Leitsatz (amtlich)
Schließt sich die Zeit der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland an eine in den Niederlanden verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung an, so handelt es sich nicht um eine deutsche Ausfallzeit.
Normenkette
RKG § 57 Nr. 3 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23; EWGV 3 Anh G Teil 1 Buchst. B Fassung: 1958-09-25
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als Ausfallzeit, die sich an eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den Niederlanden anschließt.
Der Versicherte war bis zum 31. Juli 1931 im deutschen und anschließend bis zum 30. November 1931 im niederländischen Bergbau versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seiner Rückkehr in das deutsche Reichsgebiet war er vom 1. Januar 1932 bis zum 30. April 1935 ohne Arbeit. Vom 2. Mai 1935 an war er bis zu seiner Einberufung zum Kriegsdienst am 29. April 1945 wieder im deutschen Bergbau tätig. Er war bis Dezember 1942 pflichtversichert und danach freiwillig versichert. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Februar 1947 war er zunächst arbeitsunfähig krank. Die Ruhrknappschaft gewährte ihm die Knappschaftsvollrente für die Zeit vom 1. Juli 1947 bis zum 11. März 1948. Am 2. November 1948 nahm der Versicherte wieder eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Er war bis zum 17. August 1962 im deutschen Bergbau tätig.
Die Ruhrknappschaft gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 27. März 1963 das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) für die Zeit vom 1. September 1962 an. Mit dem Widerspruch begehrte er eine höhere Rente. Die Ruhrknappschaft gab die Sache mit Rücksicht auf die niederländischen Beiträge zuständigkeitshalber an die Aachener Knappschaft ab. Diese stellte mit Bescheid vom 25. September 1967 das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG für die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 31. Juli 1965 unter Berücksichtigung der Verordnungen Nr. 3 und 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-VOen) neu fest. Mit Bescheid vom 26. September 1967 wandelte sie das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG für die Zeit vom 1. August 1965 an in ein solches nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG um. In beiden Bescheiden wurde eine pauschale Ausfallzeit von 25 Monaten angerechnet. Der Widerspruch des Versicherten blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 1968 abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist die Beklagte davon ausgegangen, daß für die Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. April 1935 mit Ausnahme der Unterbrechung einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung alle übrigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 57 Nr. 3 RKG anzunehmen seien. Im Termin vom 16. Juni 1970 erklärte die Beklagte sich in einem Teilvergleich bereit, für den Fall, daß im vorliegenden Rechtsstreit dem Anspruch des Versicherten ganz oder teilweise rechtskräftig entsprochen werden sollte, auch das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG für den Zeitraum vom 1. September 1962 bis zum 31. Juli 1965 entsprechend neu zu berechnen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 16. Juni 1970 die Berufung des Versicherten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 16. Oktober 1968 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. April 1935 sei keine Ausfallzeit nach § 57 Nr. 3 RKG, denn diese Vorschrift setze voraus, daß eine in Deutschland verrichtete knappschaftlich versicherungspflichtige Tätigkeit durch Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sei. Das ergebe sich aus dem Territorialitätsprinzip. Da der Versicherte vor seiner Arbeitslosigkeit im niederländischen Steinkohlenbergbau beschäftigt gewesen sei, könne von einer Unterbrechung einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht gesprochen werden. Das zwischenstaatliche Rentenrecht enthalte keine Vorschriften, die eine Gleichstellung der in den Niederlanden zurückgelegten bergbaulichen Beschäftigung mit einer in Deutschland verrichteten knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung erlaube. Insbesondere lasse sich eine solche Rechtsfolge auch nicht aus dem Anhang G Teil I Buchst. B zur EWG-VO Nr. 3, der nach Art. 50 der EWG-VO Nr. 3 deren Bestandteil sei, entnehmen. Es müsse erst einmal eine Ausfallzeit nach innerdeutschem Recht vorhanden sein, ehe nach dieser Bestimmung der EWG-VO Nr. 3 die Frage gestellt werden könne, ob die Ausfallzeit auch als solche anzurechnen sei. Aus den Art. 27 und 28 i.V.m. Art. 1 Buchst. r der EWG-VO Nr. 3 gehe hervor, daß gleichgestellte Zeiten, zu denen auch die Ausfallzeiten gehören, nur dann berücksichtigt werden können, wenn auch ihre Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht erfüllt seien. Da also die Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. April 1935 keine Ausfallzeit sei und die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Juli 1947 bis zum 11. März 1948 die pauschale Ausfallzeit nicht übersteige, sei das Begehren des Versicherten unbegründet.
Der Versicherte hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist während des Revisionsverfahrens am 7. Mai 1971 gestorben. Seine Ehefrau, die mit ihm bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft lebte, hat das Verfahren fortgesetzt. Sie ist der Ansicht, daß sowohl die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. April 1935 als auch die Zeit des Rentenbezuges vom 1. April 1947 bis zum 11. März 1948 als nachgewiesene Ausfallzeiten anzurechnen seien. Sie trägt vor, der Versicherte habe die Tätigkeit in den Niederlanden nur aufgenommen, um der Arbeitslosigkeit in Deutschland zu entgehen, denn ihm sei im deutschen Bergbau zum 31. Oktober 1931 gekündigt gewesen. Die Tätigkeit im niederländischen Bergbau habe er aufgeben müssen, weil er gezwungen gewesen sei, die Niederlande aus politischen Gründen innerhalb von 24 Stunden zu verlassen. Unter diesen Umständen habe das LSG prüfen müssen, ob nicht die während der Beschäftigungszeit im niederländischen Bergbau entrichteten Beiträge, auf die keine Rentenanteile entfielen, etwa als mißglückter Arbeitsversuch unberücksichtigt bleiben müßten, so daß die Arbeitslosigkeit an eine deutsche knappschaftlich versicherungspflichtige Zeit anschließe und sie unterbrochen habe. Im übrigen setze § 57 Nr. 3 RKG nicht einen unmittelbaren Anschluß der Arbeitslosigkeit an die knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, so daß bei einer Lücke von etwa vier Monaten auch noch eine Unterbrechung angenommen werden könne. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, so ergebe sich die Anrechenbarkeit doch aus Anhang G Teil I Buchst. B zu EWG-VO Nr. 3. Der Eintritt in die Versicherung eines Mitgliedstaates der EWG stehe danach dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Wenn das aber der Fall sei, dann müßten die zum niederländischen Versicherungsträger gezahlten Beiträge so angesehen werden, als ob sie nach innerdeutschem Recht entrichtet worden seien. Die Anrechenbarkeit der Zeit des Rentenbezuges vom 1. Juli 1947 bis zum 11. März 1948 ergebe sich aus § 57 Nr. 6 RKG.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16. Oktober 1968 aufzuheben und nach dem Klageantrag vom 9. Januar 1968 zu erkennen.
Dieser Antrag lautete,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. September 1967 idF des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1967 - zugestellt am 13. Dezember 1967 - zu verurteilen, bei der Feststellung des Knappschaftsruhegeldes gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. April 1935 und die Zeit des Bezuges der Knappschaftsvollrente vom 1. Juli 1947 bis zum 11. März 1948 als Ausfallzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und trägt darüber hinaus vor, abgesehen von der hier zu entscheidenden Frage der Unterbrechung der knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung stehe nicht fest, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. April 1935 arbeitslos gewesen sei, bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sei und eine der § 57 Nr. 3 RKG genannten Leistungen bezogen habe. Das Urteil des LSG enthalte keine entsprechenden Feststellungen. Sie seien nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte im Berufungsverfahren schriftsätzlich das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale zugestanden habe. Nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen bestehe Anlaß dazu, an dem Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale zu zweifeln.
II
Die Klägerin ist nach § 88 Abs. 2 RKG berechtigt, das durch den Tod ihres Ehemannes unterbrochene Verfahren fortzusetzen, denn sie hat mit ihm bis zuletzt in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, denn das LSG hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil mit Recht zurückgewiesen. Der Versicherte hatte zu seinen Lebzeiten keinen Anspruch auf ein höheres als das festgestellte Knappschaftsruhegeld.
Nach Art. 2 § 9 Abs. 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) besteht ein Anspruch auf eine längere als die pauschale Ausfallzeit nur dann, wenn sie nachgewiesen wird.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß nur eine solche Zeit der Arbeitslosigkeit nach § 57 Nr. 3 RKG eine Ausfallzeit ist, die eine in Deutschland verrichtete knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen hat. Das folgt zwar nicht aus dem Territorialitätsprinzip, sondern aus dem Inhalt der Vorschrift. Um eine unterbrochene knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung kann es sich nur dann handeln, wenn diese Beschäftigung der knappschaftlichen Versicherungspflicht nach dem RKG unterlag. Das ist nur dann der Fall, wenn diese Beschäftigung in einem Gebiet verrichtet wurde, auf die sich der Geltungsbereich des RKG erstreckt. Das war früher das Gebiet des Deutschen Reiches und ist jetzt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und des Landes Berlin. Nur insoweit kann man von dem Territorialitätsprinzip sprechen. Auch nach den übrigen Sozialversicherungsgesetzen (§ 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 36 Abs. 1 Nr. 3 AVG) muß sich die Arbeitslosigkeit an eine nach deutschem Recht versicherungspflichtige Beschäftigung anschließen und diese unterbrochen haben. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften, sondern auch aus dem gesetzgeberischen Zweck. Die Ausfallzeiten sollen - ähnlich wie Ersatzzeiten - in solchen Fällen an die Stelle der nicht entrichteten Pflichtbeiträge treten, in denen der Versicherte ohne den Ausfalltatbestand voraussichtlich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätte. Bei den einzelnen Ausfalltatbeständen hat der Gesetzgeber die unwiderlegbare Vermutung aufgestellt, wann der Ausfalltatbestand kausal für die Nichtentrichtung der Beiträge ist. Im Falle der Arbeitslosigkeit muß diese eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Da die Ausfallzeit an die Stelle einer deutschen Beitragszeit treten soll, muß auch eine deutsche versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden sein. Schließt sich die Arbeitslosigkeit - wie im Falle des Klägers - nicht an eine deutsche Versicherungszeit, sondern an eine im Ausland verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung an, so ist diese und nicht die deutsche Versicherungszeit unterbrochen worden. Es trifft dann auch nicht der gesetzgeberische Ausgangspunkt für die Gewährung einer Ausfallzeit zu, denn bei Unterbrechung einer ausländischen Beschäftigungszeit durch die Arbeitslosigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Arbeitslosigkeit den Versicherten gehindert hat, Pflichtbeiträge zur deutschen Sozialversicherung zu entrichten. Es kann vielmehr nur davon ausgegangen werden, daß der Versicherte ohne den Ausfalltatbestand die im Ausland verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt hätte. Ausnahmsweise genügt allerdings auch die Unterbrechung einer nicht in Deutschland verrichteten Beschäftigungszeit, wenn sie kraft Gesetzes - z.B. nach § 20 Abs. 1 und 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) - bei der Rentenberechnung wie eine Zeit der knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung zu behandeln ist. Es gibt aber keine Vorschrift, die für den vorliegenden Fall eine Gleichstellung der niederländischen Beiträge mit deutschen Versicherungsbeiträgen zum Inhalt hat.
Zwar genügt es im allgemeinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder des Alters) im Ausland eintreten. Hier handelt es sich aber nicht um den Eintritt einer Anspruchsvoraussetzung im Ausland, sondern um die Frage, ob eine nichtdeutsche Versicherungszeit der deutschen Versicherungszeit gleichgestellt werden kann. Nach dem bereits dargelegten Sinn des § 57 Nr. 3 RKG ist das ausgeschlossen. Die EWG-VO Nr. 3 schreibt zwar in Art. 27 und 28 die Zusammenrechnung der deutschen und niederländischen Beiträge für die Erfüllung der Wartezeit und für die Rentenberechnung vor. Diese Zusammenrechnung setzt allerdings voraus, daß es sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht um anrechenbare Versicherungszeiten handelt. Die Art. 27, 28 der EWG-VO Nr. 3 haben deshalb keinen Einfluß auf die Beantwortung der Frage, ob eine im Anschluß an eine niederländische Versicherungszeit eingetretene Arbeitslosigkeit eine Ausfallzeit nach deutschem Recht ist. Allerdings enthält der Anhang G Teil I Buchst. B zur EWG-VO Nr. 3, der nach Art. 50 dieser VO deren Bestandteil und damit geltendes Recht ist, die ausdrückliche Vorschrift, daß die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates entrichteten Beiträge den Beiträgen nach deutschen Rechtsvorschriften für die Entscheidung der Frage gleichstehen, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten sind, als solche angerechnet werden. Das LSG hat mit Recht angenommen, daß diese Vorschrift deutlich unterscheidet zwischen der Frage, ob es sich nach innerdeutschem Recht um eine Ausfallzeit handelt, und der Frage, ob die nach innerdeutschem Recht vorhandene Ausfallzeit auch als solche angerechnet werden kann. Auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale für eine Ausfallzeit hat der Anhang G Teil I Buchst. B der EWG-VO Nr. 3 keinen Einfluß. Er setzt voraus, daß die Tatbestandsmerkmale einer Ausfallzeit nach innerdeutschem Recht vorliegen und betrifft nur die Frage, ob die vorliegende Ausfallzeit auch angerechnet werden kann. Die Vorschrift nimmt damit Rücksicht auf die Systematik der deutschen Sozialversicherungsgesetze, die in § 57 RKG, § 1259 Abs. 1 RVO und § 36 Abs. 1 AVG die Frage regeln, was eine Ausfallzeit ist, während sie in § 56 Abs. 2 RKG, § 1259 Abs. 3 RVO und § 36 Abs. 3 AVG die Anrechenbarkeit vorhandener Ausfallzeiten bestimmen. Da in den genannten Vorschriften die Anrechenbarkeit einer Ausfallzeit von bestimmten beitragsmäßigen Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, insbesondere von der sogenannten Halbbelegung, hat die EWG-VO Nr. 3 sich veranlaßt gesehen, für diese Voraussetzung der Anrechenbarkeit einer Ausfallzeit eine Gleichstellung der Beiträge herbeizuführen. Aus dem Umstand, daß neben der Gleichstellung der Beiträge der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedsstaats dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleichgestellt worden ist, geht deutlich hervor, daß sich der Anhang G Teil I Buchst. B der EWG-VO Nr. 3 nur auf die Halbbelegung mit Beiträgen bezieht und keinen Einfluß darauf nehmen will, ob eine bestimmte Zeit nach innerdeutschem Recht eine Ausfallzeit ist. Es würde auch dem bereits dargelegten gesetzgeberischen Zweck der Ausfallzeit widersprechen, wenn die Unterbrechung einer ausländischen Versicherungszeit und damit der Ausfall von Beiträgen in der ausländischen Sozialversicherung zu Lasten der deutschen Sozialversicherung als Ausfallzeit gehen würde. Der Senat kann über diese Rechtsfrage entscheiden, ohne das Gericht der EWG nach Art. 177 des EWG-Vertrags anrufen zu müssen, denn es bestehen insoweit keine ernstlichen Auslegungszweifel.
Der Vortrag der Klägerin, die Arbeitslosigkeit schließe sich an eine in Deutschland knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung an, weil die Beschäftigungszeit in den Niederlanden lediglich als untauglicher Arbeitsversuch angesehen werden müsse, ist nicht geeignet, den Anspruch zu begründen. Abgesehen davon, daß nicht die Arbeitslosigkeit, sondern die Aufnahme einer Beschäftigung in den Niederlanden kausal dafür ist, daß der Kläger die in Deutschland verrichtete knappschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, schließt sich die Arbeitslosigkeit auch nicht unmittelbar an eine in Deutschland versicherungspflichtige Beschäftigung an, wie das erforderlich ist (vgl. BSG in SozR Nrn. 4, 12, 18 und 22 zu § 1259 RVO). Darüber hinaus hat es sich aber auch bei der Beschäftigung in den Niederlanden nicht um einen untauglichen Arbeitsversuch gehandelt, sondern um eine immerhin vier Monate lang dauernde Tätigkeit, für die auch Beiträge zur niederländischen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Ob der Kläger aus diesen Beiträgen eine Leistung aus der niederländischen Sozialversicherung erhalten kann, ist hier ohne Bedeutung.
Ist danach die Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. April 1935 keine nachgewiesene Ausfallzeit, so kann es dahingestellt bleiben, ob die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Juli 1947 bis zum 11. März 1948 eine nachgewiesene Ausfallzeit ist, denn sie allein übersteigt die angerechnete pauschale Ausfallzeit nicht.
Der Senat hat die danach unbegründete Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen