Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbundene Aufsichts- und Verpflichtungsklage. Genehmigung des Stellenplanes einer Krankenkasse. wichtiger Grund. Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts
Leitsatz (amtlich)
Der Besoldungsrahmen des 2. BesVNG für Geschäftsführer einer Krankenkasse ist auch insoweit mit dem GG zu vereinbaren, als er zu einer Einstufung in eine geringere Besoldungsgruppe führt.
Orientierungssatz
1. Mit der Aufsichtsklage kann nicht nur die Aufhebung einer belastenden, sondern auch die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung - die Erteilung einer Genehmigung - begehrt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies abgelehnt hat und die Selbstverwaltungskörperschaft geltend macht, daß sie auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (vergleiche BSG vom 1968-11-22 3 RK 3/66 = BSGE 29, 21, 24).
2. Ein wichtiger Grund zur Versagung der Genehmigung nach § 355 Abs 2 S 2 liegt immer vor, wenn die Dienstordnung gegen höherrangiges Recht verstößt.
3. Eine unmittelbare Verletzung des Art 33 Abs 5 GG ist bei DO-Angestellten einschließlich der Geschäftsführer nicht möglich, da diese als privatrechtlich Angestellte von der Schutzvorschrift nicht erfaßt werden.
4. Den Trägern der Sozialversicherung steht ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Selbstverwaltung nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu.
Normenkette
BesVNG 2 Art 8 § 1 Fassung: 1975-05-23, § 2 Fassung: 1975-05-23; BesAnpG ND Art 2 § 1; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 14 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 33 Abs 5 Fassung: 1949-05-23; SGB 4 § 29 Fassung: 1976-12-23; GG; SGG § 54 Fassung: 1953-09-03; RVO § 355 Abs 2 S 2 Fassung: 1924-12-15
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.06.1983; Aktenzeichen L 4 Kr 38/81) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 26.03.1981; Aktenzeichen S 6 Kr 17/79) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Land die Genehmigung der Besoldungseinstufung des Beigeladenen im neu aufgestellten Stellenplan der Klägerin versagen durfte, und ob der beklagte Landkreis die Klägerin anweisen durfte, die Beschlüsse ihrer Organe entsprechend zu ändern.
Der Beigeladene ist Geschäftsführer der Klägerin, der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) für den Kreis C. Seit 1978 war er im - aufsichtsrechtlich genehmigten - Stellenplan in die Besoldungsgruppe A 16 der Niedersächsischen Landesbesoldungsordnung (LBesO) eingestuft. In den Jahren 1976 und 1977 wies die Klägerin einen durchschnittlichen Mitgliederbestand von 27.608 Versicherten auf. Mit Vorstandsbeschluß vom 23. November 1978 und Zustimmung der Vertreterversammlung vom 14. Dezember 1978 stellte sie eine neue Dienstordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1979 an auf. In dem dazugehörenden Stellenplan war der Beigeladene wiederum in die Gruppe A 16 LBesO mit dem Zusatz "künftig umzuwandeln (ku) in A 15" eingestuft. Das beklagte Land versagte mit Bescheid vom 25. Januar 1978 der Dienstordnung, soweit sie die Besoldungseinstufung des Beigeladenen im Stellenplan betraf, die Genehmigung.
Das Versicherungsamt beim beklagten Landkreis wies die Klägerin mit Bescheid vom 2. April 1979 an, die Beschlüsse des Vorstands und der Vertreterversammlung über die Einstufung des Geschäftsführers nach Besoldungsgruppe A 16 aufzuheben und im Sinne der Auffassung des beklagten Landes neu zu beschließen.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat mit Urteil vom 26. März 1981 die gegen diese Bescheide erhobene Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 8. Juni 1983). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Genehmigung sei zu Recht versagt worden, da der Stellenplan bei der Besoldungseinstufung des Beigeladenen in die Besoldungsgruppe A 16 gegen das 2. Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I S 1173) und die Anpassungsregelung in Art II § 1 des Niedersächsischen Besoldungsanpassungsgesetzes (NdsBesAnpG) vom 28. April 1977 (GVBl S 88) verstoße. Nach dem festgelegten Zuordnungsrahmen sei nur eine Besoldung von A 13 bis A 15 zulässig. Diese gesetzlichen Regelungen dienten der Harmonisierung des Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst und beschränkten deshalb auch in zulässiger Weise das Selbstverwaltungsrecht der Versicherungsträger. Die Rahmenregelung des Art VIII § 2 2. BesVNG halte sich auch innerhalb der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gemäß Art 75 Nr 1 des Grundgesetzes (GG), da sie durch die Länder noch ausfüllungsfähig gewesen sei. Der Besitzstand für den Beigeladenen habe nicht in der im Stellenplan vorgesehenen Weise, sondern durch eine Überleitungszulage gemäß Art IX § 11 2. BesVNG gewährt werden müssen. Die gesetzliche Neueinstufung der Geschäftsführer von Krankenkassen verstoße auch weder gegen Art 3 Abs 1 noch gegen Art 33 Abs 5 GG. Hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes seien sachliche Gründe für die Neueinstufung in den niedergelegten Zuordnungsgrundsätzen zu erkennen. Die Dienstposteneinstufung gewähre den Geschäftsführern auch eine angemessene Alimentation iS des Art 33 Abs 5 GG. Auch die unechte Rückwirkung der gesetzlichen Regelung genüge durch die Besitzstandswahrung rechtsstaatlichen Grundsätzen trotz der teilweisen Aufzehrung. Der private Anstellungsvertrag des Beigeladenen sei dem öffentlichen Dienstordnungsrecht untergeordnet.
Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 355 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Ein wichtiger Grund zur Versagung der Genehmigung liege nicht vor, weil die Besoldung des derzeitigen Inhabers der Geschäftsführerstelle nicht gegen das Gesetz verstoße. Die Regelung des Art VIII § 2 iVm § 1 des 2. BesVNG sei nicht verfassungskonform. Dies gelte auch für Art II § 1 NdsBesAnpG, der revisibles Landesrecht enthalte. Es liege wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der Art 20, 28 GG vor. Die Bewertungsmerkmale der Vorschriften seien unklar und in sich nicht schlüssig; sie entsprächen nicht dem besonderen persönlichen Einsatz der Geschäftsführer. Im Gegensatz zum LSG müsse man auch das Selbstverwaltungsrecht in der Form der Personalhoheit als verletzt ansehen. Das Selbstverwaltungsrecht sei für die Klägerin im Sozialstaatsprinzip des GG verankert. Der Bundesgesetzgeber habe seine Rahmenkompetenz überschritten, indem er starre Höchstgrenzen in der Besoldung festgelegt habe. Eine mit Art 75 Nr 1 GG vereinbare Rahmenregelung läge nur dann vor, wenn der Klägerin die Höchstgrenze zur Disposition gestanden hätte. Auch die gesetzlich vorgesehene Überleitungszulage schaffe keinen verfassungskonformen Ausgleich für die Herabstufung des Beigeladenen. Das LSG habe auch zu Unrecht einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Art 33 Abs 5 GG verneint. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum 2. BesVNG werde auch im vorliegenden Fall dem einzelnen seine durch entsprechende Befähigung und Leistung erworbene statusrechtliche Stellung, die besoldungsrechtlich höher gewesen sei, ohne angemessenen Ausgleich genommen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege auch darin, daß den sonstigen Bediensteten der Sozialversicherungsträger, abweichend von Geschäftsführern und Stellvertretern, ihr voller Besitzstand durch einen ku-Vermerk gewahrt werde. Von den Geschäftsführern werde ein Sonderopfer verlangt. Eine Erstreckung des Schutzbereichs des Art 14 GG liege nahe. Eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG an das BVerfG halte sie, die Klägerin, für erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. Juni 1983 sowie das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. März 1981 und den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 25. Januar 1979 und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 2. April 1979 aufzuheben und den Beklagten zu 1) zu verurteilen, den Stellenplan zur Dienstordnung der Klägerin ab 1. Januar 1979 auch insoweit zu genehmigen, als dieser die Besoldungseinstufung des Beigeladenen betrifft.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beziehen sich auf die Ausführungen des SG und des LSG.
Der Beigeladene ist nicht vertreten und hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung mit Recht das die Klage abweisende Urteil des SG bestätigt.
Die Klage ist auch insoweit zulässig, als mit ihr über die Aufhebung des Versagungsbescheides des beklagten Landes hinaus die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde begehrt wird, den Stellenplan in vollem Umfange zu genehmigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der teilweisen Versagung der Genehmigung ein Verwaltungsakt als Rechtsanwendungsakt zu sehen ist, gegen den eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben werden könnte, oder ob darin eine Mitwirkung bei der autonomen Rechtssetzung liegt, die mit einer allgemeinen Aufsichtsklage nach § 54 Abs 3 SGG anfechtbar wäre (vgl BSGE 29, 21, 23 mwN; 31, 247, 249; 37, 272, 274; 39, 72, 74). Auch mit der Aufsichtsklage kann nicht nur die Aufhebung einer belastenden, sondern auch die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung - die Erteilung einer Genehmigung - begehrt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies abgelehnt hat und die Selbstverwaltungskörperschaft geltend macht, daß sie auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (vgl BSGE 29, 21, 24).
Das Oberversicherungsamt (OVA) des beklagten Landes durfte dem Stellenplan der Klägerin in dem streitigen Umfang die Genehmigung nach § 355 Abs 2 RVO versagen. Ein wichtiger Grund zur Versagung der Genehmigung iS dieser Bestimmung liegt immer vor, wenn die Dienstordnung gegen höherrangiges Recht verstößt. Eine derartige Rechtsverletzung liegt darin, daß die Klägerin im Stellenplan bei der Zuordnung der Stelle des Beigeladenen zu den Besoldungsgruppen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) den gesetzlichen Rahmen des Art II § 1 Abs 2 und 3 des NdsBesAnpG vom 28. April 1977 (GVBl S 88), der Art VIII § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl I S 1173) entspricht, nicht eingehalten hat. Danach gilt für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen bei einer Versichertenzahl von 15.001 bis 35.000 der Zuordnungsrahmen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15. Zugrunde zu legen ist dabei nach Art II § 1 Abs 3 Satz 2 NdsBesAnpG die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren. Somit war hier nur eine Einstufung bis höchstens in die Besoldungsgruppe A 15 zulässig. Eine Besitzstandswahrung für die vor der Besoldungsanpassung höher eingestuften Dienstordnungsangestellten ist nur durch Gewährung einer - aufzehrbaren - Überleitungszulage nach Art VIII § 4 iVm Art IX § 11 des 2. BesVNG (gleichlautend: Art II § 4 NdsBesAnpG) vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Besitzstandswahrung, etwa die Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe mit einem sogenannten ku-Vermerk, ist nicht zulässig.
Diese gesetzliche Pflicht, den Beigeladenen als Geschäftsführer in die Besoldungsgruppe A 15 einzustufen und ihm als Besitzstandswahrung eine Überleitungszulage zu zahlen, läßt sich auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht verneinen. Insbesondere hat der Bundesgesetzgeber durch die getroffene Regelung die ihm durch Art 75 Nr 1 GG eingeräumte Rahmengesetzgebungszuständigkeit für Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen nicht überschritten. Vielmehr ist den Ländern noch ein ausfüllungsfähiger Gesetzgebungsraum geblieben, den sie an die Versicherungsträger weitergegeben haben. Auch die Festlegung von Besoldungshöchstgrenzen für die Geschäftsführer unterliegt insoweit keinen Bedenken. Dies hat der Senat im Anschluß an den 9b Senat (Urteil vom 15. Juni 1983 - 9b/8 RU 46/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. August 1983 - 8 RK 39/82 - ausführlich dargelegt. Auch die von der Klägerin behauptete Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts durch das 2. BesVNG hat der Senat aaO bereits deshalb verneint, weil den Trägern der Sozialversicherung ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Selbstverwaltung nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zusteht. Das durch Gesetz begründete Selbstverwaltungsrecht kann in seinem Umfang durch ein ranggleiches Gesetz erweitert oder eingeschränkt werden.
Durch die Änderung der Geschäftsführerbesoldung ist schließlich auch nicht in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbestand der Besoldung des Beigeladenen eingegriffen oder eine erdiente Position unzulässig entwertet worden. Eine unmittelbare Verletzung des Art 33 Abs 5 GG scheidet bereits deshalb aus, weil die DO-Angestellten einschließlich der Geschäftsführer als privatrechtlich Angestellte von dieser Schutzvorschrift nicht erfaßt werden. Die frühere Besoldung des Beigeladenen beruhte auf der DO der klagenden Krankenkasse, die zwar an die beamtenrechtliche Besoldung angelehnt, nicht aber an die hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts gebunden war; eine Anbindung der Besoldung der DO-Angestellten an das Beamtenrecht ist erst durch die jetzige Regelung erfolgt. Auch wenn DO-Angestellten im Bereich ihrer Besoldung und Versorgung ein Schutz aus Art 14 GG zugestanden würde, der dem der Beamten aus Art 33 Abs 5 GG entspricht, läßt die "Herabstufung" von Geschäftsführern keinen Verfassungsverstoß erkennen. Auch hierzu hat der erkennende Senat (aaO) bereits ausgeführt, daß im Bereich des Art 33 Abs 5 GG nur der Kernbestand der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche - einschließlich der erdienten Voraussetzungen dieser Ansprüche - gesichert ist, und es hingegen keinen Grundsatz gibt, der dem Gesetzgeber eine Änderung der Besoldung für die Zukunft verbietet, solange nur eine angemessene Alimentation gesichert bleibt. In der gesetzlichen Einstufung der Geschäftsführer, gegebenenfalls mit - aufzehrbarer - Überleitungszulage, kann insoweit ein Eingriff in den Kernbestand der Besoldung des Beigeladenen - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes - nicht gesehen werden. Ziel der gesetzlichen Neuregelung des 2. BesVNG war die Schaffung einer möglichst einheitlichen Besoldung aller Bediensteten, die Hoheitsbefugnisse ausüben (vgl BT-Drucks 7/1906, S 130). Dabei sollten insbesondere auch im Bereich der Geschäftsführerbesoldung der Krankenkassen sachlich nicht gebotene Vorteile abgebaut werden. Der Bundesgesetzgeber hat sich deshalb auch in diesem Bereich mit einer Überleitungsregelung begnügt, die den Betroffenen ihre bisherigen Bezüge der Höhe nach garantiert und ihre Gleichbehandlung bei allgemeinen Besoldungsverbesserungen dadurch wahrt, daß diese von der Anrechnung auf die Überleitungszulage ausgenommen sind. Damit ist ihrem Anspruch auf Besitzstandswahrung ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehender Bestandsschutz, wie ihn die Klägerin in ihrem Stellenplan vorgesehen hat, ist weder nach Art 14 GG oder Art 33 Abs 5 GG noch aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten; denn die volle Aufrechterhaltung einer besoldungsmäßigen Entwicklung gemäß der früheren höheren Einstufung hätte die sachlich nicht gerechtfertigte besoldungsrechtliche Besserstellung festgeschrieben und damit ein wesentliches Reformziel der Besoldungsneuregelung, die Besoldung möglichst aller Bediensteten mit Hoheitsbefugnissen einheitlich zu gestalten, auf lange Zeit vereitelt. Mit der Überleitungszulage nach Art IX § 11 des 2. BesVNG ist insoweit ein hinreichend schonender Übergang ermöglicht worden.
Auch aus Art 3 Abs 1 GG sind Bedenken gegen die Herabstufung des Geschäftsführers nicht herzuleiten. Insbesondere kann die Klägerin nicht geltend machen, daß ein durch Leistung herausgehobener Status des Beigeladenen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Wie das BVerfG in Entscheidungen zum 2. BesVNG ausgeführt hat, müssen zwar die die Institution des Berufsbeamtentums prägenden Strukturprinzipien, die in Art 33 Abs 5 GG verankert sind, bei der Neuregelung des Besoldungsrechts berücksichtigt werden, insbesondere etwa der Leistungsgrundsatz, der durch seine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten" Statusrechte ausgerichtete Komponente die Funktionsfähigkeit der Institution sichert (BVerfGE 56, 146, 168, 172; 56, 175, 182; Beschluß vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80, S 11, 14, 20). Auch wenn bei DO-Angestellten, obwohl sie nicht der Institution des Berufsbeamtentums zugeordnet sind, eine entsprechende Gewährleistung zugrunde gelegt wird, scheidet eine Statusverletzung durch die Besoldungsregelung des 2. BesVNG aus. Insbesondere ist bei ihnen nicht, wie in den vom BVerfG entschiedenen Fällen, ein durch Leistung erworbener Status, der auch in einer besonderen Besoldung seinen Ausdruck gefunden hat - wie etwa ein Besoldungsamt - gegenüber statusrechtlich geringer bewerteten Positionen zu Unrecht gleichbehandelt worden. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Position des Geschäftsführers ihrem abstrakten und konkreten Inhalt nach unberührt gelassen. Nach wie vor ist sie gegenüber der insoweit nur vergleichbaren Position des stellvertretenden Geschäftsführers als eine herausgehobene, höherwertige Position mit entsprechend höherer Besoldung ausgestaltet; denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß der stellvertretende Geschäftsführer mindestens eine Besoldungsgruppe unter dem Geschäftsführer einzustufen ist (Art II § 1 Abs 2 Satz 3 NdsBesAnpG; Art VIII § 1 Abs 2 Satz 3 2. BesVNG); insofern ist ein eventuell leistungsrechtlich geschützter Status des Geschäftsführers nicht betroffen, zumal auch sein Funktionsbereich und seine Amtsbezeichnung unberührt geblieben sind.
Auch in der generellen Neuordnung der Geschäftsführerbezüge durch das 2. BesVNG und die Länderanpassungsgesetze, die in vielen Fällen zu einer besoldungsmäßigen Herabstufung geführt hat, kann keine Statusverletzung liegen. Einen erdienten Status, der in einer bestimmten Besoldungsgruppe einer Besoldungsordnung seinen Ausdruck gefunden hat, kann es vor dem 2. BesVNG für die Geschäftsführer nicht gegeben haben. Bis zu dieser Neuordnung gab es nämlich ein den Besoldungsordnungen der Beamten und Richter vergleichbares, anhand von objektiven Kriterien nachvollziehbares, Besoldungssystem nicht. Dies wurde erst durch die neuen Gesetze geschaffen.
Die von der Klägerin vorgetragene Verletzung des Art 3 Abs 1 GG, die darin liegen soll, daß den anderen Dienstordnungsangestellten - außer den Geschäftsführern - ihre Bezüge erhalten bleiben, also eine Regelung mit ku-Vermerk erfolgt, kann ebenfalls nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen. Ob eine derartige Praxis besteht und ob sie rechtmäßig wäre, kann hier dahingestellt bleiben, denn das 2. BesVNG trifft eine solche Differenzierung nicht. Es sieht in Art VIII § 4 2. BesVNG dieselbe Überleitungsregelung für alle dienstordnungsmäßig Angestellten vor.
Auch den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art 20, 28 GG) wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit der Neuregelung vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Bewertungsmerkmale zur Einstufung des Geschäftsführers in die einzelnen Besoldungsgruppen ergeben sich vielmehr eindeutig aus den Bestimmungen der Art VIII §§ 1, 2 des 2. BesVNG, Art II § 1 NdsBesAnpG, wo für die vorgesehenen Besoldungsgruppen jeweils an die Zahl der Versicherten der Krankenkassen angeknüpft wird. Die übrigen Einordnungskriterien, wie zB Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, entsprechen bereits der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor Inkrafttreten des 2. BesVNG (BSGE 37, 272, 277; 43, 1, 6f; SozR 2200 § 690 Nr 3).
Auch die gegen den beklagten Landkreis gerichtete Klage haben die Vorinstanzen zu Recht abgewiesen.
Dabei kann dahinstehen, ob der beklagte Landkreis überhaupt der hinter dem Versicherungsamt stehende Träger ist und sich die Klage damit gegen den richtigen Beklagten richtet. Zwar ist in Niedersachsen die Aufsicht über die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Versicherungsämter übertragen (Gesetz vom 20. Dezember 1957, GVBl S 136; RdErl des MS vom 29. Juni 1979 - 202 - 15023-487, NdsMBl 1979, 1151), jedoch handeln sie dabei gemäß § 92 Satz 1 SGB IV als untere Verwaltungsbehörde, nehmen damit also nicht Selbstverwaltungs-, sondern staatliche Aufgaben wahr (vgl Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd II, 4. Aufl § 83 I c 1; Hauck/Haines, SGB IV 1, Stand Juni 1979, K § 92 RdNr 3; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd I/1, Stand 15. März 1983, Seite 186t I ff). Daher wäre daran zu denken, ob nicht auch insofern das Land der hinter dem Versicherungsamt stehende Träger ist.
Jedenfalls ist die Klage deshalb unbegründet, weil der Bescheid des Versicherungsamts vom 2. April 1979 rechtmäßig ist. Da der neu beschlossene Stellenplan, wie oben dargelegt, das Recht verletzt, konnte das Versicherungsamt als Aufsichtsbehörde - nach Beratung - den Versicherungsträger gemäß § 89 Abs 1 Satz 2 SGB IV verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Dies ist durch die angefochtene Anordnung geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen