Leitsatz (amtlich)
Eine Internierung wegen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit iS des BVG § 1 Abs 2 Buchst c liegt auch dann vor, wenn ein infolge der Kriegsereignisse nach Dänemark verbrachter deutscher Flüchtling von 1945 bis 1948 von den dänischen Behörden in umzäunten und bewachten Lagern deshalb festgehalten wurde, weil die Alliierten eine frühere Heimschaffung nach Deutschland nicht zuließen.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. c Fassung: 1950-12-20
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. März 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die 1937 geborene Klägerin flüchtete mit ihren Eltern am 1. April 1945 beim Herannahen der russischen Front aus ihrem damaligen Wohnort B. bei Danzig. Sie wurde von der deutschen Wehrmacht mit einem Schiff nach Dänemark gebracht und dort mit anderen Flüchtlingen aus den deutschen Ostgebieten zunächst auf Jütland in das Lager Feile eingewiesen. Nach der Kapitulation wurde sie von dänischen Verwaltungsstellen in anderen Flüchtlingslagern, zuletzt in Lager O. untergebracht. Diese Lager waren mit Stacheldraht eingezäunt und von dänischen Wachmannschaften bewacht. Der Aufenthalt der Flüchtlinge war auf das Lagergebiet beschränkt. Eine Verbindung mit der Außenwelt bestand nicht. Die Verpflegung wurde von den Dänen geliefert.
Im November 1948 erfolgte die Rückführung der Klägerin nach Deutschland. Während der Zeit ihres vorübergehenden Aufenthalts im Grenzauffanglager Lindau-Zech wurde die Klägerin am 8. Dezember 1948 angeblich auf einem Weg von der Jugendherberge zum Lager durch einen von einem Baum herabfallenden dornigen Ast am rechten Ellenbogen verletzt. Es kam zu einer Blutvergiftung; im weiteren Krankheitsverlauf mußte der Arm operiert werden. Nach der Operation blieb eine Beeinträchtigung des Ellenbogengelenks zurück.
Am 12. April 1952 beantragte die Klägerin, ihr wegen der Verletzung am rechten Ellenbogengelenk Versorgungsbezüge und Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Das Versorgungsamt Ravensburg lehnte mit Bescheid vom 14. Mai 1952 den Antrag ab, weil der Unfall nicht als unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 2 Buchst. a BVG) und auch nicht als Auswirkung einer besonderen Gefahr (§ 5 Abs. 1 Buchst. d BVG) anzusehen sei.
Die von der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid beim Versorgungsgericht Reutlingen eingelegte Berufung, für die nach Rückgliederung des Kreises Lindau an Bayern das Oberversicherungsamt Augsburg zuständig wurde (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge vom 24. April 1953 (Bayer. Amtsbl. S. A 57) und vom 3. Juni 1953 (Bayer. Amtsbl. S. A 77), ging beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf das Sozialgericht (SG) Augsburg über (§ 215 Abs. 2 u. 4 SGG). Das SG hob mit Urteil vom 17. Februar 1954 den angefochtenen Bescheid auf und verurteilte den Beklagten, die Verletzungsfolgen des Unfalls vom 8. Dezember 1948 als entschädigungspflichtig dem Grunde nach anzuerkennen. Es nahm an, daß sich die Klägerin während ihres Aufenthalts im Grenzauffanglager noch auf dem Rückweg aus der Internierung befunden habe und daß ihr deshalb ein Versorgungsanspruch gemäß §§ 1 Abs. 2 Buchst. c, 4 Abs. 2 BVG zustehe.
Auf die Berufung des Beklagten hob das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13. März 1958 das Urteil des SG auf und wies die Klage ab; gleichzeitig wies es auch die Anschlußberufung der Klägerin zurück, mit der diese die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. wegen Verletzung des rechten Ellenbogengelenks begehrt hatte. Die von der Klägerin erlittene Schädigung sei weder durch eine Internierung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c BVG) noch durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG) herbeigeführt worden. Um eine Internierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG habe es sich nicht gehandelt, weil die deutschen Flüchtlinge in Dänemark nach der Kapitulation durch die Siegermächte und Dänemark nicht wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit festgehalten worden seien. Nach dem Vorhaben der Alliierten habe Dänemark vielmehr baldmöglichst von deutschen Militärpersonen und den zivilen Flüchtlingen freigemacht werden sollen. Auch Dänemark selbst habe bei den Militärregierungen der vier Besatzungsmächte, beim Alliierten Kontrollrat und bei den Stellvertretern der Außenminister der Alliierten ständig auf die Heimführung gedrängt und schließlich im Dezember 1946 in der Plenarversammlung der Vereinten Nationen die Heimschaffung der Flüchtlinge dringend verlangt. Die Rückführung habe nur deshalb so lange zurückgestellt werden müssen, weil Deutschland von den Besatzungsmächten wegen der inzwischen eingetretenen chaotischen Verhältnisse zum Sperrgebiet erklärt worden sei. Durch die Bundesregierung sei dann auch anläßlich der Londoner Verhandlungen über die deutschen Auslandsschulden am 16. Februar 1953, über die Erstattung der Aufwendungen für den Aufenthalt deutscher Flüchtlinge in Dänemark von 1945 bis 1949 mit Dänemark ein Abkommen getroffen worden, nach dem die Bundesrepublik für die den deutschen Flüchtlingen geleistete Hilfe den Betrag von 160 Millionen dänischen Kronen an Dänemark leistet. Aus diesem Abkommen ergebe sich, daß der Aufenthalt der Flüchtlinge in Dänemark auch staatsrechtlich nicht als eine Festhaltung (Internierung) wegen deutscher Staatsangehörigkeit, sondern als Nachkriegshilfe Dänemarks zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten angesehen würde. Darüber hinaus sei es dem Vater der Klägerin damals freigestellt gewesen, ohne seine Familie nach Deutschland einzureisen. Auch dieser Sachverhalt bestätige, daß es sich um die Gewährung eines Aufenthalts bis zur geordneten Heimschaffung gehandelt habe. Die Verletzung der Klägerin stelle auch keine durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführte Schädigungsfolge dar (§ 5 Abs. 1 Buchst. d BVG). Zwar sei der Heimweg der Klägerin aus Dänemark nach Deutschland im Auffanglager Lindau-Zech noch nicht beendet gewesen, weil die erste Zuweisung eines Aufenthaltsortes erst am 9 Dezember 1948 durch Einweisung nach Oberreute erfolgt sei. Doch selbst wenn die Heimschaffung als zwangsweise Umsiedlung nach Deutschland oder der Aufenthalt in Dänemark als unmittelbare Auswirkung der militärischen Besetzung Deutschlands angesehen werden könnte, fehle es hier an der erforderlichen, mit einer solchen unmittelbaren Kriegseinwirkung zusammenhängenden besonderen Gefahr. Das durch Jugendliche verursachte Herabfallen eines Astes, gehe nicht auf Gefahrenquellen zurück, die durch Besonderheiten des Lagers oder des Lageraufenthaltes zu erklären seien; es handle sich vielmehr um eine allgemeine Gefahr, wie sie das tägliche Leben mit sich bringe. Das LSG ließ die Revision zu.
Mit der Revision beantragte die Klägerin, unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen LSG vom 13. März 1958 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 17. Februar 1954 zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, die bei ihr bestehende Versteifung des Ellenbogengelenks als Schädigungsfolge im Sinne des BVG anzuerkennen und ab 1. April 1952 nach einer MdE um 30 v. H. zu berenten; hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische LSG zurückzuverweisen.
Sie rügt Verletzung der §§ 1 Abs. 2. 4 Abs. 2 BVG und ist der Auffassung, daß das LSG ihren von 1945 bis November 1948 dauernden Zwangsaufenthalt in Dänemark als Internierung im Ausland wegen deutscher Staatsangehörigkeit habe ansehen müssen. Mit der Kapitulation habe sie den Status eines deutschen Flüchtlings verloren, weil von diesem Zeitpunkt an das ehemalige Flüchtlingslager der dänischen Hoheit unterstellt worden sei. Daß es sich um eine reguläre Internierung gehandelt habe, werde durch die Einzäunung des Lagers mit Stacheldraht, durch die Bewachung mit dänischem Wachpersonal und durch die Freiheitsbeschränkung auf das Lagergebiet bewiesen. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, daß dem Vater der Klägerin eine Rückkehr nach Deutschland schon früher möglich gewesen sei. Entscheidend sei allein, daß die Klägerin selbst den wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit angeordneten zwangsweisen Lageraufenthalt nicht vor November 1948 habe beenden können. Sei demnach ihre Internierung nach § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG zu bejahen, so stehe ihr such der geltend gemachte Vorsorgungsanspruch zu. Da der Heimweg aus der Internierung erst am 9. Dezember 1948 durch die Einweisung nach Oberreute beendet gewesen sei, müsse gemäß § 4 Abs. 2 BVG die auf diesem Heimweg am 8. Dezember 1948 im Bereich des Umsiedlungslagers Lindau-Zech erlittene Verletzung als Schädigungsfolge nach dem BVG anerkannt worden.
Der Beklagte beantragte,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 13. März 1958 als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig und ist der Meinung, daß die Klage auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn eine Internierung nach § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG zu bejahen wäre. Da die Gesundheitsschädigung der Klägerin nach ihren Angaben auf dem Weg von der Jugendherberge zum Lager durch einen vom Baum herabfallenden Ast, der sich durch das Herumklettern eines Jungen gelöst habe, verursacht worden sei, stehe der Unfall in keiner Verbindung mit den Besonderheiten oder Eigentümlichkeiten des Aufenthalts im Lager. Ein solcher Ursachenzusammenhang sei aber Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsanspruch.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164. 166 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Klägerin rügt zu Recht eine Verletzung des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG durch das Berufungsgericht. Nach dieser Vorschrift wird Versorgung gewährt, wenn eine Schädigung durch eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutschen Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit herbeigeführt worden ist. Die Annahme des LSG, daß der Aufenthalt der Klägerin in Dänemark nach der Kapitulation bis November 1948 keine Internierung wegen ihrer deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit/jedenfalls im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG darstelle, ist unzutreffend.
Internierung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Zivilperson durch eine fremde Gewahrsamsmacht auf einem eng begrenzten und überwachten Raum festgehalten wird und das Festhalten im Zusammenhang mit einem Krieg oder mit kriegerischen Ereignissen steht (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSG 14. 50 ff; BSG in SozR BVG § 1 Ca 19 Nr. 42 und BSG, Urteil vom 4. Februar 1959 - 10 RV 918/57-). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Klägerin nach der Kapitulation in dänischen Lagern untergebracht, die mit Stacheldraht eingezäunt waren und von dänischen Wachmannschaften bewacht würden. Ihre Bewegungsfreiheit war auf das Lagergebiet beschränkt. Diese Lagerunterbringung hing auch mit den Ergebnissen des zweiten Weltkriegs zusammen. Die Klägerin wurde im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsereignissen, nämlich nach Verlassen ihres Wohnorts, wegen der herannahenden russischen Front durch die deutsche Wehrmacht nach Dänemark verbracht. Die spätere Lagerunterbringung durch die dänischen Behörden wäre nicht erfolgt, wenn Dänemark einen freiwilligen Aufenthalt der Klägerin auf seinem Staatsgebiet gebilligt hätte; denn es liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die die dänische Regierung hätten veranlassen können, die Klägerin in einem bewachten Lager unterzubringen und ihre Bewegungsfreiheit auf das Lagergebiet zu beschränken. Der Aufenthalt der Klägerin in Dänemark war sonach durch die Verhältnisse des Krieges bedingt. Die Auswirkungen des Krieges haben zunächst ihren Aufenthalt in Dänemark und später ihre Unterbringung in einem bewachten Lager mit eingeschränkter Freizügigkeit auf eng begrenztem Raum verursacht. Dies reicht aus, um eine Internierung zu bejahen. Es ist nicht erforderlich, daß sich der Freiheitsverlust stets unmittelbar an ein Kriegsereignis anschließt. Es genügt, wenn eine mittelbare ursächliche Verbindung besteht. Die Internierung setzt somit einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Freiheitsverlust und einem Kriegsgeschehen nicht unbedingt voraus; sie kann vielmehr auch nach Beendigung der Kriegshandlungen bei fortschreitender Normalisierung der Verhältnisse vorgenommen werden (vgl. van Nuis/Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen Teil II S. 104 und Vorberg in VersorgB 1953 Nr. 2 S. 10).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin, wenn sie als deutscher Flüchtling mit anderen deutschen Flüchtlingen in bewachten dänischen Lagern untergebracht wurde, auch wegen ihrer deutschen Staats- bzw. Volkszugehörigkeit interniert. Aus der Tatsache, daß die Klägerin Dänemark bis November 1948 deshalb nicht verlassen konnte, weil ihr die Siegermächte wegen der schwierigen Nachkriegsverhältnisse keine Einreisegenehmigung nach Deutschland erteilten, ist nicht zu schließen, daß ihre Internierung in Dänemark etwa nicht wegen ihrer Staats- bsw. Volkszugehörigkeit, sondern in Auswirkung einer Nachkriegshilfe Dänemarks erfolgte. Hätte sich die Klägerin nicht als deutscher Flüchtling auf dänischem Boden befunden, so hätte Dänemark keine Handhabe gehabt, sie im Lager unterzubringen und auf Geheiß der Siegermächte jahrelang dort zu behalten. Als einzige Alternative zur Internierung wegen der Staats- oder Volkszugehörigkeit bietet sich - außer einer politischen Internierung, die im Falle der Klägerin ausscheidet - praktisch nur eine Strafhaft an (vgl. Schieckel, Komm. z. BVG Anm. 9 zu § 4 BVG). Daß die Voraussetzungen einer solchen nicht gegeben waren, ist unstreitig. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, ob die dänischen Behörden nach 1945 bei den Alliierten auf eine Heimführung der deutschen Flüchtlinge gedrängt bzw. aus welchen subjektiven Erwägungen sie die deutschen Flüchtlinge in den Jahren danach weiterhin festgehalten haben. Denn solche durch die Nachkriegsverhältnisse bedingten subjektiven Vorstellungen der Gewahrsamsbehörden sind nicht geeignet, einer einmal zustandegekommenen Internierung trotz unveränderter äußerer Verhältnisse einen anderen rechtlichen Charakter zu verleihen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im übrigen entschieden, daß es für den Begriff der Internierung unerheblich sei, zu welchem subjektiven Zweck sie erfolge (NJW 1956, 642). Wenn somit der Aufenthalt der Klägerin in Dänemark nach der Kapitulation durch die von den Alliierten angeordnete Einreisesperre verlängert worden ist, so ist dadurch die Art ihrer Lagerunterbringung nicht verändert oder bestimmt worden. Denn zur Verhinderung der Ausreise der Klägerin war es nicht erforderlich, ihre Freizügigkeit auf das Lagergebiet zu beschränken und sie hinter Stacheldraht durch Wachmannschaften bewachen zu lassen. Auch eine Nachkriegshilfe erforderte einen solchen Freiheitsentzug nicht. Somit sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG im Falle der Klägerin gegeben.
Da die Entscheidung des LSG auf der festgestellten Verletzung des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG beruht, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat jedoch nicht möglich. Zwar ist dem LSG darin beizupflichten, daß die Rückkehr der Klägerin aus der Internierung im Zeitpunkt der Schädigung am 8. Dezember 1948 noch nicht abgeschlossen war (§ 4 Abs. 2 BVG), weil die Klägerin im Grenzdurchgangslager Lindau-Zech nur vorübergehend untergebracht war und die erste Zuweisung eines Aufenthaltsortes in Deutschland erst am 9. Dezember 1948 durch Einweisung nach Oberreute erfolgt ist. Die Tatsachen, die das LSG im übrigen festgestellt hat, reichen Jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, ob die von der Klägerin erlittene Schädigung einen Versorgungsanspruch begründet. Versorgungsrechtlich ist ein Unfall, der sich während des Heimwegs ereignet hat, nur dann geschützt, wenn er durch Umstände bedingt ist, die dem Heimweg eigentümlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1961 - 11 RV 12/61 - in VdKMitt. 1961 Nr. 12 S. 543). Das ist der Fall, wenn der Unfall mit den Verhältnissen des Heimwegs in Beziehung gestanden hat, nicht jedoch, wenn er einem vom Heimweg unabhängigen Gefahrenkreis, zB einer mit dem Heimweg nicht zusammenhängenden allgemeinen Gefahr des täglichen Lebens zuzurechnen ist. Das LSG hat nur festgestellt, daß die Armverletzung durch einen Ast verursacht worden ist, der durch einen Jungen von einem Baum abgelöst worden sei. Diese Feststellungen rechtfertigen - entgegen der Ansicht des LSG - noch nicht die Annahme, daß der Unfall nur durch eine allgemeine Gefahr, wie sie das tägliche Leben mit sich bringt, ausgelöst worden ist. War die Klägerin zB durch die Lagerverhältnisse genötigt, den Weg von der Jugendherberge zum Lager zurückzulegen, so war sie auch gegen die von dem Ast ausgehende Gefahr geschützt, sofern sie nicht durch ihr eigenes, mit dem Heimweg nicht zusammenhängendes Verhalten die Verletzung verursacht hat. Im übrigen hat die Klägerin im Verfahren vor dem Versorgungsgericht eine ganz andere Schilderung über die Umstände des Unfalls gegeben. Eine wiederum abweichende Schilderung befindet sich auf Bl. 15 der Versorgungsakten. Da das LSG den Sachverhalt in dieser Richtung nicht genügend aufgeklärt und auch keine Ermittlungen darüber angestellt hat, welche Umstände die Klägerin veranlaßt haben, den von dem oder den Jungen geschaffenen Gefahrenbereich aufzusuchen, war der Rechtsstreit gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
Fundstellen