Leitsatz (amtlich)
1. Ein Bescheid über die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Regelung über den Zeitraum, für den Beiträge nachentrichtet werden dürfen, bindend.
2. Zum "Verbrauch" und zur Verwirkung eines Antragsrechts.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Verzicht auf Rechte muß durch eine eindeutige Erklärung zum Ausdruck gebracht werden.
2. Der Begriff der Verwirkung ("illoyalen Verspätung") setzt außer dem Verstreichenlassen einer längeren Frist weitere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Rechts dem Rechtsgegner gegenüber als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu ist erforderlich, daß der Berechtigte ein Verhalten gezeigt hat, aus dem geschlossen werden durfte, daß er von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen werde. Hinzukommen muß, daß bei dem Rechtsgegner ein Bedürfnis bestand, sich auf dieses Verhalten einzustellen, also darauf vertrauen zu können, daß von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werden würde.
Normenkette
WGSVG § 10 Abs. 1 Fassung: 1970-12-22, Abs. 1 Fassung: 1975-04-28; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 06.03.1979; Aktenzeichen L 12 An 94/78) |
SG Berlin (Entscheidung vom 19.09.1978; Aktenzeichen S 10 An 1463/78) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, weitere Beiträge nachzuentrichten.
Die Klägerin ist rassisch Verfolgte. Sie beantragte im Mai 1972 die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Im Mai 1973 überwies sie 108,-- DM mit der Bitte, den Betrag als Beitrag für den Monat März 1952 zu verbuchen.
Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 18. Januar 1974 stattgegeben. Der Klägerin wurde eingeräumt, Beiträge für die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. Mai 1934 und vom 1. Januar 1950 bis 31. Januar 1971 nachzuentrichten.
Weiter enthält der Bescheid ua folgende Mitteilungen:
"Da der Nachentrichtungsantrag am 1972-05-24 hier
eingegangen ist, ist die Nachentrichtung noch
nach den für 1972 geltenden Beitragsklassen
zulässig. Es wird um Mitteilung gebeten, wie der
Betrag von 108,-- DM verbucht werden soll.
Die Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten
vor dem 1971-02-01 kann nur durch Überweisung
erfolgen. Sie soll nach Möglichkeit in einem
angemessenen Zeitraum in einem Betrag erfolgen ...
Maßgebend für die rechtzeitige Beitragsentrichtung
bei Nachentrichtung ist das Datum der Gutschrift
auf dem Konto der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte.
Entrichtet Ihre Mandantin die Beiträge später als
sechs Monate nach Empfang dieses Bescheides nach,
so bitten wir, auf einen etwaigen Wegfall
von Beitragsklassen und Beitragserhöhungen
zu achten.
Außerdem bitten wir zu beachten, daß die nach
Ablauf einer Frist von sechs Monaten entrichteten
Beiträge gemäß § 141 Abs 1 und 2 AVG nicht mehr
für einen inzwischen - aber nach dem 1972-01-31
eingetretenen - Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt werden können".
Mit Schreiben vom 28. Januar 1974 teilte die Klägerin mit, daß ein Betrag von 119,-- DM für November 1951 verbucht werden solle. Der Differenzbetrag von 11,-- DM wurde gleichzeitig überwiesen.
Im Juli 1977 erklärte die Klägerin unter Hinweis auf den Bescheid vom 18. Januar 1974, sie wolle für das Jahr 1959 weitere zwölf Monatsbeiträge (zu je 144,-- DM) nachentrichten. Sie überwies den entsprechenden Betrag.
Die Beklagte lehnte die Annahme dieses Betrages ab. Sie war der Auffassung, daß durch die Nachentrichtung des einen Beitrages der Antrag "abgeschlossen" worden sei und weitere Beiträge nur aufgrund eines neuen, vor dem 31. Dezember 1975 gestellten Antrages hätten entrichtet werden können (Bescheid vom 29. Dezember 1977).
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 19. September 1978; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 6. März 1979).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, der Bescheid habe das Nachentrichtungsrecht nicht zur Entstehung gebracht. Entstanden sei das Recht bereits durch den fristgerechten Antrag. Deshalb könne aus der Bindungswirkung des Bescheides auch kein Recht zur Nachentrichtung für beliebige Zeit hergeleitet werden. Die Klägerin habe von dem Nachentrichtungsrecht durch die Entrichtung eines Beitrages Gebrauch gemacht. Dies gelte besonders, da die Klägerin von Anfang an zu erkennen gegeben habe, daß sie nur einen einzigen Beitrag zahlen wolle. Dies sei durch spätere Stellung eines Rentenantrags im Februar 1975 nochmals klargestellt worden. Damit sei der Antrag "verbraucht" gewesen. Um noch spätere Beiträge nachentrichten zu können, hätte es eines erneuten Antrags bedurft.
Im übrigen habe die in dem Bescheid vom 18. Januar 1974 liegende Zusage unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderungen gestanden. Eine solche Rechtsänderung stelle die Einfügung des Satzes 4 in § 10 Abs 1 WGSVG durch das 18. Rentenanpassungsgesetz (RAG) mit Wirkung vom 4. Mai 1975 dar. Dort sei bestimmt worden, daß nunmehr Anträge nur noch bis zum 31. Dezember 1975 gestellt werden konnten. Damit habe der Gesetzgeber ersichtlich Klarheit über den Kreis der Nachentrichtungswilligen schaffen wollen und die besondere Nachentrichtung für weiter zurückliegende Zeiträume nicht mehr für alle Zeit offen halten wollen. Eine derartige Rechtsänderung verletze nicht das Rechtsstaatsprinzip, weil sie für die Betroffenen keine belastenden Rückwirkungen habe. Versicherte, deren Nachentrichtungsanträge mit der Beitragszahlung erledigt waren, hätten nunmehr innerhalb der gesetzlichen Frist prüfen müssen, ob sie noch weitere Beiträge aufbringen wollten. Damit seien sie in der gleichen Lage gewesen wie berechtigte Verfolgte, die sich bis dahin überhaupt noch nicht zur Nachentrichtung entschlossen hatten. Wollte man davon in Fällen vorliegender Art eine Ausnahme zulassen, müßten die Versicherungsträger noch weiterhin in kaum begrenzbarer Zukunft Beiträge für zurückliegende Zeiten entgegennehmen.
Mit der (zugelassenen) Revision rügt die Klägerin zunächst die Feststellung des LSG, sie habe von Anfang an zu erkennen gegeben, daß sie nur einen einzigen Beitrag zahlen wolle. Richtig sei, daß sie im Antragsschreiben und auch noch im Schreiben vom 10. Mai 1973 die Nachentrichtung von Beiträgen angesprochen habe.
Aus dem Bescheid ergebe sich keine zeitliche Begrenzung für die Nachentrichtung. Im Gegenteil sei aus den auf der Rückseite angebrachten Hinweisen zu entnehmen, daß eine solche Frist nicht bestehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des LSG
und des SG sowie des Bescheides vom 29. Dezember 1977
zu verurteilen, der Klägerin die Nachentrichtung von
zwölf Beiträgen zu je 144,-- DM für die Zeit vom
1959-01-01 bis 1959-12-31 zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich im wesentlichen auf das Urteil des LSG. Sie ist der Auffassung, daß das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG einen bis zum 31. Dezember 1975 vollständig konkretisierten Antrag voraussetze.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die von der Klägerin zur Nachentrichtung angebotenen zwölf Beiträge zu je 144,-- DM für die Zeit von Januar 1959 bis Dezember 1959 entgegenzunehmen.
Zu Unrecht meint die Beklagte, daß die Nachentrichtung der streitigen Beiträge daran scheitere, daß die Klägerin nicht bis zum 31. Dezember 1975 eine Erklärung abgegeben habe, welche Beiträge sie konkret entrichten wolle. Der Senat hat bereits zu Art 2 § 49a des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten -AnVNG- (= Art 2 § 51a des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter -ArVNG-) entschieden, daß dem Antrag auf Nachentrichtung nur die Bedeutung zukommt, dem Versicherten das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen zu eröffnen, und die Konkretisierung Gegenstand des anschließenden Verwaltungsverfahrens ist, also erst im Zusammenwirken zwischen Versicherten und Versicherungsträgern zu erfolgen hat (BSG-Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 12/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Im vorliegenden Fall hätte überdies ein Mangel des Antrags keine Bedeutung mehr haben können, weil die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 1974 in den Grenzen des § 10 WGSVG die Nachentrichtung umfassend für die noch nicht mit Beiträgen belegten Zeiten zugelassen hat. Mit der bescheidmäßigen Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Zeiträume erübrigt sich eine gesonderte Erklärung des Antragstellers darüber, welche Beiträge er tatsächlich nachzuentrichten gedenkt. Ihm steht es nunmehr frei, von dem im Bescheid konkretisierten Nachentrichtungsrecht Gebrauch zu machen, also die Beiträge ganz oder teilweise zu entrichten oder davon Abstand zu nehmen.
Allerdings ist der Beklagten einzuräumen, daß die Beitragsentrichtung nach § 10 WGSVG - auch wenn man davon ausgeht, daß dieser Vorschrift eine Verweisung auf § 1420 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht zu entnehmen ist - nach der jetzt geltenden Fassung des § 10 Abs 1 WGSVG nicht unbefristet erfolgen kann. Dies ergibt sich aber erst aus den Sätzen 4 und 5, die mit Wirkung vom 4. Mai 1975 durch § 19 Nr 1 des 18. RAG vom 28. April 1975 (BGBl I S 1018, ber S 1778) angefügt worden sind. Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung enthielt das Gesetz eine zeitliche Begrenzung nicht. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Beklagte damals berechtigt gewesen wäre, für die Entrichtung der Beiträge eine "angemessene Frist" im Bescheid festzulegen. Sie hat dies jedenfalls nicht getan; im Gegenteil geht aus den im Bescheid enthaltenen Hinweisen eindeutig hervor, daß die Beklagte der Auffassung war, daß die Beiträge auch noch später als sechs Monate nach Empfang des Bescheides entrichtet werden konnten. Denn es werden dort ausdrücklich Hinweise für den Fall gegeben, daß die Beiträge später als sechs Monate nach Empfang des Bescheides entrichtet werden.
An die im Bescheid vom 18. Januar 1974 enthaltene Zulassung unbefristeter Nachentrichtung ist die Beklagte jedenfalls für die hier streitigen Beiträge gebunden. Entgegen der Auffassung des LSG ist der Bescheid nämlich auch hinsichtlich des Umfangs der zugelassenen Beitragsnachentrichtung bindend geworden. Wenn der Gesetzgeber es nicht dem Versicherten überläßt, ohne weiteres Beiträge nachzuentrichten, sondern einen Antrag erfordert (der dann auch beschieden werden muß), so ist daraus abzulesen, daß die Beitragsentrichtung in geordnete Bahnen gelenkt werden sollte, also durch eine Vorprüfung des Antrags durch den Versicherungsträger Fehlentrichtungen vermieden werden sollten. Bescheide, die aufgrund eines solchen Prüfungs- und Feststellungsverfahrens ergehen, müssen dann aber - schon aus Gründen des Vertrauensschutzes - in der Sache bindend werden können (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). § 1423 Abs 3 RVO macht diese Zusammenhänge an einem anderen Problemkreis deutlich. Aus diesen Gründen hat der Senat schon zu Art 2 § 49a AnVNG (= Art 2 § 51a ArVNG) entschieden, daß der Nachentrichtungsbescheid in seiner konkreten Gestalt bindend wird (Urteil vom 13. September 1979 - 12 RK 60/78 -, vom 30. Januar 1980 - 12 RK 13/79 -, vom 22. Februar 1980 - 12 RK 12/79 -, vom 27. März 1980 - 12 RK 7/79 -). Für das WGSVG gilt insoweit nichts anderes, weil die Regelung in § 10 im Grundsatz mit Art 2 § 49a AnVNG übereinstimmt.
Die Bindung der Beklagten an die im Bescheid vom 18. Januar 1974 zugelassene Beitragsnachentrichtung ist auch nicht durch die spätere Anfügung der Sätze 4 und 5 in § 10 Abs 1 WGSVG hinfällig geworden. Daß die Möglichkeit, Anträge zu stellen, später auf die Zeit bis 31. Dezember 1975 beschränkt worden ist, hat für das Nachentrichtungsrecht der Klägerin keine Bedeutung, weil sie ihren Antrag vorher gestellt hatte. Die zusätzlich eingeführte Möglichkeit, Teilzahlungen zu beantragen (§ 10 Abs 1 Satz 5 WGSVG iVm Art 2 § 49a Abs 3 Satz 3 AnVNG), läßt allerdings erkennen, daß nunmehr grundsätzlich die Einzahlung der Beiträge binnen angemessener Frist erforderlich war. Ob die Beklagte das auch von der Klägerin für den Fall verlangen könnte, daß die Klägerin noch weitere Beiträge nachentrichten will, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine solche nachträgliche Befristung wäre für die hier streitigen, von der Klägerin bereits im Jahre 1977 der Beklagten angebotenen Beiträge ohne Bedeutung. Für sie gilt jedenfalls der Zulassungsbescheid vom 18. Januar 1974 in der Gestalt, in der er für die Klägerin bindend geworden ist. Daß diese Bindungswirkung durch die Anfügung der Sätze 4 und 5 des § 10 WGSVG mit Wirkung vom 4. Mai 1975 eingeschränkt worden sein könnte, läßt sich den genannten Vorschriften nicht mit der - für rückwirkende Eingriffe in gesicherte Rechtspositionen erforderlichen - Klarheit entnehmen. Damit erübrigt sich auch die weitere Prüfung, inwieweit einer solchen Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt wären.
Das in dieser Gestalt bindend festgestellte Nachentrichtungsrecht der Klägerin ist auch nicht dadurch (teilweise) erloschen, daß die Klägerin nach Erteilung des Zulassungsbescheides vom 18. Januar 1974 es - zunächst - bei dem schon eingezahlten und durch eine Nachzahlung ergänzten einen Beitrag belassen und nur Bestimmungen über dessen Verbuchung getroffen hat. Eine entsprechende Erklärung war von ihr ausdrücklich in dem Bescheid gefordert worden; sie läßt deshalb nicht ohne weiteres einen Rückschluß auf die Absichten zu, die die Klägerin im übrigen verfolgte. Das LSG ist allerdings darüber hinaus der Auffassung, die Klägerin habe von Anfang an zum Ausdruck gebracht, daß das Verfahren nur bezweckt habe, einen einzigen Beitrag nachzuentrichten. Ob dies zutrifft, kann indes dahinstehen; denn selbst wenn dies richtig wäre, hat die Beklagte jedenfalls ihren Bescheid nicht daran orientiert, sondern die Beitragsnachentrichtung darüber hinaus zugelassen.
Das nachfolgende Verhalten der Klägerin läßt ebenfalls nicht die Folgerung zu, daß ihre Rechte erloschen sind. Die vom LSG in diesem Zusammenhang verwendete Rechtsfigur des "Verbrauchs" des Antrages ist in dieser Form rechtlich nicht abgesichert. Verbraucht ist ein Recht im Wortsinn nur, soweit der einzelne von dem Recht unter Ausnutzung der verschiedenen Dispositionsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (siehe zB Urteil des Senats vom 8. März 1979 - 12 RK 5/78 -). Ein solcher Gebrauch ist hier nur hinsichtlich des einen bisher entrichteten Beitrages gemacht worden, weil eine eindeutige Erklärung, Beiträge für die übrigen Zeiträume nicht entrichten zu wollen, nicht erkennbar ist. Im übrigen könnte ein "Verbrauch" (im weiteren Sinne) nur durch Verwirkung oder Verzicht eintreten. Ein Verzicht auf Rechte muß dabei jedoch durch eine eindeutige Erklärung zum Ausdruck gebracht werden. Eine solche Erklärung nur in einem Teilbereich von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, nur in einem Teilbereich von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, kann die verschiedensten Gründe haben und läßt noch keinen eindeutigen Verzichtswillen erkennen.
Der Begriff der Verwirkung ("illoyalen Verspätung") setzt außer dem Verstreichenlassen einer längeren Frist weitere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Rechts dem Rechtsgegner gegenüber als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu ist erforderlich, daß der Berechtigte ein Verhalten gezeigt hat, aus dem geschlossen werden durfte, daß er von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen werde (Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl, § 37 III e 1, Soergel/Siebert/Knopp, BGB, 10. Aufl, § 242 Anm 81). Hinzukommen muß, daß bei dem Rechtsgegner ein Bedürfnis bestand, sich auf dieses Verhalten einzustellen, also darauf vertrauen zu können, daß von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werden würde. Für beide Voraussetzungen fehlt hier ein hinreichender Anhalt. Die Beschränkung der Nachentrichtung auf zunächst einen Beitrag läßt - insbesondere angesichts der Aufforderung in dem vorangegangenen Bescheid, sich zu der Verwendung des gezahlten Betrages zu äußern - keinen Schluß auf die zukünftige Handhabung Betrages zu äußern - keinen Schluß auf die zukünftige Handhabung der Nachentrichtung zu. Der Rentenantrag könnte zwar zu der Folgerung führen, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt zunächst keine weitere Beitragsentrichtung beabsichtigte. Der weitergehende Schluß, daß dies eine endgültige Entscheidung ist, die auch dann nicht mehr korrigiert werden wird, wenn sich eine weitere Nachentrichtung im Rentenverfahren als zweckmäßig erweist, ist jedoch allein aus der Stellung eines Rentenantrages nicht zu ziehen. Darüber hinaus fehlt es auf seiten der Beklagten an einem rechtserheblichen Bedürfnis, sich auf das Verhalten der Klägerin einzurichten, also darauf vertrauen zu können, daß sie keine weiteren Beiträge mehr entrichten wird. Dies gilt um so mehr, wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte in der Lage gewesen wäre, von der Klägerin eine abschließende Erklärung zu fordern und durch eine Fristsetzung den Zeitraum für die Nachentrichtung der Beiträge zu begrenzen.
Die Klägerin hat somit von ihrem Nachentrichtungsrecht in dem im Bescheid vom 18. Januar 1974 bindend festgestellten Umfang auch noch 1977 wirksam Gebrauch machen können und Gebrauch gemacht.
Die von ihr gewählten Beiträge von je 144,-- DM waren auch der Höhe nach zulässig. Wie der Senat durch Urteil vom selben Tage entschieden hat (12 RK 69/79), sind für die Nachentrichtung von Beiträgen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1975 erfolgt, die Beitragsklassen des Jahres 1975 zugrunde zu legen. Der Betrag von 144,-- DM entsprach nach § 3 Abs 2 der RV-Bezugsgrößenverordnung 1975 vom 4. Dezember 1974 (BGBl I 3382) der für 1975 geltenden Klasse 800.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. hat die Klägerin bisher nicht abgegeben. Die Tatsache, daß sie
Fundstellen