Leitsatz (redaktionell)
Ist der Arbeitnehmer infolge Trunkenheit (absolut oder relativ) fahruntüchtig, so ist für einen Unfall, den er auf dem Wege zu oder von der Arbeit erleidet, der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann nicht gegeben, wenn die Trunkenheit als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist.
Die Prüfung, ob ein anderer Tatbestand, welcher neben der Alkoholbeeinflussung als mitwirkende Ursache des Arbeitsunfalles in Betracht kommt, für das Zustandekommen des Unfalls rechtlich wesentlich ist, setzt eine vergleichende Wertung aller Unfallursachen voraus.
Verfolgt die KK einen Leistungsanspruch des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger im eigenen Namen (RVO § 1511), so besteht zwischen KK und Versichertem notwendige Streitgenossenschaft; der im Sozialgerichtsverfahren säumig gebliebene Versicherte ist mithin als durch die KK vertreten anzusehen und bleibt auch im Berufungs- oder Revisionsverfahren Beteiligter.
Normenkette
RVO § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 1511 S. 1 Fassung: 1925-07-14; ZPO § 62
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juli 1967 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der am 20. September 1943 geborene, während des Revisionsverfahrens verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1), der Bauhilfsarbeiter Klaus S (S.), verließ am 24. Mai 1960 gegen 17.15 Uhr seine Arbeitsstätte und trat mit seinem Moped die Heimfahrt an. Da unterwegs ein starker Regen einsetzte, suchte er den Erfrischungsraum einer Tankstelle auf; hier trank er nach seinen Angaben eine Flasche Bier. Gegen 19.15 Uhr setzte er die Heimfahrt fort. Kurz vor 20.00 Uhr durchfuhr er mit einer Geschwindigkeit von 45/50 km/h eine Linkskurve. Dabei sah er sich, wie schon einige Male vorher, nach einem hinter ihm herfahrenden Motorradfahrer um. S. geriet mit dem Moped über den rechten Straßenrand und fuhr auf die Leitplanke auf. Er stürzte vom Moped und zog sich einen Trümmerbruch des rechten Oberschenkels zu.
Da S. nach Alkohol roch, wurde ihm am Unfallort eine Blutprobe entnommen. Diese enthielt nach dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität F vom 8. November 1960 einen Blutalkoholgehalt (BAG) von 1,13 0/00. Das Amtsgericht Emmendingen verhängte gegen S. durch Urteil vom 1. Dezember 1960 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr als Zuchtmittel drei mal Freizeitarrest und als Erziehungsmaßnahme die Weisung, das Mopedfahren bis 20. September 1961 zu unterlassen.
Die Beklagte versagte durch Bescheid vom 28. August 1961 die begehrte Unfallentschädigung, weil S. nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten im Zeitpunkt des Unfalls infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei und andere Unfallursachen nicht in Frage kämen. Eine Abschrift des Bescheides übersandte sie der Allgemeinen Ortskrankenkasse F mit dem Hinweis, daß der von ihr in Höhe von 2.227,04 DM geltend gemachte Ersatzanspruch abgelehnt werde.
Hierauf haben der Verletzte und die Allgemeine Ortskrankenkasse Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat beide Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat sie durch Urteil vom 25. April 1963 abgewiesen, weil die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls sei.
Gegen dieses Urteil hat allein die Klägerin zu 2) Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Das LSG hat, sich insoweit auf das von ihm eingeholte Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts für Verkehrs- und Betriebssicherheit in S vom 19. Dezember 1966 stützend, durch Urteil vom 12. Juli 1967 die Entscheidung des Erstgerichts und den Bescheid der Beklagten aufgehoben; es hat diese verurteilt, S. Unfallentschädigung zu gewähren und der Klägerin zu 2) den Betrag von 2.227,04 DM zu ersetzen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin zu 2) mache mit der Berufung neben ihrer Ersatzforderung nach § 1509 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (in der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes geltenden Fassung - RVO - aF) den Entschädigungsanspruch des Verletzten im Wege der Prozeßstandschaft geltend (§ 1511 RVO), so daß das Urteil des Erstgerichts auch insoweit nicht rechtskräftig geworden sei. Beide Ansprüche seien begründet, weil für den Unfall des Verletzten der Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei. Der innere Zusammenhang mit dem Unternehmen sei durch den Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin zu 1) in der Tankstelle nur unterbrochen worden, weil es, wie durch die Auskunft des Wetteramts F bestätigt worden sei, um diese Zeit stark geregnet habe und S. die Fortsetzung der Heimfahrt nicht zuzumuten gewesen sei. Daher sei bei der Weiterfahrt nach Hause der Versicherungsschutz wieder aufgelebt. Allerdings habe S. im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls angesichts des erwiesenen BAG von 1,13 0/00 unter Alkoholbeeinflussung gestanden. Ob diese absolute oder relative Fahruntüchtigkeit zur Folge gehabt habe und diese die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Als eigentliche Unfallursache müsse der Umstand angesehen werden, daß S. sich in der Kurve umgesehen, gleichwohl seine Geschwindigkeit von 45-50 km/h nicht ermäßigt und den Bogen der Straße nicht beachtet habe. Für dieses leichtfertige und unvernünftige Fahrverhalten sei aber eine alkoholbedingte Unaufmerksamkeit keinesfalls als einzige Erklärung zwingend. Dieses Verhalten lasse sich vielmehr zwanglos durch das jugendliche Alter und die mangelnde Lebensreife des Verletzten erklären. Dies werde bewiesen durch das verkehrsmedizinisch-verkehrspsychologische Gutachten, wonach für einen noch nicht 17-jährigen Jugendlichen wie S. ein Moped das geeignete Mittel sei, um seinem Imponiergehabe in einem risikohaften Grenzbereich Ausdruck zu verleihen; auch das Zurückschauen beim Fahren und ähnliches verkehrsfremdes oder -unangepaßtes Verhalten gehörten zu den Verhaltensgewohnheiten, welche für jugendliche Mopedfahrer typisch seien. Danach könne bei Abwägung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden, daß bei dem Zustandekommen des Unfalls ein typisch jugendliches Fehlverhalten, welches wegen seiner Bezogenheit auf die versicherte Person als betriebsbedingter Umstand angesehen werden müsse, in rechtlich beachtlicher Weise mitgewirkt habe. Nach dem Wert, der ihm nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zuzumessen sei, sei es zumindest eine gleichwertige Unfallursache wie die etwa vorliegende alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Daraus folge, daß die Alkoholbeeinflussung nicht als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls festgestellt werden könne, so daß der Unfallversicherungsschutz im Zeitpunkt des Unfalls nicht entfallen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne bei dem Verhalten des Ehemannes der Klägerin zu 1) von einer Spielerei, welche nach der Unfallrechtsprechung u. U. den Versicherungsschutz aufhebe, nicht gesprochen werden. Da S. wegen der Unfallverletzung weit mehr als 13 Wochen stationär behandelt worden sei, seien die Voraussetzungen für ein Grundurteil gegeben.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:
Unfallentschädigung könne nicht für die Auswirkungen eines Unfalls begehrt werden, welche die Folge der Unreife eines Beschäftigten seien, der sich zur Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte eines Verkehrsmittels bediene, zu dessen ordnungsmäßiger, gefahrloser und verständiger Führung er nach allen psychologischen Erkenntnissen noch nicht reif sei. Bei der jugendlich unreifen Fahrweise des Ehemannes der Klägerin zu 1) habe es sich um eine Spielerei gehandelt. Da der Unternehmer auf diese, anders als bei Spielereien am Arbeitsplatz, keinen Einfluß ausüben könne, komme eine Entschädigungspflicht des genossenschaftlichen Zusammenschlusses der Unternehmer nicht in Betracht. Abgesehen davon, stehe neben der altersmäßig bedingten Unzulänglichkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) dessen BAG von 1,13 0/00 als rechtlich wesentliche Unfallursache im Vordergrund. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Frage, ob bei dem noch jugendlichen S. angesichts dieses Promillesatzes absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe, nicht unentschieden lassen dürfen. Man werde beide Umstände miteinander kombinieren und bei lebensnaher Beurteilung des Sachverhalts dazu kommen müssen, daß die Gesamtpersönlichkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) sowie dessen Leistungsfähigkeit nach dem verkehrspsychologischen Gutachten infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit so wesentlich verändert gewesen sei, daß er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr gerecht geworden sei. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sei daher als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen, so daß der Versicherungsschutz zu verneinen sei.
Die Klägerin zu 2) hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Klägerin zu 1) hat sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Beteiligte im Revisionsverfahren sind nicht nur die Klägerin zu 2), sondern auch die Witwe des Verletzten, welche als dessen Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit fortführt. Zwar hat allein die Klägerin zu 2) gegen das auch dem Verletzten nachteilige Urteil des SG Berufung eingelegt. Da die Klägerin zu 2) im zweiten Rechtszug aber nicht nur ihren Ersatzanspruch (§ 1509 Abs. 1 RVO aF), sondern zusätzlich den Leistungsanspruch des Verletzten geltend gemacht hat (§ 151 RVO) und über diesen Anspruch im Verhältnis zwischen Unfallversicherungsträger, Krankenkasse und Unfallverletzten nur einheitlich entschieden werden kann, besteht zwischen den Klägerinnen notwendige Streitgenossenschaft (§ 74 SGG, § 62 der Zivilprozeßordnung). Infolgedessen war der im Berufungsverfahren säumig gebliebene Ehemann der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Rechtsmitteleinlegung als durch die Klägerin zu 2) vertreten anzusehen. Der Verletzte ist daher im Berufungs- wie auch im Revisionsverfahren Beteiligter geblieben (Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1960 - 2 RU 12/60 -, vom 26. Juli 1963 - 2 RU 16/62 und vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 72/66; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.6.1970, Band I S. 234 w I mit weiteren Nachweisen).
Die Revision ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 12, 242, 245 ff; 13, 13, 15; 18, 101, 105) davon aus, daß der Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn ein Beschäftigter bei einem Verkehrsunfall, den er auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte erleidet, infolge Trunkenheit (absolut oder relativ) fahruntüchtig ist und er, stünde er nicht unter Alkoholeinfluß, nach der Auffassung des täglichen Lebens nicht verunglückt Wäre, die Trunkenheit somit die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls ist. Das LSG hat die Frage, ob und in welchem Grad bei S. Fahruntüchtigkeit infolge Trunkenheit vorgelegen hat, offen gelassen. Es nimmt aufgrund des von ihm eingeholten verkehrsmedizinischverkehrspsychologischen Gutachtens an, daß das leichtfertige und unvernünftige Verhalten des Ehemannes der Klägerin zu 1) - er schaute sich beim Durchfahren einer Kurve mit seinem Moped um, ohne seine Geschwindigkeit von 45-50 km/h herabzusetzen - nicht nur durch eine alkoholbedingte Unaufmerksamkeit, sondern ebenso durch mangelnde Lebensreife des damals noch nicht 17 Jahre alt gewesenen S. erklärbar sei. Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein solches typisch jugendliches Fehlverhalten, welches bei dem Zustandekommen des Unfalls wesentlich mitgewirkt habe, müsse wegen seiner Bezogenheit auf die versicherte Person als betriebsbedingter Umstand angesehen werden, kann indessen nicht beigepflichtet werden. Vielmehr bleibt nach § 548 Abs. 3 RVO (§ 542 Abs. 2 RVO aF) der Versicherungsschutz trotz verbotswidrigen Handelns grundsätzlich erhalten. Der für die Bejahung des Versicherungsschutzes erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (§§ 548, 550 RVO, §§ 542, 543 RVO aF) ist allerdings nicht mehr gegeben, wenn verbotswidriges Handeln zu einer selbst geschaffenen Gefahrerhöhung in einem Ausmaß geführt hat, daß für den Unfall nicht mehr die betriebliche Tätigkeit, sondern die selbst geschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. Mit dem Begriff der Spielerei, welcher nach der Meinung der Beklagten in der vorliegenden Sache von maßgeblicher Bedeutung ist, wird man hingegen in Übereinstimmung mit dem LSG den Eigentümlichkeiten der vorliegenden Sache nicht gerecht.
Den Versicherungsschutz hat das Berufungsgericht allerdings nicht schon mit der Begründung bejahen dürfen, daß der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit durch das für eine jugendliche Person typisch verbotswidrige Fahrverhalten des Verletzten nicht beseitigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 18, 101, 103) setzt die Prüfung, ob ein Tatbestand, welcher neben der Alkoholbeeinflussung als mitwirkende Ursache des Unfalls in Betracht kommt, für das Zustandekommen des Unfalls rechtlich wesentlich ist, eine vergleichende Wertung der Unfallursachen voraus. Dies hätte jedoch erfordert, daß das LSG eine eindeutige Feststellung darüber traf, in welchem Maße S. aufgrund des im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bei ihm vorhanden gewesenen BAG von 1,3 0/00 fahruntüchtig gewesen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht geprüft, obwohl im verkehrsmedizinischverkehrspsychologischen Gutachten ausgeführt ist, daß ein BAG dieses Grades bei einem Jugendlichen von noch nicht 17 Jahren eine beträchtliche Alkoholeinwirkung zur Folge habe und deren enthemmende Wirkung nicht ohne Einfluß auf das Fahrverhalten sein könne. In den Gründen des angefochtenen Urteils finde sich zwar die Wendung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Alkoholgenuß des Verletzten auch zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Für diese Annahme des LSG fehlt indessen, wie die Beklagte mit Recht gerügt hat, jegliche Begründung; das angefochtene Urteil läßt eine Auseinandersetzung mit den ärztlichen Gutachten, welche S. im Zeitpunkt des Unfalls infolge Alkoholgenusses für verkehrsuntüchtig halten, vermissen. Ein Sachverhalt, wie er dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1962 (BSG 18, 101, 104) zugrunde liegt, daß nämlich das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers für den Unfall eine rechtlich wesentliche Ursache gesetzt hat, liegt hier nicht vor. In der vorliegenden Sache ist vielmehr entscheidend, ob trotz des nach Ansicht des Berufungsgerichts infolge mangelnder Lebensreife leichtfertigen und unvernünftigen Verhaltens des Ehemannes der Klägerin zu 1) dessen vom LSG noch näher festzustellender Trunkenheit eine überragende Bedeutung zukommt, diese somit die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls ist. Die in den Gründen zwar nicht zum Ausdruck gelangte, aber sich zwangsläufig aus seinen Erwägungen ergebende Auffassung des Berufungsgerichts, daß es bei Vorhandensein einer weiteren Unfallursache (im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinn) nicht mehr darauf ankomme, ob der Verunglückte infolge Alkoholeinflusses fahruntüchtig gewesen sei, würde in der Praxis zu dem nicht zu billigenden Ergebnis führen, daß betrunkene Jugendliche im Alter bis zu 17 Jahren, welche auf dem Weg von der Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall erleiden, nur im Falle der Volltrunkenheit den Versicherungsschutz verlieren würden.
Mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist es dem erkennenden Senat nicht möglich, die vom LSG unterlassene vergleichende rechtliche Wertung der Unfallursachen vorzunehmen. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Fundstellen