Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. echter Grenzgänger. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Unfalltaggeld aus der Schweiz. Bindungswirkung der PD-U1-Bescheinigung. kein Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 4 EGV 883/2004. keine analoge Anwendung der erweiterten Rahmenfrist des § 143 Abs 3 SGB 3
Leitsatz (amtlich)
Zeiten des Bezugs von Unfalltaggeld nach schweizerischem Recht führen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld oder zur Erweiterung der Rahmenfrist.
Normenkette
SGB III § 142 Abs. 1 S. 1, § 143 Abs. 1, 3 Fassung: 2003-12-23; EGV 883/2004 Art. 4, 61 Abs. 1 S. 1; EGV 987/2009 Art. 5 Abs. 1; EGFreizügAbk CHE; ArblVAbk CHE
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Alg vom 1.5. bis 20.10.2013.
Der 1958 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit arbeitete seit 2007 als Montagearbeiter für verschiedene Zeitarbeitsfirmen in der Schweiz. Währenddessen kehrte er regelmäßig am Freitag an seinen Wohnsitz in N zurück und fuhr sonntags wieder in die Schweiz, wo er in einem Hotel wohnte. Aufgrund eines mit der S AG (nachfolgend: Arbeitgeber) geschlossenen Vertrags nach dem schweizerischen Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) war er ab 7.11.2011 als Fenstermonteur mit einer vorgesehenen Dauer von maximal drei Monaten eingesetzt. Nach dem Rahmenvertrag für temporäre Mitarbeiter des Arbeitgebers waren die Beschäftigten während des Einsatzes bei der schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Betriebsunfälle versichert. "Nichtbetriebsunfälle" sind nach den Bestimmungen der SUVA einbezogen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden umfasst. Während seines Einsatzes ab 7.11.2011 erlitt der Kläger am 12.12.2011 auf einer Baustelle der Einsatzfirma bei einem Arbeitsunfall eine Knieverletzung und beendete die Tätigkeit. Aufgrund dessen sowie eines weiteren Unfalls im März 2012 ohne Bezug zu beruflichen Tätigkeiten zahlte die SUVA vom 15.12.2011 bis 30.4.2013 Unfalltaggeld.
Am 15.4.2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitsuchend und mit Wirkung zum 1.5.2013 arbeitslos. Bei der Beklagten gingen PD (Portable Documents) U1-Bescheinigungen verschiedener Unia Arbeitslosenkassen über Beschäftigungs- und Versicherungszeiten des Klägers in der Schweiz ein. In einer PD U1-Bescheinigung vom 5.11.2012 über die letzte Beschäftigung bestätigte die Unia Arbeitslosenkasse (Zahlstelle P) eine versicherte Beschäftigung vom 29.12.2011 bis 31.10.2012 ("Verdienst: Unfalltaggelder bis auf weiteres; Grund für die Beendigung - keine Angabe").
Die Beklagte bewilligte Alg ab 1.5.2013 mit einer Anspruchsdauer von 480 Kalendertagen in Höhe von Euro täglich. Sie wies darauf hin, dass die Dauer des Anspruchs vorläufig festgesetzt und der Kläger noch einen endgültigen Bescheid erhalten werde (Bescheid vom 29.8.2013). Danach ging bei der Beklagten eine weitere PD U1-Bescheinigung vom 6.8.2013 ein, in der nunmehr eine letzte versicherte Beschäftigung in der Schweiz vom 7.11.2011 bis 20.12.2011 ("Beendigungsgrund: Auslaufen des Vertrags") sowie der Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom 1.10.2011 bis 6.11.2011 ausgewiesen waren. Die bereits übersandte PD U1-Bescheinigung vom 5.11.2012 zu einer versicherten Beschäftigung vom 29.12.2011 bis 31.10.2012 war mit der Bezeichnung "ungültig" versehen.
Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit mit Wirkung ab 4.11.2013 auf. Die mit PD U1-Bescheinigung vom 5.11.2012 festgestellten Beschäftigungszeiten seien nach Mitteilung der Unia Arbeitslosenkasse ungültig, weil in dieser Zeit lediglich Leistungen des schweizerischen Unfallversicherungsträgers an den Kläger ausgezahlt worden seien (Bescheid vom 31.10.2013). Seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 29.8.2013 und 31.10.2013 wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.3.2014).
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Hinweis auf eine Vorläufigkeit des Ausgangsbescheids vom 29.8.2013 mit Bescheid vom 29.8.2014 und dem Hinweis "ersetzt die Bescheide vom 29.8.2013 und 20.3.2014" die Bewilligung von Alg abgelehnt. Mit einem weiteren Bescheid vom 29.8.2014 hat sie die Erstattung des in dem Zeitraum vom 1.5. bis 20.10.2013 gezahlten Alg in Höhe von Euro gefordert. Das SG hat die Bescheide vom 29.8.2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg für die Zeit vom 1.5. bis 21.10.2013 in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 11.2.2015). Zwar könne die Anwartschaftszeit für Alg nicht durch den Bezug von Unfalltaggeld vom schweizerischen Unfallversicherungsträger vom 15.12.2011 bis 30.4.2013 erfüllt werden. Die Rahmenfrist sei aber in entsprechender Anwendung des § 143 Abs 3 SGB III zu erweitern. Unter Berücksichtigung der bestätigten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten sei die Anwartschaftszeit dann erfüllt.
Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.8.2017). Dem Bescheid vom 29.8.2013 könne mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass die Bewilligung hinsichtlich der Dauer des Anspruchs nur vorläufig erfolgt sei. Die Voraussetzungen hierfür hätten angesichts der noch ausstehenden PD U1-Dokumente und der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Fragestellungen auch vorgelegen. In ihrem endgültigen Ablehnungsbescheid vom 29.8.2014, der allein Streitgegenstand sei, habe die Beklagte die Bewilligung von Alg wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit ab 1.5.2013 zu Recht abgelehnt. Weitere Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach schweizerischem Recht seien nicht anzuerkennen. Dies gelte insbesondere für das von der SUVA vom 15.12.2011 bis 30.4.2013 gezahlte Unfalltaggeld. Eine Gleichstellung des Unfalltaggeldes mit dem Verletzten- bzw Krankengeld nach deutschem Recht sei in der VO (EG) 883/2004 nicht vorgesehen. Eine Erweiterung der Rahmenfrist in analoger Anwendung des § 143 Abs 3 SGB III scheide aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 142, 143 SGB III sowie des Art 3 Abs 1 GG. Es müsse eine Gleichstellung des Bezugs von Unfalltaggeld nach schweizerischem Recht mit dem Bezug von Verletzten- und Krankengeld nach deutschem Recht erfolgen. Eine Vergleichbarkeit scheitere nicht daran, dass auch Nichtarbeitsunfälle entschädigt würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Februar 2015 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Zeiten des schweizerischen Unfalltaggeldes seien nicht in der PD U1- Bescheinigung erfasst worden. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung für deren Anerkennung. Auch sei bei der Zusammenrechnung von Zeiten nach Art 61 VO (EG) 883/2004 das Gleichstellungsgebot der VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar, weil diese Regelung lex specialis sei. Eine Erweiterung der Rahmenfrist in analoger Anwendung des § 143 Abs 3 SGB III könne nicht erfolgen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG ). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 1.5. bis 20.10.2013, dem Tag vor Beginn einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, keinen Anspruch auf Alg hat. Auch unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in der Schweiz hat er die hierfür erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Hieraus folgt auch die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung.
1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.8.2014 sowie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch der Erstattungsbescheid vom 29.8.2014. Beide Bescheide stehen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Dies folgt aus § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III. Danach sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Eine ggf erforderliche Rückabwicklung der Leistungsbewilligung ist daher die mit einer zunächst vorläufigen Bewilligung und dann endgültigen Festsetzung zwingend verbundene Rechtsfolge. Unbesehen der Regelung in zwei gesonderten Bescheiden hat die Beklagte eine einheitliche und endgültige Entscheidung darüber getroffen, ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 1.5. bis 20.10.2013 nach zunächst nur vorläufiger Bewilligung (vgl hierzu b) einen endgültigen Anspruch auf Alg hatte bzw bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind (vgl BSG vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R - SozR 3-4100 § 147 Nr 1 S 4).
b) Der Bescheid vom 29.8.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 31.10.2013 (§ 86 SGG) und des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2014 ist dagegen nicht (mehr) Streitgegenstand. Diese Bescheide haben sich mit Erlass der streitbefangenen Bescheide vom 29.8.2014 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; stRspr BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64, RdNr 12; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 14).
Aus dem Bescheid vom 29.8.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 31.10.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2014 folgt keine von der materiell-rechtlichen Lage abweichende Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide, etwa unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Das LSG hat die Bescheide in nicht zu beanstandener Weise als vorläufige Bewilligung qualifiziert. Nach § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben (§ 328 Abs 1 Satz 2 SGB III). Zwar hat die Beklagte dem Bescheid vom 29.8.2013 kein gesondertes Erläuterungsschreiben zu Umfang und Grund der Vorläufigkeit beigefügt. Das LSG ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bescheid nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, wie sie ein verständiger Empfänger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstehen musste, entnommen werden konnte, dass die Bewilligung bezüglich der Dauer des Anspruchs nur vorläufig erfolgte (vgl zur Auslegung durch das Revisionsgericht bei rechtlicher Qualifizierung eines VA als vorläufige Leistungsbewilligung: BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 f; Bürck in FS Krasney, 1997, 39, 54 f). Bereits auf der ersten Seite des Bescheids vom 29.8.2013 hat die Beklagte auf die nur vorläufige Dauer des Anspruchs und auf der Folgeseite erneut auf insgesamt nur vorläufige Zahlungen nach § 328 SGB III sowie eine mögliche Erstattungsverpflichtung verwiesen. Der den Bescheid vom 29.8.2013 aufhebende Bescheid vom 31.10.2013 (vgl zur Einbeziehung von Aufhebungsbescheiden: BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 8/17 R - juris, RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) traf eine auf den Zeitraum ab 4.11.2013 bezogene Aufhebungsentscheidung. Den Charakter der nur vorläufigen Bewilligung veränderte er nicht.
2. Der Kläger verfolgt sein Begehren zu Recht im Wege einer (kombinierten) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Alt 1 und 2 SGG). Durch den Bescheid vom 29.8.2014 hat die Beklagte den Antrag auf Alg vom 1.5.2013 endgültig abgelehnt. Mit der Klage hiergegen und seinem Vorbringen, ihm stünden die mit Bescheid vom 29.8.2013 bewilligten Leistungen endgültig zu, beansprucht der Kläger eine Korrektur der Entscheidung der Beklagten vom 29.8.2014 über die ihm (abschließend) "zustehende Leistung" iS von § 328 Abs 2 iVm § 328 Abs 3 Satz 1 SGB III.
Entsprechend richtet sich sein Klageziel neben der Aufhebung der Ablehnungs- und Erstattungsbescheide vom 29.8.2014 darauf, die Beklagte zum Erlass eines Bescheides zu verpflichten, nach dessen Inhalt er Alg in der vorläufig anerkannten Höhe endgültig erhält. Der Zulässigkeit einer Leistungsklage stünde entgegen, dass der Kläger weitere Geldleistungen nicht beansprucht; bei einer reinen (isolierten) Anfechtungsklage würde der Verfügungssatz insgesamt entfallen, ohne dass seinem verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine zutreffende abschließende Entscheidung über sein ursprüngliches Leistungsbegehren durch feststellenden Verwaltungsakt Rechnung getragen würde (vgl nur BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 22/16 R - juris, RdNr 11).
3. a) Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Alg allein unter Berücksichtigung der Vorschriften der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben konnte.
Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit lässt sich nicht allein auf die Vorschriften des SGB III (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) stützen. Nach § 137 Abs 1 SGB III setzt ein solcher Anspruch voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs 1 SGB III). Hier verläuft die Rahmenfrist - ausgehend von der Arbeitslosmeldung des Klägers zum 1.5.2013 - vom 1.5.2011 bis 30.4.2013. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kläger jedoch die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis nach den §§ 24 ff SGB III nicht durch Beschäftigungen oder sonstige Tatbestände eines Versicherungspflichtverhältnisses im Inland erfüllt, weil er allein in der Schweiz beschäftigt war bzw dort das Unfalltaggeld bezogen hat.
b) Auch nach den Regelungen der VO (EG) 883/2004, die vorliegend anwendbar sind (vgl hierzu aa), und unter Einbeziehung der schweizerischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten hat der Kläger die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg jedoch nicht erfüllt (vgl hierzu bb).
aa) Die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 auf den vorliegenden Sachverhalt folgt aus Art 8 iVm Anh II Abschn A Nr 1 des Abkommens vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: Abkommen EG-Schweiz). Das ursprünglich die VO (EWG) Nr 1408/71 und die VO (EWG) Nr 574/72 betreffende Abkommen ist durch Gesetz vom 2.9.2001 (BGBl II 2001, 810) ratifiziert worden und am 1.6.2002 in Kraft getreten (BGBl II 2002, 1692). Mit dem am 31.3.2012 erlassenen und am 1.4.2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr 1/2012 des im Rahmen des Abkommens EG-Schweiz eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Ersetzung des Anh II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl ≪EU≫ L 103/51) wurde Abschn A des Anh II des Abkommens aktualisiert und nimmt nunmehr Bezug auf die VO (EG) 883/2004 und die VO (EG) 987/2009.
Aus dem nur eingeschränkt weiter geltenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982 (BGBl II 1983, 578; Inkrafttreten am 1.1.1984 nach Bekanntmachung vom 30.11.1983 ≪BGBl II 1983, 796≫) kann sich kein günstigeres Ergebnis ergeben. Bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden insoweit ausgesetzt, als derselbe Sachbereich (hier Leistungen bei Arbeitslosigkeit) geregelt wird (Art 20 des Abkommens EG-Schweiz). Etwaige Ansprüche des Klägers auf Alg können nicht vor Geltung der Regelungen zur europäischen Sozialrechtskoordinierung in der Schweiz entstanden sein (vgl zum sog "Günstigkeitsprinzip" Bergmann, NZS 2003, 175, 176; EuGH vom 5.2.2002 - C-277/99 ≪Kaske≫ - SozR 3-6050 Art 71 Nr 14).
bb) Die Einbeziehung der schweizerischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten richtet sich nach Art 61 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004. Danach berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Beklagte ist zuständiger Träger iS des Art 61 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004, weil für den "echten" Grenzgänger im Wege einer besonderen Anknüpfungsregelung (EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 ≪Adanez-Vega≫ - SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, RdNr 20) von der grundsätzlichen und alleinigen Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats für Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter Einbeziehung der Regelungen zur Sozialrechtskoordinierung ausgegangen wird (Art 65 Abs 2 und 5 Buchst a VO ≪EG≫ 883/2004; Art 11 Abs 3 Buchst c VO ≪EG≫ 883/2004). Als "Grenzgänger" bezeichnet Art 1 Buchst f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zurückkehrt. Der Kläger zählt zu dem Personenkreis, weil er im streitigen Zeitraum vollarbeitslos war und nach den bindenden Feststellungen des LSG während seiner Beschäftigung in der Schweiz einmal wöchentlich an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt ist. Wohnmitglied- und Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit fielen auseinander (s dazu BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 42/02 R - SozR 4-6050 Art 71 Nr 2 RdNr 10). Es besteht dann kein Wahlrecht zwischen insgesamt oder teilweise günstigeren Regelungen im Wohnmitgliedstaat bzw im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, ohne dass dies gegen die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere Art 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), verstößt (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 ≪Jeltes≫ - ZESAR 2013, 366 ff; BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - SozR 4-6065 Art 65 Nr 1 RdNr 19, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).
cc) Auch unter Berücksichtigung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz ≪AVIG≫) vom 25.6.1982 (AS 1982, 2184) hat der Kläger die Anwartschaftszeit von 360 Kalendertagen jedoch nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) zu den von diversen schweizerischen Unia Arbeitslosenkassen übersandten PD U1-Bescheinigungen und den dort (nur) nachgewiesenen berücksichtigungsfähigen Zeiten (innerhalb der Rahmenfrist) vom 1.5. bis 31.5.2011 (versicherte Beschäftigung), 6.6. bis 20.6.2011 (versicherte Beschäftigung), 14.6. bis 2.8.2011 (versicherte Beschäftigung), 8.8. bis 4.11.2011 (versicherte Beschäftigung), 1.10. bis 6.11.2011 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit), 7.11. bis 20.12.2011 (versicherte Beschäftigung). In der korrigierten PD U1-Bescheinigung vom 6.8.2013 hat die Unia Arbeitslosenkasse über den 20.12.2011 hinaus keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten bestätigt. Die ursprüngliche PD U1-Bescheinigung vom 5.11.2012 über eine versicherte Beschäftigung vom 29.11.2011 bis 31.10.2012 ist als ungültig gekennzeichnet. Insgesamt ergeben sich daher innerhalb der Rahmenfrist vom 1.5.2011 bis 30.4.2013 nur 224 Tage, die für die Anwartschaftszeit auf Alg berücksichtigt werden können, nicht jedoch die erforderlichen 360 Kalendertage.
Die PD U1-Bescheinigungen entfalten Bindungswirkung und können auch von den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten nur im Wege des in der VO (EG) 883/2004 und der VO (EG) 987/2009 vorgesehenen Verfahrens korrigiert werden. Insofern bestimmt Art 5 Abs 1 VO (EG) 987/2009, dass die vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden (vgl zur Annahme einer Bindungswirkung der Bescheinigungen nach EWGV 1408/71 und EWGV 574/72: EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 ≪Adanez-Vega≫ - SozR 4-6050 Art 71 Nr 4; BSG vom 6.4.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R - SGb 2006, 473; zur Bindungswirkung von Dokumenten zum Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der VO ≪EG≫ 883/2004 und der VO ≪EG≫ 987/2009: EuGH vom 11.7.2018 - C-356/15 ≪Europäische Kommission gegen Königreich Belgien≫, juris RdNr 82; BSG vom 17.3.2016 - B 11 AL 4/15 R - SozR 4-4300 § 143 Nr 2, RdNr 19). Falls die Gültigkeit des Dokuments oder die Richtigkeit des bescheinigten Sachverhalts zweifelhaft ist, wird in Konkretisierung der Verpflichtung des Art 76 Abs 6 VO (EG) 883/2004 zur Zusammenarbeit in Art 5 Abs 2 bis 4 VO (EG) 987/2009 das Verfahren des Dialogs und der Vermittlung zwischen den betroffenen Trägern beschrieben. Dieses Verfahren ist von dem Träger des Mitgliedstaats einzuhalten, der Zweifel an der Gültigkeit dieser Dokumente oder der Richtigkeit des Sachverhalts hat, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt. Dieses Verfahren hat die Beklagte durchgeführt.
Unabhängig hiervon ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Bewertung der Zeiten des Bezugs des schweizerischen Unfalltaggeldes. Der Erhalt von Sozial(versicherungs)leistungen erfüllt von vornherein nicht den Begriff der Beschäftigungszeit iS von Art 61 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 (vgl BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 42/02 R - SozR 4-6050 Art 71 Nr 2, RdNr 11 ff mwN). Ob Zeiten des Sozialleistungsbezugs - hier des Unfalltaggeldes - als Versicherungszeiten iS des Art 61 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach denjenigen Rechtsvorschriften, nach denen diese Zeiten zurückgelegt wurden (vgl EuGH vom 15.3.1978 - C-126/77 ≪Frangiamore≫ - SozR 6050 Art 67 Nr 2). Nach dem schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrecht hat eine Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art 13 Abs 1 AVIG). Zwar werden auch diejenigen Zeiten als Versicherungszeiten berücksichtigt, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art 13 Abs 2 Buchst c AVIG). Insofern hat das LSG jedoch für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass selbst unter Einbeziehung der maximalen Befristungsdauer des am 3.11.2011 für einen Beginn am 7.11.2011 geschlossenen Einsatzvertrags das Arbeitsverhältnis spätestens am 6.2.2012 geendet hätte, sodass auch dann in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 1.5.2011 bis 30.4.2013 nur 272 Versicherungspflichttage, also nicht die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit erforderlichen 360 Versicherungspflichttage, vorgelegen hätten.
c) Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004 folgt kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Bezugszeiten des schweizerischen Unfalltaggeldes als anwartschaftsbegründende Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses iS des § 142 SGB III. Nach Art 4 VO (EG) 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, "sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist". Ein Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 4 VO (EG) 883/2004 scheitert - unbesehen der vom LSG verneinten Vergleichbarkeit des Unfalltaggeldes mit dem Verletztengeld nach dem SGB VII bzw dem Krankengeld nach dem SGB V (vgl zur grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung BSG vom 6.3.1991 - 13/5 RJ 39/90 - BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13) - jedenfalls daran, dass Art 4 VO (EG) 883/2004 durch die Art 61 bis 65 VO (EG) 883/2004 verdrängt wird. Bei anderer Sichtweise könnten aufgrund desselben Sachverhalts in mehreren Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeiten entstehen. Dies stände jedoch im Widerspruch zu dem in Art 6 VO (EG) 883/2004 geregelten Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten, die in jeweils einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden (EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 ≪Adanez-Vega≫ - SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, RdNr 56 f; Otting in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I Art 5 VO (EG) 883/2004, RdNr 10, Stand 3/2018).
4. Eine Erfüllung der Anwartschaftszeit ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis einer entsprechenden (analogen) Anwendung des § 143 Abs 3 SGB III. Hiernach werden in die Rahmenfrist diejenigen Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat (Satz 1). In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn (Satz 2). Bezogen auf Fallgruppen der hier vorliegenden Art fehlt es an einer Regelungslücke, die im Wege einer gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch die Erweiterung der bezeichneten Regelung zu schließen wäre. Ob eine planwidrige Regelungslücke innerhalb des Regelungszusammenhangs des Gesetzes im Sinne eines Fehlens rechtlicher Regelungsinhalte dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden, anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung einschließlich verfassungsrechtlicher Wertungen (vgl nur BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1, RdNr 23 ff; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl 1983, S 31 ff, 39, 65).
Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entstehungsgeschichte des § 143 Abs 3 SGB III in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) gegen dessen analoge Anwendung auf den hier vorliegenden Sachverhalt spricht. In der Absicht, den Versicherungsgedanken weiter zu stärken, hat der Gesetzgeber diejenigen Zeiten, die nach § 107 AFG und in reduzierter Form nach § 124 Abs 3 SGB III in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung, noch anwartschaftsbegründend waren, weiter reduziert. Hiermit wollte er Tendenzen entgegenwirken, die Arbeitslosenversicherung durch weitere Sonderregelungen bei der Rahmenfristverlängerung zu belasten (vgl Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 143 RdNr 3, 33 ff, Stand April 2014). Allein die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation innerhalb der Rahmenfrist blieb wegen der besonderen Verflechtung des Rechts der beruflichen Rehabilitation in allen Zweigen der Sozialversicherung erhalten (BT-Drucks 15/1515 S 84 zu Nr 66). Dies muss mit der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben) verbunden sein, woran es hier fehlt. Schon deshalb liegt kein der Regelung des § 143 Abs 3 SGB III vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob der Umstand, dass Art 61 Abs 1 VO (EG) 883/2004 die Berücksichtigung von die Rahmenfrist verlängernden Umständen gerade nicht vorsieht, der Anwendung einer günstigeren Vorschrift des nationalen Rechts entgegensteht (vgl EuGH vom 5.2.2002 - C-277/99 ≪Kaske≫ - SozR 3-6050 Art 71 Nr 14, RdNr 33).
5. Da die Beklagte mit dem Bescheid vom 29.8.2014 zutreffend und abschließend über den Leistungsanspruch des Klägers iS von § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III entschieden hat, besteht auch eine hinreichende Grundlage für die festgesetzte Erstattungsforderung, deren Höhe nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2019, 315 |
SGb 2019, 32 |
info-also 2019, 177 |