Leitsatz (amtlich)
Wurde 1961 ohne ärztliche Nachuntersuchung eine 1958 bewilligte Zuwendung im Wege des Härteausgleichs auf Rente als Rechtsanspruch unter Übernahme der bis dahin anerkannten Schädigungsfolge und Höhe der MdE umgestellt, so sind für einen Befundvergleich nach BVG § 62 die Verhältnisse heranzuziehen, die 1958 für die Zuwendung maßgebend gewesen waren (Fortführung von BSG 1963-04-24 11 RV 804/62 = SozR Nr 24 zu § 62 BVG mwN).
Normenkette
BVG § 56 Fassung: 1950-12-20, § 62 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28; KOVNOG 1 Art. 1 Fassung: 1960-06-27, Art. 4 § 1 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, Abs. 4 Fassung: 1960-06-27
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 05.10.1976; Aktenzeichen L 6 V 27/73) |
SG Köln (Entscheidung vom 12.12.1972; Aktenzeichen S 14 V 163/71) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1976 geändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger erhielt ursprünglich nach Versäumung der Anmeldefrist des § 56 Bundesversorgungsgesetz (BVG) aF mit Bescheid vom 22. Mai 1958, dem ein versorgungsärztliches Gutachten des Dr. T vom 8. Mai 1958 zugrunde lag, ab 1. Dezember 1956 für "chronische Nierenentzündung" Versorgung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH im Wege des Härteausgleichs (§ 89 BVG aF iVm VV Nr 1 Buchst b). Bei einer Untersuchung durch Dr. S am 26. Oktober 1959 wegen einer vom Kläger geltend gemachten Verschlimmerung zeigte sich eher eine gewisse Besserung, jedoch noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 62 BVG) gegenüber dem Vorgutachten, so daß es im Ablehnungsbescheid vom 2. Dezember 1959 bei einer MdE um 50 vH verblieb; eine Nachuntersuchung hatte Dr. S für November 1961 vorgeschlagen. - Die im Januar 1960 und im September 1960 vom Versorgungsarzt Dr. S erstatteten Kurgutachten enthielten Befunde von Leberuntersuchungen, äußerten sich aber nicht zur Höhe der MdE; ebenso verhielt es sich mit dem ärztlichen Schlußzeugnis des Dr. T vom 26. Januar 1961 nach der vom Kläger vorzeitig abgebrochenen Badekur.
Mit Erstanerkennungsbescheid vom 14. April 1961 nach Art IV des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) wurde "chronische Nierenentzündung" als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anerkannt und ab 1. Juni 1960 Rente nach einer MdE von 50 vH als Rechtsanspruch gewährt. - Im März 1964 kam der Urologe Dr. S zu dem Ergebnis, die MdE sei mit 50 vH zu hoch bemessen, für ein Jahr sei noch eine solche von 30 vH vorzuschlagen, eine Überprüfung erscheine erforderlich; eine daraufhin vorgesehene stationäre Untersuchung konnte nicht erfolgen.
Ein während der Strafhaft des Klägers durch Dr. B am 15. Oktober 1968 erstattetes fachinternes Zusatzgutachten ergab eine Resteiweißausscheidung ohne Einschränkung der Nierenfunktion, die der Versorgungsarzt Dr. R am 18. Mai 1971 nach Aktenlage mit einer MdE von 10 vH bewertete. Mit Neufeststellungsbescheid vom 1. Juli 1971 entzog die Versorgungsbehörde dem Kläger die Rente gemäß § 62 BVG ab 1. August 1971. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 18. Oktober 1971; Urteil vom 12. Dezember 1972).
Auf die Berufung des Klägers änderte das Landessozialgericht (LSG) nach gutachtlicher Anhörung des Urologen Dr. B (Mai/Juni 1976) das Urteil des Sozialgerichts (SG), hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als mit ihnen die MdE auf weniger als 30 vH herabgesetzt worden war, und wies im übrigen die Berufung zurück (Urteil vom 5. Oktober 1976). Es führte aus: Der angefochtene Bescheid sei teilweise rechtswidrig, weil die objektive wesentliche Besserung der anerkannten Schädigungsfolge nur eine Herabsetzung der MdE auf 30 vH zugelassen habe. Bei Anwendung des § 62 BVG komme es auf die wirklichen Verhältnisse an, die im April 1961 bei Erlaß des Erstbescheides bestanden hätten, und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Behörde. Im April 1961 habe beim Kläger nur noch eine MdE von 30 vH bestanden. Dies ergebe sich nach Auffassung des Sachverständigen Dr. B rückblickend bereits aus den von Dr. S im Oktober 1959 erhobenen Befunden, vor allem aber aus den dem Erstbescheid zeitnächsten Untersuchungsbefunden des Dr. S vom 5. September 1960. Ab 1968 sei es nach Dr. B und Dr. B zu einer weiteren Besserung des Zustandes des Klägers um 20 vH gekommen, so daß die MdE nur noch 10 vH betragen habe. Bei der Neufeststellung nach § 62 BVG dürfe die MdE aber nicht uneingeschränkt neu festgestellt werden. Vielmehr sei von dem ursprünglich bindend gewordenen Bescheid auszugehen (BSGE 19, 15 f, 77 f), der eine MdE von 50 vH festgesetzt habe. Die Besserung dieser MdE um 20 vH führe zu einer MdE rentenberechtigenden Grades von 30 vH, so daß der Rentenentzug rechtswidrig sei.
Der Senat hat auf die Beschwerde des Beklagten die Revision wegen Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) mit Beschluß vom 4. Mai 1977 zugelassen. Die eingelegte Revision rügt die Verletzung des § 62 BVG durch das LSG. Diese Vorschrift solle ermöglichen, bindende Entscheidungen entsprechend den veränderten Verhältnissen anzupassen (BSGE 19, 15 BVG). Dabei müsse die frühere Feststellung so hingenommen werden, wie sie erlassen worden sei. Hier sei entscheidend, daß die streitige Neufeststellung im Anschluß an den Bescheid vom 14. April 1961 ergangen sei, der ohne vorherige Nachuntersuchung wegen einer Gesetzesänderung das Versorgungsrechtsverhältnis neu geregelt habe; in Fällen dieser Art seien die vorher - hier also 1958 - getroffenen ärztlichen Feststellungen maßgebend. Demgegenüber habe das LSG nicht auf die maßgebenden Verhältnisse abgehoben, sondern die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Bescheiderlaß (14.4.1961) bestanden haben, als rechtserheblich angesehen. Zu Unrecht habe das LSG geglaubt, für seine Ansicht eine Stütze in BSGE 7, 8 f zu haben. Nach mehreren mittelbar oder unmittelbar anzuwendenden Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere dem Urteil vom 10. Januar 1963 (SozR Nr 20 zu § 62 BVG = BVBl 1963, 75, 80), brauchten die Verhältnisse, die für die frühere Feststellung maßgebend gewesen seien, nicht diejenigen zu sein, die zur Zeit des Erlasses des vorangegangenen Bescheides tatsächlich bestanden haben. Für einen Bescheid seien, soweit es sich um die Folgen von Gesundheitsstörungen handele, in der Regel diejenigen Verhältnisse maßgebend, die bei der zugrunde liegenden letzten ärztlichen Begutachtung vorgelegen haben. Maßgebend für die Feststellung der MdE im Bescheid vom 14. April 1961 sei der Zustand gewesen, in dem sich der Kläger anläßlich der Untersuchung durch Dr. T im Mai 1958 befunden habe. Dieser Zustand habe sich bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheides in einem nicht mehr rentenberechtigenden Maße gebessert.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1976 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. Dezember 1972 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Er meint, der Bescheid vom 14. April 1961 habe nicht ausschließlich auf den Grundlagen des Bescheides vom 22. Mai 1958 über den Härteausgleich beruht. Vielmehr seien zwischen diesen Bescheiden neue ärztliche Befunde erhoben und Beurteilungen abgegeben worden, die nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Eine möglicherweise gerechtfertigte Berichtigung (§ 41 Verwaltungsverfahrensgesetz) sei nicht durchgeführt worden, weshalb für die Beurteilung von der tatsächlich vorhandenen MdE im April 1961 auszugehen sei.
Die Beteiligten sind mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die vom BSG zugelassene Revision ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils unter Zurückweisung der Berufung des Klägers.
Nach § 62 Abs 1 Satz 1 BVG ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruches auf Versorgung (§ 9 BVG) maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Darüber, daß beim Kläger eine solche Änderung eingetreten ist, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Unstreitig ist auch, daß für die Zuwendung im Härteausgleichswege das Gutachten des Dr. T maßgebend gewesen ist. Umstritten ist jedoch die Frage, welche Verhältnisse für die Feststellung der Rente als Rechtsanspruch im Bescheid vom 14. April 1961 maßgebend gewesen sind. Der 11. Senat des BSG hat in dem vom LSG hervorgehobenen Urteil vom 12. Februar 1958 (BSGE 7, 8, 12 mit weiteren Nachweisen) darunter die Verhältnisse verstanden, die beim Erlaß des Erstbescheides in Wirklichkeit (objektiv) vorgelegen haben, nicht dagegen diejenigen, die subjektiv maßgebend gewesen sind. Ausgegangen wurde dabei von dem Regelfall, daß vor der Erstfeststellung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft waren und somit der Wirklichkeit entsprochen haben; war allerdings diese Prüfung unzulänglich, so daß für die Verwaltung subjektiv andere als die tatsächlich gegebenen Verhältnisse bei der Feststellung "maßgebend" wurden, so ging dies zu Lasten der Versorgungsbehörde, die später ihren objektiv unrichtigen Bescheid nicht gemäß § 62 Abs 1 BVG rechtswirksam ändern konnte. - Für den abweichenden Fall, daß der Bescheid von vornherein ohne eine solche Prüfung - zumal ohne ärztliche Begutachtung - zu erteilen war, hat der 10. Senat des BSG im Urteil vom 10. Januar 1963 (SozR Nr 20 zu § 62 BVG = BVBl 1963, 75, 80) entschieden, es komme nicht auf die Verhältnisse an, die in Wirklichkeit (objektiv) zur Zeit der früheren Feststellung bestanden haben, sondern auf diejenigen, die - objektiv - für die frühere Feststellung maßgebend gewesen sind. Damit seien in zeitlicher Beziehung die früheren Verhältnisse, die sich geändert haben müssen, näher bestimmt. Hiervon werde die vom 11. Senat aaO entschiedene Frage, ob als frühere Verhältnisse diejenigen anzusehen seien, die objektiv vorhanden gewesen sind, oder diejenigen, von denen die Behörde subjektiv ausgegangen ist, nicht berührt. Denn die für die frühere Feststellung maßgebenden Verhältnisse brauchten nicht mit den "zur Zeit" des Bescheiderlasses bestehenden Verhältnissen identisch zu sein. Soweit es sich um die Wertung von Gesundheitsstörungen handele, seien in der Regel die Verhältnisse maßgebend, die bei der zugrunde liegenden ärztlichen Begutachtung bestanden haben. Dieser mit Wortlaut, Sinn und Zweck des § 62 BVG übereinstimmenden Auslegung hat später auch der 11. Senat (SozR Nr 24 zu § 62 BVG) unter Bezugnahme auf die einhellige Rechtsprechung zur Rechtslage bei den Umanerkennungen nach § 86 BVG aF (ua BSGE 11, 236 ff; 15, 17, 22; 15, 26, 28; Urteil 11 RV 664/60 vom 22.3.1963 - KOV 1963, 154 ff) beigepflichtet.
Nach Meinung des erkennenden Senats ist § 62 BVG auch in Fällen der vorliegenden Art ebenso zu handhaben. Dem Bescheid vom 14. April 1961 ist kein Hinweis zu entnehmen, auf welche ärztliche Beurteilung er sich gründet. Ein solcher Hinweis war auch nicht geboten, weil nach Wegfall der früher in §§ 56 - 59 geregelten Anmeldefristen (Art I des 1. NOG vom 27. Juni 1960 - BGBl I 453) gemäß Art IV § 1 Abs 1 und 4 dieses Gesetzes die bisher im Härteausgleich gewährten Zuwendungen von Amts wegen als Rechtsanspruch neu festzustellen waren, ohne daß es einer Nachuntersuchung bedurfte. In diesen Fällen wurde regelmäßig, ähnlich wie bei der Umanerkennung nach § 86 BVG aF auf die Verhältnisse zurückgegriffen, die bei Erlaß des Härteausgleichsbescheides vorgelegen haben; die Regelung des Härteausgleichsbescheides wurde vollinhaltlich zum Bestandteil des nach dem 1. NOG erteilten Erstanerkennungsbescheides, so daß die Maßgeblichkeit der übernommenen Regelung vom Erlaß des Erstanerkennungsbescheides an nur noch auf diesem beruhte (SozR Nr 24 zu § 62 BVG). Der Bescheid vom 14. April 1961 hat also die Höhe der MdE und die Schädigungsfolge unverändert aus dem Bescheid vom 22. Mai 1958 übernommen. Grundlage für diesen Bescheid war das versorgungsärztliche Gutachten des Dr. T vom 8. Mai 1958.
Diesem Gutachten folgten hier bis zur Umstellung vom Härteausgleich zum Rechtsanspruch zwar weitere ärztliche Untersuchungen in den Jahren 1959 und 1960. Diese Untersuchungen und die bei ihnen erhobenen Befunde konnten aber die Feststellungsgrundlagen nicht berühren. Das anläßlich einer geltend gemachten Verschlimmerung erstellte versorgungsärztliche Gutachten des Dr. S vom 26. Oktober 1959, in dem zwar eine gewisse Besserung angenommen, eine "wesentliche" Änderung der MdE (vgl VV Nr 4 zu § 62 BVG idF vom 3.9.1958 - BAnz Nr 176) jedoch ausdrücklich verneint wurde, konnte schon deshalb nicht "maßgebend" sein. Die Befundberichte des Dr. S vom September 1960 und des Dr. T vom Januar 1961, erstattet anläßlich einer Badekur, konnten die maßgeblichen Verhältnisse nicht beeinflussen, weil sie - was das LSG verkannt hat - für sich allein dem Versorgungsamt nicht ersichtlich machten, ob und inwiefern die MdE des Klägers sich geändert hatte. Die Äußerungen dieser Ärzte ließen die Leidensbezeichnung und den MdE-Grad von 50 vH wie sie in den verwendeten Vordrucken eingetragen waren, unberührt; sie betrafen lediglich die Notwendigkeit bzw den Mißerfolg der - vom Kläger vorzeitig abgebrochenen - Kur, wobei Dr. T von der Versorgungskuranstalt Bad W zu den "wenigen, hier erhobenen Befunden" bemerkte, diese ließen "noch keine endgültige Schlußfolgerung über die Art und die Schwere des Nierenleidens zu"; die mitgeteilten klinischen Befunde und Laborwerte waren bei einem Krankheitsfall dieser Art einer Auswertung durch Nichtmediziner von vornherein verschlossen. Somit konnten diese Befundberichte die von Dr. T im Mai 1958 abgegebene Beurteilung nicht auf eine für das Vorgehen der Versorgungsbehörde maßgebende Weise in Frage stellen, deshalb auch zu keiner behördlichen Reaktion in Form einer Neubewertung der MdE führen und hiernach auch nicht der Bescheiderteilung vom 14. April 1961 zugrunde liegen. Die rückschauend andere ärztliche Beurteilung, die der gerichtliche Sachverständige Dr. B im Jahre 1976 abgab, betraf nicht die für den Bescheid vom 14. April 1961 maßgebend gewesenen Verhältnisse des Jahres 1958, sondern eine von diesem Sachverständigen als wahrscheinlich erachtete spätere Entwicklung des Nierenleidens, welche für den nach § 62 Abs 1 BVG anzustellenden Vergleich ausscheidet.
Ist sonach davon auszugehen, daß nicht die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Erlasses des Erstanerkennungsbescheides vorgelegen haben sollen, maßgeblich für ihn gewesen sind, sondern die Verhältnisse bei der Zuwendung im Härteausgleich, dann sind diese mit den 1968 bzw 1971 gefundenen zu vergleichen. Daß die MdE bereits 1958 zu hoch eingeschätzt gewesen sei, hat das LSG den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B nicht entnehmen können, zumal da dieser Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 1976 erklärt hat, der Einschätzung des Dr. T von 1958 sei in Anbetracht der damals erhobenen Befunde (sehr schlechter Allgemeinzustand, leichte Blutarmut, Eiweißwerte im Urin) zuzustimmen. Ob nun seitdem die schädigungsbedingte MdE erst 1964 (Gutachten Dr. S) oder etwa schon 1960 auf 30 vH abgesunken war, ist - wie dargelegt - für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant. Entscheidend kommt es darauf an, daß sie nach der Feststellung des LSG im Jahre 1971 (wie bereits 1968) nur noch 10 vH betragen hat, was eine wesentliche Besserung gegenüber dem 1958 vorhandenen Zustand bedeutet und die Rentenentziehung rechtfertigt. Zu dem gleichen Ergebnis wäre auch das LSG gekommen, wenn es nicht für den Zeitpunkt der Erstanerkennung von Verhältnissen ausgegangen wäre, die hierfür gerade nicht maßgebend gewesen sind. Der vom LSG gezogene Schluß, die im Erstfeststellungszeitpunkt tatsächlich vorhandene MdE habe nur noch 30 vH betragen und sei nunmehr auf 10 vH herabgesunken, so daß der Besserungsfaktor 20 vH betrage, ist danach nicht gerechtfertigt. Er ist nur durch den unrichtigen Ausgangspunkt des LSG verständlich. Das angefochtene Urteil war daher zu ändern und das Urteil des SG zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen