückforderung des Betrages von 196,- DM zu Unrecht erfolgt. Dem Einwand des Beklagten, Art. IV § 1 Abs. 3 des 1. NOG könne hier keine Anwendung finden, weil die nach diesem Gesetz festgestellten Bezüge (Grundrente 105,- DM, Kleiderverschleiß 5,- DM = 110,- DM) höher seien als die bisher gewährten Bezüge (Grundrente 80,- DM, Ausgleichsrente 14,- DM, Kleiderverschleiß 5,- DM = 99,- DM), könne nicht gefolgt werden. Zu Unrecht werde hier die Summe der früheren Bezüge der Summe der neuen Bezüge gegenübergestellt. Bei diesem Verfahren würde ein Berechtigter der im Gesetz vorgesehenen Vergünstigung verlustig gehen, wenn trotz des Wegfalls einer einzelnen Rentenbezugsart die Gesamtgebührnisse nicht niedriger als die früheren seien, während sie dem zugute käme, der nur eine einzige in Wegfall kommende Rente beziehe, Das sei mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbaren, wonach eine zu mindernde oder zu entziehende Rente für eine gewisse Zeit zu belassen sei. Aber auch wenn man der Auffassung des Beklagten folgen wollte, würde die Rückforderung nicht berechtigt sein. Das Versorgungsamt (VersorgA) habe die zu entziehende Ausgleichsrente weiter gewährt und darüber hinaus ab 1. August 1960 die erhöhte Grundrente ausbezahlt. Nur dadurch sei es zu der Überhebung gekommen, die allein von dem Beklagten zu vertreten sei. Angesichts der Dauer der Weiterzahlung der Ausgleichsrente und im Hinblick auf den Wortlaut des Art. IV § 1 Abs. 3 des 1. NOG habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß ihm die Ausgleichsrente bis zur Zustellung des Neufeststellungsbescheides zustehe. Unter diesen Umständen würde die Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des Art. IV § 1 Abs. 3 des 1. NOG. Unter den Begriff "Bezüge" im Sinne dieser Vorschrift fielen alle Leistungen, die nach dem BVG gewährt würden; es sei auf die Summe der Bezüge abzustellen. Auch liege die Voraussetzung einer "durch dieses Gesetz hervorgerufenen Minderung oder Entziehung" offensichtlich nicht vor; die Minderung der Bezüge stehe mit der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Zusammenhang. Da auf Grund der Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid keine Ausgleichsrente mehr gezahlt würde, habe auch kein Feststellungszeitraum zu laufen begonnen. Der "Schonbetrag" werde aber nach § 60 a Abs.2 BVG nur für die im Feststellungszeitraum vorläufig gezahlte Ausgleichsrente zugestanden. Der Beklagte wendet sich auch gegen die Feststellung des LSG, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß ihm die Ausgleichsrente bis zur Zustellung des Neufeststellungsbescheides zugestanden habe; es habe nicht die Folgerung ziehen dürfen, daß unter diesen Umständen die Rückforderung der Überzahlung gegen Treu und Glauben verstoße.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 8. Januar 1965 und das des SG vom 13. Dezember 1961 aufzuheben, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 1961 idF des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1961 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sachlich ist sie teilweise und im übrigen im Sinne einer Zurückverweisung der Sache begründet.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 2. Juni 1961 festgestellten Rückforderung des Beklagten von 196,- DM. Nach der Auffassung des Klägers hätte ihm ein Schonbetrag von monatlich 5,- DM gemäß § 60 a Abs. 2 BVG idF des 1. NOG (nF) für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Juli 1961 (14 Monate = 70,- DM) und auch der Restbetrag von 126,- DM auf Grund des Art. IV § 1 Abs. 3 des 1. NOG belassen werden müssen.
Der Bescheid vom 2. Juni 1961 enthält die Neufeststellung der früheren Bezüge des Klägers gemäß Art. IV § 1 des 1. NOG und die endgültige Feststellung der Ausgleichsrente für den Feststellungszeitraum vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Juli 1961 nach § 60 a BVG nF. Bei der auf Grund des 1. NOG von Amts wegen durchzuführenden und durchgeführten Neufeststellung der Versorgungsbezüge war Art. IV § 1 Abs. 3 des 1. NOG zu beachten. Danach tritt, wenn die auf Grund des 1. NOG festgestellten Bezüge niedriger als die bisher gewährten Bezüge sind oder diese entfallen, eine durch dieses Gesetz hervorgerufene Minderung oder Entziehung mit Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des Bescheides folgt (die zweite dort bestimmte Alternative scheidet hier aus). Bei dieser Vorschrift handelt es sich also um eine Besitzstandsklausel, durch die eine Schlechterstellung gegenüber den nach früherem Recht gewährten Bezügen für einen bestimmten Zeitraum verhindert werden soll. Voraussetzung ist, daß die nach dem 1. NOG festgestellten "Bezüge" niedriger als die bisher gewährten Bezüge sind oder diese entfallen und es sich um eine "durch dieses Gesetz" hervorgerufene Minderung oder Entziehung handelt. Daraus ergibt sich, daß nicht auf die Minderung der einzelnen Rentenansprüche (z.B. Grundrente, Ausgleichsrente) abzustellen ist, sondern daß die früher gewährten Bezüge mit den Gesamtbezügen zu vergleichen sind, die auf Grund der Anwendung des 1. NOG festgestellt werden. Die Auffassung des LSG, es könne beim Wegfall einer einzelnen Rentenbezugsart nicht auf die Summe der Bezüge ankommen, weil bei dieser Auslegung die Vorschrift (nur) dem zugute komme, der eine einzige in Wegfall kommende Rente beziehe, verkennt, daß nach dem Sinn und dem Wortlaut der Vorschrift nur der finanzielle Besitzstand als Ganzes für den im Gesetz bestimmten Zeitraum ungeschmälert erhalten bleiben soll. Wird dieser Sinn der Vorschrift beachtet, so kommt sie in gleicher Weise allen Rentenempfängern, deren Rente gemindert werden muß, zugute, auch denen, die eine aus mehreren Ansprüchen zusammengesetzte Rente erhalten. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß § 1 Abs. 3 des Art. IV des 1. NOG dem § 86 Abs. 1 Satz 3 BVG idF vom 20. Dezember 1950 (BGBl 791) nachgebildet ist. Bei der Einführung des BVG aber konnte der Vergleich zwischen den nach diesem Gesetz festgestellten Bezügen und den bisher gewährten Bezügen sich nur auf die Gesamtrente beziehen, weil für das frühere Recht keine anderen brauchbaren Vergleichsmaßstäbe zur Verfügung standen. In der amerikanischen Zone (Kriegsbeschädigten-Leistungsgesetz) und der britischen Zone (Sozialversicherungsdirektive 27) sowie im Land Baden-Württemberg-Hohenzollern wurde die Rente nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung, einem abgestuften oder einheitlichen Jahresarbeitsverdienst, bemessen. Daneben gab es im Land Nordrhein-Westfalen für die Beschädigten, die erwerbsunfähig waren oder Pflegegeld bezogen, einen Zuschlag. Im Land Rheinland-Pfalz wurden feste Rentensätze gewährt; Schwerbeschädigte erhielten außerdem eine als Kannversorgung vorgesehene Zusatzrente; auch Witwen und Waisen konnten eine Zusatzrente erhalten. Im Land Baden wurden unter teilweiser Einschränkung der Leistungen noch die alten Versorgungsgesetze (Reichsversorgungsgesetz - RVG - und Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetz) angewendet. Das RVG gewährte Schwerbeschädigten neben der nach der MdE abgestuften Rente im Falle des Bedürfnisses eine Zusatzrente, auch Witwen und Waisen erhielten eine Zusatzrente; das Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetz gewährte Beschädigten ein nach dem Grad der Versehrtheit bemessenes Versehrtengeld in vier Stufen und daneben bei Arbeitsverwendungsunfähigkeit eine AVU-Rente (vgl. die Zusammenstellung in Deutscher BT 1. Wahlper. 1949 Drucks. 1333, Begründung zum Entwurf des BVG S. 38 bis 42). Wenn also die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 3 BVG notwendig von den Gesamtbezügen ausgehen mußte und diese Vorschrift als Vorbild inhaltlich in das 1. NOG übernommen wurde, so ist davon auszugehen, daß auch mit dieser neuen Vorschrift nur die Summe der früheren Bezüge gewährleistet werden sollte. Ein weiterer Anhalt für diese Auslegung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. IV § 1 Abs. 3 des 1. NOG. Im Regierungsentwurf war zunächst unter Art. III § 1 Abs. 3 zugunsten der Pflegezulageempfänger eine Regelung vorgesehen, die ihnen auf die Dauer die früheren Versorgungsbezüge insoweit beließ, als die nach dem 1. NOG festgestellten Bezüge durch die Anrechnung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 des Entwurfs (dies entspricht § 33 b Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) niedriger als die bisherigen Bezüge waren. Anschließend war bestimmt, daß "im übrigen" eine durch dieses Gesetz hervorgerufene "Minderung oder Entziehung" mit Ablauf des Monats eintritt, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, frühestens nach Ablauf des sechsten Monats, der auf die Verkündung des Gesetzes folgt (Deutscher BT 3. Wahlper. Drucks. 1239 S. 20). Diese zugunsten des Empfängers einer Pflegezulage vorgesehene Ausnahmeregelung wurde in das Gesetz nicht übernommen; statt dessen wurde nur noch ganz allgemein der Vergleich der bisher gewährten Bezüge mit den nach diesem Gesetz festgestellten niedrigeren Bezügen vorgeschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, daß allein der Gesamtbetrag maßgebend sein soll.
Die weitere Voraussetzung in Art. IV § 1 Abs. 3 des 1.NOG, daß die Minderung oder Entziehung "durch dieses Gesetz" hervorgerufen sein muß, bedeutet, daß Änderungen des Anspruchs, die auch ohne das Inkrafttreten des 1. NOG zu einer Minderung der Rente geführt hätten, außer Betracht zu bleiben haben. Gemeint sind damit insbesondere die Neufeststellungen, die schon auf Grund der Anwendung des BVG idF vom 1. Juli 1957 (BGBl I 661) - aF - zu einer Kürzung der Rente geführt hätten, insbesondere bei einer (tatsächlichen) wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG, und zwar gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BVG aF bei einer Minderung der Ausgleichsrente durch ein höheres Einkommen rückwirkend mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weggefallen sind. Denn Art. IV § 1 Abs. 3 Satz 2 des 1. NOG schreibt vor, daß Art. I § 62 unberührt bleibt. Das bedeutet in Verbindung mit dem vorhergehenden Satz, daß Rentenminderungen auf Grund einer ohnedies nach § 62 Abs. 1 BVG erforderlichen Neufeststellung nicht unter den durch Art. IV § 1 Abs. 3 Satz 1 des 1. NOG gesicherten Besitzstand fallen (so auch BSG Urteil vom 19. Dezember 1958 - 8 RV 827/56 - zu § 86 Abs. 1 Satz 3 BVG idF vom 20. Dezember 1950). Bei dem Kläger sind die Voraussetzungen des Art. IV § 1 Abs. 3 Satz 1 des 1. NOG schon deshalb nicht erfüllt, weil ihm durch den Bescheid vom 2. Juni 1961 keine geringere Gesamtrente zugebilligt worden ist, als er nach früherem Recht erhalten hatte. Den im Bescheid vom 2. Juni 1961 bewilligten Bezügen von 110,- DM monatlich standen die im Bescheid vom 13. Mai 1960 zuerkannten Gesamtbezüge von 99,- DM gegenüber. Im Bescheid vom 13. Mai 1960 war eine Grundrente von 80,- DM und unter Zugrundelegung einer Einkommensgrenze von 205,- DM ab 1. April 1960 eine Ausgleichsrente von 14,- DM sowie als Ersatz für Mehrverschleiß an Kleidern und Wäsche ein Betrag von monatlich 5,- DM zuerkannt worden. Der Bescheid vom 2. Juni 1961 geht von der nach § 31 Abs.1 BVG nF erhöhten Grundrente von 105,- DM, einem Ersatz für Wäscheverschleiß von monatlich 5,- DM und einem Betrag von 340,- DM monatlich aus, der - ohne Berücksichtigung von Ehegatten- und Kinderzuschlägen - die Zahlung der Ausgleichsrente ausschließt. Da der Kläger auf Grund des Inkrafttretens des 1. NOG im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand höhere Gesamtbezüge erhalten hat, bedarf es auch nicht der Prüfung, ob die Änderung der Ausgleichsrente allein auf die mit dem 1. April 1961 durch Erhöhung des Einkommens eingetretene Änderung der Verhältnisse zurückzuführen ist. Ob der Kläger - unabhängig von dem ihm nach dem Urteil des SG verbleibenden Betrag von 70,- DM - den Rest von 126,- DM zurückzahlen muß, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) idF des 1. NOG erfüllt sind, ob insbesondere der Kläger wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand (§ 47 Abs. 2 Buchst. a VerwVG). Insoweit wird noch auszuführen sein, ob die Revisionsrüge des Beklagten begründet ist, das LSG habe zu Unrecht festgestellt, daß der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, daß ihm die Ausgleichsrente bis zur Zustellung des Neufeststellungsbescheides zustand.
Der für den Rest von 70,- DM geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Belassung ist in Höhe von 50,- DM begründet. Nach § 60 a Abs. 2 BVG nF gilt ein Betrag bis zu 5,- DM monatlich nicht als Überzahlung, wenn die endgültig festgestellte Ausgleichsrente niedriger als die im Feststellungszeitraum vorläufig gezahlte Ausgleichsrente ist. Im vorliegenden Fall ist die Ausgleichsrente nun aber nicht vorläufig, sondern für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Juli 1961 nur endgültig festgestellt worden. In dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.April 1961 (BSG 14, 148, 152 ff.) ist dazu entschieden worden, daß eine nach altem Recht festgestellte Ausgleichsrente, die von der Versorgungsbehörde mit Wirkung vom Inkrafttreten des neuen Rechts an als "endgültige Ausgleichsrente" festgesetzt wird, unter entsprechender Anwendung des § 60 a Abs. 2 BVG wie eine "vorläufig gezahlte Ausgleichsrente" anzurechnen ist. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung grundsätzlich bei. § 60 a Abs. 1 Satz 7 BVG nF enthält jedoch für den Fall, daß eine Einkommenserhöhung die Zahlung einer Ausgleichsrente für mindestens drei zusammenhängende Monate ausschließt, eine Sonderregelung; in diesem Falle endet der Feststellungszeitraum mit dem Monat, der der Einkommenserhöhung vorangeht. Die Bildung eines "Feststellungszeitraumes", d.h. eines Zeitraumes für die vorläufige Feststellung und Zahlung einer Rente, ist hier somit ausgeschlossen. Die Einkommenserhöhung ist im Falle des Klägers am 1. April 1961 eingetreten. Für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. Juli 1961 war das Einkommen dabei so hoch, daß es die Zahlung einer Ausgleichsrente ausschloß. Damit entfiel die Möglichkeit, die vom 1. April 1961 an gezahlte Rente als vorläufig gezahlte Rente anzusehen und als solche endgültig abzurechnen; vielmehr war, wie das BSG in dem Urteil vom 6. Oktober 1964 - 10 RV 1059/62 - dargelegt hat, diese Rente in eine endgültig festgestellte Rente umgewandelt worden (vgl. auch BSG Urteil vom 18. Februar 1965 - 10 RV 299/62 -, das den Fall einer Einkommenserhöhung vor Inkrafttreten des 1. NOG betrifft). Diese gesetzliche Rechtsfolge schloß jedoch für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. März 1961, in der der Kläger als Ausgleichsrente die Bezüge erhalten hat, die ihm ab 1. April 1960 durch Bescheid vom 13. Mai 1960 zuerkannt waren, eine vorläufige Feststellung nicht aus. Sie gilt mit Rücksicht auf die spätere Einkommenserhöhung nur als vorverlegt. Zwar stand dem Kläger auf Grund der Feststellungen in dem Bescheid vom 2. Juni 1961 auch für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. März 1961 keine Ausgleichsrente zu. Denn dem tatsächlichen Nettoeinkommen von 3.860,80 DM für diesen Zeitraum stand ein Betrag von 3.400,- DM gegenüber, der ohne Berücksichtigung des Ehegattenzuschlages und der Kinderzuschläge bei einem MdE-Grad von 70 v.H. die Zahlung einer Ausgleichsrente ausschloß. Von diesen Zuschlägen waren aber gemäß den §§ 33 a Satz 2, 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. b BVG nF 400,- DM (250,- + 50,- DM + 100,- DM) auf das den Betrag von 3.400,- DM übersteigende Nettoeinkommen anzurechnen. Der Kläger hatte somit in diesem Zeitraum im Vergleich zu dem Betrag von 3.800,- DM ein um 60,- DM höheres Einkommen, einen Betrag also, der die Zahlung einer Ausgleichsrente ausschloß. Im Unterschied zu dem in dem Urteil des BSG vom 18. Februar 1965 - 10 RV 299/62 - entschiedenen Fall beruhte hier die Überzahlung vom 1. Juni 1960 an aber nicht auf einer Erhöhung des Einkommens. Vielmehr hat der Kläger vom 1. Juni 1960 bis zum 31. März 1961 dasselbe Gehalt bezogen, das schon der Feststellung im Bescheid vom 13. Mai 1960 zugrunde gelegen hatte; nämlich 557,92 DM monatlich. Da der Wegfall der Ausgleichsrente im Bescheid vom 2. Juni 1961 für die Zeit vom 1.Juni 1960 bis zum 31. März 1961 somit nicht auf einer Einkommenserhöhung beruhte, kann auch die Sondervorschrift des § 60 a Abs. 1 Satz 7 BVG nF auf diesen Zeitraum nicht angewendet werden. Es war also die Möglichkeit gegeben, die in diesem Zeitraum gezahlte Rente als vorläufig gezahlte Rente anzusehen und sie bei der Neufeststellung auf Grund endgültiger Feststellung abzurechnen, d.h. es verblieb für diesen Zeitraum bei der entsprechenden Anwendung des § 60 a Abs. 1 BVG, wonach in der Regel die Ausgleichsrente zunächst vorläufig und dann endgültig festzustellen ist. Die vorläufige Feststellung wird hier für die Zeit bis zum 31. März 1961 durch die Zahlung der auf Grund des früheren Rechts bewilligten Ausgleichsrente entsprechend den in BSG 14, 148 enthaltenen Grundsätzen ersetzt. Der Kläger hatte somit, da er vom 1. Juni 1960 bis zum 31. März 1961 eine Ausgleichsrente von 14,- DM monatlich bezogen hatte, Anspruch auf den Schonbetrag von 5,- DM monatlich. Die Rückforderung des Beklagten ist im Betrag von 50,- DM für diesen Zeitraum von zehn Monaten deshalb nicht begründet.
Ob der Beklagte berechtigt ist, den danach noch bestehenden Restbetrag von 146,- DM zurückzufordern, hängt davon ab, ob der Kläger sich mit Erfolg auf § 47 Abs. 2 VerwVG berufen kann. Zur Beantwortung dieser Frage fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, und zwar nicht nur hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Klägers, sondern auch hinsichtlich der Vertretbarkeit der Rückforderung wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Recht beanstandet der Beklagte die Feststellung des LSG, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß ihm die (gesamte) Ausgleichsrente bis zur Zustellung des Neufeststellungsbescheides zustehe. Auf Grund der Anzeigen des Klägers vom 24. November 1959 und 4. Mai 1960 über die Erhöhung seines Einkommens waren die Neufeststellungsbescheide vom 8. Dezember 1959 und 13. Mai 1960 erlassen worden. Auf Grund der mit seinem Schreiben vom 16. Mai 1961 mitgeteilten weiteren Erhöhung seines Einkommens mußte der Kläger mindestens für die Zeit vom 1. April 1961 an mit einer niedrigeren Ausgleichsrente (oder auch deren Wegfall) rechnen. Etwas anderes konnte er auch nicht schon deshalb annehmen, weil der vor dem Eingang dieses Schreibens erteilten Kassenanweisung eine Grundrente von 105,- DM (auf Grund des 1. NOG), eine Ausgleichsrente von 14,- DM und als Ersatz für Kleiderverschleiß 5,- DM zugrunde gelegt worden waren. Die Zahlung und ihre Anweisung hatten keineswegs den Charakter einer Regelung durch Verwaltungsakt. Der Kläger mußte deshalb trotz dieser Zahlungen gegebenenfalls damit rechnen, daß die Einkommenserhöhung die Höhe der Ausgleichsrente bei der Neufeststellung beeinflussen werde. Da die Rüge des Beklagten somit begründet ist und das Revisionsgericht die hiernach erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war die Sache zur Entscheidung über die Restforderung von 146,- DM zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen