Leitsatz (amtlich)
Eine Heiratsabfindung und eine wiederaufgelebte Witwenrente (BVG § 44 Abs 1 und 2) stehen der Witwe bei ihrer 3. Eheschließung und nach Scheidung der 3. Ehe auch dann nicht zu, wenn die 2. Ehe für nichtig erklärt worden ist (Fortführung von BSG 1962-06-19 11 RV 32/62 = BSGE 17, 120 und SozR Nr 6 zu § 44 BVG; BSG 1967-01-26 8 RV 1013/65 = BSGE 26, 77 und SozR Nr 10 zu § 44 BVG; Anschluß an BSG 1965-06-23 11/1 RA 70/62 = BSGE 23, 124 und SozR Nr 5 zu § 1302 RVO; BSG 1967-08-23 5 RKh 24/65 = SozR Nr 2 zu § 83 RKG).
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn eine Abfindung beim Eingehen der Ehe nicht gewährt worden ist, ändert dies nichts daran, daß es sich beim Eingehen der 3. Ehe nicht um eine "Wiederverheiratung" iS von BVG § 44 Abs 1 gehandelt hat.
Normenkette
BVG § 44 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28, Abs. 2 Fassung: 1966-12-28; EheG § 16 Fassung: 1946-02-20
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die im Mai 1923 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem seit 1944 als Soldat verschollenen, im Januar 1963 zu Ende Dezember 1945 für tot erklärten H F verheiratet. Im April 1948 heiratete sie den staatenlosen G N; die Vorinstanzen gingen davon aus, sie habe vorher Versorgungsrente erhalten. Diese Ehe wurde im Mai 1962 aus beiderseitigem Verschulden geschieden und im Januar 1964 für nichtig erklärt, da N zur Zeit der Eheschließung verheiratet war. Eine im Februar 1964 mit W R geschlossene dritte Ehe wurde im März 1967 aus beiderseitigem Verschulden der Eheleute geschieden. Seit September 1968 ist die Klägerin mit S B in vierter Ehe verheiratet. Mit Bescheid vom 16. April 1964 gewährte das Versorgungsamt der Klägerin die "wieder aufgelebte" Witwenrente für die Zeit von September 1962 bis Februar 1964; eine Heiratsabfindung anläßlich der Eheschließung mit R lehnte es ab, weil keine Wiederverheiratung i. S. von § 44 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vorliege. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Im April 1967 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 1967 ab, weil es sich bei der Ehe mit R nicht um eine "neue Ehe" im Sinne von § 44 Abs. 2 BVG gehandelt habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Außerdem lehnte das Versorgungsamt den Antrag der Klägerin von Mai 1968, ihr anläßlich ihrer Verehelichung mit R "im Zugunstenwege" eine Heiratsabfindung zu gewähren, mit Bescheid vom 6. Januar 1971 wiederum ab. Auch der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Die gegen diese Bescheide erhobenen und gem. § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) miteinander verbundenen Klagen wies das Sozialgericht (SG) Detmold mit Urteil vom 21. September 1971 ab, weil unter "Wiederverheiratung" und unter dem Begriff "neue Ehe" nur die erste Wiederverheiratung zu verstehen sei, wobei es ohne Bedeutung sei, ob diese Ehe aufgelöst oder ob sie für nichtig erklärt werde. Die vom SG zugelassene Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13. April 1972 zurück. Es führte aus: Der Klägerin stehe weder eine wieder aufgelebte Witwenversorgung noch eine Heiratsabfindung zu. Ähnlich wie in der Rentenversicherung (BSG 23, 124; SozR Nr. 2 zu § 83 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -) sei unter einer "neuen Ehe" nur die zweite Ehe und unter einer Witwe nur die Frau des "ersten" Ehemannes zu verstehen. Auch wenn die zweite Ehe nichtig sei, sei die dritte Ehe nicht als neue Ehe anzusehen und nicht als Wiederverheiratung zu betrachten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe am 26. Januar 1967 (BSG 26, 77) entschieden, eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 BVG komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die zweite Ehe wegen Irrtums über eine Eigenschaft des Ehemannes aufgehoben worden sei; denn die Folgen der Aufhebung seien nach den Vorschriften über die Ehescheidung zu beurteilen, wonach die Ehe nur für die Zukunft aufgehoben, nicht aber rückwirkend vernichtet werde. Zwar habe das BSG in dem erwähnten Urteil anklingen lassen, die Aufhebung der Ehe sei von den Folgen der Nichtigkeit verschieden, weil bei Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil diese mit rückwirkender Kraft als nicht geschlossen anzusehen sei. Auch im Falle der Nichtigkeit gebe es jedoch im Gegensatz zu einer "Nichtehe", vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten wie bei einer Scheidung, wenn nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit nicht gekannt habe. "Aufgelöste" und für "nichtig erklärte" Ehen seien gleich zu behandeln, weil in beiden Fällen nacheheliche Unterhaltsansprüche vorhanden sein könnten. Eine nichtige Ehe sei mit einer "Nichtehe" nicht vergleichbar.
Demgegenüber vertritt die Klägerin mit der zugelassenen Revision die Ansicht, das LSG habe die §§ 44 Abs. 1 und 2 BVG, 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) dadurch verletzt, daß es das "Aufrücken" der dritten Ehe in den Rang der zweiten Ehe nicht beachtet habe, obwohl die zweite Ehe für nichtig erklärt worden sei. In solchen Fällen werde automatisch die bisher dritte Ehe zur ersten "neuen", also zur zweiten Ehe. Deshalb stehe der Klägerin nach Scheidung der Ehe mit R bis zur Eheschließung mit B die wiederaufgelebte Witwenrente zu; ferner sei die bindende Ablehnung des Anspruchs auf Heiratsabfindung aus Anlaß der Eheschließung mit R offenbar unrichtig gewesen, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zugunstenbescheides nach § 40 Abs. 1 VerwVG hätten vorgelegen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Heiratsabfindung und für die Zeit vom 1. April 1967 bis 30. September 1968 Witwenversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 21. Mai 1970 (BVBl 1970 S. 51).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
II
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG), erweist sich aber als nicht begründet.
Streitig ist, ob der Klägerin aus Anlaß der Eheschließung mit R eine Heiratsabfindung nach § 44 Abs. 1 BVG im Wege einer "Zugunstenentscheidung" (§ 40 Abs. 1 VerwVG) und nach Scheidung der Ehe mit R für die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 30. September 1968 eine Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG zusteht. Dies ist nicht der Fall.
Nach § 44 Abs. 2 BVG in der hier anzuwendenden Fassung des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) - Neufassung vom 20. Januar 1967 (BGBl I 141, 180) - lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf, wenn die neue Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Witwe keine Witwenrente nach dem BVG bezogen hat, jedoch ihr früherer Ehemann an den Folgen einer Schädigung gestorben ist (§ 1) und sie ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Versorgung hätte (§ 44 Abs. 6 BVG). Demzufolge hat die Klägerin in der Zeit von September 1962 bis Februar 1964 eine "wieder aufgelebte Witwenrente" erhalten, obwohl sie, wie sich aus den von den Vorinstanzen beigezogenen Versorgungsakten ergibt, entgegen den tatsächlichen Feststellungen des LSG nach dem Tode ihres ersten Ehemannes F keine Witwenversorgung, sondern nur Waisenrente für ein Kind bezogen hatte. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der Klägerin nach Scheidung der Ehe mit R nicht erneut eine "wieder aufgelebte" Witwenrente zusteht. Diese Ehe ist keine "neue Ehe" der Witwe im Sinne von § 44 Abs. 2 BVG gewesen, weil die Klägerin nach dem Tode des ersten Ehemannes und vor der Eheschließung mit R bereits wieder verheiratet gewesen ist. Hieran ändert nichts, daß die zweite Ehe für nichtig erklärt worden ist.
Bereits in dem Urteil vom 19. Juni 1962 (BSG 17, 120) ist unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung entschieden worden, daß eine Heiratsabfindung nach § 44 Abs. 1 BVG (in den Fassungen seit dem 1. Neuordnungsgesetz) der Witwe nur bei ihrer ersten Wiederverheiratung zusteht. Hiervon geht auch die Klägerin aus. In Fortführung dieser Rechtsprechung ist in dem Urteil vom 26. Januar 1967 (BSG 26, 77) entschieden worden, eine Heiratsabfindung nach § 44 Abs. 1 BVG stehe der Witwe bei ihrer dritten Eheschließung auch dann nicht zu, wenn die zweite Ehe wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des zweiten Ehemannes aufgehoben, d. h. - nur - für die Zukunft aufgelöst wird. Zwar ist in diesem Urteil gesagt worden, die Aufhebung einer Ehe sei von den Folgen der Nichtigkeit verschieden. Das BSG hat jedoch zu inhaltlich im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften über das Wiederaufleben und die Abfindung einer Witwenrente im Rentenversicherungsrecht (BSG 23, 124 zu den §§ 81 Abs. 1, 68 Abs. 2 AVG, §§ 1302 Abs. 1, 1291 Abs. 2 RVO; SozR Nr. 2 zu § 83 RKG) zwischen der Rechtslage nach Auflösung und der Rechtslage nach Nichtigerklärung der zweiten Ehe der Witwe nicht unterschieden. Auch wenn diese Entscheidungen keine Fälle betroffen haben, in denen die zweite Ehe für nichtig erklärt worden ist, ist ihrer Begründung für den hier zu entscheidenden Fall zu folgen. Auf Grund der Nichtigerklärung wird eine Ehe zwar nicht wie bei ihrer Aufhebung (§§ 28 ff des Ehegesetzes - EheG - 1946, insbesondere §§ 29, 37) nur für die Zukunft aufgelöst, sondern mit rückwirkender Kraft als nicht geschlossen angesehen. Sie ist jedoch von der Nichtehe, d. h. der "Ehe" zu unterscheiden, die überhaupt nicht zustande gekommen ist, weil sie entgegen § 11 EheG nicht vor einem Standesbeamten geschlossen oder ein Eheschließungswille von den Beteiligten überhaupt nicht erklärt worden ist, die "Ehe" daher auch weder geschieden noch für nichtig erklärt werden kann, weder unterhalts- noch güterrechtliche Folgen auslöst und der sofortigen Heirat eines der Beteiligten mit einem Dritten nicht entgegensteht (vgl. Palandt, Komm. zum BGB, 32. Aufl., Anm. 5 zu § 11 EheG; Einführung vor § 16 EheG, Anm. 1 a). Demgegenüber wird die nach § 16 EheG nichtige, d. h. aus den Gründen der §§ 17 bis 22 EheG vernichtbare Ehe bis zur Nichtigerklärung wie eine gültige Ehe behandelt. Sie löst deshalb bis zur Nichtigerklärung u. a. ebenso gegenseitige Unterhaltsansprüche der Ehegatten aus wie eine bestehende Ehe (§ 23 EheG), sie kann auch nach der Nichtigerklärung gemäß § 26 Abs. 1 EheG in vermögensrechtlicher Beziehung, insbesondere im Unterhaltsrecht und im Ehegüterrecht Rechtsfolgen haben, für die, wenn auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit bei der Eheschließung nicht gekannt hat, die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (nach dem bei den Versorgungsakten Bl. 128 ff befindlichen Nichtigkeitsurteil des Landgerichts Bochum vom 6. Januar 1964 hat weder für die Klägerin noch für N festgestellt werden können, daß sie die Nichtigkeit nach § 20 EheG gekannt haben). Diesen bürgerlich-rechtlichen Folgen der Nichtigkeitserklärung, die vermögensrechtlich weitgehend denen der Scheidung entsprechen, trägt § 44 Abs. 2 BVG dadurch Rechnung, daß der Anspruch auf Witwenversorgung nicht nur im Falle der Auflösung der Ehe (durch Tod, Scheidung, Aufhebung), sondern auch im Falle der Nichtigerklärung wieder auflebt. Auf Grund dieser Vorschrift hätte daher die Klägerin nach der zunächst 1962 ausgesprochenen Scheidung der Ehe mit N bis zur Eheschließung mit R (1962 bis 1964) die Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann als "wieder aufgelebte" Witwenrente gewährt werden müssen. Nach der gleichen Vorschrift hat sie ihr für diese Zeit zugestanden und ist ihr auch bewilligt worden, nachdem diese Ehe im Jahre 1964 für nichtig erklärt worden war. Die für nichtig erklärte Ehe wird also im Versorgungsrecht nicht etwa - wie die Klägerin meint - so behandelt, als wenn sie überhaupt nicht wirksam zustandegekommen wäre; denn sonst hätte es der ausdrücklichen Erwähnung der für nichtig erklärten Ehe in § 44 Abs. 2 BVG nicht bedurft; diese Schlußfolgerung wird durch § 44 Abs. 5 BVG bestätigt, wonach auch im Falle der Nichtigerklärung die dort genannten Ansprüche, die sich "aus der neuen Ehe", also auch aus einer für nichtig erklärten neuen Ehe herleiten, auf den nach § 44 Abs. 2 BVG wieder auflebenden Anspruch anzurechnen sind. Der Auffassung des BMA in dem Rundschreiben vom 21. Mai 1970 (BVBl 1970, 51), wonach in Abweichung von dem Rundschreiben vom 22. März 1961 (BVBl 61, 111, 112) auch für nichtig erklärte Ehen "neue Ehen" im Sinne von § 44 Abs. 2 BVG bleiben, ist deshalb zuzustimmen; in diesem Rundschreiben ist auch zu Recht darauf hingewiesen, daß, falls die hier von der Klägerin vertretene Auffassung zuträfe, die Witwe nach der Nichtigerklärung auch für die Dauer der für nichtig erklärten Ehe Witwenversorgung beanspruchen könnte. Damit würde aber die "Unterhaltsersatzfunktion" der Witwenrente nicht beachtet; denn bis zur Nichtigerklärung ist die Ehefrau unterhaltsrechtlich ebenso gestellt gewesen, wie wenn die Ehe gültig geblieben wäre. Die hier vertretene andere Auffassung wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über das Wiederaufleben der Witwenrente gerecht: Sie soll der Witwe nach dem Tod ihres ersten Ehemannes den Entschluß zum Eingehen einer "neuen Ehe" erleichtern und unerwünschten Rentenkonkubinaten vorbeugen (vgl. die zitierte Rechtsprechung des BSG). Dieser Zweck wird aber auch dann erreicht, wenn die Witwe in Unkenntnis eines Nichtigkeitsgrundes eine "neue Ehe" eingeht, auch dann löst sie sich aus dem "Witwendasein" und dem damit verbundenen Bedürfnis nach wirtschaftlicher Sicherung (so BSG 23, 124, 127). Auch in diesem Falle soll sich aber, wie bereits in BSG 12, 127 hinsichtlich der Witwenbeihilfe nach § 44 Satz 4 BVG aF und der Witwenrente nach § 44 nF sowie in allen späteren Urteilen des BSG ausgeführt worden ist, die durch den Tod des ersten Ehemannes ausgelöste "Versorgungskette" nicht über die "neue (zweite) Ehe" hinaus auch noch für eine dritte oder weitere Ehe fortsetzen, weil dem dargelegten Zweck des Wiederauflebens nach Beendigung der zweiten Ehe erschöpfend Rechnung getragen ist. Da die zweite Ehe sonach, auch wenn sie für nichtig erklärt worden ist, eine "neue Ehe" im Sinne von § 44 Abs. 2 BVG bleibt, kann nicht eine auf sie folgende Ehe zur - zweiten - "neuen Ehe" werden, wie die Klägerin meint. Der Beklagte hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. August 1967 den Antrag der Klägerin, ihr nach Scheidung der (dritten) Ehe mit R erneut wieder aufgelebte Witwenrente zu gewähren, abgelehnt.
Aus den gleichen Erwägungen ist aber auch zu Recht der Antrag der Klägerin, ihr anläßlich der Eheschließung mit R eine Heiratsabfindung nach § 44 Abs. 1 BVG zu gewähren, schon mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 16. April 1964 abgelehnt worden. Auch die Heiratsabfindung soll als "Starthilfe" (vgl. für andere BSG 23, 124, 126) nur den Entschluß zum Eingehen der ersten "neuen Ehe" nach dem Tod des ersten Ehemannes erleichtern. Hieran ändert sich im vorliegenden Falle auch nichts dadurch, daß die Klägerin bis zur Eheschließung mit N im Jahre 1948 - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - Witwenrente nicht bezogen hat, möglicherweise deshalb nicht, weil sie ihr nach der damaligen Rechtslage in der britischen Besatzungszone nicht zustand und damit auch nicht abgefunden werden konnte (ebenso BSG 23, 124, 128). Auch wenn eine Abfindung beim Eingehen der zweiten Ehe nicht gewährt worden ist, ändert dies nichts daran, daß es sich beim Eingehen der dritten Ehe nicht um eine "Wiederverheiratung" im Sinne von § 44 Abs. 1 BVG gehandelt hat. Da der Bescheid vom 16. April 1964 sonach nicht unrichtig gewesen ist, hat der Beklagte es mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Januar 1971 zu Recht auch abgelehnt, der Klägerin nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hierüber einen neuen ihr günstigen Bescheid zu erteilen.
Das Urteil des LSG ist sonach richtig. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen