Auf der Grundlage der Feststellungen des SG kann die Klägerin keine Altersrente vom 65. Lebensjahr an beanspruchen (vgl § 11 ALG). Dafür erfüllt sie nicht die Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs 1 Nr 2 ALG), auf die gemäß § 17 Abs 1 Satz 1 ALG “Beitragszeiten” angerechnet werden. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind (§ 18 ALG). Mangels eigener Beitragsentrichtung der Klägerin zur Beklagten kommen als solche Beiträge nur die vom Kläger entrichteten in Betracht; soweit nach § 17 Abs 1 Satz 2 ALG “ferner” ua auch Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung angerechnet werden, ist zu beachten, dass diese Zeiten nur dann bei der Wartezeit zu berücksichtigen sind, wenn auch mindestens ein Beitrag nach Satz 1 aaO vorliegt (vgl Senatsurteil vom 24. April 2003 – B 10 LW 15/02 R –; so auch GLA-Komm, § 17 ALG 1.3). Nach dem hier einschlägigen § 92 Abs 1 Satz 1 ALG in der mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Fassung des AVmEG (Art 12 Abs 2 AVmEG) gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994 für den Ehegatten Beiträge als gezahlt, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL gezahlt hat. Danach sind die streitigen Zeiten vom 15. April 1983 (Eheschließung) bis 31. Dezember 1994 nicht anzurechnen, weil der Kläger in diesem Zeitraum keine Beiträge als aktiver Landwirt nach § 14 GAL, sondern Weiterversicherungsbeiträge nach § 27 GAL gezahlt hat.
Der Senat hat keine Veranlassung, die hier einschlägige Regelung des § 92 Abs 1 ALG gemäß Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Er ist nämlich nicht davon überzeugt, dass diese Norm verfassungswidrig ist. Insofern hält er nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 10/02 R – und vom 11. Dezember 2003 – B 10 LW 11/02 R – und – B 10 LW 17/02 R – fest.
Nach Auffassung des Senats ist vorliegend Art 14 Abs 1 GG nicht verletzt. Der Klägerin standen in der Altershilfe oder Alterssicherung der Landwirte zu keinem Zeitpunkt Anwartschaften zu, die als eigentumsgeschützte Rechtspositionen angesehen werden könnten.
Zwar sah § 29 Abs 4 GAL idF des Art 1 Nr 2 Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (3. ASEG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S 2475) vor, dass die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) das Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift von der LAK an den Leistungsberechtigten gezahlt worden wäre, unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehegatten des Leistungsberechtigten auszahlt; damit war jedoch (noch) keine eigenständige Versorgung des Ehegatten geschaffen worden (vgl BSG SozR 3-3642 § 9 Nr 2 S 8). Erst mit der Bewilligung der Rente erwarb der Ehegatte ein subjektivöffentliches Recht auf Auszahlung dieses so genannten Ehegattenzuschlages (vgl BSG SozR 3-5850 § 29 Nr 1). Dabei verblieb das Rentenstammrecht beim rentenberechtigten Ehegatten (vgl BSG aaO S 5). Da dem Kläger bis zum Außer-Kraft-Treten dieser Regelung mit der Einführung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S 1890) zum 1. Januar 1995 (vgl Art 47 Nr 1, Art 48 Abs 1 ASRG 1995) keine Rente nach dem GAL bewilligt worden ist, hat die Klägerin keinen entsprechenden Auszahlungsanspruch erworben.
Durch das ASRG 1995 ist zwar eine eigenständige soziale Sicherung der Landwirtsehegatten eingeführt worden (vgl § 1 Abs 3 ALG). Diese Maßnahme kommt der Klägerin jedoch schon deswegen nicht unmittelbar zugute, weil ihr Ehemann, der Kläger, in der Zeit ab 1. Januar 1995 kein aktiver Landwirt iS von § 1 Abs 2 ALG mehr war. Hinsichtlich der vom Kläger bis zum 31. Dezember 1994 entrichteten Beiträge ergibt sich folgendes Bild:
Nach § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF ASRG 1995 wurden den Ehegatten von Landwirten Beiträge für solche Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994 zugerechnet, für die “der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt” hatte. Da der Begriff “Beiträge zur Altershilfe für Landwirte” auch Pflichtbeiträge nach § 27 GAL umfasst, wäre bei der Klägerin eine Anrechnung der insgesamt 141 Kalendermonate in Betracht gekommen, für die der Kläger von der Eheschließung im April 1983 bis Dezember 1994 Beiträge gezahlt hat. Es fehlte hier jedoch an der nach Nr 1 aaO erforderlichen Zahlung eines Pflichtbeitrages als Landwirt für Januar 1995. Darüber hinaus sah § 92 Abs 1 Satz 4 ALG idF vom 29. Juli 1994 vor, dass die Sätze 1 bis 3 für nach dem 1. Januar 1930 geborene Ehegatten von ehemaligen Landwirten, die bis zum Monat vor Rentenbeginn, mindestens bis zum Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt entrichtet haben, und die Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend gelten, auch wenn für Januar 1995 Pflichtbeiträge nicht gezahlt worden sind. Unabhängig davon, wie diese Vorschrift – insbesondere der darin verwendete Begriff “Beiträge als Landwirt” – auszulegen ist (vgl dazu BSGE 87, 66, 69 ff = SozR 3-5868 § 92 Nr 1 S 4 ff), konnte die Klägerin danach schon deshalb nicht mit einer Anrechnung der Beiträge des Klägers rechnen, weil dieser nicht bis zu Vollendung seines 60. Lebensjahres (im Juli 2001), sondern nur bis zum 31. Dezember 1994 Beiträge zur Beklagten entrichtet hat.
Mit der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 29. März 2001 zunächst angewendeten Neufassung des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S 1814) waren nur noch Beiträge für solche Zeiten anzurechnen, “für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat”. Der Senat hat zwar am 17. August 2000 entschieden (BSGE 87, 66, 72 = SozR 3-5868 § 92 Nr 1), dass das Gesetz auch mit diesen Formulierungen nach § 27 GAL weiterentrichtete Pflichtbeiträge erfasst. Der Gesetzgeber hat den “Wettstreit” über die Auslegung der genannten Wendungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie den Landwirtschaftlichen Alterskassen auf der einen Seite und dem BSG auf der anderen Seite aber durch eine eindeutige Neufassung des § 92 Abs 1 ALG im Nachhinein entschieden: Durch Art 6 Nr 8 AVmEG sind in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG die Wörter “zur Altershilfe” durch die Wörter “nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte” ersetzt worden. Diese Änderung ist nach Art 12 Abs 2 AVmEG mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 in Kraft getreten und damit von der Beklagten zu Recht im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 zu Grunde gelegt worden. Durch sie hat der Gesetzgeber den zuvor zweifelhaften Norminhalt des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG-ÄndG authentisch festgelegt (vgl zur authentischen Interpretation BSGE 58, 243, 245 = SozR 2200 § 182 Nr 98 mwN; SozR 3-2600 § 93 Nr 3).
Wie diese Entwicklung zeigt, ist der Klägerin betreffend die Anrechnung von Beiträgen nach § 92 ALG weder von der Beklagten durch Verwaltungsakt eine konkrete Rechtsposition zuerkannt worden, noch konnte sie auf Grund der Fassung dieser Vorschrift durch das ASRG-ÄndG mit einer entsprechenden Vergünstigung rechnen. Die Senatsentscheidungen vom 17. August 2000 haben nur in den betroffenen Verfahren zu einer abschließenden Regelung geführt, sie wurden von den LAKen nicht bei der Entscheidung anderer Fälle – wie den der Klägerin – zu Grunde gelegt. Da diese Rechtsprechung den Inhalt der genannten Vorschrift nur mit erheblichem Interpretationsaufwand letztlich dahin hat bestimmen können, dass auch nach § 27 GAL weiterentrichtete Pflichtbeiträge nach wie vor anrechenbar seien, ist in der prompten Reaktion des Gesetzgebers (durch das AVmEG vom 21. März 2001) nicht ein verfassungsrechtlich zum Scheitern verurteilter Versuch zu sehen, ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewendetes – völlig klares – Gesetz rückwirkend zu ändern, um die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen und zu korrigieren (vgl dazu BVerfGE 18, 429 und 30, 367). Es handelt sich vielmehr – auch nach dem Selbstverständnis des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 14/4595, S 77) – um eine klarstellende Regelung, also eine rückwirkende Inhaltsbestimmung innerhalb des Spektrums durchaus möglicher Auslegungen einer bis dahin unklaren Vorschrift. Unter diesen Umständen konnte für die Klägerin in der Zwischenzeit keine nach Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsstellung entstehen. Insofern kommt es hier nicht darauf an, ob ein Eigentumsschutz bereits deshalb ausscheidet, weil durch § 92 Abs 1 ALG begründete Anwartschaften nicht auf eigenen Beiträgen der Begünstigten beruhen.
Durch § 92 Abs 1 ALG idF des AVmEG sind auch die Rechte der Klägerin aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem in Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtsstaatsgebot, soweit dadurch der Einzelne in seinem Vertrauen auf bestehende Gesetze geschützt ist, nicht verletzt worden. Insbesondere konnte die unklare Fassung dieser Vorschrift durch das ASRG-ÄndG im Hinblick auf die Verwaltungspraxis und die nach den Senatsentscheidungen vom 17. August 2000 umgehend erfolgte gesetzgeberische Klarstellung (durch das AVmEG) zu Gunsten der Klägerin kein Vertrauen in eine Anrechnung der Weiterversicherungsbeiträge ihres Ehemannes begründen.
Soweit sich die Klägerin in einem Vertrauen auf Auszahlung eines Ehegattenzuschlages zur Rente ihres Ehemannes iS von § 29 Abs 4 GAL beeinträchtigt sieht, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie auch bei Weitergeltung des GAL frühestens dann einen Ehegattenzuschlag hätte erwarten können, wenn ihr Ehemann die Voraussetzungen für Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld erfüllte. Dies setzte nach § 2 GAL die Vollendung des 65. Lebensjahres oder den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit voraus. Der am 4. Juli 1941 geborene Kläger erreicht erst 2006 ein Alter von 65 Jahren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 29 Abs 4 GAL im Zusammenhang mit einer grundlegenden Umgestaltung der landwirtschaftlichen Altersversorgung weggefallen ist. Wenn die Klägerin nicht von dem damit verbundenen Aufbau einer eigenständigen Absicherung von Landwirtsehegatten erfasst wird, so hat sie dies unter Vertrauensschutzgesichtspunkten hinzunehmen, zumal sie 1983 keinen aktiven Landwirt, sondern einen ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer geheiratet hat, der lediglich Pflichtbeiträge nach § 27 GAL weiterzahlte.
Das Interesse der Klägerin an einem Fortbestehen der Auszahlungsregelung des § 29 Abs 4 GAL, welche ohnehin das Rentenstammrecht des Klägers unberührt gelassen hätte, hat gegenüber dem Neugestaltungswillen des Gesetzgebers zurückzutreten. Dieser hat es vor dem Hintergrund struktureller Veränderungen in der Landwirtschaft als geboten erachtet, auch Bäuerinnen in das agrarsoziale Sicherungssystem einzubeziehen (vgl BR-Drucks 508/93 S 62; BT-Drucks 12/5700 S 62). Da der Ehegatte eines Landwirts nunmehr unmittelbar einen eigenständigen Rentenanspruch erlangen kann, wurde für einen Ehegattenzuschlag zur Rente des anderen Ehegatten kein Raum mehr gesehen (vgl BR-Drucks aaO S 64; BT-Drucks aaO S 64). Um die soziale Sicherung der Bäuerin aktuell realisieren zu können, wurde zudem vorgesehen, die vom Unternehmer in der Vergangenheit gezahlten Beiträge (auch) der Bäuerin in vollem Umfang entsprechend der Ehezeit zuzurechnen (vgl BR-Drucks aaO S 64; BT-Drucks aaO S 64). Ausgehend von diesem Sachprogramm erscheint die Nichtberücksichtigung von Beiträgen ehemaliger Landwirte (§ 27 GAL) im Rahmen des § 92 ALG als konsequent und sachgerecht.
Im Hinblick auf das Konzept einer eigenständigen Sicherung der – zumindest möglicherweise – mithelfenden Landwirtsehegatten ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG zu verneinen. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Pflichtbeiträge nach § 14 und § 27 GAL im Rahmen des § 92 ALG gleich zu behandeln. Eine Weiterversicherung nach der letztgenannten Vorschrift kam nämlich nur in Betracht, wenn gerade kein (die Beitragspflicht begründendes) landwirtschaftliches Unternehmen mehr geführt wurde. Insofern stimmt die Regelung des § 92 Abs 1 ALG im Grundsatz mit derjenigen des § 1 Abs 3 ALG überein, die zwar keine tatsächliche Mitarbeit des einen Ehegatten, jedoch eine Versicherungspflicht des anderen Ehegatten als Landwirt voraussetzt.
Dem Ziel des speziellen Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu dienen sowie auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat, ist vom Gesetzgeber bereits durch den Aufbau einer eigenständigen sozialen Sicherung der Landwirtsehegatten (also namentlich der Bäuerinnen) entsprochen worden. Wenn er diese Begünstigung auf andere gesellschaftliche Gruppen, mithin auch auf die Ehefrauen von ehemaligen Landwirten, nicht erstreckt hat, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Senatsurteil aaO mwN). Die Klägerin hat im vorliegenden Falle keine hinreichende Begründung dafür gegeben, warum die von einem Weiterversicherten für seine eigene Alterssicherung aufgebrachten Beiträge in jedem Falle auch seiner Ehefrau zugerechnet werden müssten.